Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 4 KN 148/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 KN 55/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 KN 20/06 B
Datum
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 1. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1935 geborene Klägerin begehrt im anhängigen Berufungsverfahren die Auszahlung einer Witwenrente nach ihrem am 7. Januar 1998 in der ehemaligen Sowjetunion verstorbenen Ehemann (Versicherter).
Die Klägerin ist anerkannte Spätaussiedlerin i.S.d. § 4 Bundesvertriebenengesetz und bezieht seit Ihrer Übersiedlung in das Bundesgebiet am 11. Oktober 1998 eine Rente aus eigener Versicherung, in der insgesamt 25 Entgeltpunkte (EP) für nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anrechenbare Zeiten (FRG-Zeiten) der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten berücksichtigt werden.
Auf ihren Antrag vom 7. Dezember 1998 bewilligte die Beklagte der Klägerin dem Grunde nach große Witwenrente aus der Versicherung des Versicherten ab 11. Oktober 1998, lehnte jedoch eine Rentenzahlung ab, weil nach § 22b FRG (in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 - a.F. -) für einen Berechtigten beim Zusammentreffen mehrerer Renten insgesamt höchstens 25 EP zugrunde zu legen seien (bestandskräftiger Bescheid vom 20. August 1999). Anträge vom 2. Mai 2002 und 10. Dezember 2003 auf Neuberechnung der Witwenrente lehnte die Beklagte ab (bestandskräftige Bescheide vom 8. August 2002 und 31. März 2004).
Am 13. April 2005 (Eingang bei der Beklagten) beantragte die Klägerin unter Hinweis auf Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. August 2001 (Az.: B 4 RA 87/00 R und B 4 RA 118/00 R), 11. März 2004 (Az.: B 13 RJ 44/03 R, B 13 RJ 52/03 R und B 13 RJ 118/00 R) sowie 7. Juli 2004 (Az.: B 8 KN 10/03 R), ihr rückwirkend Witwenrente ohne Anwendung des § 22b FRG zu zahlen. Die Beklagte lehnte dies ab (Bescheid vom 14. April 2005). Widerspruch und Klage blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2005, Urteil des Sozialgerichts München vom 1. Dezember 2005)
Das SG hat zur Begründung u.a. ausgeführt, die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 20. August 1999 beurteile sich nach der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung des § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG, die er durch das Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21. Juli 2004 (RVNG) rückwirkend zum 7. Mai 1996 erhalten habe (n.F.). Danach seien für anrechenbare Zeiten nach dem FRG für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 EP der allgemeinen Rentenversicherung zu Grunde zu legen. Dies bewirke, dass der Bescheid als von Anfang an rechtmäßig anzusehen sei mit der Folge, dass der Überprüfungsanspruch gem. § 44 Abs. 1 SGB X unbegründet sei. Anderenfalls werde derjenige, der einen ihn belastenden Verwaltungsakt sofort anfechte, schlechter gestellt als derjenige, der den Verwaltungsakt bindend werden lasse und später einen Antrag nach § 44 SGB X stelle.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG n.F. und dessen rückwirkendes Inkrafttreten habe das Gericht nicht. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht komme daher nicht in Betracht. Zum einen habe sich die bisherige Rechtslage nicht geändert, weil nach Auffassung des Gerichts auch § 22b FRG a.F. beim Zusammentreffen von Versicherten- und Hinterbliebenenrente eine Begrenzung auf insgesamt 25 EP angeordnet habe. Zum anderen erlaube das Rechtsstaatsprinzip in bestimmten Fallgruppen eine echte Rückwirkung, insbesondere wenn das bisherige Recht unklar und verworren gewesen sei und sich deswegen bei den Versicherten kein Vertrauensschutz gebildet habe. Dies sei hier der Fall. Die Klägerin habe bis zur ersten Entscheidung des BSG zu § 22b FRG a.F. im Urteil vom 30. August 2001, Az.: B 4 RA 118/00 R, schon kein Vertrauen in eine andere Rechtslage entwickeln können, weil sie den Bescheid der Beklagten vom 20. August 1999 als rechtmäßig akzeptiert habe. Nach diesem Urteil habe sich ebenfalls kein Vertrauen bilden können, denn es seien noch zahlreiche Entscheidungen ergangen, in denen Landessozialgerichte mit guten Gründen zu einem anderen Ergebnis gekommen seien, als das BSG in seinem Urteil. Dadurch sei klar zu Tage getreten, dass die Auslegung des § 22b FRG (a.F.) zu einer unklaren und verworrenen Rechtslage geführt habe.
Mit der am 21. Dezember 2005 beim SG eingelegten Berufung begehrt die Klägerin weiterhin eine Auszahlung der dem Grunde nach bewilligten Witwenrente. Gegen das rückwirkende Inkrafttreten des § 22b FRG n.F. bestünden erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, zumal der Deutsche Bundestag das RVNG tatsächlich erst am 21. Juli 2004 beschlossen habe. Eine höchstrichterliche Klärung liege noch nicht vor, da noch nicht alle Rentensenate des BSG über diese Frage entschieden hätten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 1. Dezember 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Bescheide vom 20. August 1999, 08. August 2002, 31. März 2004 und 8. September 2004 sowie alle gleichlautenden Bescheide aufzuheben und der Klägerin Witwenrente ohne Anwendung des § 22b FRG zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten sowie des SG beigezogen. Einen Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen sowie Rechtsanwalt P. , F, beizuordnen, hat der Senat abgelehnt (Beschluss vom 8. Februar 2006). Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Der Senat kann gem. § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Klägerin begehrt mit einer kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage sinngemäß eine Aufhebung des Bescheides vom 14. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2005, eine Verpflichtung der Beklagten, den Rentenbescheid vom 20. August 1999 abzuändern (nicht aufzuheben) und eine Verurteilung der Beklagten, ihr ab 11. Oktober 1998 Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes zu zahlen. Außerdem hat der Prozessbevollmächtigte beantragt, die Bescheide vom 8. August 2002 und 31. März 2004, dieser in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2004, sowie nicht näher bezeichnete gleichlautende Bescheide aufzuheben. Das SG hat diese Klage(n) zu Recht abgewiesen.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Ob diese Verpflichtung auch Zeiträume erfasst, für die gemäß § 44 Abs. 4 SGB X keine Sozialleistungen mehr zu erbringen sind (hier die Zeit vor dem 1. Januar 2001), kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Die Klägerin hat schon deshalb keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 20. August 1999, weil die Beklagte eine monatliche Zahlung der Witwenrente zu Recht abgelehnt hat.
1. Zwar steht die Auffassung des SG, bereits § 22b Abs. 1 S. 1 FRG a.F. habe beim Zusammentreffen einer Rente aus eigener Versicherung mit einer Hinterbliebenenrente die Gesamtzahl der auf FRG-Zeiten beruhenden Entgeltpunkte beider Renten auf 25 EP begrenzt, in Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG (vgl. BSGE 88, 288 (4. Senat), 92, 248 (13. Senat) und 93, 85 (8. Senat)). Wie der 8. Senat des BSG in seinem Urteil vom 21. Juni 2005, Az.: B 8 KN 9/04 R, unter Bestätigung dieser Rechtsprechung dargelegt hat, ist deshalb der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers, mit dem dieser unter Berufung auf § 22b Abs. 1 S. 1 FRG a.F. die monatliche Zahlung einer Hinterbliebenenrente ganz oder teilweise abgelehnt hat, rechtswidrig, weil er das für die Entscheidung der Anfechtungsklage gegen diesen rentenversagenden Bescheid maßgebende, bei Erlass des (Widerspruchs) Bescheides geltende Recht (vgl. BSGE 90, 136) unrichtig angewandt hat.
Im Ergebnis führt dies aber nicht zum Erfolg der Klage (und damit der Berufung), weil ein Aufhebungsanspruch nur besteht, soweit nach dem für die Entscheidung der Verpflichtungsklage maßgebenden, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Anspruch nach § 44 SGB X geltenden Recht (§ 22b Abs. 1 S. 1 FRG n.F.; vgl. BSGE 73, 25) zu Unrecht Sozialleistungen nicht erbracht worden sind. Dies ist hier nicht der Fall.
Nach der durch Art. 9 Nr. 2 RVNG rückwirkend zum 7. Mai 1996 geänderten (neuen) Fassung des § 22b Abs. 1 S. 1 FRG hat die Beklagte die Gesamtzahl der Entgeltpunkte für FRG-Zeiten in der Altersrente und in der Hinterbliebenenrente der Klägerin zu Recht auf insgesamt 25 EP beschränkt. Da der Altersrente der Klägerin bereits 25 EP aus FRG-Zeiten zu Grunde liegen, ergibt sich aus dem bindend ab dem 11. Oktober 1998 (Zuzug in das Bundesgebiet) zuerkannten Anspruch auf Witwenrente (sog. Stammrecht) kein monatlicher Zahlbetrag.
Dem steht auch § 300 SGB VI - seine grundsätzliche Anwendbarkeit unterstellt - nicht entgegen. Zwar regelt dessen Abs. 2, dass aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs (SGB VI) und durch dieses Gesetz ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf einen bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden sind, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung der Vorschriften geltend gemacht wird. Zeitpunkt der Aufhebung ist jedoch nicht das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes, sondern der Zeitpunkt des (rückwirkenden) Inkrafttretens der geänderten Vorschrift, hier der 7. Mai 1996. Da die Klägerin erst im Oktober 1998, also später als drei Kalendermonate nach dem Inkrafttreten des geänderten § 22b Abs. 1 S. 1 FRG in das Bundesgebiet eingereist ist, kommt eine Antragstellung innerhalb der Frist des § 300 Abs. 2 SGB VI hier nicht in Betracht (vgl. BSG Urteil vom 21. Juni 2005, Az.: B 8 KN 9/04 R).
2. Gegen die Begrenzung der Entgeltpunkte aus anrechenbaren FRG-Zeiten bestehen vor dem Hintergrund des Systemwechsels im FRG (Abkehr vom Eingliederungsprinzip) keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BSGE 88, 274; 93, 15; 93, 85).
Der Gesetzgeber war auch verfassungsrechtlich nicht gehindert, die Begrenzung der Entgeltpunkte aus anrechenbaren FRG-Zeiten durch Gesetz vom 21. Juli 2004 rückwirkend auf Hinterbliebenenrenten zu erstrecken.
Zwar ist eine rückwirkende Gesetzesänderung nur in Ausnahmefällen zulässig (vgl. hierzu BVerfGE 72, 200 - Bagatelländerun- gen -; 30, 367 - ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit -; 13, 261 - ungültige Rechtsnorm -; 89,48 - absehbare Neuregelung -; 72, 200 - unklare und verworrene Rechtslage -; 88, 348 - zwingende Belange des Gemeinwohls -). Ein solcher Ausnahmetatbestand liegt hier aber vor. Die betroffenen Versicherten - wie die Klägerin - konnten bei Erlass des Änderungsgesetzes vom 21. Juli 2004 aufgrund der bis zum Gesetzesbeschluss vom 11. März 2004 bestehenden unklaren und verworrenen Rechtslage kein Vertrauen in den Fortbestand des § 22b Abs. 1 S. 1 FRG a.F. erwerben.
Bereits zu § 22b FRG a.F. haben Rentenversicherungsträger und Instanzgerichte die Ansicht vertreten, die Begrenzung der Entgeltpunkte aus anrechenbaren FRG-Zeiten beziehe sich auf die Gesamtheit dieser Zeiten aus eigener Rente und Hinterbliebenenrente. Erst das Urteil des 4. Senats des BSG vom 30. August 2001 (BSGE 88,288), in dessen Verfahren sich die Revision nicht gegen diese Auffassung, sondern gegen die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit einer Entgeltpunkt-Begrenzung richtete, brachte die Erkenntnis, dass der objektive Normgehalt des § 22b Abs. 1 S. 1 FRG a.F. entgegen der bis dahin vertretenen Auffassung keine Begrenzung der Gesamtzahl der Entgeltpunkte beider Renten vorsehe. Die Rechtslage war damit jedoch nicht abschließend geklärt. Das Urteil des 4. Senats stieß bei Rentenversicherungsträgern und Instanzgerichten auf erhebliche Kritik. Erst durch die weiteren Urteilen des 13. Senats vom 11. März 2004 (BSGE 92, 248) und des 8. Senats vom 7. Juli 2004 (BSG 93, 85) wurde der Norminhalt des § 22b Abs. 1 S. 1 FRG a.F. in einer als gefestigte Rechtsprechung anzusehenden Weise bestimmt.
In der kurzen Zeitspanne zwischen dem Erlass der Urteile vom 11. März 2004 und 7. Juli 2004 und dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am 21. Juli 2004 konnte ein schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht entstehen, weil der Deutsche Bundestag zeitgleich mit dem Urteil des 13. Senats am selben Tage den Gesetzentwurf über das RVNG nach dritter Beratung angenommen hat (vgl. BVerfGE 72, 200, 214, 260 ff.) und die Betroffenen ab diesem Zeitpunkt davon ausgehen mussten, dass der vom BSG bestimmte Norminhalt des § 22b Abs. 1 S. 1 FRG a.F. keinen Bestand haben werde. Der spätere Einspruch des Bundesrates gegen dieses Gesetz, den der Deutsche Bundestag am 16. Juni 2004 zurückgewiesen hat, und die Ausfertigung des Gesetzes (erst) am 21. Juli 2004 ändern hieran nichts (vgl. BVerfGE 72, 200, 262).
Der Senat schließt sich damit der Rechtsprechung des für die knappschaftliche Rentenversicherung ausschließlich zuständigen 8. Senats des BSG an, die zwischenzeitlich von dem für die Rentenversicherung der Arbeiter zuständigen 5. Senat des BSG bestätigt worden ist (Urteil vom 5. Oktober 2005, Az.: B 5 RJ 57/03 R).
Die dagegen vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgetragenen Einwände rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Der 8. Senat und der 13. Senat des BSG haben sich in ihren vor Inkrafttreten des RVNG ergangenen Urteilen (vgl. BSGE 93, 85 und 92, 248) lediglich mit der Zulässigkeit einer authentischen Interpretation des § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG a.F. auseinandergesetzt, die Zulässigkeit einer rückwirkenden In-Kraft-Setzung des § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG n.F. unter dem Gesichtspunkt einer echten Rückwirkung aber ohne nähere Erörterung der Problematik dahinstehen lassen.
Damit kommt auch eine Aufhebung der nach § 44 SGB X ergangenen bestandskräftigen Bescheide vom 8. August 2002 und 31. März 2004 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2004) unabhängig davon, dass deren Bestandskraft einer Aufhebung des Bescheides vom 20. August 1999 ohnehin nicht entgegenstehen würde, nicht in Betracht. Die weitergehende Anfechtungsklage auf Aufhebung "aller gleichlautenden Bescheide" ist schon mangels Unbestimmtheit des Anfechtungsgegenstandes unzulässig. Die Klägerin hat weder weitere Bescheide noch tatsächliche Anhaltspunkte für die Existenz weiterer Bescheide benannt. Solche sind den beigezogenen Akten auch nicht zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass die Klägerin mit ihrem Klagebegehren auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG). Der Senat folgt der Rechtsprechung des 5. und 8. Senats des BSG. Konkrete Anhaltspunkte für eine weitere Klärungsbedürftigkeit der hier zu entscheidenden Rechtsfragen liegen derzeit nicht vor. Die bloße Möglichkeit, dass ein anderer Senat des BSG zu einer von der Rechtsprechung des 5. und 8. Senats abweichenden Ansicht gelangt, reicht hierfür nicht aus.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1935 geborene Klägerin begehrt im anhängigen Berufungsverfahren die Auszahlung einer Witwenrente nach ihrem am 7. Januar 1998 in der ehemaligen Sowjetunion verstorbenen Ehemann (Versicherter).
Die Klägerin ist anerkannte Spätaussiedlerin i.S.d. § 4 Bundesvertriebenengesetz und bezieht seit Ihrer Übersiedlung in das Bundesgebiet am 11. Oktober 1998 eine Rente aus eigener Versicherung, in der insgesamt 25 Entgeltpunkte (EP) für nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anrechenbare Zeiten (FRG-Zeiten) der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten berücksichtigt werden.
Auf ihren Antrag vom 7. Dezember 1998 bewilligte die Beklagte der Klägerin dem Grunde nach große Witwenrente aus der Versicherung des Versicherten ab 11. Oktober 1998, lehnte jedoch eine Rentenzahlung ab, weil nach § 22b FRG (in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 - a.F. -) für einen Berechtigten beim Zusammentreffen mehrerer Renten insgesamt höchstens 25 EP zugrunde zu legen seien (bestandskräftiger Bescheid vom 20. August 1999). Anträge vom 2. Mai 2002 und 10. Dezember 2003 auf Neuberechnung der Witwenrente lehnte die Beklagte ab (bestandskräftige Bescheide vom 8. August 2002 und 31. März 2004).
Am 13. April 2005 (Eingang bei der Beklagten) beantragte die Klägerin unter Hinweis auf Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. August 2001 (Az.: B 4 RA 87/00 R und B 4 RA 118/00 R), 11. März 2004 (Az.: B 13 RJ 44/03 R, B 13 RJ 52/03 R und B 13 RJ 118/00 R) sowie 7. Juli 2004 (Az.: B 8 KN 10/03 R), ihr rückwirkend Witwenrente ohne Anwendung des § 22b FRG zu zahlen. Die Beklagte lehnte dies ab (Bescheid vom 14. April 2005). Widerspruch und Klage blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2005, Urteil des Sozialgerichts München vom 1. Dezember 2005)
Das SG hat zur Begründung u.a. ausgeführt, die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 20. August 1999 beurteile sich nach der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung des § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG, die er durch das Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21. Juli 2004 (RVNG) rückwirkend zum 7. Mai 1996 erhalten habe (n.F.). Danach seien für anrechenbare Zeiten nach dem FRG für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 EP der allgemeinen Rentenversicherung zu Grunde zu legen. Dies bewirke, dass der Bescheid als von Anfang an rechtmäßig anzusehen sei mit der Folge, dass der Überprüfungsanspruch gem. § 44 Abs. 1 SGB X unbegründet sei. Anderenfalls werde derjenige, der einen ihn belastenden Verwaltungsakt sofort anfechte, schlechter gestellt als derjenige, der den Verwaltungsakt bindend werden lasse und später einen Antrag nach § 44 SGB X stelle.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG n.F. und dessen rückwirkendes Inkrafttreten habe das Gericht nicht. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht komme daher nicht in Betracht. Zum einen habe sich die bisherige Rechtslage nicht geändert, weil nach Auffassung des Gerichts auch § 22b FRG a.F. beim Zusammentreffen von Versicherten- und Hinterbliebenenrente eine Begrenzung auf insgesamt 25 EP angeordnet habe. Zum anderen erlaube das Rechtsstaatsprinzip in bestimmten Fallgruppen eine echte Rückwirkung, insbesondere wenn das bisherige Recht unklar und verworren gewesen sei und sich deswegen bei den Versicherten kein Vertrauensschutz gebildet habe. Dies sei hier der Fall. Die Klägerin habe bis zur ersten Entscheidung des BSG zu § 22b FRG a.F. im Urteil vom 30. August 2001, Az.: B 4 RA 118/00 R, schon kein Vertrauen in eine andere Rechtslage entwickeln können, weil sie den Bescheid der Beklagten vom 20. August 1999 als rechtmäßig akzeptiert habe. Nach diesem Urteil habe sich ebenfalls kein Vertrauen bilden können, denn es seien noch zahlreiche Entscheidungen ergangen, in denen Landessozialgerichte mit guten Gründen zu einem anderen Ergebnis gekommen seien, als das BSG in seinem Urteil. Dadurch sei klar zu Tage getreten, dass die Auslegung des § 22b FRG (a.F.) zu einer unklaren und verworrenen Rechtslage geführt habe.
Mit der am 21. Dezember 2005 beim SG eingelegten Berufung begehrt die Klägerin weiterhin eine Auszahlung der dem Grunde nach bewilligten Witwenrente. Gegen das rückwirkende Inkrafttreten des § 22b FRG n.F. bestünden erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, zumal der Deutsche Bundestag das RVNG tatsächlich erst am 21. Juli 2004 beschlossen habe. Eine höchstrichterliche Klärung liege noch nicht vor, da noch nicht alle Rentensenate des BSG über diese Frage entschieden hätten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 1. Dezember 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Bescheide vom 20. August 1999, 08. August 2002, 31. März 2004 und 8. September 2004 sowie alle gleichlautenden Bescheide aufzuheben und der Klägerin Witwenrente ohne Anwendung des § 22b FRG zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten sowie des SG beigezogen. Einen Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen sowie Rechtsanwalt P. , F, beizuordnen, hat der Senat abgelehnt (Beschluss vom 8. Februar 2006). Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Der Senat kann gem. § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Klägerin begehrt mit einer kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage sinngemäß eine Aufhebung des Bescheides vom 14. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2005, eine Verpflichtung der Beklagten, den Rentenbescheid vom 20. August 1999 abzuändern (nicht aufzuheben) und eine Verurteilung der Beklagten, ihr ab 11. Oktober 1998 Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes zu zahlen. Außerdem hat der Prozessbevollmächtigte beantragt, die Bescheide vom 8. August 2002 und 31. März 2004, dieser in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2004, sowie nicht näher bezeichnete gleichlautende Bescheide aufzuheben. Das SG hat diese Klage(n) zu Recht abgewiesen.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Ob diese Verpflichtung auch Zeiträume erfasst, für die gemäß § 44 Abs. 4 SGB X keine Sozialleistungen mehr zu erbringen sind (hier die Zeit vor dem 1. Januar 2001), kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Die Klägerin hat schon deshalb keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 20. August 1999, weil die Beklagte eine monatliche Zahlung der Witwenrente zu Recht abgelehnt hat.
1. Zwar steht die Auffassung des SG, bereits § 22b Abs. 1 S. 1 FRG a.F. habe beim Zusammentreffen einer Rente aus eigener Versicherung mit einer Hinterbliebenenrente die Gesamtzahl der auf FRG-Zeiten beruhenden Entgeltpunkte beider Renten auf 25 EP begrenzt, in Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG (vgl. BSGE 88, 288 (4. Senat), 92, 248 (13. Senat) und 93, 85 (8. Senat)). Wie der 8. Senat des BSG in seinem Urteil vom 21. Juni 2005, Az.: B 8 KN 9/04 R, unter Bestätigung dieser Rechtsprechung dargelegt hat, ist deshalb der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers, mit dem dieser unter Berufung auf § 22b Abs. 1 S. 1 FRG a.F. die monatliche Zahlung einer Hinterbliebenenrente ganz oder teilweise abgelehnt hat, rechtswidrig, weil er das für die Entscheidung der Anfechtungsklage gegen diesen rentenversagenden Bescheid maßgebende, bei Erlass des (Widerspruchs) Bescheides geltende Recht (vgl. BSGE 90, 136) unrichtig angewandt hat.
Im Ergebnis führt dies aber nicht zum Erfolg der Klage (und damit der Berufung), weil ein Aufhebungsanspruch nur besteht, soweit nach dem für die Entscheidung der Verpflichtungsklage maßgebenden, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Anspruch nach § 44 SGB X geltenden Recht (§ 22b Abs. 1 S. 1 FRG n.F.; vgl. BSGE 73, 25) zu Unrecht Sozialleistungen nicht erbracht worden sind. Dies ist hier nicht der Fall.
Nach der durch Art. 9 Nr. 2 RVNG rückwirkend zum 7. Mai 1996 geänderten (neuen) Fassung des § 22b Abs. 1 S. 1 FRG hat die Beklagte die Gesamtzahl der Entgeltpunkte für FRG-Zeiten in der Altersrente und in der Hinterbliebenenrente der Klägerin zu Recht auf insgesamt 25 EP beschränkt. Da der Altersrente der Klägerin bereits 25 EP aus FRG-Zeiten zu Grunde liegen, ergibt sich aus dem bindend ab dem 11. Oktober 1998 (Zuzug in das Bundesgebiet) zuerkannten Anspruch auf Witwenrente (sog. Stammrecht) kein monatlicher Zahlbetrag.
Dem steht auch § 300 SGB VI - seine grundsätzliche Anwendbarkeit unterstellt - nicht entgegen. Zwar regelt dessen Abs. 2, dass aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs (SGB VI) und durch dieses Gesetz ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf einen bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden sind, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung der Vorschriften geltend gemacht wird. Zeitpunkt der Aufhebung ist jedoch nicht das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes, sondern der Zeitpunkt des (rückwirkenden) Inkrafttretens der geänderten Vorschrift, hier der 7. Mai 1996. Da die Klägerin erst im Oktober 1998, also später als drei Kalendermonate nach dem Inkrafttreten des geänderten § 22b Abs. 1 S. 1 FRG in das Bundesgebiet eingereist ist, kommt eine Antragstellung innerhalb der Frist des § 300 Abs. 2 SGB VI hier nicht in Betracht (vgl. BSG Urteil vom 21. Juni 2005, Az.: B 8 KN 9/04 R).
2. Gegen die Begrenzung der Entgeltpunkte aus anrechenbaren FRG-Zeiten bestehen vor dem Hintergrund des Systemwechsels im FRG (Abkehr vom Eingliederungsprinzip) keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BSGE 88, 274; 93, 15; 93, 85).
Der Gesetzgeber war auch verfassungsrechtlich nicht gehindert, die Begrenzung der Entgeltpunkte aus anrechenbaren FRG-Zeiten durch Gesetz vom 21. Juli 2004 rückwirkend auf Hinterbliebenenrenten zu erstrecken.
Zwar ist eine rückwirkende Gesetzesänderung nur in Ausnahmefällen zulässig (vgl. hierzu BVerfGE 72, 200 - Bagatelländerun- gen -; 30, 367 - ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit -; 13, 261 - ungültige Rechtsnorm -; 89,48 - absehbare Neuregelung -; 72, 200 - unklare und verworrene Rechtslage -; 88, 348 - zwingende Belange des Gemeinwohls -). Ein solcher Ausnahmetatbestand liegt hier aber vor. Die betroffenen Versicherten - wie die Klägerin - konnten bei Erlass des Änderungsgesetzes vom 21. Juli 2004 aufgrund der bis zum Gesetzesbeschluss vom 11. März 2004 bestehenden unklaren und verworrenen Rechtslage kein Vertrauen in den Fortbestand des § 22b Abs. 1 S. 1 FRG a.F. erwerben.
Bereits zu § 22b FRG a.F. haben Rentenversicherungsträger und Instanzgerichte die Ansicht vertreten, die Begrenzung der Entgeltpunkte aus anrechenbaren FRG-Zeiten beziehe sich auf die Gesamtheit dieser Zeiten aus eigener Rente und Hinterbliebenenrente. Erst das Urteil des 4. Senats des BSG vom 30. August 2001 (BSGE 88,288), in dessen Verfahren sich die Revision nicht gegen diese Auffassung, sondern gegen die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit einer Entgeltpunkt-Begrenzung richtete, brachte die Erkenntnis, dass der objektive Normgehalt des § 22b Abs. 1 S. 1 FRG a.F. entgegen der bis dahin vertretenen Auffassung keine Begrenzung der Gesamtzahl der Entgeltpunkte beider Renten vorsehe. Die Rechtslage war damit jedoch nicht abschließend geklärt. Das Urteil des 4. Senats stieß bei Rentenversicherungsträgern und Instanzgerichten auf erhebliche Kritik. Erst durch die weiteren Urteilen des 13. Senats vom 11. März 2004 (BSGE 92, 248) und des 8. Senats vom 7. Juli 2004 (BSG 93, 85) wurde der Norminhalt des § 22b Abs. 1 S. 1 FRG a.F. in einer als gefestigte Rechtsprechung anzusehenden Weise bestimmt.
In der kurzen Zeitspanne zwischen dem Erlass der Urteile vom 11. März 2004 und 7. Juli 2004 und dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am 21. Juli 2004 konnte ein schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht entstehen, weil der Deutsche Bundestag zeitgleich mit dem Urteil des 13. Senats am selben Tage den Gesetzentwurf über das RVNG nach dritter Beratung angenommen hat (vgl. BVerfGE 72, 200, 214, 260 ff.) und die Betroffenen ab diesem Zeitpunkt davon ausgehen mussten, dass der vom BSG bestimmte Norminhalt des § 22b Abs. 1 S. 1 FRG a.F. keinen Bestand haben werde. Der spätere Einspruch des Bundesrates gegen dieses Gesetz, den der Deutsche Bundestag am 16. Juni 2004 zurückgewiesen hat, und die Ausfertigung des Gesetzes (erst) am 21. Juli 2004 ändern hieran nichts (vgl. BVerfGE 72, 200, 262).
Der Senat schließt sich damit der Rechtsprechung des für die knappschaftliche Rentenversicherung ausschließlich zuständigen 8. Senats des BSG an, die zwischenzeitlich von dem für die Rentenversicherung der Arbeiter zuständigen 5. Senat des BSG bestätigt worden ist (Urteil vom 5. Oktober 2005, Az.: B 5 RJ 57/03 R).
Die dagegen vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgetragenen Einwände rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Der 8. Senat und der 13. Senat des BSG haben sich in ihren vor Inkrafttreten des RVNG ergangenen Urteilen (vgl. BSGE 93, 85 und 92, 248) lediglich mit der Zulässigkeit einer authentischen Interpretation des § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG a.F. auseinandergesetzt, die Zulässigkeit einer rückwirkenden In-Kraft-Setzung des § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG n.F. unter dem Gesichtspunkt einer echten Rückwirkung aber ohne nähere Erörterung der Problematik dahinstehen lassen.
Damit kommt auch eine Aufhebung der nach § 44 SGB X ergangenen bestandskräftigen Bescheide vom 8. August 2002 und 31. März 2004 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2004) unabhängig davon, dass deren Bestandskraft einer Aufhebung des Bescheides vom 20. August 1999 ohnehin nicht entgegenstehen würde, nicht in Betracht. Die weitergehende Anfechtungsklage auf Aufhebung "aller gleichlautenden Bescheide" ist schon mangels Unbestimmtheit des Anfechtungsgegenstandes unzulässig. Die Klägerin hat weder weitere Bescheide noch tatsächliche Anhaltspunkte für die Existenz weiterer Bescheide benannt. Solche sind den beigezogenen Akten auch nicht zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass die Klägerin mit ihrem Klagebegehren auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG). Der Senat folgt der Rechtsprechung des 5. und 8. Senats des BSG. Konkrete Anhaltspunkte für eine weitere Klärungsbedürftigkeit der hier zu entscheidenden Rechtsfragen liegen derzeit nicht vor. Die bloße Möglichkeit, dass ein anderer Senat des BSG zu einer von der Rechtsprechung des 5. und 8. Senats abweichenden Ansicht gelangt, reicht hierfür nicht aus.
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