Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 42 AS 992/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 734/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 19. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme von Kautionskosten in Höhe von 1.400,00 EUR sowie Umzugskosten in Höhe von 1.000,00 EUR streitig.
Der 1970 geborene Beschwerdeführer (Bf.), der seit Januar 2005 von der Beschwerdegegnerin (Bg.) Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht, war gemäß Urteil vom 04.05.2005 verpflichtet worden, seine ursprüngliche Wohnung in der M.straße in M. zu räumen. Nachdem bereits für die Zwangsräumung ein Termin angesetzt war, mietete er mit Mietvertrag unbekannten Datums eine neue Wohnung in der A.straße in M. an. Die aus drei Zimmern plus Küche bestehende Wohnung, für die er eine monatliche Miete von 700,00 EUR plus Vorauszahlung für Nebenkosten in Höhe von monatlich 150,00 EUR zu bezahlen hat, wurde nach dem Übergabeprotokoll am 19.10.2005 übergeben. Der Mietvertrag begann zum 01.11.2005.
Mit Schreiben vom 16.12.2005 teilte der Bf. unter Vorlage seines Mietvertrages dem Sozialbürgerhaus B. seine neue Adresse mit. Gleichzeitig stellte er einen Fortzahlungsantrag für die Zeit ab Januar 2006. Mit E-Mail vom 08.02.2006 trug der Bf. vor, die Veränderungsmitteilung bereits am 19.10.2005 an das Sozialbürgerhaus N. übersandt zu haben.
Mit Bescheid vom 24.02.2006 bewilligte die Bg. dem Bf. für die Zeit von Januar bis Juni 2006 Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von 1.022,28 EUR (537,40 EUR für die Kosten der Unterkunft und Heizung). In der Begründung hieß es, dass nur die angemessene Miete übernommen werden könne. Dem Umzug sei nicht vorher zugestimmt worden, weshalb keine Übernahme der Mietkaution erfolgen könne. Anläßlich einer persönlichen Vorsprache des Bf. am selben Tag sei diesem erklärt worden, dass nur die angemessene Miete berücksichtigt werden könne.
Mit dem Widerspruch machte der Bf. geltend, aufgrund der anstehenden Zwangsräumung seiner früheren Wohnung gezwungen gewesen zu sein, eilig nach einer neuen Wohnung zu suchen, in die er das vorhandene Mobiliar habe verbringen können. Am 19.10.2005 habe er die Veränderungsmitteilung übersandt, weshalb ihn die Bg. gemäß § 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) über etwaige Antragspflichten und -fristen hätte informieren müssen. Nachdem auf seine Veränderungsmitteilung keine Einwände gegen den bevorstehenden Umzug erhoben worden seien, sei er von einer Zustimmung der Bg. ausgegangen. Über den Widerspruch ist bislang nicht entschieden.
Am 26.05.2005 erhob die derzeitige Vermieterin des Bf. gegen diesen Räumungsklage.
Am 03.07.2006 beantragte der Bf. beim Sozialgericht München (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Bg. sei zu verpflichten, ihm Kautionskosten in Höhe von 1.400,00 EUR sowie Umzugskosten in Höhe von 1.000,00 EUR zu gewähren. Zur Begründung hat er auf die anhängige Räumungsklage verwiesen.
Die Bg. hat die Ablehnung des Antrags beantragt. Der Bf. habe vor dem Umzug den Mietvertrag nicht zur Genehmigung vorgelegt. Auch sei kein ausreichender Grund genannt worden, eine Wohnung in der vorliegenden Größenordnung anzumieten. Ein Antrag auf Übernahme der Umzugskosten sei bisher nicht gestellt worden. Zudem seien diese bereits bezahlt, so dass kein Bedarf mehr bestehe.
Mit Beschluss vom 19.07.2006 hat das SG den Antrag abgelehnt. Der Bf. habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Dieser scheitere bereits am Fehlen einer vorherigen Zusicherung. Das Wort "vorherige" könne sich, da die Verpflichtung zur Bezahlung von Kautionskosten durch den Mietvertrag erst begründet würde, nur auf den Zeitpunkt vor Vertragsabschluss beziehen. Ein Anspruch auf Übernahme der Mietkaution bestehe daher nicht, wenn die Zahlungsverpflichtung vertraglich vor Zusicherung begründet worden sei. Vorliegend habe der Bf. den Mietvertrag ausweislich des Übergabeprotokolls spätestens am 19.10.2005 geschlossen. Eine Zusicherung der Bg. betreff die Übernahme der Kautionskosten habe zu diesem Zeitpunkt unstreitig nicht vorgelegen. Auch bei rechtzeitiger Antragstellung hätte jedenfalls kein Anspruch des Bf. auf Zusicherung zur Übernahme der Kautionskosten bestanden. Die Erteilung einer Zusicherung stehe im Ermessen des kommunalen Trägers. Dieser solle die Zusicherung gemäß § 22 Abs.3 Satz 2 SGB II u.a. dann erteilen, wenn ein Umzug notwendig sei und ohne die Zusicherung eine Unterkunft in angemessenem Zeitraum nicht gefunden werden könne. Notwendig sei ein bestimmter Umzug allerdings nicht schon dann, wenn der Auszug aus der bisherigen Unterkunft erforderlich sei, sondern erst dann, wenn auch der Einzug in eine kostenangemessene Unterkunft erfolge. Ein Umzug könne dann nicht notwendig zur Sicherung des Unterkunftsbedarfs sein, wenn der Hilfebedürftige die laufenden Mietkosten voraussichtlich nicht aus dem Alg II und eigenen Mitteln tragen könne. Davon sei hier im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes auszugehen. Die Kaltmiete liege mit 700,00 EUR weit über der von der Bg. anerkannten angemessenen Grundmiete von 397,30 EUR. Zwar habe die Bg. den Bf. erstmals am 24.02.2006 über die Unangemessenheit seiner Miete informiert. Doch selbst wenn man davon ausgehe, dass deshalb nach § 22 Abs.1 Satz 2 SGB II die tatsächlichen Mietkosten noch für weitere sechs Monate zu übernehmen gewesen seien, so könnte die Miete dadurch nur bis Ende August 2006 gesichert werden. Nach den Angaben des Bf. zu seinen Einkommensverhältnissen sei nicht davon auszugehen, dass dieser die Differenz von über 300,00 EUR monatlich aus eigenem Einkommen werde bestreiten können. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Umzug notwendig gewesen sei. Das Gericht verkenne nicht, dass der Bf. aufgrund drohender Räumung zu einem schnellen Umzug gezwungen gewesen sei und dass die Anmietung einer unangemessenen Wohnung möglicherweise auch darauf zurückzuführen sei, dass die Bg. den Bf. trotz frühzeitiger Kenntnis der bereits im Juli 2005 drohenden Räumung der früheren Wohnung nicht über die Höhe der angemessenen Unterkunftskosten, seine Verpflichtungen zur Kostensenkung sowie die Modalitäten eines Umzugs aufgeklärt habe. Da der Bf. auch unter Berücksichtigung einer Sechs-Monats-Frist bis Ende August 2006 auf Dauer die Wohung in der A.straße nicht werde halten können, könne aber weder der Umzug als notwendig noch die Übernahme der Kautionskosten als gerechtfertigt angesehen werden.
Der Antrag sei auch abzulehnen gewesen, soweit der Bf. die Übernahme von Umzugskosten in Höhe von 1.000,00 EUR begehre. Insoweit sei, nachdem der Bf. die Umzugskosten bisher selbst aufgebracht habe, ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde. Zur Begründung verweist der Bf. auf sein Vorbringen im Antragsverfahren.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des SG München vom 28.07.2006 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, 1.400,00 EUR Kautionskosten sowie Umzugskosten in Höhe von 1.000,00 EUR zu übernehmen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie schließt sich den Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss an. Ergänzend weist sie darauf hin, dass hinsichtlich der Mietkaution mittlerweile am 25.08.2006 ein Widerspruchsbescheid erlassen wurde.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die Verwaltungsunterlagen der Bg. sowie die Verfahrensakten beider Rechtszüge verwiesen.
II.
Die eingelegte Beschwerde ist zulässig, sachlich ist das Rechtsmittel aber nicht begründet, weil die von dem Bf. begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen kann.
Gemäß § 86 b Abs.2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Dabei hat der Bf. sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (den Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (den Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.
Zu Recht hat das SG München den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen in dem Beschluss des SG München und sieht gemäß § 142 Abs.2 Satz 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass zwischenzeitlich von Seiten der Bg. ein Widerspruchsbescheid hinsichtlich der Mietkaution ergangen ist. Diesen kann der Bf. mit der Klage anfechten. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Bf. durch das Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens Nachteile entstehen.
Somit war die Beschwerde des Bf. gegen den Beschluss des SG München vom 19.07.2006 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs.1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme von Kautionskosten in Höhe von 1.400,00 EUR sowie Umzugskosten in Höhe von 1.000,00 EUR streitig.
Der 1970 geborene Beschwerdeführer (Bf.), der seit Januar 2005 von der Beschwerdegegnerin (Bg.) Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht, war gemäß Urteil vom 04.05.2005 verpflichtet worden, seine ursprüngliche Wohnung in der M.straße in M. zu räumen. Nachdem bereits für die Zwangsräumung ein Termin angesetzt war, mietete er mit Mietvertrag unbekannten Datums eine neue Wohnung in der A.straße in M. an. Die aus drei Zimmern plus Küche bestehende Wohnung, für die er eine monatliche Miete von 700,00 EUR plus Vorauszahlung für Nebenkosten in Höhe von monatlich 150,00 EUR zu bezahlen hat, wurde nach dem Übergabeprotokoll am 19.10.2005 übergeben. Der Mietvertrag begann zum 01.11.2005.
Mit Schreiben vom 16.12.2005 teilte der Bf. unter Vorlage seines Mietvertrages dem Sozialbürgerhaus B. seine neue Adresse mit. Gleichzeitig stellte er einen Fortzahlungsantrag für die Zeit ab Januar 2006. Mit E-Mail vom 08.02.2006 trug der Bf. vor, die Veränderungsmitteilung bereits am 19.10.2005 an das Sozialbürgerhaus N. übersandt zu haben.
Mit Bescheid vom 24.02.2006 bewilligte die Bg. dem Bf. für die Zeit von Januar bis Juni 2006 Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von 1.022,28 EUR (537,40 EUR für die Kosten der Unterkunft und Heizung). In der Begründung hieß es, dass nur die angemessene Miete übernommen werden könne. Dem Umzug sei nicht vorher zugestimmt worden, weshalb keine Übernahme der Mietkaution erfolgen könne. Anläßlich einer persönlichen Vorsprache des Bf. am selben Tag sei diesem erklärt worden, dass nur die angemessene Miete berücksichtigt werden könne.
Mit dem Widerspruch machte der Bf. geltend, aufgrund der anstehenden Zwangsräumung seiner früheren Wohnung gezwungen gewesen zu sein, eilig nach einer neuen Wohnung zu suchen, in die er das vorhandene Mobiliar habe verbringen können. Am 19.10.2005 habe er die Veränderungsmitteilung übersandt, weshalb ihn die Bg. gemäß § 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) über etwaige Antragspflichten und -fristen hätte informieren müssen. Nachdem auf seine Veränderungsmitteilung keine Einwände gegen den bevorstehenden Umzug erhoben worden seien, sei er von einer Zustimmung der Bg. ausgegangen. Über den Widerspruch ist bislang nicht entschieden.
Am 26.05.2005 erhob die derzeitige Vermieterin des Bf. gegen diesen Räumungsklage.
Am 03.07.2006 beantragte der Bf. beim Sozialgericht München (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Bg. sei zu verpflichten, ihm Kautionskosten in Höhe von 1.400,00 EUR sowie Umzugskosten in Höhe von 1.000,00 EUR zu gewähren. Zur Begründung hat er auf die anhängige Räumungsklage verwiesen.
Die Bg. hat die Ablehnung des Antrags beantragt. Der Bf. habe vor dem Umzug den Mietvertrag nicht zur Genehmigung vorgelegt. Auch sei kein ausreichender Grund genannt worden, eine Wohnung in der vorliegenden Größenordnung anzumieten. Ein Antrag auf Übernahme der Umzugskosten sei bisher nicht gestellt worden. Zudem seien diese bereits bezahlt, so dass kein Bedarf mehr bestehe.
Mit Beschluss vom 19.07.2006 hat das SG den Antrag abgelehnt. Der Bf. habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Dieser scheitere bereits am Fehlen einer vorherigen Zusicherung. Das Wort "vorherige" könne sich, da die Verpflichtung zur Bezahlung von Kautionskosten durch den Mietvertrag erst begründet würde, nur auf den Zeitpunkt vor Vertragsabschluss beziehen. Ein Anspruch auf Übernahme der Mietkaution bestehe daher nicht, wenn die Zahlungsverpflichtung vertraglich vor Zusicherung begründet worden sei. Vorliegend habe der Bf. den Mietvertrag ausweislich des Übergabeprotokolls spätestens am 19.10.2005 geschlossen. Eine Zusicherung der Bg. betreff die Übernahme der Kautionskosten habe zu diesem Zeitpunkt unstreitig nicht vorgelegen. Auch bei rechtzeitiger Antragstellung hätte jedenfalls kein Anspruch des Bf. auf Zusicherung zur Übernahme der Kautionskosten bestanden. Die Erteilung einer Zusicherung stehe im Ermessen des kommunalen Trägers. Dieser solle die Zusicherung gemäß § 22 Abs.3 Satz 2 SGB II u.a. dann erteilen, wenn ein Umzug notwendig sei und ohne die Zusicherung eine Unterkunft in angemessenem Zeitraum nicht gefunden werden könne. Notwendig sei ein bestimmter Umzug allerdings nicht schon dann, wenn der Auszug aus der bisherigen Unterkunft erforderlich sei, sondern erst dann, wenn auch der Einzug in eine kostenangemessene Unterkunft erfolge. Ein Umzug könne dann nicht notwendig zur Sicherung des Unterkunftsbedarfs sein, wenn der Hilfebedürftige die laufenden Mietkosten voraussichtlich nicht aus dem Alg II und eigenen Mitteln tragen könne. Davon sei hier im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes auszugehen. Die Kaltmiete liege mit 700,00 EUR weit über der von der Bg. anerkannten angemessenen Grundmiete von 397,30 EUR. Zwar habe die Bg. den Bf. erstmals am 24.02.2006 über die Unangemessenheit seiner Miete informiert. Doch selbst wenn man davon ausgehe, dass deshalb nach § 22 Abs.1 Satz 2 SGB II die tatsächlichen Mietkosten noch für weitere sechs Monate zu übernehmen gewesen seien, so könnte die Miete dadurch nur bis Ende August 2006 gesichert werden. Nach den Angaben des Bf. zu seinen Einkommensverhältnissen sei nicht davon auszugehen, dass dieser die Differenz von über 300,00 EUR monatlich aus eigenem Einkommen werde bestreiten können. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Umzug notwendig gewesen sei. Das Gericht verkenne nicht, dass der Bf. aufgrund drohender Räumung zu einem schnellen Umzug gezwungen gewesen sei und dass die Anmietung einer unangemessenen Wohnung möglicherweise auch darauf zurückzuführen sei, dass die Bg. den Bf. trotz frühzeitiger Kenntnis der bereits im Juli 2005 drohenden Räumung der früheren Wohnung nicht über die Höhe der angemessenen Unterkunftskosten, seine Verpflichtungen zur Kostensenkung sowie die Modalitäten eines Umzugs aufgeklärt habe. Da der Bf. auch unter Berücksichtigung einer Sechs-Monats-Frist bis Ende August 2006 auf Dauer die Wohung in der A.straße nicht werde halten können, könne aber weder der Umzug als notwendig noch die Übernahme der Kautionskosten als gerechtfertigt angesehen werden.
Der Antrag sei auch abzulehnen gewesen, soweit der Bf. die Übernahme von Umzugskosten in Höhe von 1.000,00 EUR begehre. Insoweit sei, nachdem der Bf. die Umzugskosten bisher selbst aufgebracht habe, ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde. Zur Begründung verweist der Bf. auf sein Vorbringen im Antragsverfahren.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des SG München vom 28.07.2006 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, 1.400,00 EUR Kautionskosten sowie Umzugskosten in Höhe von 1.000,00 EUR zu übernehmen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie schließt sich den Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss an. Ergänzend weist sie darauf hin, dass hinsichtlich der Mietkaution mittlerweile am 25.08.2006 ein Widerspruchsbescheid erlassen wurde.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die Verwaltungsunterlagen der Bg. sowie die Verfahrensakten beider Rechtszüge verwiesen.
II.
Die eingelegte Beschwerde ist zulässig, sachlich ist das Rechtsmittel aber nicht begründet, weil die von dem Bf. begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen kann.
Gemäß § 86 b Abs.2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Dabei hat der Bf. sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (den Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (den Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.
Zu Recht hat das SG München den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen in dem Beschluss des SG München und sieht gemäß § 142 Abs.2 Satz 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass zwischenzeitlich von Seiten der Bg. ein Widerspruchsbescheid hinsichtlich der Mietkaution ergangen ist. Diesen kann der Bf. mit der Klage anfechten. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Bf. durch das Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens Nachteile entstehen.
Somit war die Beschwerde des Bf. gegen den Beschluss des SG München vom 19.07.2006 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs.1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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