Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 332/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 133/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.12.2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) für die Zeit vom 23.02.2005 bis 14.08.2005.
Der Kläger wohnt zusammen mit seiner nicht im Rubrum aufgeführten Ehefrau sowie zwei leiblichen Kindern und drei Kindern aus der ersten Ehe seiner Ehefrau. Bis 18.02.2005 bezog er Arbeitslosengeld. Am 23.02.2005 beantragte er die Bewilligung von Alg II. Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gab er an, für die Kinder erhalte er Kindergeld. Die drei aus der ersten Ehe seiner Ehefrau stammenden Kinder erhielten zusätzlich Unterhaltsleistungen von deren leiblichem Vater. Als Vermögen seien ein Sparbuch (10.074,00 EUR), Bausparverträge (1.655,00 EUR, 3.475,00 EUR), Aktien (Wert am 31.12.2004: 6.395,00 EUR) und ein Girokonto mit einem Kontostand von 7.280,00 EUR vorhanden. Dieses Vermögen sei auf seinen sowie auf den Namen seiner Ehefrau angelegt. Mit Bescheid vom 06.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Bewilligung von Alg II ab. Hilfebedürftigkeit liege nicht vor. Das zu berücksichtigende Vermögen in Höhe von 28.789,00 EUR übersteige den der Bedarfsgemeinschaft zustehenden Freibetrag in Höhe von 16.600,00 EUR. Dieser ergebe sich aus dem Grundfreibetrag, der dem Kläger und seiner Ehefrau in Höhe von insgesamt 13.600,00 EUR zustehe, sowie aus den Freibeträgen für notwendige Anschaffungen, die dem Kläger und den zwei leiblichen Kindern in Höhe von je 750,00 EUR zustünden. Die drei Kinder aus erster Ehe der Ehefrau seien nicht hilfebedürftig. Diese könnten ihren Bedarf aus dem Kindergeld sowie den Unterhaltsleistungen des leiblichen Vaters decken. Sie seien damit nicht der Bedarfsgemeinschaft zuzurechnen.
Nach entsprechenden Vermögensdispositionen des Klägers bewilligte die Beklagte ab 15.08.2005 Alg II.
Gegen den Bescheid vom 06.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2005 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Für die gesamte Familie sei ein gemeinsames Girokonto vorhanden, auf das sowohl die Kindergeldzahlungen als auch die Unterhaltszahlungen des leiblichen Vaters der drei Kinder erfolgen würde. Aus den daraus sich ergebenden Ansparungen sei das gemeinsame Sparbuch für alle fünf Kinder angelegt worden (3.000,00 EUR je Kind). Wegen des gesunkenen Einkommens der Familie sei jedoch dieses Guthaben reduziert worden, so dass jedem Kind nur noch 2.000,00 EUR verblieben seien. Auch das Aktiendepot sei aus Mitteln der fünf Kinder (1.000,00 EUR je Kind) begründet worden. Es stelle eine besondere Härte dar, wenn nun dieses Vermögen, an dessen Schaffung alle sieben Familienmitglieder beteiligt seien, zum Lebensunterhalt des Klägers, ggf. seiner Ehefrau und der beiden leiblichen Kinder herangezogen würde. Mit Urteil vom 06.12.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Bedarfsgemeinschaft gehöre lediglich der Kläger, seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder. Dem Freibetrag in Höhe von 16.600,00 EUR seien 8.200,00 EUR für die beiden gemeinsamen Kinder hinzuzurechnen. Diesem Freibetrag stünde ein verwertbares Vermögen von 28.789,00 bzw. 29.080,00 EUR gegenüber. Hilfebedürftigkeit bestehe somit nicht. Eine besondere Härte liege ebenfalls nicht vor. Die vom Kläger aus Praktikabilitätsgründen vorgenommene Zusammenlegung der Konten müsse er gegen sich wirken lassen. Das Vermögen sei insgesamt der Familie zuzurechnen. Einzelne Vermögensteile könnten nicht den einzelnen Kindern, insbesondere nicht den Stiefkindern, zugerechnet werden. Der Kläger habe eine Vermischung der Vermögen beabsichtigt und müsse sich dies dann auch zurechnen lassen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegt und für das Berufungsverfahren die Bewilligung von PKH beantragt. Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat die Beklagte mitgeteilt, der Kläger habe vom Guthaben auf dem Sparbuch in Höhe von 10.074,00 EUR jeweils 3.500,00 EUR auf die beiden leiblichen Kinder angelegt sowie weitere 3.000,00 EUR abgehoben.
Mit Beschluss vom 06.12.2005 hat das SG die Bewilligung von PKH abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde zum BayLSG eingelegt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die Akten des Berufungsverfahrens L 11 AS 25/06 Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte, wie vorliegend im sozialgerichtlichen Verfahren, nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 121 Abs 2 ZPO).
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers bietet jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zwar genügt für die Annahme einer solchen bereits eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; der Erfolg braucht nicht mit Sicherheit feststehen (Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Auflage, § 73a Rndr 7 ff). Vorliegend bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der angegriffene Bescheid rechtswidrig sein könnte. Dies ergibt sich bereits aus den widersprüchlichen Angaben des Klägers zu der Aufteilung des vorhandenen Vermögens. Den Nachweis, dass das zum Antragszeitpunkt vorhandene Vermögen, das auf den Namen des Klägers bzw. seiner Ehefrau angelegt war, diesen nicht gehöre, kann der Kläger nicht führen. Er kann den Beweis des ersten Anscheins, der sich aus der Kontoinhaberschaft und Verfügungsgewalt über das Vermögen ergibt, nicht entkräften. So gibt er gegenüber dem SG an, das Vermögen auf dem Sparbuch gehöre den fünf Kindern zu gleichen Teilen. Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat die Beklagte jedoch Unterlagen dazu vorgelegt, dass der Kläger von diesem Vermögen auf dem Sparbuch jeweils 3.500,00 EUR auf den Namen seiner leiblichen Kinder angelegt hat. Der Anteil jedes einzelnen der fünf Kinder hätte jedoch allenfalls ca. 2.000,00 EUR betragen. Bereits aufgrund dieser Widersprüchlichkeiten erscheint es nicht überzeugend, dass das auf dem Sparbuch und im Rahmen des Aktiendepots vorhandene Vermögen den - und zwar allen - Kindern gehört.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig ist die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) für die Zeit vom 23.02.2005 bis 14.08.2005.
Der Kläger wohnt zusammen mit seiner nicht im Rubrum aufgeführten Ehefrau sowie zwei leiblichen Kindern und drei Kindern aus der ersten Ehe seiner Ehefrau. Bis 18.02.2005 bezog er Arbeitslosengeld. Am 23.02.2005 beantragte er die Bewilligung von Alg II. Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gab er an, für die Kinder erhalte er Kindergeld. Die drei aus der ersten Ehe seiner Ehefrau stammenden Kinder erhielten zusätzlich Unterhaltsleistungen von deren leiblichem Vater. Als Vermögen seien ein Sparbuch (10.074,00 EUR), Bausparverträge (1.655,00 EUR, 3.475,00 EUR), Aktien (Wert am 31.12.2004: 6.395,00 EUR) und ein Girokonto mit einem Kontostand von 7.280,00 EUR vorhanden. Dieses Vermögen sei auf seinen sowie auf den Namen seiner Ehefrau angelegt. Mit Bescheid vom 06.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Bewilligung von Alg II ab. Hilfebedürftigkeit liege nicht vor. Das zu berücksichtigende Vermögen in Höhe von 28.789,00 EUR übersteige den der Bedarfsgemeinschaft zustehenden Freibetrag in Höhe von 16.600,00 EUR. Dieser ergebe sich aus dem Grundfreibetrag, der dem Kläger und seiner Ehefrau in Höhe von insgesamt 13.600,00 EUR zustehe, sowie aus den Freibeträgen für notwendige Anschaffungen, die dem Kläger und den zwei leiblichen Kindern in Höhe von je 750,00 EUR zustünden. Die drei Kinder aus erster Ehe der Ehefrau seien nicht hilfebedürftig. Diese könnten ihren Bedarf aus dem Kindergeld sowie den Unterhaltsleistungen des leiblichen Vaters decken. Sie seien damit nicht der Bedarfsgemeinschaft zuzurechnen.
Nach entsprechenden Vermögensdispositionen des Klägers bewilligte die Beklagte ab 15.08.2005 Alg II.
Gegen den Bescheid vom 06.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2005 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Für die gesamte Familie sei ein gemeinsames Girokonto vorhanden, auf das sowohl die Kindergeldzahlungen als auch die Unterhaltszahlungen des leiblichen Vaters der drei Kinder erfolgen würde. Aus den daraus sich ergebenden Ansparungen sei das gemeinsame Sparbuch für alle fünf Kinder angelegt worden (3.000,00 EUR je Kind). Wegen des gesunkenen Einkommens der Familie sei jedoch dieses Guthaben reduziert worden, so dass jedem Kind nur noch 2.000,00 EUR verblieben seien. Auch das Aktiendepot sei aus Mitteln der fünf Kinder (1.000,00 EUR je Kind) begründet worden. Es stelle eine besondere Härte dar, wenn nun dieses Vermögen, an dessen Schaffung alle sieben Familienmitglieder beteiligt seien, zum Lebensunterhalt des Klägers, ggf. seiner Ehefrau und der beiden leiblichen Kinder herangezogen würde. Mit Urteil vom 06.12.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Bedarfsgemeinschaft gehöre lediglich der Kläger, seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder. Dem Freibetrag in Höhe von 16.600,00 EUR seien 8.200,00 EUR für die beiden gemeinsamen Kinder hinzuzurechnen. Diesem Freibetrag stünde ein verwertbares Vermögen von 28.789,00 bzw. 29.080,00 EUR gegenüber. Hilfebedürftigkeit bestehe somit nicht. Eine besondere Härte liege ebenfalls nicht vor. Die vom Kläger aus Praktikabilitätsgründen vorgenommene Zusammenlegung der Konten müsse er gegen sich wirken lassen. Das Vermögen sei insgesamt der Familie zuzurechnen. Einzelne Vermögensteile könnten nicht den einzelnen Kindern, insbesondere nicht den Stiefkindern, zugerechnet werden. Der Kläger habe eine Vermischung der Vermögen beabsichtigt und müsse sich dies dann auch zurechnen lassen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegt und für das Berufungsverfahren die Bewilligung von PKH beantragt. Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat die Beklagte mitgeteilt, der Kläger habe vom Guthaben auf dem Sparbuch in Höhe von 10.074,00 EUR jeweils 3.500,00 EUR auf die beiden leiblichen Kinder angelegt sowie weitere 3.000,00 EUR abgehoben.
Mit Beschluss vom 06.12.2005 hat das SG die Bewilligung von PKH abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde zum BayLSG eingelegt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die Akten des Berufungsverfahrens L 11 AS 25/06 Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte, wie vorliegend im sozialgerichtlichen Verfahren, nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 121 Abs 2 ZPO).
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers bietet jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zwar genügt für die Annahme einer solchen bereits eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; der Erfolg braucht nicht mit Sicherheit feststehen (Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Auflage, § 73a Rndr 7 ff). Vorliegend bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der angegriffene Bescheid rechtswidrig sein könnte. Dies ergibt sich bereits aus den widersprüchlichen Angaben des Klägers zu der Aufteilung des vorhandenen Vermögens. Den Nachweis, dass das zum Antragszeitpunkt vorhandene Vermögen, das auf den Namen des Klägers bzw. seiner Ehefrau angelegt war, diesen nicht gehöre, kann der Kläger nicht führen. Er kann den Beweis des ersten Anscheins, der sich aus der Kontoinhaberschaft und Verfügungsgewalt über das Vermögen ergibt, nicht entkräften. So gibt er gegenüber dem SG an, das Vermögen auf dem Sparbuch gehöre den fünf Kindern zu gleichen Teilen. Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat die Beklagte jedoch Unterlagen dazu vorgelegt, dass der Kläger von diesem Vermögen auf dem Sparbuch jeweils 3.500,00 EUR auf den Namen seiner leiblichen Kinder angelegt hat. Der Anteil jedes einzelnen der fünf Kinder hätte jedoch allenfalls ca. 2.000,00 EUR betragen. Bereits aufgrund dieser Widersprüchlichkeiten erscheint es nicht überzeugend, dass das auf dem Sparbuch und im Rahmen des Aktiendepots vorhandene Vermögen den - und zwar allen - Kindern gehört.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved