Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AS 558/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 803/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 25. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme von Umzugskosten, einer Kaution und von weiteren Nebenkosten in Höhe von insgesamt 1.234,43 EUR streitig.
Mit Schreiben vom 13.06.2005 beantragte der 1956 geborene Beschwerdeführer (Bf) bei der Beschwerdegegnerin (Bg) die Übernahme einer Mietkaution, Umzugskosten sowie die Übernahme der Miete und Betriebskostenvorauszahlungen. Mit Bescheid vom 13.07.2005 bewilligte die Bg dem Bf eine Erstausstattung seiner Wohnung in Höhe von 1.930 EUR. Hiergegen legte der Bf am 25.07. 2005 Widerspruch ein.
Nachdem die Bg über diesen Widerspruch bis zum 15.12.2005 nicht entschieden hatte, hat der Bf am 05.12.2005 Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben. Mit Widerspruchsbe-scheid vom 21.12.2005 wies die Bg den Widerspruch als unbegrün-det zurück. Der mit Wirkung zum 01.04.2005 am 20.03.2005 abge-schlossene Mietvertrag sei ihr erstmals am 21.04.2005 vorgelegt worden. Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 SGB II seien somit nicht erfüllt. Die Stromkosten seien bereits mit der Regelleistung abgegolten und fielen daher nicht unter die Kosten für Unterkunft und Heizung.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 25.07.2006 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unzu-lässig. § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gewährleiste, dass die Verwaltung den Betroffenen nicht durch Untätigkeit in seinen Rechten beeinträchtigen könne und richte sich daher auf die Durchsetzung des Rechtsanspruchs des Bf auf Verbescheidung sei-nes Widerspruchs vom 25.07.2005. Dadurch, dass die Bg über sei-nen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2005 ent-schieden habe, habe sie dem Anspruch des Bf auf Verbescheidung entsprochen. Für die Fortführung dieser Klage bestehe daher kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Der Bf habe seine Untätigkeitsklage vom 05.12.2005 auch nicht im Wege einer Klageänderung als Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage fortgesetzt. Hierzu hätte der Bf im Rahmen der Klagefrist gegen den Widerspruchsbescheid vom 21.12.2005 eine Klageänderung im Sinne des § 99 SGG erklären müssen. Auf die grundsätzliche Möglichkeit einer solchen Klageänderung habe ihn das Gericht mit Schreiben vom 03.01.2006 hingewiesen. Nachdem der Bf keine Klageänderung erklärt habe, sei über die am 05.12.2005 erhobene Untätigkeitsklage zu entscheiden gewesen.
Bereits am 05.12.2005 hatte der Bf beim SG den Antrag gestellt, die Bg im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für die Wohnungskaution, die Umzugs- und Wohnungsnebenkosten insgesamt 1.234, 43 EUR zu zahlen.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 25.07.2006 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Antrag sei unzulässig, weil es am gleichen Tag in der Hauptsache entschieden habe, es sei daher nicht mehr zuständig. Der Antrag sei ferner deshalb unzulässig, weil der Widerspruchsbescheid vom 21.12.2005 bestandskräftig geworden sei.
Der Bf hat gegen den ihm am 26.08.2006 zugestellten Beschluss am 22.09.2006 Beschwerde eingelegt, die er nicht begründet hat. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Der Bf beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 25. Juli 2006 aufzuheben und die Bg zu verpflichten, ihm 1.234,43 EUR zu zahlen. Ferner beantragt er, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Der Bg beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen
Sie bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Beklagtenakte und die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
II.
Die eingelegte Beschwerde ist zulässig, das Rechtsmittel ist aber sachlich nicht begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich erscheint und sowohl ein Anordnungsgrund, d.h. die Eilbedürftigkeit, als auch ein Anordnungsanspruch, d.h. ein materieller Rechtsanspruch, glaubhaft gemacht wurden.
Dem SG ist zwar nicht darin zu folgen, dass es für den Antrag deshalb nicht zuständig war, weil es am gleichen Tag in der Hauptsache entschieden hat; denn es war zum Zeitpunkt der An-tragstellung zuständig und kann sich seiner Zuständigkeit nicht dadurch entledigen, dass es in der Hauptsache entscheidet.
Der Antrag ist zwischenzeitlich jedoch deshalb unzulässig, weil kein Anordnungsanspruch besteht; denn zutreffend hat das SG ausgeführt, dass der Widerspruchsbescheid vom 21.12.2005 bestandskräftig geworden ist, weil der Bf seine Untätigkeitsklage nicht auf eine Anfechtungs- und Leistungsklage umgestellt hat, obwohl ihn das SG auf die Notwendigkeit dieser Umstellung hingewiesen hat.
Da aus dem dargestellten Grund für das vorliegende Verfahren keine Erfolgsaussichten bestehen, war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme von Umzugskosten, einer Kaution und von weiteren Nebenkosten in Höhe von insgesamt 1.234,43 EUR streitig.
Mit Schreiben vom 13.06.2005 beantragte der 1956 geborene Beschwerdeführer (Bf) bei der Beschwerdegegnerin (Bg) die Übernahme einer Mietkaution, Umzugskosten sowie die Übernahme der Miete und Betriebskostenvorauszahlungen. Mit Bescheid vom 13.07.2005 bewilligte die Bg dem Bf eine Erstausstattung seiner Wohnung in Höhe von 1.930 EUR. Hiergegen legte der Bf am 25.07. 2005 Widerspruch ein.
Nachdem die Bg über diesen Widerspruch bis zum 15.12.2005 nicht entschieden hatte, hat der Bf am 05.12.2005 Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben. Mit Widerspruchsbe-scheid vom 21.12.2005 wies die Bg den Widerspruch als unbegrün-det zurück. Der mit Wirkung zum 01.04.2005 am 20.03.2005 abge-schlossene Mietvertrag sei ihr erstmals am 21.04.2005 vorgelegt worden. Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 SGB II seien somit nicht erfüllt. Die Stromkosten seien bereits mit der Regelleistung abgegolten und fielen daher nicht unter die Kosten für Unterkunft und Heizung.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 25.07.2006 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unzu-lässig. § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gewährleiste, dass die Verwaltung den Betroffenen nicht durch Untätigkeit in seinen Rechten beeinträchtigen könne und richte sich daher auf die Durchsetzung des Rechtsanspruchs des Bf auf Verbescheidung sei-nes Widerspruchs vom 25.07.2005. Dadurch, dass die Bg über sei-nen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2005 ent-schieden habe, habe sie dem Anspruch des Bf auf Verbescheidung entsprochen. Für die Fortführung dieser Klage bestehe daher kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Der Bf habe seine Untätigkeitsklage vom 05.12.2005 auch nicht im Wege einer Klageänderung als Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage fortgesetzt. Hierzu hätte der Bf im Rahmen der Klagefrist gegen den Widerspruchsbescheid vom 21.12.2005 eine Klageänderung im Sinne des § 99 SGG erklären müssen. Auf die grundsätzliche Möglichkeit einer solchen Klageänderung habe ihn das Gericht mit Schreiben vom 03.01.2006 hingewiesen. Nachdem der Bf keine Klageänderung erklärt habe, sei über die am 05.12.2005 erhobene Untätigkeitsklage zu entscheiden gewesen.
Bereits am 05.12.2005 hatte der Bf beim SG den Antrag gestellt, die Bg im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für die Wohnungskaution, die Umzugs- und Wohnungsnebenkosten insgesamt 1.234, 43 EUR zu zahlen.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 25.07.2006 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Antrag sei unzulässig, weil es am gleichen Tag in der Hauptsache entschieden habe, es sei daher nicht mehr zuständig. Der Antrag sei ferner deshalb unzulässig, weil der Widerspruchsbescheid vom 21.12.2005 bestandskräftig geworden sei.
Der Bf hat gegen den ihm am 26.08.2006 zugestellten Beschluss am 22.09.2006 Beschwerde eingelegt, die er nicht begründet hat. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Der Bf beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 25. Juli 2006 aufzuheben und die Bg zu verpflichten, ihm 1.234,43 EUR zu zahlen. Ferner beantragt er, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Der Bg beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen
Sie bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Beklagtenakte und die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
II.
Die eingelegte Beschwerde ist zulässig, das Rechtsmittel ist aber sachlich nicht begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich erscheint und sowohl ein Anordnungsgrund, d.h. die Eilbedürftigkeit, als auch ein Anordnungsanspruch, d.h. ein materieller Rechtsanspruch, glaubhaft gemacht wurden.
Dem SG ist zwar nicht darin zu folgen, dass es für den Antrag deshalb nicht zuständig war, weil es am gleichen Tag in der Hauptsache entschieden hat; denn es war zum Zeitpunkt der An-tragstellung zuständig und kann sich seiner Zuständigkeit nicht dadurch entledigen, dass es in der Hauptsache entscheidet.
Der Antrag ist zwischenzeitlich jedoch deshalb unzulässig, weil kein Anordnungsanspruch besteht; denn zutreffend hat das SG ausgeführt, dass der Widerspruchsbescheid vom 21.12.2005 bestandskräftig geworden ist, weil der Bf seine Untätigkeitsklage nicht auf eine Anfechtungs- und Leistungsklage umgestellt hat, obwohl ihn das SG auf die Notwendigkeit dieser Umstellung hingewiesen hat.
Da aus dem dargestellten Grund für das vorliegende Verfahren keine Erfolgsaussichten bestehen, war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Rechtskraft
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