L 10 B 810/06 AL PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AL 351/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 B 810/06 AL PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.09.2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) sowie Arbeitslosenhilfe (Alhi).

Die Klägerin bezog bis 12.05.2004 Alg und ab 13.05.2004 Alhi. Ab 23.04.2004 erzielte sie Nebeneinkünfte in Höhe von 277,00 EUR monatlich und teilte dies der Beklagten mit. Auf Anhörung zur beabsichtigten Rückforderung brachte die Klägerin - Schreiben bei der Beklagten eingegangen am 21.01.2005 - vor, sie habe eine Überzahlung nicht verschuldet und das Nebeneinkommen sei auch bei der Sozialhilfebewilligung bereits berücksichtigt worden. Mit Bescheiden vom 08.03.2005 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg vom 23.04.2004 bis 12.05.2004 und die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 13.05.2004 bis 31.12.2004 auf und forderte überzahlte Leistungen zurück. Mit Änderungsbescheid vom 24.08.2005 hob die Beklagte den Aufhebungsbescheid vom 08.03.2005 für die Zeit vom 23.04. bis 30.04.2004 auf und forderte lediglich noch überzahlte Beträge für die Zeit vom 01.05.2004 bis 31.12.2004 zurück. Diesen Bescheid erklärte sie zum Gegenstand des laufenden Verfahrens und wies einen Widerspruch der Klägerin, der am 20.01.2005 eingegangen sein soll mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2006 zurück. Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

Mit Beschluss vom 22.09.2006 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Die Rückforderung finde ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Der Rückforderungsbetrag sei rechnerisch richtig festgestellt.

Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Beschwerde hat die Klägerin über ihr bisheriges Vorbringen hinaus vorgetragen, mit der Ablehnung der Bewilligung von PKH werde ihr die Möglichkeit genommen, einen Anwalt zu konsultieren.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet.

Gemäß § 73 a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine solche hinreichende Erfolgsaussicht besteht vorliegend nicht. Auf Grund einer summarischen Prüfung ist von einer Rechtmäßigkeit der teilweisen Aufhebung der Bewilligung von Alg bzw. Alhi für die Zeit ab 01.05.2004 bis 31.12.2004 auszugehen. Dabei kommt es gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X auf ein Verschulden nicht an und es bleibt ohne Bedeutung, ob auch das Sozialamt diese Nebeneinkünfte auf von dort gewährte Leistungen angerechnet hat.

Zudem ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein Widerspruch gegen die Aufhebungsbescheide vom 08.03.2004 und den Änderungsbescheid vom 24.08.2005 nicht eingelegt worden ist. Der "Widerspruch" der Klägerin vom 20.01.2005 stellt die Antwort der Klägerin auf die Anhörung vom 17.01.2005 dar. Ein Widerspruch gegen die erst hernach erlassenen Aufhebungsbescheide ist darin nicht zu sehen. Ein anderweitiger Widerspruch ist den Akten nicht zu entnehmen.

Nach alledem ist der Antrag auf Bewilligung von PKH vom SG zu Recht abgelehnt worden. Damit ist jedoch der Klägerin nicht die Möglichkeit genommen worden, einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Diese Möglichkeit steht ihr weiterhin offen, wobei sie die Kosten der anwaltlichen Vertretung jedoch selbst zu tragen hat.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Saved