Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 47 RA 1386/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 4219/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. September 2004 abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 21. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2002 insoweit aufgehoben, als Versicherungsbeiträge für die Zeit vom August 1998 bis Dezember 1998 festgesetzt sind.
II. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Beklagte trägt ein Viertel der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Festsetzung von Versicherungsbeiträgen für den Zeitraum August 1998 bis Dezember 1999 aufgrund einer Antrags- pflichtversicherung für Selbstständige.
Dem 1945 geborenen Kläger teilte die Beklagte auf dessen Antrag vom 05.12.1978 mit Schreiben vom 11.05.1979 mit, dieser unterliege ab 01.12.1978 der Versicherungspflicht als Selbständiger. Seit 01.03.1984 ist der Kläger außerdem Pflichtmitglied der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung und für die Dauer seiner Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung Angehöriger der Zusatzversorgung mit der Folge, dass nicht Höchstbeiträge im Rahmen der Vollversorgung zu leisten sind (Bescheid der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung vom 22.05.1985).
Mit Bescheid vom 02.11.1992 und Widerspruchsbescheid vom 11.06.1993 forderte die Beklagte Pflichtbeiträge für den Zeitraum vom 01.01.1992 bis 30.09.1992. Das Sozialgericht München (SG) wies mit Urteil vom 17.11.1994 die hiergegen erhobene Klage mit der Begründung ab, die Aufnahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses habe die Versicherungspflicht als Selbständiger nicht beendet und die Pflichtversicherung in der Rechtsanwaltsversorgung schließe die Pflichtversicherung für Selbständige nicht aus. Die Höhe der Beiträge sei zutreffend festgesetzt worden (Az.: S 16 An 440/93). Die Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) nahm der Kläger am 15.11.1995 zurück (Az.: L 1 An 170/94). Die Klage gegen den Beitragsbescheid vom 17.09.1996 (Widerspruchsbescheid vom 29.01.1997) wurde durch gerichtlichen Vergleich erledigt, nachdem sich die Beklagte bereit erklärte, über die für das Jahr 1996 zu entrichtende Beitragshöhe unter Zugrundelegung der Einkommensteuerfestsetzung zu entscheiden (Az.: S 12 An 211/97).
Mit Bescheid vom 01.09.1999 (Mahnung vom 10.11.1999) und Widerspruchsbescheid vom 10.01.2000) forderte die Beklagte Beitragszahlungen für den Zeitraum August 1998 bis Juli 1999 und mit Bescheid vom 11.02.2000 (Widerspruchsbescheid vom 18.05.2000) für den Zeitraum Januar 1992 bis Dezember 1992 sowie für den Zeitraum Januar 1996 bis Juli 1998 mit Säumniszuschlägen und Mahngebühren aus den Bescheiden vom 01.09.1999 und 10.11.1999.
Die gegen den Bescheid vom 01.09.1999 (Mahnung vom 10.11.1999 und Widerspruchsbescheid vom 10.01.2000) erhobene Klage wurde, nachdem der Kläger am 28.02.2001 der Beklagten den Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 21.02.2001 übersandte und dabei darauf hinwies, dieser könne die Grundlage für die Berechnung der Beiträge bilden, er im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 07.05.2001 zusicherte, nach einer noch durchzuführenden Außenprüfung den Einkommensteuerbescheid für 1998 vorzulegen und der Vorsitzende der Kammer daraufhin ausführte, aufgrund der Einkommensteuerbescheide könne ein Bescheid für das ganze Jahr 1999 und ein Bescheid für das gesamte Jahr 1998 ergehen, durch folgenden gerichtlichen Vergleich erledigt:
I. Die Beklagte erklärt sich bereit, den Zeitraum 1/99 bis 12/99 in einem Bescheid neu festzusetzen, unter Aufhebung der Bescheide vom 01.09.1999 und 10.11.1999.
II. Die Beklagte erklärt sich bereit, den Zeitraum 8/98 bis 12/98 in das gegen den Bescheid vom 11.02.2000 laufende Widerspruchsverfahren mit einzubeziehen und im Rahmen des Widerspruchs neu zu verbescheiden, unter Aufhebung der Bescheide vom 01.09.1999 und vom 10.11.1999.
III. Der Kläger nimmt die Angebote unter I. und II. an.
IV. Die Beteiligten erklären übereinstimmend den Rechtssteit für erledigt.
Mit Bescheid vom 21.03.2002 hob die Beklagte den Bescheid vom 01.09.1999 und das Mahnschreiben vom 10.11.1999 auf, setzte die Beiträge für den Zeitraum August 1998 bis Dezember 1999 fest und führte in der Begründung aus, für das Jahr 1998 sei trotz Aufforderungen der Einkommensteuerbescheid 1998 nicht vorgelegt worden, so dass es bei der bisherigen Beitragshöhe verbleibe. Für das Jahr 1999 sei aufgrund des Einkommensteuerbescheides ein Jahreseinkommen in Höhe von 40.501,00 DM in Ansatz gebracht worden. Eine Entscheidung hinsichtlich der Beitragshöhe für den Zeitraum August 1998 bis Dezember 1998 habe nicht herbeigeführt werden können, weil zum Zeitpunkt des Vergleichs das Widerspruchsverfahren zum Bescheid vom 11.02.2000 bindend abgeschlossen gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2002 wurde der Widerspruch gegen diesen Bescheid zurückgewiesen.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger Klage zum SG erhoben und beantragt, den Bescheid vom 21.03.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2002 aufzuheben. Anstatt einer erneuten Überprüfung der Bescheide vom 01.09.1999 und 10.11.1999 habe die Beklagte den neuen Bescheid vom 21.03.2002 erlassen. Das SG habe in der mündlichen Verhandlung angeregt, ein parallel anhängiges Verfahren zu prüfen und in diesem Zusammenhang die Beitragsfestsetzung entsprechend der Einkommenshöhe neu vorzunehmen. Gegenwärtig sei beim Finanzgericht M. (FG) hinsichtlich der steuerlichen Veranlagungszeiträume ein Verfahren anhängig. Im Rahmen einer Beweisanordnung werde eine steuerliche Begutachtung durchgeführt. Es wäre naheliegend gewesen, die Fertigstellung des Gutachtens abzuwarten.
Das SG hat den Kläger zur Durchführung weiterer Ermittlungen um die Übersendung der dazu erforderlichen datenschutzrechtlichen Erklärung und des von ihm angekündigten Gutachtens im Rahmen des Rechtsstreits vor dem FG gebeten. Nachdem der Kläger dem nicht nachgekommen ist, hat das SG auf mögliche nachteilige Folgen einer unterbliebenen Mitwirkung hingewiesen. Der Kläger hat dem SG mitgeteilt, er habe das inzwischen gefertigte Gutachten angefochten. Das Verfahren sei mittlerweile wegen der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof anhängig. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben, die Nichtzulassungsbeschwerde sei vom Bundesfinanzhof zurückgewiesen worden. Das Urteil des FG hinsichtlich der Steuerfestsetzung, unter anderem für das Jahr 1998, sei damit rechtskräftig. Die anschließenden Einkommensteuerbescheide seien in der Zwischenzeit aus ihm nicht bekannten Gründen zurückgenommen worden. Für das Jahr 1999 sei das Einspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen. Derzeit sei am Amtsgericht M. gegen ihn ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung anhängig, in dem wohl in Kürze ein Gutachten eingeholt werden solle. Im Übrigen hat sich der Kläger nicht bereit erklärt, Unterlagen für das Jahr 1998 vorzulegen. Er hat jegliche weitere Mitwirkung abgelehnt.
Mit Urteil vom 14.09.2004 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eine Rechtwidrigkeit der streitgegenständlichen Bescheide sei nicht erkennbar. Die Beklagte habe für das Jahr 1998 den Regelbeitrag und für das Jahr 1999 den noch nicht rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 1999 zugrunde gelegt. Zwar bestreite der Kläger, dass das dort genannte Einkommen zutreffend sei, doch habe er die Vorlage geeigneter Unterlagen verweigert und die Angabe einer Einverständniserklärung für weitere Ermittlungen beim FG abgelehnt. Komme ein Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, würden sich die Anforderungen des Amtsermittlungsprinzips verringern. Das Gericht könne im Rahmen der Beweiswürdigung eine Verletzung der Mitwirkungslast berücksichtigen und ziehe hieraus den Schluss, dass das Urteil des FG und das zugrunde liegende Gutachten nicht zugunsten des Klägers ausgefallen seien und die Argumentation des Klägers somit insoweit keine Stütze gefunden habe. Die Beklagte sei zu Recht für das Jahr 1998 von dem Regelbeitrag und für das Jahr 1999 von dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid ausgegangen. Zwar sei der Einkommensteuerbescheid für 1999 nach dem Vortrag des Klägers noch nicht rechtskräftig, doch verbleibe dem Kläger gegebenenfalls die Möglichkeit einer Überprüfung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, die er auch nach Erinnerung des Senats nicht begründet hat. Auf eine Anfrage des Senats bei dem Kläger, ob das Einverständnis zur Beiziehung der Akten des FG erklärt werde, hat der Kläger nach zweimaliger Erinnerung nicht geantwortet.
Die Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2005 den Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.05.2005, mit dem der Kläger die Beitragshöhe für die Zeit ab 01.01.2000 beanstandet hat, zurückgewiesen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 14.09.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21.03.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten, die Akten des SG mit den Az.: S 16 An 440/93, S 12 An 211/97, S 31 RA 186/00 und zu diesem Verfahren sowie die Akte des LSG mit dem Az.: L 1 An 170/94 beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt dieser Akten, der Akte des LSG zu diesem Verfahren sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig und teilweise begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 21.03.2002 (Widerspruchsbescheid vom 30.12.2002), mit dem über die Beitragspflicht des Klägers im Zeitraum 01.08.1998 bis 01.12.1999 entschieden worden ist. Der im Berufungsverfahren ergangene Bescheid vom 06.05.2005 (Widerspruchsbescheides vom 27.07.2005) ist nicht gemäß §§ 96 Abs.1, § 153 Abs.1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, weil der Kläger in diesem Verfahren nicht die umstrittene Beitragspflicht für den Zeitraum vom 01.08.1998 bis 01.12.1999, sondern für den Zeitraum ab 01.01.2000 beanstandet hat.
Die Klage ist insofern erfolgreich, als der Bescheid vom 21.03.2002, soweit der Zeitraum August 1998 bis Dezember 1998 betroffen ist, aufzuheben ist. Im Übrigen hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen.
Die teilweise Aufhebung des Bescheids hat ungeachtet der im Bescheid für den Zeitraum August 1998 bis Dezember 1998 festgestellten Beitragshöhe zu erfolgen, denn der Bescheid führt insofern den gerichtlichen Vergleich vom 07.05.2001 nicht entsprechend der getroffenen vergleichsweisen Regelung aus. In Ziffer zwei des Vergleichs erklärte sich die Beklagte bereit, die Bescheide vom 01.09.1999 und 10.11.1999 aufzuheben, den Zeitraum August bis Dezember 1998 in das gegen den Bescheid vom 11.02.2000 laufende Widerspruchsverfahren mit einzubeziehen und im Rahmen des Widerspruchs neu zu verbescheiden.
Zwar liegt diesem Vergleich die Vorstellung zugrunde, das Vorverfahren zum Bescheid vom 11.02.2000 sei noch nicht abgeschlossen, obwohl bereits der Widerspruchsbescheid vom 18.05.2000 ergangen war. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Vereinbarung unter der zweiten Ziffer des Vergleichs insgesamt unwirksam oder gar nichtig ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn anzunehmen ist, dass eine Vereinbarung ohne den rechtswidrigen bzw. nichtigen Teil nicht zustande gekommen wäre (vgl. § 139 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -). Eine solche Fallgestaltung liegt aber hier nicht vor, denn mit der zweiten Ziffer des Vergleichs war vorrangig beabsichtigt, eine Entscheidung über die Beitragspflicht des Klägers für das Jahr 1998 insgesamt und nicht nur für die Monate August bis Dezember herbeizuführen.
Der Umstand, dass der Kläger nicht, wie im Vorfeld des Vergleichs angekündigt, den (endgültigen) Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 vorgelegt hat, entbindet die Beklagte nicht von der eingegangenen Verpflichtung, eine Entscheidung über das gesamte Jahr 1998 vorzunehmen. Der Erlass eines Beitragsbescheides als solcher für das gesamte Jahr 1998 ist auch ohne eine Mitwirkung des Klägers möglich.
Der Bescheid vom 21.03.2002 war somit insofern rechtswidrig, als die Beklagte eine das Jahr 1998 betreffende Entscheidung getroffen hat, die das Jahr 1998 nur teilweise umfasst.
Dagegen kann der Senat nicht feststellen, dass die Beitragshöhe für das Jahr 1999 rechtswidrig festgestellt worden ist. Insofern hat das SG die Klage zutreffend als unbegründet abgewiesen.
Nachdem in der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2001 der Vorsitzende der Kammer vorgeschlagen hatte, mit dem vorliegenden Einkommensteuerbescheid für 1999 könne auch das gesamte Jahr 1999 in einem neuen Bescheid abgehandelt werden, hat der Kläger vergleichsweise das Angebot der Beklagte angenommen, die sich bereit erklärt hatte, die Bescheide vom 01.09.1999 und 10.11.1999 aufzuheben und den Zeitraum Januar bis Dezember in einem Bescheid neu festzusetzen. Diese Vereinbarung entsprach auch der vom Kläger mit Schriftsatz vom 28.02.2001 erklärten Anregung, den vorgelegten Einkommensbescheid für das Jahr 1999 vom 20.02.2001 für die Berechnung der Beiträge zugrunde zu legen, auch wenn der Vergleich vom 07.05.2001 eine solche Vorgehensweise nicht ausdrücklich beinhaltet. Die Beklagte hat dementspechend im Bescheid vom 21.03.2002 die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht des Klägers nach § 4 Abs.2 SGB VI für das gesamte Jahr unter Zugrundelegung des vorliegenden Einkommensteuerbescheids festgesetzt. Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen. Beitragspflichtige Einnahmen sind bei selbständig Tätigen das Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße (vgl. § 18 SGB IV), bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen, mindestens jedoch monatlich 400,00 Euro (§ 165 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI). Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist (§ 15 Abs.1 SGB IV). Als beitragspflichtige Einnahmen sind bei selbständigen Tätigen bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen in Höhe von 50 v.H. der Bezugsgröße, auf Antrag des Versicherten jedoch ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße zugrunde zu legen. Für den Nachweis des von der Bezugsgröße abweichenden Arbeitseinkommens sind die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid für das zeitnaheste Kalenderjahr ergebenden Einkünfte aus der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit solange maßgebend, bis ein neuer Ein- kommensteuerbescheid vorgelegt wird (§ 165 Abs.1 Satz 2, 3 SGB VI).
Zwar hat der Kläger den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 erst am 28.02.2001 (Schriftsatz vom 28.02.2001) vorgelegt und es ist eine rückwirkende Berechnung der Beiträge aus dem Gesetz nicht abzuleiten. Vielmehr ist für die Feststellung der Beitragsbemessungsgrundlage ein Einkommensteuerbescheid so lange maßgebend, bis ein neuer Bescheid vorgelegt wird (KassKomm-Scholz § 165 SGB VI Rndr.13). Jedoch ist hier die Grundlage der Berechnung der Beitragspflicht nicht die gesetzliche, sondern die vergleichsweise Regelung der Beteiligten vom 07.05.2001. Ein Vergleich ist nur dann unwirksam, wenn der Inhalt gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (§§ 134, 138 BGB), nicht aber, soweit sein Inhalt mit sonstigen materiell-rechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise im Widerspruch steht (BSG SozR 1500 § 101 Nr.8; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Auflage § 101 Rndr.7b). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den vorliegenden Einkommensteuerbescheid 1999 der Beitragsbemessung zugrunde gelegt hat.
Die Beklagte war nicht verpflichtet, eine rechtskräftige Entscheidung über einen Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid abzuwarten und erst danach zu entscheiden. Auch der Senat sah sich bei der gegebenen Sachlage nicht veranlasst, weitere Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts zu unternehmen, die letztlich nur durch die Mitwirkung des Klägers möglich wäre. Denn die Beteiligten hätten aufgrund neu vorgelegter Unterlagen bezüglich der Beitragspflicht für das Jahr 1999 wegen des bindenden Vergleichs ohnehin nur durch eine weitere Vereinbarung eine von dem Vergleich abweichende Regelung treffen können.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 24.09.2004 war somit nur insoweit erfolgreich, als die angefochtene Entscheidung der Beklagte teilweise aufzuheben ist, weil sie entgegen dem gerichtlichen Vergleich vor dem SG nur eine Feststellung über eine Beitragspflicht für die Monate August bis Dezember 1998 und nicht für das gesamte Jahr 1998 trifft.
Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seiner Klage nur bezüglich der Beitragserhebung für fünf Monate erfolgreich war, der gesamte Regelungszeitraum dagegen 17 Monate umfasste, und die Entscheidung der Beklagten nur aus formellen Gründen teilweise aufzuheben war.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Beklagte trägt ein Viertel der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Festsetzung von Versicherungsbeiträgen für den Zeitraum August 1998 bis Dezember 1999 aufgrund einer Antrags- pflichtversicherung für Selbstständige.
Dem 1945 geborenen Kläger teilte die Beklagte auf dessen Antrag vom 05.12.1978 mit Schreiben vom 11.05.1979 mit, dieser unterliege ab 01.12.1978 der Versicherungspflicht als Selbständiger. Seit 01.03.1984 ist der Kläger außerdem Pflichtmitglied der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung und für die Dauer seiner Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung Angehöriger der Zusatzversorgung mit der Folge, dass nicht Höchstbeiträge im Rahmen der Vollversorgung zu leisten sind (Bescheid der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung vom 22.05.1985).
Mit Bescheid vom 02.11.1992 und Widerspruchsbescheid vom 11.06.1993 forderte die Beklagte Pflichtbeiträge für den Zeitraum vom 01.01.1992 bis 30.09.1992. Das Sozialgericht München (SG) wies mit Urteil vom 17.11.1994 die hiergegen erhobene Klage mit der Begründung ab, die Aufnahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses habe die Versicherungspflicht als Selbständiger nicht beendet und die Pflichtversicherung in der Rechtsanwaltsversorgung schließe die Pflichtversicherung für Selbständige nicht aus. Die Höhe der Beiträge sei zutreffend festgesetzt worden (Az.: S 16 An 440/93). Die Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) nahm der Kläger am 15.11.1995 zurück (Az.: L 1 An 170/94). Die Klage gegen den Beitragsbescheid vom 17.09.1996 (Widerspruchsbescheid vom 29.01.1997) wurde durch gerichtlichen Vergleich erledigt, nachdem sich die Beklagte bereit erklärte, über die für das Jahr 1996 zu entrichtende Beitragshöhe unter Zugrundelegung der Einkommensteuerfestsetzung zu entscheiden (Az.: S 12 An 211/97).
Mit Bescheid vom 01.09.1999 (Mahnung vom 10.11.1999) und Widerspruchsbescheid vom 10.01.2000) forderte die Beklagte Beitragszahlungen für den Zeitraum August 1998 bis Juli 1999 und mit Bescheid vom 11.02.2000 (Widerspruchsbescheid vom 18.05.2000) für den Zeitraum Januar 1992 bis Dezember 1992 sowie für den Zeitraum Januar 1996 bis Juli 1998 mit Säumniszuschlägen und Mahngebühren aus den Bescheiden vom 01.09.1999 und 10.11.1999.
Die gegen den Bescheid vom 01.09.1999 (Mahnung vom 10.11.1999 und Widerspruchsbescheid vom 10.01.2000) erhobene Klage wurde, nachdem der Kläger am 28.02.2001 der Beklagten den Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 21.02.2001 übersandte und dabei darauf hinwies, dieser könne die Grundlage für die Berechnung der Beiträge bilden, er im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 07.05.2001 zusicherte, nach einer noch durchzuführenden Außenprüfung den Einkommensteuerbescheid für 1998 vorzulegen und der Vorsitzende der Kammer daraufhin ausführte, aufgrund der Einkommensteuerbescheide könne ein Bescheid für das ganze Jahr 1999 und ein Bescheid für das gesamte Jahr 1998 ergehen, durch folgenden gerichtlichen Vergleich erledigt:
I. Die Beklagte erklärt sich bereit, den Zeitraum 1/99 bis 12/99 in einem Bescheid neu festzusetzen, unter Aufhebung der Bescheide vom 01.09.1999 und 10.11.1999.
II. Die Beklagte erklärt sich bereit, den Zeitraum 8/98 bis 12/98 in das gegen den Bescheid vom 11.02.2000 laufende Widerspruchsverfahren mit einzubeziehen und im Rahmen des Widerspruchs neu zu verbescheiden, unter Aufhebung der Bescheide vom 01.09.1999 und vom 10.11.1999.
III. Der Kläger nimmt die Angebote unter I. und II. an.
IV. Die Beteiligten erklären übereinstimmend den Rechtssteit für erledigt.
Mit Bescheid vom 21.03.2002 hob die Beklagte den Bescheid vom 01.09.1999 und das Mahnschreiben vom 10.11.1999 auf, setzte die Beiträge für den Zeitraum August 1998 bis Dezember 1999 fest und führte in der Begründung aus, für das Jahr 1998 sei trotz Aufforderungen der Einkommensteuerbescheid 1998 nicht vorgelegt worden, so dass es bei der bisherigen Beitragshöhe verbleibe. Für das Jahr 1999 sei aufgrund des Einkommensteuerbescheides ein Jahreseinkommen in Höhe von 40.501,00 DM in Ansatz gebracht worden. Eine Entscheidung hinsichtlich der Beitragshöhe für den Zeitraum August 1998 bis Dezember 1998 habe nicht herbeigeführt werden können, weil zum Zeitpunkt des Vergleichs das Widerspruchsverfahren zum Bescheid vom 11.02.2000 bindend abgeschlossen gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2002 wurde der Widerspruch gegen diesen Bescheid zurückgewiesen.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger Klage zum SG erhoben und beantragt, den Bescheid vom 21.03.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2002 aufzuheben. Anstatt einer erneuten Überprüfung der Bescheide vom 01.09.1999 und 10.11.1999 habe die Beklagte den neuen Bescheid vom 21.03.2002 erlassen. Das SG habe in der mündlichen Verhandlung angeregt, ein parallel anhängiges Verfahren zu prüfen und in diesem Zusammenhang die Beitragsfestsetzung entsprechend der Einkommenshöhe neu vorzunehmen. Gegenwärtig sei beim Finanzgericht M. (FG) hinsichtlich der steuerlichen Veranlagungszeiträume ein Verfahren anhängig. Im Rahmen einer Beweisanordnung werde eine steuerliche Begutachtung durchgeführt. Es wäre naheliegend gewesen, die Fertigstellung des Gutachtens abzuwarten.
Das SG hat den Kläger zur Durchführung weiterer Ermittlungen um die Übersendung der dazu erforderlichen datenschutzrechtlichen Erklärung und des von ihm angekündigten Gutachtens im Rahmen des Rechtsstreits vor dem FG gebeten. Nachdem der Kläger dem nicht nachgekommen ist, hat das SG auf mögliche nachteilige Folgen einer unterbliebenen Mitwirkung hingewiesen. Der Kläger hat dem SG mitgeteilt, er habe das inzwischen gefertigte Gutachten angefochten. Das Verfahren sei mittlerweile wegen der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof anhängig. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben, die Nichtzulassungsbeschwerde sei vom Bundesfinanzhof zurückgewiesen worden. Das Urteil des FG hinsichtlich der Steuerfestsetzung, unter anderem für das Jahr 1998, sei damit rechtskräftig. Die anschließenden Einkommensteuerbescheide seien in der Zwischenzeit aus ihm nicht bekannten Gründen zurückgenommen worden. Für das Jahr 1999 sei das Einspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen. Derzeit sei am Amtsgericht M. gegen ihn ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung anhängig, in dem wohl in Kürze ein Gutachten eingeholt werden solle. Im Übrigen hat sich der Kläger nicht bereit erklärt, Unterlagen für das Jahr 1998 vorzulegen. Er hat jegliche weitere Mitwirkung abgelehnt.
Mit Urteil vom 14.09.2004 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eine Rechtwidrigkeit der streitgegenständlichen Bescheide sei nicht erkennbar. Die Beklagte habe für das Jahr 1998 den Regelbeitrag und für das Jahr 1999 den noch nicht rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 1999 zugrunde gelegt. Zwar bestreite der Kläger, dass das dort genannte Einkommen zutreffend sei, doch habe er die Vorlage geeigneter Unterlagen verweigert und die Angabe einer Einverständniserklärung für weitere Ermittlungen beim FG abgelehnt. Komme ein Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, würden sich die Anforderungen des Amtsermittlungsprinzips verringern. Das Gericht könne im Rahmen der Beweiswürdigung eine Verletzung der Mitwirkungslast berücksichtigen und ziehe hieraus den Schluss, dass das Urteil des FG und das zugrunde liegende Gutachten nicht zugunsten des Klägers ausgefallen seien und die Argumentation des Klägers somit insoweit keine Stütze gefunden habe. Die Beklagte sei zu Recht für das Jahr 1998 von dem Regelbeitrag und für das Jahr 1999 von dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid ausgegangen. Zwar sei der Einkommensteuerbescheid für 1999 nach dem Vortrag des Klägers noch nicht rechtskräftig, doch verbleibe dem Kläger gegebenenfalls die Möglichkeit einer Überprüfung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, die er auch nach Erinnerung des Senats nicht begründet hat. Auf eine Anfrage des Senats bei dem Kläger, ob das Einverständnis zur Beiziehung der Akten des FG erklärt werde, hat der Kläger nach zweimaliger Erinnerung nicht geantwortet.
Die Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2005 den Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.05.2005, mit dem der Kläger die Beitragshöhe für die Zeit ab 01.01.2000 beanstandet hat, zurückgewiesen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 14.09.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21.03.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten, die Akten des SG mit den Az.: S 16 An 440/93, S 12 An 211/97, S 31 RA 186/00 und zu diesem Verfahren sowie die Akte des LSG mit dem Az.: L 1 An 170/94 beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt dieser Akten, der Akte des LSG zu diesem Verfahren sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig und teilweise begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 21.03.2002 (Widerspruchsbescheid vom 30.12.2002), mit dem über die Beitragspflicht des Klägers im Zeitraum 01.08.1998 bis 01.12.1999 entschieden worden ist. Der im Berufungsverfahren ergangene Bescheid vom 06.05.2005 (Widerspruchsbescheides vom 27.07.2005) ist nicht gemäß §§ 96 Abs.1, § 153 Abs.1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, weil der Kläger in diesem Verfahren nicht die umstrittene Beitragspflicht für den Zeitraum vom 01.08.1998 bis 01.12.1999, sondern für den Zeitraum ab 01.01.2000 beanstandet hat.
Die Klage ist insofern erfolgreich, als der Bescheid vom 21.03.2002, soweit der Zeitraum August 1998 bis Dezember 1998 betroffen ist, aufzuheben ist. Im Übrigen hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen.
Die teilweise Aufhebung des Bescheids hat ungeachtet der im Bescheid für den Zeitraum August 1998 bis Dezember 1998 festgestellten Beitragshöhe zu erfolgen, denn der Bescheid führt insofern den gerichtlichen Vergleich vom 07.05.2001 nicht entsprechend der getroffenen vergleichsweisen Regelung aus. In Ziffer zwei des Vergleichs erklärte sich die Beklagte bereit, die Bescheide vom 01.09.1999 und 10.11.1999 aufzuheben, den Zeitraum August bis Dezember 1998 in das gegen den Bescheid vom 11.02.2000 laufende Widerspruchsverfahren mit einzubeziehen und im Rahmen des Widerspruchs neu zu verbescheiden.
Zwar liegt diesem Vergleich die Vorstellung zugrunde, das Vorverfahren zum Bescheid vom 11.02.2000 sei noch nicht abgeschlossen, obwohl bereits der Widerspruchsbescheid vom 18.05.2000 ergangen war. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Vereinbarung unter der zweiten Ziffer des Vergleichs insgesamt unwirksam oder gar nichtig ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn anzunehmen ist, dass eine Vereinbarung ohne den rechtswidrigen bzw. nichtigen Teil nicht zustande gekommen wäre (vgl. § 139 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -). Eine solche Fallgestaltung liegt aber hier nicht vor, denn mit der zweiten Ziffer des Vergleichs war vorrangig beabsichtigt, eine Entscheidung über die Beitragspflicht des Klägers für das Jahr 1998 insgesamt und nicht nur für die Monate August bis Dezember herbeizuführen.
Der Umstand, dass der Kläger nicht, wie im Vorfeld des Vergleichs angekündigt, den (endgültigen) Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 vorgelegt hat, entbindet die Beklagte nicht von der eingegangenen Verpflichtung, eine Entscheidung über das gesamte Jahr 1998 vorzunehmen. Der Erlass eines Beitragsbescheides als solcher für das gesamte Jahr 1998 ist auch ohne eine Mitwirkung des Klägers möglich.
Der Bescheid vom 21.03.2002 war somit insofern rechtswidrig, als die Beklagte eine das Jahr 1998 betreffende Entscheidung getroffen hat, die das Jahr 1998 nur teilweise umfasst.
Dagegen kann der Senat nicht feststellen, dass die Beitragshöhe für das Jahr 1999 rechtswidrig festgestellt worden ist. Insofern hat das SG die Klage zutreffend als unbegründet abgewiesen.
Nachdem in der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2001 der Vorsitzende der Kammer vorgeschlagen hatte, mit dem vorliegenden Einkommensteuerbescheid für 1999 könne auch das gesamte Jahr 1999 in einem neuen Bescheid abgehandelt werden, hat der Kläger vergleichsweise das Angebot der Beklagte angenommen, die sich bereit erklärt hatte, die Bescheide vom 01.09.1999 und 10.11.1999 aufzuheben und den Zeitraum Januar bis Dezember in einem Bescheid neu festzusetzen. Diese Vereinbarung entsprach auch der vom Kläger mit Schriftsatz vom 28.02.2001 erklärten Anregung, den vorgelegten Einkommensbescheid für das Jahr 1999 vom 20.02.2001 für die Berechnung der Beiträge zugrunde zu legen, auch wenn der Vergleich vom 07.05.2001 eine solche Vorgehensweise nicht ausdrücklich beinhaltet. Die Beklagte hat dementspechend im Bescheid vom 21.03.2002 die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht des Klägers nach § 4 Abs.2 SGB VI für das gesamte Jahr unter Zugrundelegung des vorliegenden Einkommensteuerbescheids festgesetzt. Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen. Beitragspflichtige Einnahmen sind bei selbständig Tätigen das Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße (vgl. § 18 SGB IV), bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen, mindestens jedoch monatlich 400,00 Euro (§ 165 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI). Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist (§ 15 Abs.1 SGB IV). Als beitragspflichtige Einnahmen sind bei selbständigen Tätigen bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen in Höhe von 50 v.H. der Bezugsgröße, auf Antrag des Versicherten jedoch ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße zugrunde zu legen. Für den Nachweis des von der Bezugsgröße abweichenden Arbeitseinkommens sind die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid für das zeitnaheste Kalenderjahr ergebenden Einkünfte aus der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit solange maßgebend, bis ein neuer Ein- kommensteuerbescheid vorgelegt wird (§ 165 Abs.1 Satz 2, 3 SGB VI).
Zwar hat der Kläger den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 erst am 28.02.2001 (Schriftsatz vom 28.02.2001) vorgelegt und es ist eine rückwirkende Berechnung der Beiträge aus dem Gesetz nicht abzuleiten. Vielmehr ist für die Feststellung der Beitragsbemessungsgrundlage ein Einkommensteuerbescheid so lange maßgebend, bis ein neuer Bescheid vorgelegt wird (KassKomm-Scholz § 165 SGB VI Rndr.13). Jedoch ist hier die Grundlage der Berechnung der Beitragspflicht nicht die gesetzliche, sondern die vergleichsweise Regelung der Beteiligten vom 07.05.2001. Ein Vergleich ist nur dann unwirksam, wenn der Inhalt gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (§§ 134, 138 BGB), nicht aber, soweit sein Inhalt mit sonstigen materiell-rechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise im Widerspruch steht (BSG SozR 1500 § 101 Nr.8; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Auflage § 101 Rndr.7b). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den vorliegenden Einkommensteuerbescheid 1999 der Beitragsbemessung zugrunde gelegt hat.
Die Beklagte war nicht verpflichtet, eine rechtskräftige Entscheidung über einen Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid abzuwarten und erst danach zu entscheiden. Auch der Senat sah sich bei der gegebenen Sachlage nicht veranlasst, weitere Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts zu unternehmen, die letztlich nur durch die Mitwirkung des Klägers möglich wäre. Denn die Beteiligten hätten aufgrund neu vorgelegter Unterlagen bezüglich der Beitragspflicht für das Jahr 1999 wegen des bindenden Vergleichs ohnehin nur durch eine weitere Vereinbarung eine von dem Vergleich abweichende Regelung treffen können.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 24.09.2004 war somit nur insoweit erfolgreich, als die angefochtene Entscheidung der Beklagte teilweise aufzuheben ist, weil sie entgegen dem gerichtlichen Vergleich vor dem SG nur eine Feststellung über eine Beitragspflicht für die Monate August bis Dezember 1998 und nicht für das gesamte Jahr 1998 trifft.
Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seiner Klage nur bezüglich der Beitragserhebung für fünf Monate erfolgreich war, der gesamte Regelungszeitraum dagegen 17 Monate umfasste, und die Entscheidung der Beklagten nur aus formellen Gründen teilweise aufzuheben war.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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