Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 18 KR 406/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 B 500/05 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 11. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist noch, wer die außergerichtlichen Kosten eines Antragsverfahrens zu tragen hat.
Der Antragsteller führt vor dem Sozialgericht München einen Rechtsstreit wegen der Nachforderung von Beiträgen zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Antragsgegnerinnen hatten sich mit vom 17.12.2004 bereit erklärt, bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens den Vollzug auszusetzen. Nachdem der Widerspruch zurückgewiesen worden war, hat der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 26.03.2005, bei den Antragsgegnerinnen eingegangen am 04.04.2005, die Aussetzung des Vollzuges aufgrund der Einreichung einer Klage beantragt. Die Klage ging am 19.04.2005 beim Sozialgericht München ein. Am 20.04.2005 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beim Sozialgericht. Nachdem die Antragsgegnerinnen mit Schreiben vom 21.04.2005 vom Sozialgericht über den Klageeingang informiert worden war, entsprachen sie mit Fax vom 22.04.2005 dem Antrag auf Aussetzung des Vollzuges. Sie sagten zu, bis zum Abschluss des Klageverfahrens keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.
Das Sozialgericht stellte mit Beschluss vom 11.07.2005 fest, dass sich der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs erledigt habe und außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien. Der Antrag habe sich erledigt, weil die Antragsgegnerinnen am 22.04.2005 entschieden haben, den Vollzug nach § 86a SGG auszusetzen. Die Kostenentscheidung ergebe sich aus § 193 SGG.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 24.07.2005. Der Beschluss sei rechtswidrig, weil keine Aufforderung des Gerichts vorliege, die Sache für erledigt zu erklären. Mit Schreiben vom 15.08.2005 wird das Hauptsacheverfahren für erledigt erklärt, mit Schreiben vom 21.09.2005 wird ausgeführt, es sei nur noch über die Kosten zu entscheiden. Es entspreche im vorliegenden Falle billigem Ermessen, die Gegenseite mit den außergerichtlichen Verfahrenskosten des Antragstellers zu belasten.
Die Antragsgegnerinnen sind der Auffassung, ein Fehlverhalten ihrerseits könne nicht festgestellt werden. Sie werden die außergerichtlichen Kosten nicht übernehmen.
Beigezogen sind die Akten des Sozialgerichts, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 172, 173, 174 SGG).
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Antragsgegnerinnen sind nicht gemäß § 193 SGG verpflichtet, die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Anordnungsverfahren zu erstatten. In entsprechender Anwendung vom § 193 Abs.1 Satz 3 SGG entscheidet der Senat unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen. Hierbei ist neben der Erfolgsaussicht auch zu prüfen, ob es notwendig war, den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs bei Gericht zu stellen. Diese Antragstellung war nach Auffassung des Senats nicht erforderlich. Die Antragsgegnerinnen hatten sich bereits im Widerspruchsverfahren bereit erklärt, bis zu dessen Abschluss keine Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen. Voraussetzung für die Abgabe einer entsprechenden Erklärung während des Klageverfahrens ist jedoch, dass tatsächlich eine Klage erhoben wurde. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat zwar bereits mit Schreiben vom 26.03.2005 an die Antragsgegnerinnen angegeben, es sei zwischenzeitlich Klage eingereicht worden. Tatsächlich ist die Klage jedoch erst am 19.04.2005 beim Sozialgericht eingegangen, die Antragsgegnerinnen haben daraufhin unmittelbar nach ihre Benachrichtigung vom Eingang der Klage den Vollzug ausgesetzt. Der gleichzeitig mit der Klage gestellte Antrag auf Aussetzung des Vollzugs war nach Auffassung des Senats nicht erforderlich. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hätte durch Information der Antragsgegnerinnen über die tatsächliche Klageerhebung diese Reaktion der Antragsgegnerinnen erreichen können. Zumindest wäre ihm zumutbar gewesen, bei den Antragsgegnerinnen anzufragen, ob sie auch ohne weitere Entscheidung des Gerichts während des Klageverfahrens den Vollzug aussetzen.
Die unnötigerweise entstandenen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers haben deshalb die Antragsgegnerinnen nicht zu tragen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist noch, wer die außergerichtlichen Kosten eines Antragsverfahrens zu tragen hat.
Der Antragsteller führt vor dem Sozialgericht München einen Rechtsstreit wegen der Nachforderung von Beiträgen zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Antragsgegnerinnen hatten sich mit vom 17.12.2004 bereit erklärt, bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens den Vollzug auszusetzen. Nachdem der Widerspruch zurückgewiesen worden war, hat der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 26.03.2005, bei den Antragsgegnerinnen eingegangen am 04.04.2005, die Aussetzung des Vollzuges aufgrund der Einreichung einer Klage beantragt. Die Klage ging am 19.04.2005 beim Sozialgericht München ein. Am 20.04.2005 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beim Sozialgericht. Nachdem die Antragsgegnerinnen mit Schreiben vom 21.04.2005 vom Sozialgericht über den Klageeingang informiert worden war, entsprachen sie mit Fax vom 22.04.2005 dem Antrag auf Aussetzung des Vollzuges. Sie sagten zu, bis zum Abschluss des Klageverfahrens keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.
Das Sozialgericht stellte mit Beschluss vom 11.07.2005 fest, dass sich der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs erledigt habe und außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien. Der Antrag habe sich erledigt, weil die Antragsgegnerinnen am 22.04.2005 entschieden haben, den Vollzug nach § 86a SGG auszusetzen. Die Kostenentscheidung ergebe sich aus § 193 SGG.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 24.07.2005. Der Beschluss sei rechtswidrig, weil keine Aufforderung des Gerichts vorliege, die Sache für erledigt zu erklären. Mit Schreiben vom 15.08.2005 wird das Hauptsacheverfahren für erledigt erklärt, mit Schreiben vom 21.09.2005 wird ausgeführt, es sei nur noch über die Kosten zu entscheiden. Es entspreche im vorliegenden Falle billigem Ermessen, die Gegenseite mit den außergerichtlichen Verfahrenskosten des Antragstellers zu belasten.
Die Antragsgegnerinnen sind der Auffassung, ein Fehlverhalten ihrerseits könne nicht festgestellt werden. Sie werden die außergerichtlichen Kosten nicht übernehmen.
Beigezogen sind die Akten des Sozialgerichts, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 172, 173, 174 SGG).
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Antragsgegnerinnen sind nicht gemäß § 193 SGG verpflichtet, die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Anordnungsverfahren zu erstatten. In entsprechender Anwendung vom § 193 Abs.1 Satz 3 SGG entscheidet der Senat unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen. Hierbei ist neben der Erfolgsaussicht auch zu prüfen, ob es notwendig war, den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs bei Gericht zu stellen. Diese Antragstellung war nach Auffassung des Senats nicht erforderlich. Die Antragsgegnerinnen hatten sich bereits im Widerspruchsverfahren bereit erklärt, bis zu dessen Abschluss keine Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen. Voraussetzung für die Abgabe einer entsprechenden Erklärung während des Klageverfahrens ist jedoch, dass tatsächlich eine Klage erhoben wurde. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat zwar bereits mit Schreiben vom 26.03.2005 an die Antragsgegnerinnen angegeben, es sei zwischenzeitlich Klage eingereicht worden. Tatsächlich ist die Klage jedoch erst am 19.04.2005 beim Sozialgericht eingegangen, die Antragsgegnerinnen haben daraufhin unmittelbar nach ihre Benachrichtigung vom Eingang der Klage den Vollzug ausgesetzt. Der gleichzeitig mit der Klage gestellte Antrag auf Aussetzung des Vollzugs war nach Auffassung des Senats nicht erforderlich. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hätte durch Information der Antragsgegnerinnen über die tatsächliche Klageerhebung diese Reaktion der Antragsgegnerinnen erreichen können. Zumindest wäre ihm zumutbar gewesen, bei den Antragsgegnerinnen anzufragen, ob sie auch ohne weitere Entscheidung des Gerichts während des Klageverfahrens den Vollzug aussetzen.
Die unnötigerweise entstandenen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers haben deshalb die Antragsgegnerinnen nicht zu tragen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved