L 14 R 66/06 ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 20 R 5418/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 66/06 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Der Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die 1961 geborene Klägerin und Antragstellerin (Ast.), die bis 31.08.1999 als Verwaltungsangestellte versicherungspflichtig beschäftigt war und seitdem keine weiteren Versicherungszeiten erworben hat, begehrt von der Beklagten und Antragsgegnerin (Ag.) Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Sie hatte sich am 12.02.2003 der Operation eines Akustikusneurinoms unterzogen; aus dem anschließenden Heilverfahren in der Zeit vom 25.02.2003 bis 25.03.2003 war sie als arbeitsunfähig, aber mit der sozialmedizinischen Leistungsbeurteiung einer vollschichtigen Einsatzfähigkeit nach entsprechender Rekonvaleszenzzeit entlassen worden.

Den am 12.06.2003 gestellten Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Ag. mit Bescheid vom 02.09.2003 nach einer Untersuchung und Begutachtung durch den Nervenarzt Dr.H. ab. Widerspruch und Klage blieben, jeweils nach weiterer Begutachtung der Klägerin, erfolglos (zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 16.08.2004, abweisendes Urteil vom 16.01.2006). Das Sozialgericht (SG) führte in seinem Urteil aus, bei dem von der Ag. inzwischen aufgrund der Feststellungen des gerichtlichen Gutachters Dr.P. angenommenen Leistungsfall der teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit am 01.10.2004 seien die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht erfüllt. Ein Rentenanspruch sei nur bei einem spätestens bis 30.09.2001 eingetretenen Leistungsfall gegeben. Die vorhandenen medizinischen Unterlagen und Feststellungen der gehörten Gutachter sprächen jedoch gegen das Vorliegen von Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung bereits zu diesem Zeitpunkt. Vielmehr sei die Klägerin danach im September 2001 noch in der Lage gewesen, ihren Beruf als Verwaltungsangestellte auszuüben bzw. sechs Stunden täglich leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung qualitativer Einschränkungen zu verrichten.

Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen dieses Urteil und begehrt Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Antragstellung. Sie sei bereits seit ihrer Entlassung zum 01.09.1999 bzw. unmittelbar danach arbeits- und erwerbsunfähig gewesen und könne nicht mehr arbeiten; die bisherigen Gutachten seien unzutreffend, im Übrigen sei die Einholung eines orthopädischen Gutachtens unterlassen worden.

Gleichzeitig stellt die Klägerin den Antrag, ihr im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Rente wegen voller Erwerbsminderung sofort zu zahlen. Zur Begründung führt sie eine finanzielle Notlage an: Sie sei vollständig mittellos und auf die Rente angewiesen.

Auch nach Hinweisschreiben des Senats vom 31.07.2006 zu den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil beharrt die Klägerin auf ihrem Begehren.

Die Ag. beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.

Sie verweist darauf, dass die Voraussetzungen des § 86 b Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht vorlägen und der Rechtsstreit auch in der Hauptsache keinen Erfolg habe. Die Vorwegnahme der Hauptsache sei nicht gerechtfertigt.

II.

Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist abzulehnen.

Gemäß § 86 b Abs.2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung im Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Keine der beiden Alternativen des Gesetzes ist hier erfüllt, so dass ein Anordnungsgrund für den geltend gemachten Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz nicht ersichtlich ist. Bis zur endgültigen Entscheidung des Rechtsstreits in zweiter Instanz ist nicht zu befürchten, dass ein als bestehend untersteller Anspruch beeinträchtigt werden könnte. Auch lässt der Antrag der Ast. nicht erkennen, dass ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen könnten. Vielmehr ist gerade unter dem Gesichtspunkt, dass eine einstweilige Anordnung grundsätzlich die endgültige Entscheidung nicht vorwegnehmen darf, die Ast. nicht anders zu behandeln als jede Versicherte, die nach Ablehnung eines Rentenantrags durch Klage und Berufung ihr Recht zu erstreiten sucht. Es ist ihr nach den Umständen des Einzelfalles bei Abwägung ihrer Interessen und der Interessen der Allgemeinheit zuzumuten, den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache abzuwarten.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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