L 7 B 598/06 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 22 AS 697/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 598/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
LI. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 1. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der 1967 geborene Beschwerdeführer (Bf.) bezieht von der Beschwerdegegnerin (Bg.) seit 01.01.2005 Alg II. Mit Bescheid vom 21.06.2005 bewilligte diese die Leistung weiterhin für den Zeitraum vom 01.07. bis 31.10.2005 in Höhe von monatlich 1.051,24 EUR.

Nachdem der Bf. der Bg. mitgeteilt hatte, dass er durch eine in der Zeit vom 15.06. bis 01.07.2005 ausgeübte selbständige Tätigkeit Einnahmen in Höhe von 1.530,00 EUR netto erzielt habe, hob die Beklagte mit Bescheid vom 14.12.2005 die Bewilligung des Alg II teilweise in Höhe von 836,88 EUR auf. Auf den Widerspruch hin beschränkte sie im Bescheid vom 14.02.2006 die Aufhebung der Bewilligung auf den Betrag von 454,44 EUR, dessen Erstattung sie gleichzeitig forderte. Im Übrigen wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 03.04.2006 den Widerspruch als unbegründet zurück und erläuterte, in welcher Höhe das erzielte Einkommen auf die Leistung anzurechnen ist.

Am 05.05.2006 hat der Bf. beim Sozialgericht München (SG) einstweiligen Rechtsschutz beantragt und geltend gemacht, von den Einnahmen seien die Unterhaltskosten für seinen Pkw abzuziehen. Die Bg. hat geltend gemacht, sie habe sämtliche nachgewiesene "Arbeitsunkosten" berücksichtigt.

Mit Beschluss vom 01.06.2006 hat das SG die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung komme nicht in Betracht, da die erhobene Klage keine Aussicht auf Erfolg habe und dementsprechend auch ein überwiegendes Interesse des Bf. an der Aussetzung der Vollziehung nicht zu erkennen sei. Die Voraussetzungen des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.3 SGB X rechtfertigten die Aufhebung. Gegen die Richtigkeit des Anrechnungsbetrages von 454,44 EUR habe der Bf. keine konkreten Einwände vorgebracht. Eine Berücksichtigung der Reparaturkosten für den Pkw komme nicht in Betracht, da nicht ersichtlich sei, dass dieser ausschließlich oder überwiegend für die - offensichtliche eher sporadisch ausgeübte - selbständige Tätigkeit genutzt werde.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf., der geltend macht, der Pkw sei in erster Linie für seine Berufsausübung als selbständiger Sänger und Künstler erforderlich. Aus diesem Grunde habe er vorrangig mit Hilfe des im Juli 2005 erzielten Honorars die Kosten der anstehenden Reparatur in Höhe von 301,21 EUR bestritten. Die restlichen 153,23 EUR habe er für die anfallenden Kraftstoffkosten sowie als Rücklage für weitere drohende Reparaturkosten benötigt.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet.

Zu Recht hat es das SG abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage des Bf. anzuordnen, da das Interesse des Bf., die Wirksamkeit des Aufhebungsbescheides bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu hemmen, nicht das Interesse der Bg. am sofortigen Vollzug überwiegt. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen des SG und sieht gemäß § 142 Abs.2 Satz 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Bezüglich der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zudem zu berücksichtigen, dass die Bg. im Falle einer vor der Entscheidung in der Hauptsache versuchten Vollstreckung ohnehin zu berücksichtigen hat, dass dem Bf. das für seinen Lebensunterhalt benötigte verbleiben muss. Auch aus diesem Grunde ist es dem Bf. zumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.

Da aus den dargelegten Gründen die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO erforderliche Aussicht auf einen Erfolg des Antragsverfahrens nicht gegeben war, hat das SG ebenfalls zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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