Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
2
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 SB 292/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 B 555/05 SB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 22.08.2005 wird verworfen.
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 200.- Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auferlegung von Ordnungsgeld.
In dem vor dem Sozialgericht Augsburg (SG) geführten Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen S 10 SB 292/05 begehrt der dortige Kläger, einen höheren Grad der Behinderung als um 20 vH festzustellen. Im Zuge der Ermittlungen forderte das SG am 14.06.2005 vom Beschwerdeführer, den der Kläger als seinen behandelnden Arzt genannt hatte, einen Befundbericht an. Auch auf die Mahnung vom 19.07.2005 hin übersandte der Beschwerdeführer den Befundbericht nicht. Im Mahnschreiben war ihm angekündigt worden, das SG werde ihn als Zeugen laden, wenn er den Befundbericht nicht unverzüglich übersende.
Mit Postzustellungsurkunde vom 10.08.2001 lud das SG den Beschwerdeführer als sachverständigen Zeugen zur nicht-öffentlichen Sitzung am 22.08.2005. In der Ladung wies das Gericht auf die Folgen eines unentschuldigten Ausbleibens, nämlich Auferlegen der durch das Ausbleiben verursachten Kosten und Verhängen eines Ordnungsgeldes bis zu 1000 EUR, hin. Zum Termin am 22.08.2005 erschien der Beschwerdeführer nicht. Das SG legte ihm mit Beschluss vom 22.08.2005 150.- EUR Ordnungsgeld und 50.- EUR an Kosten wegen des unentschuldigten Ausbleibens auf. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer mit Postzustellungsurkunde am 23.08.2005 zugestellt.
Telefonisch teilte der Beschwerdeführer am 21.09.2005 der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG mit, er habe sich vom 01.08. bis 21.08.2005 im Urlaub befunden; es sei ihm erst jetzt möglich gewesen, die eingegangene Post durchzusehen. Am 22.09.2005 ging beim SG der angeforderte Befundbericht des Beschwerdeführers ein.
Das SG hielt den Inhalt des am 21.09.2005 mit dem Beschwerdeführer geführte Telefongespräch fest und teilte ihm am 26.09.2005 schriftlich mit, die Beschwerde müsse, wie in der Rechtsmittelbelehrung angegeben und ihm von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 21.09.2005 telefonisch erklärt, schriftlich eingelegt werden. Es beabsichtige nicht, der Beschwerde gegen den inzwischen ergangenen Beschluss, mit dem Ordnungsgeld auferlegt wurde, abzuhelfen.
Am 05.10.2005 teilte der Beschwerdeführer dem SG schriftlich mit, seine Praxis sei vom 01.08. bis 19.08.2005 geschlossen und er selbst im Ausland gewesen. Deshalb habe er zum Termin am 22.08.2005 nicht erscheinen können. Er beantrage, den Ordnungsgeldbeschluss aufzuheben und von der Auferlegung der durch sein Ausbleiben verursachten Kosten abzusehen.
Das SG half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Bayerischen Landessozialgericht zur Entscheidung vor. Die mündlich eingelegte Beschwerde sei nicht zulässig und die schriftlich eingelegte Beschwerde sei verspätet.
II.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetzes ), aber unzulässig, weil die Beschwerdefrist von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Verhängung von Ordnungsgeld gem. § 173 Abs. 1 SGG nicht eingehalten wurde.
Der vom SG in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 22.08.2005 ergangene Beschluss über die Auferlegung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 150.- EUR und der durch das Ausbleiben verursachten Kosten in Höhe von 50.- EUR ist in der Niederschrift vom 22.08.2005 enthalten und mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehen. Er ist dem Beschwerdeführer am 23.08.2005 in der Weise bekannt gegeben worden, dass das Schriftstück vom Postzusteller in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt wurde. Dies beweist die Postzustellungsurkunde vom 23.08.2005. Die Unrichtigkeit dieser Urkunde wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Damit begann die einmonatige Frist des § 173 Abs. 1 SGG zu laufen; sie endete mit Ablauf des 23.09.2005. Bis zu diesem Datum war eine schriftliche Beschwerde weder beim SG noch beim Bayerischen Landessozialgericht eingegangen. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses enthält den Hinweis, dass die Beschwerde binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen ist. Eine Beschwerdeschrift ging beim SG erst am 05.10.2005 ein. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer abweichend von seinem früheren Vortrag vor, seine Praxis sei vom 01.08. bis einschließlich 19.08.2005 und nicht wie zuvor bis 21.08.2005 geschlossenen und er selbst im Ausland gewesen.
Daraus folgt, dass die Ladung zur nicht-öffentlichen Sitzung vom 20.08.2005 dem Kläger während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit zugestellt worden war, nämlich am 10.08.2005. Der Beschluss über die Auflegung von Ordnungsgeld und weiterer Kosten wurde dem Beschwerdeführer jedoch nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub, nämlich am 23.08.2005 zugestellt. Trifftige Gründe, weswegen die am 23.09.2005 endende Beschwerdefrist nicht eingehalten werden konnte, brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Dass es ihm nach Rückkehr aus dem Urlaub am 19.08. oder 21.08.2005 bis zum 23.09. bzw. 05.10.2005 nicht möglich gewesen sei, seine eingegangene Post durchzusehen, ist nicht nachvollziehbar. Damit steht fest, dass die am 05.10.2005 beim SG eingegangene Beschwerdeschrift verspätet war. Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 22.08.2005 war deshalb zu verwerfen.
Die Anordnung aus dem Beschluss vom 22.08.2005 war auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer nachträglichen, unverschuldet verspäteten Entschuldigung aufzuheben. Nach § 381 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 118 SGG kann die Auferlegung von Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsgeldes unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Diese Wirkung kann auch erreicht werden, wenn zwar die Entschuldigung nicht rechtzeitig erfolgt, d.h. so zeitig, dass eine Abladung des Termins möglich ist (Thomas-Putzo, ZPO-Kommentar, 24. Aufl., § 381 Rn 2), jedoch glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Erfolgt die genügende Entschuldigung oder die Glaubhaftmachung nachträglich, so werden die getroffenen Anordnungen über Ordnungsmittel aufgehoben. Allerdings verlangt § 381 Abs. 2 ZPO, dass die diesbezüglichen Anzeigen und Gesuche des Zeugen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle oder mündlich in dem zur Vernehmung bestimmten neuen Termin angebracht werden. Die telefonische Entschuldigung des Beschwerdeführers gegenüber der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG am 21.09.2005 reicht nicht aus. Auf die Frage, ob die Entschuldigung zu diesem Zeitpunkt unverschuldet verspätet vorgebracht worden war, kommt es damit nicht an.
Der Beschluss des SG vom 22.08.2005 erweist sich daher als rechtmäßig; die dagegen erhobene Beschwerde konnte nicht zur Aufhebung des Beschlusses führen. Sie war als unzulässig zu verwerfen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf analoger Anwendung des § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach sind demjenigen, der unterliegt bzw. der ohne Erfolg ein Rechtsmittel eingelegt hat, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. § 197a SGG findet hier Anwendung, weil der Beschwerdeführer nicht zu dem kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG gehört. Danach sind nur Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger von Gerichtskosten befreit, wenn sie als Kläger oder Beklagte in einem Rechtsstreit vor den Sozialgerichten beteiligt sind. Der Beschwerdeführer ist als Zeuge nicht diesem Personenkreis zuzuordnen (Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 8. Aufl. § 176 Anm. 5). Ihm waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Der Streitwert war entsprechend der Höhe des im Streit stehenden Ordnungsgeldes sowie der dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten infolge seines Ausbleibens festzusetzen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 200.- Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auferlegung von Ordnungsgeld.
In dem vor dem Sozialgericht Augsburg (SG) geführten Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen S 10 SB 292/05 begehrt der dortige Kläger, einen höheren Grad der Behinderung als um 20 vH festzustellen. Im Zuge der Ermittlungen forderte das SG am 14.06.2005 vom Beschwerdeführer, den der Kläger als seinen behandelnden Arzt genannt hatte, einen Befundbericht an. Auch auf die Mahnung vom 19.07.2005 hin übersandte der Beschwerdeführer den Befundbericht nicht. Im Mahnschreiben war ihm angekündigt worden, das SG werde ihn als Zeugen laden, wenn er den Befundbericht nicht unverzüglich übersende.
Mit Postzustellungsurkunde vom 10.08.2001 lud das SG den Beschwerdeführer als sachverständigen Zeugen zur nicht-öffentlichen Sitzung am 22.08.2005. In der Ladung wies das Gericht auf die Folgen eines unentschuldigten Ausbleibens, nämlich Auferlegen der durch das Ausbleiben verursachten Kosten und Verhängen eines Ordnungsgeldes bis zu 1000 EUR, hin. Zum Termin am 22.08.2005 erschien der Beschwerdeführer nicht. Das SG legte ihm mit Beschluss vom 22.08.2005 150.- EUR Ordnungsgeld und 50.- EUR an Kosten wegen des unentschuldigten Ausbleibens auf. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer mit Postzustellungsurkunde am 23.08.2005 zugestellt.
Telefonisch teilte der Beschwerdeführer am 21.09.2005 der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG mit, er habe sich vom 01.08. bis 21.08.2005 im Urlaub befunden; es sei ihm erst jetzt möglich gewesen, die eingegangene Post durchzusehen. Am 22.09.2005 ging beim SG der angeforderte Befundbericht des Beschwerdeführers ein.
Das SG hielt den Inhalt des am 21.09.2005 mit dem Beschwerdeführer geführte Telefongespräch fest und teilte ihm am 26.09.2005 schriftlich mit, die Beschwerde müsse, wie in der Rechtsmittelbelehrung angegeben und ihm von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 21.09.2005 telefonisch erklärt, schriftlich eingelegt werden. Es beabsichtige nicht, der Beschwerde gegen den inzwischen ergangenen Beschluss, mit dem Ordnungsgeld auferlegt wurde, abzuhelfen.
Am 05.10.2005 teilte der Beschwerdeführer dem SG schriftlich mit, seine Praxis sei vom 01.08. bis 19.08.2005 geschlossen und er selbst im Ausland gewesen. Deshalb habe er zum Termin am 22.08.2005 nicht erscheinen können. Er beantrage, den Ordnungsgeldbeschluss aufzuheben und von der Auferlegung der durch sein Ausbleiben verursachten Kosten abzusehen.
Das SG half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Bayerischen Landessozialgericht zur Entscheidung vor. Die mündlich eingelegte Beschwerde sei nicht zulässig und die schriftlich eingelegte Beschwerde sei verspätet.
II.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetzes ), aber unzulässig, weil die Beschwerdefrist von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Verhängung von Ordnungsgeld gem. § 173 Abs. 1 SGG nicht eingehalten wurde.
Der vom SG in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 22.08.2005 ergangene Beschluss über die Auferlegung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 150.- EUR und der durch das Ausbleiben verursachten Kosten in Höhe von 50.- EUR ist in der Niederschrift vom 22.08.2005 enthalten und mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehen. Er ist dem Beschwerdeführer am 23.08.2005 in der Weise bekannt gegeben worden, dass das Schriftstück vom Postzusteller in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt wurde. Dies beweist die Postzustellungsurkunde vom 23.08.2005. Die Unrichtigkeit dieser Urkunde wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Damit begann die einmonatige Frist des § 173 Abs. 1 SGG zu laufen; sie endete mit Ablauf des 23.09.2005. Bis zu diesem Datum war eine schriftliche Beschwerde weder beim SG noch beim Bayerischen Landessozialgericht eingegangen. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses enthält den Hinweis, dass die Beschwerde binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen ist. Eine Beschwerdeschrift ging beim SG erst am 05.10.2005 ein. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer abweichend von seinem früheren Vortrag vor, seine Praxis sei vom 01.08. bis einschließlich 19.08.2005 und nicht wie zuvor bis 21.08.2005 geschlossenen und er selbst im Ausland gewesen.
Daraus folgt, dass die Ladung zur nicht-öffentlichen Sitzung vom 20.08.2005 dem Kläger während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit zugestellt worden war, nämlich am 10.08.2005. Der Beschluss über die Auflegung von Ordnungsgeld und weiterer Kosten wurde dem Beschwerdeführer jedoch nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub, nämlich am 23.08.2005 zugestellt. Trifftige Gründe, weswegen die am 23.09.2005 endende Beschwerdefrist nicht eingehalten werden konnte, brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Dass es ihm nach Rückkehr aus dem Urlaub am 19.08. oder 21.08.2005 bis zum 23.09. bzw. 05.10.2005 nicht möglich gewesen sei, seine eingegangene Post durchzusehen, ist nicht nachvollziehbar. Damit steht fest, dass die am 05.10.2005 beim SG eingegangene Beschwerdeschrift verspätet war. Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 22.08.2005 war deshalb zu verwerfen.
Die Anordnung aus dem Beschluss vom 22.08.2005 war auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer nachträglichen, unverschuldet verspäteten Entschuldigung aufzuheben. Nach § 381 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 118 SGG kann die Auferlegung von Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsgeldes unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Diese Wirkung kann auch erreicht werden, wenn zwar die Entschuldigung nicht rechtzeitig erfolgt, d.h. so zeitig, dass eine Abladung des Termins möglich ist (Thomas-Putzo, ZPO-Kommentar, 24. Aufl., § 381 Rn 2), jedoch glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Erfolgt die genügende Entschuldigung oder die Glaubhaftmachung nachträglich, so werden die getroffenen Anordnungen über Ordnungsmittel aufgehoben. Allerdings verlangt § 381 Abs. 2 ZPO, dass die diesbezüglichen Anzeigen und Gesuche des Zeugen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle oder mündlich in dem zur Vernehmung bestimmten neuen Termin angebracht werden. Die telefonische Entschuldigung des Beschwerdeführers gegenüber der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG am 21.09.2005 reicht nicht aus. Auf die Frage, ob die Entschuldigung zu diesem Zeitpunkt unverschuldet verspätet vorgebracht worden war, kommt es damit nicht an.
Der Beschluss des SG vom 22.08.2005 erweist sich daher als rechtmäßig; die dagegen erhobene Beschwerde konnte nicht zur Aufhebung des Beschlusses führen. Sie war als unzulässig zu verwerfen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf analoger Anwendung des § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach sind demjenigen, der unterliegt bzw. der ohne Erfolg ein Rechtsmittel eingelegt hat, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. § 197a SGG findet hier Anwendung, weil der Beschwerdeführer nicht zu dem kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG gehört. Danach sind nur Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger von Gerichtskosten befreit, wenn sie als Kläger oder Beklagte in einem Rechtsstreit vor den Sozialgerichten beteiligt sind. Der Beschwerdeführer ist als Zeuge nicht diesem Personenkreis zuzuordnen (Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 8. Aufl. § 176 Anm. 5). Ihm waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Der Streitwert war entsprechend der Höhe des im Streit stehenden Ordnungsgeldes sowie der dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten infolge seines Ausbleibens festzusetzen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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