Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 9 AS 406/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 848/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 02.10.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig sind Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Im Rahmen einer hierwegen zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Höhe von 102,00 EUR (Selbstbehalt bezügl. der vorhandenen Rechtsschutzversicherung) begehrt. Sie ist Mitglied des VdK.
Mit Beschluss vom 02.10.2006 hat das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zum Vermögen der Klägerin gehöre ihr Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz durch den VdK.
Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Beschwerde hat die Klägerin vorgetragen, sie habe ihre Mitgliedschaft zum Ende des Jahres 2006 gekündigt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet.
Zur Begründung wird dabei gemäß § 142 Abs 2 Satz 3 SGG auf die Begründung des Beschlusses des SG Bezug genommen. Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist aber auch nicht erforderlich, denn die Klägerin kann durch den VdK ausreichend vertreten werden. Anhaltspunkte für ein evtl. zerrüttetes Vertrauensverhältnis zu dem Sozialverband fehlen. Nachdem die Klägerin derzeit noch Mitglied des VdK ist, kann sie sich auch durch diesen ohne Nachteile vertreten lassen. Ob nach Beendigung der Mitgliedschaft beim VdK ggf. eine andere Entscheidung zu treffen ist, ist nicht im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens zu prüfen.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar.
Gründe:
I.
Streitig sind Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Im Rahmen einer hierwegen zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Höhe von 102,00 EUR (Selbstbehalt bezügl. der vorhandenen Rechtsschutzversicherung) begehrt. Sie ist Mitglied des VdK.
Mit Beschluss vom 02.10.2006 hat das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zum Vermögen der Klägerin gehöre ihr Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz durch den VdK.
Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Beschwerde hat die Klägerin vorgetragen, sie habe ihre Mitgliedschaft zum Ende des Jahres 2006 gekündigt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet.
Zur Begründung wird dabei gemäß § 142 Abs 2 Satz 3 SGG auf die Begründung des Beschlusses des SG Bezug genommen. Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist aber auch nicht erforderlich, denn die Klägerin kann durch den VdK ausreichend vertreten werden. Anhaltspunkte für ein evtl. zerrüttetes Vertrauensverhältnis zu dem Sozialverband fehlen. Nachdem die Klägerin derzeit noch Mitglied des VdK ist, kann sie sich auch durch diesen ohne Nachteile vertreten lassen. Ob nach Beendigung der Mitgliedschaft beim VdK ggf. eine andere Entscheidung zu treffen ist, ist nicht im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens zu prüfen.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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