Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 1149/04 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 80/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 18. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Die Klage auf "Beschäftigung in Deutschland" wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten ein früherer Rentenbeginn und die Zahlung einer höheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Der 1951 geborene Kläger aus Serbien war in der Bundesrepublik Deutschland lediglich von September 1973 bis Dezember 1974, also insgesamt 16 Kalendermonate erwerbstätig. In seiner Heimat hat er insbesondere ab März 1978 bis Februar 1994 15 1/2 Jahre an Versicherungszeiten zurückgelegt.
Auf seinen Rentenantrag vom Mai 1997 unterbreitete die Beklagte im sozialgerichtlichen Verfahren (S 11 RJ 1790/98 A) nach einem Gutachten der Ärztin für Psychiatrie Dr.M. (Gutachten vom 20.06.2001 mit ergänzender Stellungnahme vom 09.07.2001 - komplexe Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Zügen; Leistungsfall Februar 1998 bei einem Leistungsvermögen von drei bis sechs Stunden) mit Schriftsatz vom 30.07.2001 das Vergleichsangebot, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 01.09.1998 bis 31.08.2001 zu leisten. Dieses Angebot nahm der Kläger am 18.08.2001 an. Weitergewährungsanträge führten schließlich zur Berentung auf Dauer ab 01.09.2004 mit streitgegenständlichem Bescheid vom 29.09.2004 (Rentenhöhe von 34,69 EUR bei 123 Kalendermonaten Zurechnungszeit).
Der Widerspruch hiergegen mit der Begründung, der Kläger wünsche Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aufgrund einer im Jahre 1974 bei körperlicher Auseinandersetzung mit unbekannten Personen erlittenen Verletzung, blieb erfolglos. Im zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 04.11.2004 erläuterte der Widerspruchsausschuss der Beklagten im Einzelnen die vorgenommene Rentenberechnung.
Mit der Klage forderte der Kläger Rentenleistungen vom September 1973 bis Mai 1996, wobei die bisherige Rentenhöhe nicht streitig sei, sodann deutsche Invalidenrente in Höhe von 500,00 EUR in Anlehnung an die ihm früher gezahlte Sozialhilfe in Höhe von 500,00 DM.
Mit Urteil vom 18.01.2006 wies das Sozialgericht die Klage ab: Dem Kläger stehe aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen keine höhere Rente zu. Auch seien frühere Rentenansprüche im Hinblick auf das vom Kläger selbst angenommene Anerkenntnis der Beklagten ausgeschlossen.
Aus der der Klageakte beigegebenen Akte S 9 VG 1/05 ist ersichtlich, dass das Vorbringen des Klägers im Zusammenhang mit seinen im Dezember 1974 erlittenen Verletzungen in einem Entschädigungsverfahren behandelt wird.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung fordert der Kläger in zahlreichen, soweit überhaupt verständlichen Schreiben, weiterhin höhere Rente, wohl auch für die zurückliegende Zeit, sowie "Beschäftigung in Deutschland".
Der Senat gab den Hinweis, dass für eine frühere und höhere Rente keine Rechtsgrundlage ersichtlich sei.
Soweit aus dem Vorbringen des Klägers überhaupt ein sachgerechter Antrag ersichtlich ist, beantragt er sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 18.01.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 01.09.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2004 aufzuheben und ihm höhere und frühere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren sowie "Beschäftigung in Deutschland".
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die Beklagtenakte sowie die beigezogenen Gerichtsakten des Sozialgerichts Landshut S 11 RJ 1790/98 A und S 9 VG 1/05 vor. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird wegen der Einzelheiten insbesondere auf das Vorbringen des Klägers Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 143 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung hält der Senat einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Hierzu wurden die Beteiligten vorher gehört.
Zu Recht haben die Beklagte und das Sozialgericht den Begehren des Klägers nicht entsprochen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf frühere Rentenleistungen. Seinem Rentenbegehren mit Antrag vom Mai 1997 ist das Sozialgericht im damaligen Klageverfahren (S 11 RJ 1790/98 A) mit umfassender Begutachtung durch die Sachverständige Dr.M. nachgekommen. Deren Ergebnis - zeitlich eingeschränktes Leistungsvermögen seit Februar 1998 - hat die Beklagte im gesetzlich möglichen Rahmen anerkannt und Zeitrente wegen Erwerbsunfähigkeit ab September 1998 angeboten. Dieses Angebot hat der Kläger uneingeschränkt angenommen. Seit September 2004 wird sogar Dauerrente gewährt. Einem früheren Rentenbeginn steht schon das Erfordernis des Antrags entgegen. Seit 01.01.1992 (Regelung des Rentenrechts im Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches - SGB VI -) ist der Antrag unbedingte Voraussetzung für eine Rentenleistung und regelt zudem den Beginn (§§ 115, 99 SGB VI). Da erst im Februar 1998 alle übrigen Voraussetzungen für eine Rentenleistung nach deutschem Recht erfüllt waren, ist die Beklagte mit dem Rentenbeginn im September 1998 allen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zeitrente nachgekommen ("Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Monats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet" - § 101 Abs.1 SGB VI -). Eine frühere Berentung ist dem Kläger demnach nach dem Gesetz verwehrt.
Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf höhere Rente. Selbstverständlich kann der Kläger vom deutschen Rententräger nur Leistungen in dem Umfang verlagen, in dem er hier in der Bundesrepublik Deutschland auch Beiträge entrichtet hat. Dies war nach dem unstreitigen Versicherungsverlauf jedoch nur im Zeitraum von September 1973 bis Dezember 1974 der Fall. Bei insgesamt nur 16 Kalendermonaten Versicherungszeit kann keine besondere Rentenhöhe erwartet werden; sie ist mit ca. 35,00 EUR korrekt berechnet und insoweit vom Kläger auch nicht beanstandet. Im Übrigen kommt ihm mit der Zuerkennung von 123 Monaten an Zurechnungszeit die Besonderheit des deutschen Rentensystems zugute. Soweit der Kläger in Anlehnung an einen früheren Bezug von etwa 500,00 DM Sozialhilfe nunmehr ca. 500,00 EUR Rente erhalten will, verkennt er, dass es sich bei der damaligen Sozialhilfe um staatliche Unterstützung aus Steuermitteln gehandelt hat, während der Rententräger gegenüber der Versichertengemeinschaft nur den tatsächlich eingezahlten Versicherungsbeiträgen entsprechend leistungsverpflichtet sein kann.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren erstmals "Beschäftigung in Deutschland" einfordert, ist dieses Klagebegehren unzulässig. Die Sozialgerichte können im Rahmen eines Rentenstreits nur entsprechende Verbescheidungen der Rententräger überprüfen. Ein diesbezüglicher Bescheid der Beklagten kann gar nicht vorliegen, da hierfür die Zuständigkeit der deutschen Arbeitsverwaltung gegeben wäre.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurück- und das Klagebegehren abzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten ein früherer Rentenbeginn und die Zahlung einer höheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Der 1951 geborene Kläger aus Serbien war in der Bundesrepublik Deutschland lediglich von September 1973 bis Dezember 1974, also insgesamt 16 Kalendermonate erwerbstätig. In seiner Heimat hat er insbesondere ab März 1978 bis Februar 1994 15 1/2 Jahre an Versicherungszeiten zurückgelegt.
Auf seinen Rentenantrag vom Mai 1997 unterbreitete die Beklagte im sozialgerichtlichen Verfahren (S 11 RJ 1790/98 A) nach einem Gutachten der Ärztin für Psychiatrie Dr.M. (Gutachten vom 20.06.2001 mit ergänzender Stellungnahme vom 09.07.2001 - komplexe Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Zügen; Leistungsfall Februar 1998 bei einem Leistungsvermögen von drei bis sechs Stunden) mit Schriftsatz vom 30.07.2001 das Vergleichsangebot, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 01.09.1998 bis 31.08.2001 zu leisten. Dieses Angebot nahm der Kläger am 18.08.2001 an. Weitergewährungsanträge führten schließlich zur Berentung auf Dauer ab 01.09.2004 mit streitgegenständlichem Bescheid vom 29.09.2004 (Rentenhöhe von 34,69 EUR bei 123 Kalendermonaten Zurechnungszeit).
Der Widerspruch hiergegen mit der Begründung, der Kläger wünsche Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aufgrund einer im Jahre 1974 bei körperlicher Auseinandersetzung mit unbekannten Personen erlittenen Verletzung, blieb erfolglos. Im zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 04.11.2004 erläuterte der Widerspruchsausschuss der Beklagten im Einzelnen die vorgenommene Rentenberechnung.
Mit der Klage forderte der Kläger Rentenleistungen vom September 1973 bis Mai 1996, wobei die bisherige Rentenhöhe nicht streitig sei, sodann deutsche Invalidenrente in Höhe von 500,00 EUR in Anlehnung an die ihm früher gezahlte Sozialhilfe in Höhe von 500,00 DM.
Mit Urteil vom 18.01.2006 wies das Sozialgericht die Klage ab: Dem Kläger stehe aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen keine höhere Rente zu. Auch seien frühere Rentenansprüche im Hinblick auf das vom Kläger selbst angenommene Anerkenntnis der Beklagten ausgeschlossen.
Aus der der Klageakte beigegebenen Akte S 9 VG 1/05 ist ersichtlich, dass das Vorbringen des Klägers im Zusammenhang mit seinen im Dezember 1974 erlittenen Verletzungen in einem Entschädigungsverfahren behandelt wird.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung fordert der Kläger in zahlreichen, soweit überhaupt verständlichen Schreiben, weiterhin höhere Rente, wohl auch für die zurückliegende Zeit, sowie "Beschäftigung in Deutschland".
Der Senat gab den Hinweis, dass für eine frühere und höhere Rente keine Rechtsgrundlage ersichtlich sei.
Soweit aus dem Vorbringen des Klägers überhaupt ein sachgerechter Antrag ersichtlich ist, beantragt er sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 18.01.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 01.09.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2004 aufzuheben und ihm höhere und frühere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren sowie "Beschäftigung in Deutschland".
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die Beklagtenakte sowie die beigezogenen Gerichtsakten des Sozialgerichts Landshut S 11 RJ 1790/98 A und S 9 VG 1/05 vor. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird wegen der Einzelheiten insbesondere auf das Vorbringen des Klägers Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 143 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung hält der Senat einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Hierzu wurden die Beteiligten vorher gehört.
Zu Recht haben die Beklagte und das Sozialgericht den Begehren des Klägers nicht entsprochen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf frühere Rentenleistungen. Seinem Rentenbegehren mit Antrag vom Mai 1997 ist das Sozialgericht im damaligen Klageverfahren (S 11 RJ 1790/98 A) mit umfassender Begutachtung durch die Sachverständige Dr.M. nachgekommen. Deren Ergebnis - zeitlich eingeschränktes Leistungsvermögen seit Februar 1998 - hat die Beklagte im gesetzlich möglichen Rahmen anerkannt und Zeitrente wegen Erwerbsunfähigkeit ab September 1998 angeboten. Dieses Angebot hat der Kläger uneingeschränkt angenommen. Seit September 2004 wird sogar Dauerrente gewährt. Einem früheren Rentenbeginn steht schon das Erfordernis des Antrags entgegen. Seit 01.01.1992 (Regelung des Rentenrechts im Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches - SGB VI -) ist der Antrag unbedingte Voraussetzung für eine Rentenleistung und regelt zudem den Beginn (§§ 115, 99 SGB VI). Da erst im Februar 1998 alle übrigen Voraussetzungen für eine Rentenleistung nach deutschem Recht erfüllt waren, ist die Beklagte mit dem Rentenbeginn im September 1998 allen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zeitrente nachgekommen ("Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Monats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet" - § 101 Abs.1 SGB VI -). Eine frühere Berentung ist dem Kläger demnach nach dem Gesetz verwehrt.
Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf höhere Rente. Selbstverständlich kann der Kläger vom deutschen Rententräger nur Leistungen in dem Umfang verlagen, in dem er hier in der Bundesrepublik Deutschland auch Beiträge entrichtet hat. Dies war nach dem unstreitigen Versicherungsverlauf jedoch nur im Zeitraum von September 1973 bis Dezember 1974 der Fall. Bei insgesamt nur 16 Kalendermonaten Versicherungszeit kann keine besondere Rentenhöhe erwartet werden; sie ist mit ca. 35,00 EUR korrekt berechnet und insoweit vom Kläger auch nicht beanstandet. Im Übrigen kommt ihm mit der Zuerkennung von 123 Monaten an Zurechnungszeit die Besonderheit des deutschen Rentensystems zugute. Soweit der Kläger in Anlehnung an einen früheren Bezug von etwa 500,00 DM Sozialhilfe nunmehr ca. 500,00 EUR Rente erhalten will, verkennt er, dass es sich bei der damaligen Sozialhilfe um staatliche Unterstützung aus Steuermitteln gehandelt hat, während der Rententräger gegenüber der Versichertengemeinschaft nur den tatsächlich eingezahlten Versicherungsbeiträgen entsprechend leistungsverpflichtet sein kann.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren erstmals "Beschäftigung in Deutschland" einfordert, ist dieses Klagebegehren unzulässig. Die Sozialgerichte können im Rahmen eines Rentenstreits nur entsprechende Verbescheidungen der Rententräger überprüfen. Ein diesbezüglicher Bescheid der Beklagten kann gar nicht vorliegen, da hierfür die Zuständigkeit der deutschen Arbeitsverwaltung gegeben wäre.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurück- und das Klagebegehren abzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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