L 14 R 507/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 13 RJ 856/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 507/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 20/06 BH
Datum
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufungen des Klägers sowie der Beigeladenen zu 3. gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 13. Februar 2004 werden als unzulässig verworfen. II. Außergerichtliche Kosten der Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Mit einem am 17.03.2004 beim Bayrischen Landessozialgericht eingegangenen Schreiben legte der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 13.02.2004 - S 13 RJ 856/03 - , mit dem dieses seine Klage gegen den Altersrentenbescheid vom 20.01.1997 und gegen weitere Bescheide in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10.11.1997 im wesentlichen abgewiesen hatte, Berufung ein.

Er begehrte eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung eines früheren Rentenbeginns sowie die volle Auszahlung der errechneten Nachzahlung an sich und an seine Ehefrau (Beigeladene zu 3.), an die er den pfändbaren Teil der Rente abgetreten hatte (Abtretungsvereinbarung vom 15.01.1993), ohne Verrechnung mit Forderungen der im Verfahren ebenfalls beigeladenen Krankenkassen (Beigeladene zu 1. und 2.).

Die Beigeladene zu 3. legte ebenfalls mit einem am 18.03.2004 eingegangenen Schreiben Berufung ein und begehrte die Auszahlung eines höheren Abtretungsbetrages aus der Nachzahlung an sich selbst anstelle der vorgenommenen Verrechnung zugunsten der übrigen Beigeladenen.

Die Verfahren erhielten das gemeinsame Az.: L 14 R 144/04.

Mit gemeinsamem Schreiben vom 13.08.2004, eingegangen beim BayLSG am 19.08.2004, legten der Kläger und die Beigeladene zu 3. nach Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung am 21.07.2004 gegen das genannte Urteil erneut Berufung "zur Fristwahrung" ein (L 14 R 507/04). Eine eigene Antragstellung und Berufungsbegründung unter dem Az.: L 14 R 507/04 erfolgte nicht.

Schreiben des Senats vom 02.02.2006 an beide Kläger, mit denen u.a. auf die Unzulässigkeit der weiteren Berufung hingewiesen wurde, blieben unbeantwortet.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladenen zu 1. und 2. bezogen sich auf die Gründe des angefochtenen Urteils und sahen von weiteren Stellungnahmen ab.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Beklagtenakten Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ) des Klägers und der Beigeladenen zu 3. sind unzulässig und waren daher zu verwerfen. Die Entscheidung hierüber konnte durch Beschluss ergehen (§ 158 SGG).

Über denselben Streitgegenstand ist zwischen denselben Beteiligten bereits ein Verfahren vor dem Bayerischen LSG anhängig (Az.: L 14 R 144/04). Wegen der Sperrwirkung dieses vorrangigen Verfahrens (§ 17 Abs.1 S.2 des Gerichtsverfassungsgesetzes i.V.m. § 202 SGG) kann dieselbe Sache nicht erneut anhängig gemacht werden.

Die Berufungen waren daher mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zu verwerfen.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.

Gegen diesen Beschluss steht dem Kläger das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Landessozialgericht durch Urteil entschieden hätte ( § 158 S.3 SGG). Hierzu wird auf die beigefügte Rechtsmittelbelehrung verwiesen.
Rechtskraft
Aus
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