Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 190/04.Ko
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
Eine ärztliche Verordnung auf Krankenbeförderung bindet die Staatskasse nicht. Vertraut der Ast. jedoch auf diese Verordnung, so geht dies zu seinen Lasten. Kann der Ast. einen PKW nicht eigenverantwortlich selbst benutzen, so sind hier statt fiktiver PKW-Kosten nur die fiktiven Bahnkosten zugrunde zu legen. Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass im Rahmen einer fiktiven Vergleichsberechnung die Kosten mit der Deutschen Bahn oder anderer geeigneter öffentlicher Verkehrsmittel heranzuziehen sind.
Der Fahrtkostenersatz des Antragstellers anlässlich der gerichtlichen Begutachtung bei Dr.K. vom 31.08.2005 wird auf 26,60 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
In dem am Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) anhängig gewesenen Rentenstreitverfahren des Antragstellers ist dieser am 31.08.2005 durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr.K. in B. untersucht worden. Die gutachtliche Untersuchung hat ausweislich des fachärztlichen Gutachtens von Dr.K. vom 05.09.2005 um 8.40 Uhr begonnen. Der in K. wohnhafte Antragsteller hat ein Taxi benutzt, um zu dem gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr.K. und zurück nach Hause zu gelangen. Das Verkehrsunternehmen Taxi-D. hat hierfür 87,06 EUR in Rechnung gestellt. Von Seiten des BayLSG ist mit Nachricht vom 01.02.2006 darauf aufmerksam gemacht worden, dass eine unmittelbare Abrechnung nicht möglich sei. Das Verkehrsunternehmen Taxi-D. werde gebeten, sich unmittelbar an den Antragsteller zu wenden.
Die Kostenbeamtin des BayLSG hat mit Nachricht vom 09.09.2005 die Übernahme der Taxi-Kosten abgelehnt, da hierfür keine medizinische Notwendigkeit bestanden habe und es dem Antragsteller zuzumuten gewesen wäre, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Dem Antragsteller stehe lediglich ein Fahrtkostenersatz nach § 5 Abs.3 i.V.m. Abs.2 Nr.1 JVEG für insgesamt 101 km à 0,25 EUR in Höhe von 25,25 EUR zu.
Die Bevollmächtigten des Antragstellers haben mit Schriftsatz vom 12.12.2005 hervorgehoben, dass entsprechend dem Attest von Dr.H. der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, öffentliche Verkehrsmittel ohne Gefahr für sich selbst zu benutzen. Er habe deshalb mit einem Taxi fahren müssen.
Der Kostenbeamte des BayLSG hat die Angelegenheit mit Nachricht vom 09.03.2006 dem Kostensenat des BayLSG zur Entscheidung vorgelegt. - Von Seiten des Kostensenats wurden die Rentenstreitakten des Klägers und Antragstellers beigezogen.
II.
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs.1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Bei dem Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 12.12.2005 handelt es sich um einen solchen Festsetzungsantrag im Sinne von § 4 Abs.1 JVEG.
Der bereits bewilligte Fahrtkostenersatz nach § 5 Abs.3 i.V.m. Abs.2 Nr.1 JVEG in Höhe von 25,25 EUR ist dahingehend abzuändern gewesen, dass der Fahrtkostenersatz anlässlich der Untersuchung und Begutachtung bei dem gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr.K. am 31.08.2005 auf 26,60 EUR festzusetzen gewesen ist. Dem Antragsteller sind 1,35 EUR nachzuzahlen. Die tatsächlich angefallenen Taxi-Kosten in Höhe von 87,06 EUR sind jedoch nicht erstattungsfähig.
Aktenkundig hat Dr.G. mit sozialmedizinischer Stellungnahme vom 03.02.2006 das Ergebnis der Beweisaufnahme wie folgt zusammengefasst: Die Gutachter diagnostizierten bei dem Kläger ein chronifiziertes Lendenwirbelsäulensyndrom mit Lumboischialgie links 1999 und 2003 operiert mit Irritation der sensiblen Anteile der Nervenwurzel L5 und S1 links und chronifiziertem Schmerzsyndrom. Auf psychiatrischem Fachgebiet werden eine leichte depressive Episode mit Somatisierungstendenz möglicherweise im Übergang zur somatoformen Schmerzstörung und ein Opiatabusus diagnostiziert. Die Gutachter beschreiben bei dem Kläger das Vorliegen eines mindestens sechsstündigen Leistungsvermögens für leichte körperliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung qualitativer Leistungseinschränkungen. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines Reinigungsarbeiters ist nicht mehr leidensgerecht. Betriebsunübliche Pausen sind nicht erforderlich, die Wegefähigkeit ist nicht eingeschränkt. Derzeit sollte nach Einschätzung der Gutachter aufgrund des Opiatmissbrauchs und der hochdosierten thymoleptischen Medikation kein Motorfahrzeug geführt werden.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr.K. hat mit Telefax vom 08.09.2005 bestätigt, dass aus seiner Sicht die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich gewesen wäre.
Dr.H. hat mit Attest vom 20.10.2005 bzw. entsprechender Verordnung einer Krankenbeförderung lediglich auf die bestehende Fahruntüchtigkeit hingewiesen.
Somit haben alle drei vorgenannten Ärzte übereinstimmend bestätigt, dass der Antragsteller aufgrund des Opiatsabusus am 31.08.2005 nicht in der Lage gewesen ist, eigenverantwortlich einen Pkw zu führen. Hieraus folgt jedoch nicht die Berechtigung ein Taxi zu benutzen, wenn vor allem wie von Dr.K. mit Telefax vom 08.09.2005 bestätigt, die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich gewesen wäre. - Die gegenteilige Verordnung einer Krankenbeförderung von Dr.H. bindet die Staatskasse nicht. Insoweit fällt auf, dass Dr.H. in ihrer späteren ärztlichen Bestätigung vom 20.10.2005 lediglich eine Fahruntüchtigkeit attestiert hat.
Es geht somit zu Lasten des Antragstellers, wenn er auf die Verordnung einer Krankenbeförderung von Dr.H. vom 31.08.2005 vertraut hat.
Zur Höhe des Fahrkostenersatzes ist an der bisherigen Rechtsprechung des BayLSG mit Beschluss vom 13.02.1996 -L 8 Ar 110/93.Ko festzuhalten, dass im Rahmen einer fiktiven Vergleichsberechnung die Kosten mit der Deutschen Bahn oder anderer geeigneter öffentlicher Verkehrsmittel heranzuziehen ist. - Nach der aktenkundigen Fahrplanauskunft der Deutschen Bahn vom 31.08.2005 hätte der Antragsteller an diesem Tag von K. um 6.28 Uhr abfahren können, um rechtzeitig zu der Untersuchung bei dem gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr.K. zu gelangen. Eine Rückreise nach K. wäre über die Mittagszeit bzw. am frühen Nachmittag möglich gewesen. Hierfür wären einfach 13,30 EUR angefallen, für die Hin- und Rückreise mit der Deutschen Bahn somit insgesamt 26,60 EUR.
Die Differenz zu dem bereits mit Nachricht der Kostenbeamtin des Bayer. Landessozialgericht vom 09.09.2005 bewilligten Fahrtkostenersatzes von 25,25 EUR = 1,35 EUR ist nachzuentrichten. - Es ist in Fällen wie dem vorliegenden nicht sachgerecht, auf eine fiktive Nutzung des eigenen Pkw abzustellen, weil der Antragsteller, wie bereits erwähnt, am 31.08.2005 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen ist, einen Pkw eigenverantwortlich zu führen. Anstelle fiktiver Pkw-Kosten sind hier die fiktiven Bahnkosten in Höhe von 26,60 EUR zugrunde zu legen.
Hierüber hat das Gericht gemäß § 4 Abs.7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Diese Entscheidung ist gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) endgültig. Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs.8 JVEG).
Gründe:
I.
In dem am Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) anhängig gewesenen Rentenstreitverfahren des Antragstellers ist dieser am 31.08.2005 durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr.K. in B. untersucht worden. Die gutachtliche Untersuchung hat ausweislich des fachärztlichen Gutachtens von Dr.K. vom 05.09.2005 um 8.40 Uhr begonnen. Der in K. wohnhafte Antragsteller hat ein Taxi benutzt, um zu dem gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr.K. und zurück nach Hause zu gelangen. Das Verkehrsunternehmen Taxi-D. hat hierfür 87,06 EUR in Rechnung gestellt. Von Seiten des BayLSG ist mit Nachricht vom 01.02.2006 darauf aufmerksam gemacht worden, dass eine unmittelbare Abrechnung nicht möglich sei. Das Verkehrsunternehmen Taxi-D. werde gebeten, sich unmittelbar an den Antragsteller zu wenden.
Die Kostenbeamtin des BayLSG hat mit Nachricht vom 09.09.2005 die Übernahme der Taxi-Kosten abgelehnt, da hierfür keine medizinische Notwendigkeit bestanden habe und es dem Antragsteller zuzumuten gewesen wäre, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Dem Antragsteller stehe lediglich ein Fahrtkostenersatz nach § 5 Abs.3 i.V.m. Abs.2 Nr.1 JVEG für insgesamt 101 km à 0,25 EUR in Höhe von 25,25 EUR zu.
Die Bevollmächtigten des Antragstellers haben mit Schriftsatz vom 12.12.2005 hervorgehoben, dass entsprechend dem Attest von Dr.H. der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, öffentliche Verkehrsmittel ohne Gefahr für sich selbst zu benutzen. Er habe deshalb mit einem Taxi fahren müssen.
Der Kostenbeamte des BayLSG hat die Angelegenheit mit Nachricht vom 09.03.2006 dem Kostensenat des BayLSG zur Entscheidung vorgelegt. - Von Seiten des Kostensenats wurden die Rentenstreitakten des Klägers und Antragstellers beigezogen.
II.
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs.1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Bei dem Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 12.12.2005 handelt es sich um einen solchen Festsetzungsantrag im Sinne von § 4 Abs.1 JVEG.
Der bereits bewilligte Fahrtkostenersatz nach § 5 Abs.3 i.V.m. Abs.2 Nr.1 JVEG in Höhe von 25,25 EUR ist dahingehend abzuändern gewesen, dass der Fahrtkostenersatz anlässlich der Untersuchung und Begutachtung bei dem gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr.K. am 31.08.2005 auf 26,60 EUR festzusetzen gewesen ist. Dem Antragsteller sind 1,35 EUR nachzuzahlen. Die tatsächlich angefallenen Taxi-Kosten in Höhe von 87,06 EUR sind jedoch nicht erstattungsfähig.
Aktenkundig hat Dr.G. mit sozialmedizinischer Stellungnahme vom 03.02.2006 das Ergebnis der Beweisaufnahme wie folgt zusammengefasst: Die Gutachter diagnostizierten bei dem Kläger ein chronifiziertes Lendenwirbelsäulensyndrom mit Lumboischialgie links 1999 und 2003 operiert mit Irritation der sensiblen Anteile der Nervenwurzel L5 und S1 links und chronifiziertem Schmerzsyndrom. Auf psychiatrischem Fachgebiet werden eine leichte depressive Episode mit Somatisierungstendenz möglicherweise im Übergang zur somatoformen Schmerzstörung und ein Opiatabusus diagnostiziert. Die Gutachter beschreiben bei dem Kläger das Vorliegen eines mindestens sechsstündigen Leistungsvermögens für leichte körperliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung qualitativer Leistungseinschränkungen. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines Reinigungsarbeiters ist nicht mehr leidensgerecht. Betriebsunübliche Pausen sind nicht erforderlich, die Wegefähigkeit ist nicht eingeschränkt. Derzeit sollte nach Einschätzung der Gutachter aufgrund des Opiatmissbrauchs und der hochdosierten thymoleptischen Medikation kein Motorfahrzeug geführt werden.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr.K. hat mit Telefax vom 08.09.2005 bestätigt, dass aus seiner Sicht die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich gewesen wäre.
Dr.H. hat mit Attest vom 20.10.2005 bzw. entsprechender Verordnung einer Krankenbeförderung lediglich auf die bestehende Fahruntüchtigkeit hingewiesen.
Somit haben alle drei vorgenannten Ärzte übereinstimmend bestätigt, dass der Antragsteller aufgrund des Opiatsabusus am 31.08.2005 nicht in der Lage gewesen ist, eigenverantwortlich einen Pkw zu führen. Hieraus folgt jedoch nicht die Berechtigung ein Taxi zu benutzen, wenn vor allem wie von Dr.K. mit Telefax vom 08.09.2005 bestätigt, die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich gewesen wäre. - Die gegenteilige Verordnung einer Krankenbeförderung von Dr.H. bindet die Staatskasse nicht. Insoweit fällt auf, dass Dr.H. in ihrer späteren ärztlichen Bestätigung vom 20.10.2005 lediglich eine Fahruntüchtigkeit attestiert hat.
Es geht somit zu Lasten des Antragstellers, wenn er auf die Verordnung einer Krankenbeförderung von Dr.H. vom 31.08.2005 vertraut hat.
Zur Höhe des Fahrkostenersatzes ist an der bisherigen Rechtsprechung des BayLSG mit Beschluss vom 13.02.1996 -L 8 Ar 110/93.Ko festzuhalten, dass im Rahmen einer fiktiven Vergleichsberechnung die Kosten mit der Deutschen Bahn oder anderer geeigneter öffentlicher Verkehrsmittel heranzuziehen ist. - Nach der aktenkundigen Fahrplanauskunft der Deutschen Bahn vom 31.08.2005 hätte der Antragsteller an diesem Tag von K. um 6.28 Uhr abfahren können, um rechtzeitig zu der Untersuchung bei dem gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr.K. zu gelangen. Eine Rückreise nach K. wäre über die Mittagszeit bzw. am frühen Nachmittag möglich gewesen. Hierfür wären einfach 13,30 EUR angefallen, für die Hin- und Rückreise mit der Deutschen Bahn somit insgesamt 26,60 EUR.
Die Differenz zu dem bereits mit Nachricht der Kostenbeamtin des Bayer. Landessozialgericht vom 09.09.2005 bewilligten Fahrtkostenersatzes von 25,25 EUR = 1,35 EUR ist nachzuentrichten. - Es ist in Fällen wie dem vorliegenden nicht sachgerecht, auf eine fiktive Nutzung des eigenen Pkw abzustellen, weil der Antragsteller, wie bereits erwähnt, am 31.08.2005 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen ist, einen Pkw eigenverantwortlich zu führen. Anstelle fiktiver Pkw-Kosten sind hier die fiktiven Bahnkosten in Höhe von 26,60 EUR zugrunde zu legen.
Hierüber hat das Gericht gemäß § 4 Abs.7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Diese Entscheidung ist gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) endgültig. Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs.8 JVEG).
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