Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 345/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 635/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Regensburg vom 3. Juli 2006 werden zurückgewiesen.
II. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Fortzahlung von Arbeitslosengeld (Alg) II streitig.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) bewilligte den Antragstellern und Beschwerdeführern (Bf.) mit Bescheid vom 03.05.2006 für die Zeit vom 18. bis 30.04.2006 202,81 EUR und für die Monate Mai und Juni 2006 jeweils 787,17 EUR. Als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wurde zusätzlich der 1999 geborene Sohn P. berücksichtigt, bei dem als Einnahmen das Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR und Unterhaltszahlungen von 247,00 EUR angesetzt wurden.
Mit Schreiben vom 02.06.2006 teilte die Bg. mit, die Leistungen würden vorläufig zum 31.05.2006 eingestellt, da die bisherige Leistungsgewährung auf vorsätzlich falschen Angaben beruhe. Der Sohn P. wohne nicht im gemeinsamen Haushalt und gehöre nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Bei einem Hausbesuch sei der Ehemann P. der Bf. zu 2) angetroffen worden, so dass davon auszugehen sei, dass er ebenfalls in der Wohnung wohne. Aufgrund der Wohnverhältnisse sei die Bedürftigkeit auch für die Zukunft fraglich.
Die Klägerin hatte schon zuvor mit Schreiben vom 30.05.2006 behauptet, ihr Sohn P. wohne bei ihr, und dies später mit Schreiben vom 09.06.2006 bestätigt.
Am 20.06.2006 hat sie beim Sozialgericht Regensburg (SG) beantragt, die Bg. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für den Juni 2006 und weiterhin laufende Leistungen in Höhe von monatlich jeweils 787,17 EUR zu gewähren. Die Vorwürfe der Bg. seien nicht berechtigt.
Mit Beschluss vom 03.07.2006 hat das SG den Antrag abgelehnt. Dieser betreffe den Zeitraum 18.04. bis 30.06.2006. Es könne offenbleiben, ob die Voraussetzungen für eine gänzliche Leistungseinstellung vorgelegen hätten. Hinsichtlich der Leistungsgewährung über den 30.06.2006 hinaus sei die Bf. auf den Fortzahlungsantrag zu verweisen.
Am 07.07.2006 hat die Bf. beim SG beantragt (S 15 AS 389/06 ER), die Bg. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ab 01.07.2006 weiterhin Leistungen in Höhe von monatlich 787,17 EUR zu gewähren. Mit Beschluss vom 04.08.2006 hat das SG diesen Antrag und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Ein dem vorliegenden Antrag entsprechender Antrag sei schon vor dessen Erhebung in einem anderen Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim SG (S 8 AS 345(06 ER) rechtshängig gemacht worden, weshalb ein zweites Verfahren zwischen denselben Beteiligten unzulässig sei. Die für die Bewilligung von PKH erforderliche Aussicht auf einen Erfolg des Antrags sei demnach nicht gegeben.
Gegen die Beschlüsse des SG richten sich die Beschwerden der Bf., die geltend machen, das Gericht hätte im Juni über die Leistungen bezüglich des Monats Juni 2006 entscheiden müssen. Für die Zeit ab 01.07.2006 habe die Bg. mit Bescheid vom 22.06.2006 Leistungen abgelehnt. Später haben die Bf. mitgeteilt, dass sich das Verfahren für Juni 2006 erledigt habe, da die Bg. mit Bescheid vom 25.07.2006 Leistungen gewährt habe. Mit der Beschwerde vom 21.08.2006 (L 7 B 715/06 AS ER) haben die Bf. ebenfalls auf einen Bescheid vom 25.07.2006 verwiesen, mit dem ab 01.07.2006 Leistungen gewährt worden sind, und auch insoweit das einstweilige Anordnungsverfahren für erledigt erklärt.
Das SG hat den Beschwerden nicht abgeholfen.
II.
Die zulässigen Beschwerden sind sachlich nicht begründet. Zu Recht hat das SG den Erlass einstweiliger Anordnungen abgelehnt, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen.
Zu Recht hat das SG einen Anordnungsanspruch verneint. Die Bg. war zunächst berechtigt, gemäß § 40 Abs.1 Nr.2 SGB II i.V.m. § 331 SGB III die Leistung vorläufig einzustellen. Es war zu klären, ob sich der Sohn P. im Haushalt der Bf. aufhielt; die Ermittlungen haben ergeben, dass dies nicht der Fall war, und somit der ergangene Bewilligungsbescheid teilweise aufzuheben war. Es kann dahinstehen, ob die Bf. zu einer vollständigen Leistungseinstellung berechtigt war; wegen der anlässlich des Hausbesuches aufgetretenen Verdachtsmomente waren die Bf. gehalten, unverzüglich mit der Bg. in Verbindung zu treten und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Dies war zunächst hinsichtlich des Aufenthalts des Kindes P. nicht der Fall. Auch die Frage, ob der Ehemann der Bf. zu 2) in der gemeinsamen Wohnung wohnte, wurde aufgrund mangelhafter Mitwirkung der Bf. erst später geklärt.
Aus diesen Gründen haben es auch die Bf. zu vertreten, dass die Bewilligung ab 01.07.2006 zunächst abgelehnt wurde und erst mit Bescheid vom 25.07.2006 eine Bewilligung erfolgte.
Aus den dargelegten Gründen war auch die nach § 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche Aussicht auf einen Erfolg der Antragsverfahren von vornherein nicht gegeben, weshalb das SG die Bewilligung von PKH zu Recht abgelehnt hat. Ebensowenig besteht ein Anspruch auf Bewilligung von PKH für die Beschwerdeverfahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
II. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Fortzahlung von Arbeitslosengeld (Alg) II streitig.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) bewilligte den Antragstellern und Beschwerdeführern (Bf.) mit Bescheid vom 03.05.2006 für die Zeit vom 18. bis 30.04.2006 202,81 EUR und für die Monate Mai und Juni 2006 jeweils 787,17 EUR. Als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wurde zusätzlich der 1999 geborene Sohn P. berücksichtigt, bei dem als Einnahmen das Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR und Unterhaltszahlungen von 247,00 EUR angesetzt wurden.
Mit Schreiben vom 02.06.2006 teilte die Bg. mit, die Leistungen würden vorläufig zum 31.05.2006 eingestellt, da die bisherige Leistungsgewährung auf vorsätzlich falschen Angaben beruhe. Der Sohn P. wohne nicht im gemeinsamen Haushalt und gehöre nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Bei einem Hausbesuch sei der Ehemann P. der Bf. zu 2) angetroffen worden, so dass davon auszugehen sei, dass er ebenfalls in der Wohnung wohne. Aufgrund der Wohnverhältnisse sei die Bedürftigkeit auch für die Zukunft fraglich.
Die Klägerin hatte schon zuvor mit Schreiben vom 30.05.2006 behauptet, ihr Sohn P. wohne bei ihr, und dies später mit Schreiben vom 09.06.2006 bestätigt.
Am 20.06.2006 hat sie beim Sozialgericht Regensburg (SG) beantragt, die Bg. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für den Juni 2006 und weiterhin laufende Leistungen in Höhe von monatlich jeweils 787,17 EUR zu gewähren. Die Vorwürfe der Bg. seien nicht berechtigt.
Mit Beschluss vom 03.07.2006 hat das SG den Antrag abgelehnt. Dieser betreffe den Zeitraum 18.04. bis 30.06.2006. Es könne offenbleiben, ob die Voraussetzungen für eine gänzliche Leistungseinstellung vorgelegen hätten. Hinsichtlich der Leistungsgewährung über den 30.06.2006 hinaus sei die Bf. auf den Fortzahlungsantrag zu verweisen.
Am 07.07.2006 hat die Bf. beim SG beantragt (S 15 AS 389/06 ER), die Bg. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ab 01.07.2006 weiterhin Leistungen in Höhe von monatlich 787,17 EUR zu gewähren. Mit Beschluss vom 04.08.2006 hat das SG diesen Antrag und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Ein dem vorliegenden Antrag entsprechender Antrag sei schon vor dessen Erhebung in einem anderen Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim SG (S 8 AS 345(06 ER) rechtshängig gemacht worden, weshalb ein zweites Verfahren zwischen denselben Beteiligten unzulässig sei. Die für die Bewilligung von PKH erforderliche Aussicht auf einen Erfolg des Antrags sei demnach nicht gegeben.
Gegen die Beschlüsse des SG richten sich die Beschwerden der Bf., die geltend machen, das Gericht hätte im Juni über die Leistungen bezüglich des Monats Juni 2006 entscheiden müssen. Für die Zeit ab 01.07.2006 habe die Bg. mit Bescheid vom 22.06.2006 Leistungen abgelehnt. Später haben die Bf. mitgeteilt, dass sich das Verfahren für Juni 2006 erledigt habe, da die Bg. mit Bescheid vom 25.07.2006 Leistungen gewährt habe. Mit der Beschwerde vom 21.08.2006 (L 7 B 715/06 AS ER) haben die Bf. ebenfalls auf einen Bescheid vom 25.07.2006 verwiesen, mit dem ab 01.07.2006 Leistungen gewährt worden sind, und auch insoweit das einstweilige Anordnungsverfahren für erledigt erklärt.
Das SG hat den Beschwerden nicht abgeholfen.
II.
Die zulässigen Beschwerden sind sachlich nicht begründet. Zu Recht hat das SG den Erlass einstweiliger Anordnungen abgelehnt, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen.
Zu Recht hat das SG einen Anordnungsanspruch verneint. Die Bg. war zunächst berechtigt, gemäß § 40 Abs.1 Nr.2 SGB II i.V.m. § 331 SGB III die Leistung vorläufig einzustellen. Es war zu klären, ob sich der Sohn P. im Haushalt der Bf. aufhielt; die Ermittlungen haben ergeben, dass dies nicht der Fall war, und somit der ergangene Bewilligungsbescheid teilweise aufzuheben war. Es kann dahinstehen, ob die Bf. zu einer vollständigen Leistungseinstellung berechtigt war; wegen der anlässlich des Hausbesuches aufgetretenen Verdachtsmomente waren die Bf. gehalten, unverzüglich mit der Bg. in Verbindung zu treten und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Dies war zunächst hinsichtlich des Aufenthalts des Kindes P. nicht der Fall. Auch die Frage, ob der Ehemann der Bf. zu 2) in der gemeinsamen Wohnung wohnte, wurde aufgrund mangelhafter Mitwirkung der Bf. erst später geklärt.
Aus diesen Gründen haben es auch die Bf. zu vertreten, dass die Bewilligung ab 01.07.2006 zunächst abgelehnt wurde und erst mit Bescheid vom 25.07.2006 eine Bewilligung erfolgte.
Aus den dargelegten Gründen war auch die nach § 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche Aussicht auf einen Erfolg der Antragsverfahren von vornherein nicht gegeben, weshalb das SG die Bewilligung von PKH zu Recht abgelehnt hat. Ebensowenig besteht ein Anspruch auf Bewilligung von PKH für die Beschwerdeverfahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
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