Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 356/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 733/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 31. August 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Überprüfung eines bereits abgelehnten Rentenanspruchs.
Die 1952 geborene Klägerin, die ohne Berufsausbildung als Haushaltgehilfin, Lageristin und Verkäuferin beschäftigt war, hat in diesen Beschäftigungen Pflichtbeitragszeiten von September 1967 bis November 1981. Die Zeit von August 1972 bis November 1990 ist eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung. Von März 1997 bis Dezember 2000 hat die Klägerin Pflichtbeiträge für die Pflege ihrer Mutter.
Bei der Klägerin besteht seit 1997 eine schubförmig verlaufende psychotische Erkrankung mit zunehmender Exacerbation seit Sommer 1999. Sie befand sich wegen paranoider und depressiver Syndrome in stationärer Behandlung in der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie R. vom 14.11. bis 23.12.1999, vom 31.01. bis 26.02.2000 und vom 18.03. bis 28.04.2000.
Einen Antrag auf Rente stellte die Klägerin am 02.05.2000, den die Beklagte mit Bescheid vom 11.09.2000 ablehnte. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2001 als unbegründet zurück. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 10.02.2003 abgewiesen und die hiergegen eingelegte Berufung mit Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 07.08.2003 zurückgewiesen. Nach entsprechenden medizinischen Beweisaufnahmen waren die Beklagte und die Gerichte zu dem Ergebnis gekommen, dass der Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit und der Erwerbsunfähigkeit mit dem 14.11.1999 festzulegen sei. Damit habe jedoch die Klägerin nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente erfüllt. In den vorausgehenden fünf Jahren seien lediglich 33 Pflichtbeiträge vorhanden, nicht die vom Gesetz geforderten mindestens 36 Pflichtbeiträge (§ 43 Abs.1 Nr.2, § 44 Abs.1 Nr.2 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung). Zeiten, die den Fünfjahreszeitraum vorverlegen könnten (§ 43 Abs.1, § 44 Abs.3 SGB VI a.F.), lägen nicht vor. Weiterhin sei auch der Zeitraum ab 01.01.1984 nicht lückenlos mit Pflichtbeiträgen, freiwilligen Beiträgen oder sonstigen rentenrelevanten Zeiten (Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt, wie es § 240 Abs.2, § 241 Abs.2 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung voraussetzten; vielmehr bestehe von Dezember 1990 bis einschließlich Februar 1997 eine große Lücke im Versicherungsverlauf. Das ab 01.01.2001 teilweise geänderte Rentenrecht habe hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen keine für die Klägerin günstigere Regelung eingeführt (vgl. §§ 43, 240 SGB VI n.F.), so dass auch danach nicht die Gewährung einer Rente möglich sei (Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 07.08.2003 Az.: L 14 RA 61/03).
Am 26.10.2004 beantragte die Klägerin die Rücknahme des Verwaltungsaktes nach § 44 SGB X. Sie legte hierzu eine nervenfachärztliche Bescheinigung des Neurologen und Psychiaters Dr.K. vom 04.11.2004 vor. Danach befand sich die Klägerin seit Jahren in seiner nervenärztlichen Behandlung, erst im Bezirkskrankenhaus R. und nunmehr seit Januar 2004 in seiner Praxis. Sie habe eine bekannte schizophrene Psychose. Sie sei zwar schon vor dem März 2000 krank gewesen, der 17.03.2000 könne jedoch als Datum der Erwerbsunfähigkeit mitangesehen werden, weil sie zumindest ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage gewesen sei, einer geregelten Arbeit nachzugehen.
Mit Bescheid vom 20.12.2004 lehnte die Beklagte die Rücknahme ihres Bescheides vom 28.03.2001 ab. Die Behauptung des derzeitig behandelnden Arztes, der Versicherungsfall sei erst am 17.03.2000 eingetreten, sei medizinisch nicht nachgewiesen. Den anschließenden Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2003 als unbegründet zurück.
Im anschließenden Klageverfahren beim Sozialgericht Landshut verwies die Klägerin auf Ärzte, die ihr im vorangegangenen Verfahren die Erwerbsunfähigkeit für das Frühjahr 2000 bestätigt hätten. Dies habe auch Dr.K. in seiner Stellungnahme bestätigt. Sie fühle sich sehr von Ärzten, Gutachtern und Richtern gedemütigt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 31.08.2005 als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 11.09.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2001. Die Beklagte habe damals den Rentenantrag zu Recht abgelehnt. Der nunmehr im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X ergangene Bescheid der Beklagten vom 20.12.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2005 sei nicht zu beanstanden. Das Gericht habe sich nicht veranlasst gesehen, in eine erneute Sachprüfung einzusteigen, da neue Tatsachen und Erkenntnisse weder vorgetragen noch ersichtlich seien. Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung sei nicht geeignet, die vorherige Entscheidung ernstlich in Zweifel zu ziehen. Bezüglich der von der Klägerin zu ihren Gunsten ins Feld geführten Sachverständigen in dem vorangegangenen Verfahren schließt sich das Gericht der Beweiswürdigung der vorher entscheidenden Gerichte an.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und wendet sich gegen die Bewertung der in dem vorhergehenden Gerichtsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten.
Der Senat hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass er eine Berufung nach § 153 Abs.4 SGG durch Beschluss zurückweisen könne, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte und mitgeteilt, dass er von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen erwäge und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, Dr.M. sei bereit, nochmals zu seinem Gutachten von 2002 Stellung zu nehmen, wenn das Gericht es anfordern würde. Da sie selbst mittellos sei, sei dies für sie die beste Lösung. Dr.M. , Arzt für Arbeits- und Sozialmedizin, Tropenmedizin, Sport- und Umweltmedizin, hatte in einem Gutachten vom 01.07.2002 in dem Verfahren vor dem Sozialgericht Landshut S 11 RA 107/01 keine Stellungnahme dazu abgegeben, ab wann das von ihm angenommene eingeschränkte Leistungsvermögen der Klägerin bestanden habe und hat die ausdrücklich wiederholte Frage des Sozialgerichts in einem weiteren Gutachten vom 23.10.2002 wiederum nicht beantwortet.
Der Senat hat der Klägerin mitgeteilt, dass nicht beabsichtigt sei, den Sachverständigen Dr.M. erneut zu hören. Zu seinem Gutachten hätten sich bereits zwei Gerichte geäußert, bei ihm selbst habe bereits eine Nachfrage des Sozialgerichts zu seinem Gutachten am 18.09.2002 stattgefunden. Ein für die Klägerin günstiges Ergebnis sei hierbei nicht herausgekommen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der Entscheidung sind die Akten der Beklagten und die Akten der Gerichte in den vorangegangen gerichtlichen Verfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die die Rente ablehnenden Bescheide der Beklagten aufgehoben werden. Damit hat sie auch keinen Anspruch auf die begehrte Rente.
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Landshut als unbegründet zurück und sieht nach § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, die nicht bereits in den früheren Gerichtsverfahren bekannt und medizinisch und rechtlich gewürdigt worden wären. Sie hat auch keine Gesichtspunkte vorgetragen, aus denen sich Zweifel an der Richtigkeit der früheren Entscheidungen ergeben könnten. Die bloße erneute Benennung eines Sachverständigen, der bereits gutachterlich gehört worden ist, ist weder eine Benennung einer neuen Tatsache noch ist sie ausreichend, um die Richtigkeit der vorhergehenden Entscheidungen in Frage zu stellen.
Auch wenn die Klägerin sich im Berufungsverfahren nicht mehr darauf gestützt hat, ist darauf hinzuweisen, dass dies auch für das Attest des Dr.K. gilt. Es enthält weder eine Tatsache noch ein Argument, das nicht bereits bekannt und bewertet worden wäre. Es enthält bei genauem Lesen nicht einmal die Behauptung, dass der Beginn der Erwerbsunfähigkeit auf den 17.03.2000 zu datieren sei. Die Aussage, dass der 17. März 2000 "mit" als Datum des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit angesehen werden könne, weil die Klägerin "zumindest" ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage gewesen sei, einer geregelten Arbeit nachzugehen, umgeht gerade eine Aussage dazu, ob dies nicht schon für einen früheren Zeitpunkt anzunehmen sei. Dass dies zumindest zum 17.03.2000 der Fall ist, ist keineswegs streitig und hilft der Klägerin nicht.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass die Klägerin in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hielt (§ 153 Abs.4 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Überprüfung eines bereits abgelehnten Rentenanspruchs.
Die 1952 geborene Klägerin, die ohne Berufsausbildung als Haushaltgehilfin, Lageristin und Verkäuferin beschäftigt war, hat in diesen Beschäftigungen Pflichtbeitragszeiten von September 1967 bis November 1981. Die Zeit von August 1972 bis November 1990 ist eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung. Von März 1997 bis Dezember 2000 hat die Klägerin Pflichtbeiträge für die Pflege ihrer Mutter.
Bei der Klägerin besteht seit 1997 eine schubförmig verlaufende psychotische Erkrankung mit zunehmender Exacerbation seit Sommer 1999. Sie befand sich wegen paranoider und depressiver Syndrome in stationärer Behandlung in der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie R. vom 14.11. bis 23.12.1999, vom 31.01. bis 26.02.2000 und vom 18.03. bis 28.04.2000.
Einen Antrag auf Rente stellte die Klägerin am 02.05.2000, den die Beklagte mit Bescheid vom 11.09.2000 ablehnte. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2001 als unbegründet zurück. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 10.02.2003 abgewiesen und die hiergegen eingelegte Berufung mit Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 07.08.2003 zurückgewiesen. Nach entsprechenden medizinischen Beweisaufnahmen waren die Beklagte und die Gerichte zu dem Ergebnis gekommen, dass der Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit und der Erwerbsunfähigkeit mit dem 14.11.1999 festzulegen sei. Damit habe jedoch die Klägerin nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente erfüllt. In den vorausgehenden fünf Jahren seien lediglich 33 Pflichtbeiträge vorhanden, nicht die vom Gesetz geforderten mindestens 36 Pflichtbeiträge (§ 43 Abs.1 Nr.2, § 44 Abs.1 Nr.2 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung). Zeiten, die den Fünfjahreszeitraum vorverlegen könnten (§ 43 Abs.1, § 44 Abs.3 SGB VI a.F.), lägen nicht vor. Weiterhin sei auch der Zeitraum ab 01.01.1984 nicht lückenlos mit Pflichtbeiträgen, freiwilligen Beiträgen oder sonstigen rentenrelevanten Zeiten (Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt, wie es § 240 Abs.2, § 241 Abs.2 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung voraussetzten; vielmehr bestehe von Dezember 1990 bis einschließlich Februar 1997 eine große Lücke im Versicherungsverlauf. Das ab 01.01.2001 teilweise geänderte Rentenrecht habe hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen keine für die Klägerin günstigere Regelung eingeführt (vgl. §§ 43, 240 SGB VI n.F.), so dass auch danach nicht die Gewährung einer Rente möglich sei (Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 07.08.2003 Az.: L 14 RA 61/03).
Am 26.10.2004 beantragte die Klägerin die Rücknahme des Verwaltungsaktes nach § 44 SGB X. Sie legte hierzu eine nervenfachärztliche Bescheinigung des Neurologen und Psychiaters Dr.K. vom 04.11.2004 vor. Danach befand sich die Klägerin seit Jahren in seiner nervenärztlichen Behandlung, erst im Bezirkskrankenhaus R. und nunmehr seit Januar 2004 in seiner Praxis. Sie habe eine bekannte schizophrene Psychose. Sie sei zwar schon vor dem März 2000 krank gewesen, der 17.03.2000 könne jedoch als Datum der Erwerbsunfähigkeit mitangesehen werden, weil sie zumindest ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage gewesen sei, einer geregelten Arbeit nachzugehen.
Mit Bescheid vom 20.12.2004 lehnte die Beklagte die Rücknahme ihres Bescheides vom 28.03.2001 ab. Die Behauptung des derzeitig behandelnden Arztes, der Versicherungsfall sei erst am 17.03.2000 eingetreten, sei medizinisch nicht nachgewiesen. Den anschließenden Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2003 als unbegründet zurück.
Im anschließenden Klageverfahren beim Sozialgericht Landshut verwies die Klägerin auf Ärzte, die ihr im vorangegangenen Verfahren die Erwerbsunfähigkeit für das Frühjahr 2000 bestätigt hätten. Dies habe auch Dr.K. in seiner Stellungnahme bestätigt. Sie fühle sich sehr von Ärzten, Gutachtern und Richtern gedemütigt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 31.08.2005 als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 11.09.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2001. Die Beklagte habe damals den Rentenantrag zu Recht abgelehnt. Der nunmehr im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X ergangene Bescheid der Beklagten vom 20.12.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2005 sei nicht zu beanstanden. Das Gericht habe sich nicht veranlasst gesehen, in eine erneute Sachprüfung einzusteigen, da neue Tatsachen und Erkenntnisse weder vorgetragen noch ersichtlich seien. Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung sei nicht geeignet, die vorherige Entscheidung ernstlich in Zweifel zu ziehen. Bezüglich der von der Klägerin zu ihren Gunsten ins Feld geführten Sachverständigen in dem vorangegangenen Verfahren schließt sich das Gericht der Beweiswürdigung der vorher entscheidenden Gerichte an.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und wendet sich gegen die Bewertung der in dem vorhergehenden Gerichtsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten.
Der Senat hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass er eine Berufung nach § 153 Abs.4 SGG durch Beschluss zurückweisen könne, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte und mitgeteilt, dass er von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen erwäge und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, Dr.M. sei bereit, nochmals zu seinem Gutachten von 2002 Stellung zu nehmen, wenn das Gericht es anfordern würde. Da sie selbst mittellos sei, sei dies für sie die beste Lösung. Dr.M. , Arzt für Arbeits- und Sozialmedizin, Tropenmedizin, Sport- und Umweltmedizin, hatte in einem Gutachten vom 01.07.2002 in dem Verfahren vor dem Sozialgericht Landshut S 11 RA 107/01 keine Stellungnahme dazu abgegeben, ab wann das von ihm angenommene eingeschränkte Leistungsvermögen der Klägerin bestanden habe und hat die ausdrücklich wiederholte Frage des Sozialgerichts in einem weiteren Gutachten vom 23.10.2002 wiederum nicht beantwortet.
Der Senat hat der Klägerin mitgeteilt, dass nicht beabsichtigt sei, den Sachverständigen Dr.M. erneut zu hören. Zu seinem Gutachten hätten sich bereits zwei Gerichte geäußert, bei ihm selbst habe bereits eine Nachfrage des Sozialgerichts zu seinem Gutachten am 18.09.2002 stattgefunden. Ein für die Klägerin günstiges Ergebnis sei hierbei nicht herausgekommen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der Entscheidung sind die Akten der Beklagten und die Akten der Gerichte in den vorangegangen gerichtlichen Verfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die die Rente ablehnenden Bescheide der Beklagten aufgehoben werden. Damit hat sie auch keinen Anspruch auf die begehrte Rente.
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Landshut als unbegründet zurück und sieht nach § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, die nicht bereits in den früheren Gerichtsverfahren bekannt und medizinisch und rechtlich gewürdigt worden wären. Sie hat auch keine Gesichtspunkte vorgetragen, aus denen sich Zweifel an der Richtigkeit der früheren Entscheidungen ergeben könnten. Die bloße erneute Benennung eines Sachverständigen, der bereits gutachterlich gehört worden ist, ist weder eine Benennung einer neuen Tatsache noch ist sie ausreichend, um die Richtigkeit der vorhergehenden Entscheidungen in Frage zu stellen.
Auch wenn die Klägerin sich im Berufungsverfahren nicht mehr darauf gestützt hat, ist darauf hinzuweisen, dass dies auch für das Attest des Dr.K. gilt. Es enthält weder eine Tatsache noch ein Argument, das nicht bereits bekannt und bewertet worden wäre. Es enthält bei genauem Lesen nicht einmal die Behauptung, dass der Beginn der Erwerbsunfähigkeit auf den 17.03.2000 zu datieren sei. Die Aussage, dass der 17. März 2000 "mit" als Datum des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit angesehen werden könne, weil die Klägerin "zumindest" ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage gewesen sei, einer geregelten Arbeit nachzugehen, umgeht gerade eine Aussage dazu, ob dies nicht schon für einen früheren Zeitpunkt anzunehmen sei. Dass dies zumindest zum 17.03.2000 der Fall ist, ist keineswegs streitig und hilft der Klägerin nicht.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass die Klägerin in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hielt (§ 153 Abs.4 SGG).
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