Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AL 451/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 64/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 24. November 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Ablehnung eines Antrags auf Arbeitslosengeld - Alg - streitig.
Am 08.03.2001 meldete sich der 1978 geborene Kläger arbeitslos und beantragte am 11.06.2001 Alg. Der Kläger war arbeitslos vom 08.03. bis 28.05.2001. Am 20.06.2001 meldete er sich erneut arbeitslos und stellte einen weiteren Antrag. In dem Zeitraum vom 08.03.1998 bis 07.03.2001 war der Kläger nur bei der Fa. W. W. in G. , und zwar bis zum 15.09.1998, und bei der Bundeswehr, und zwar ab 01.11.1998 bis 28.02.2001, tätig. Sein Grundwehrdienst umfasste die Zeit vom 01.11.1998 bis 31.08.1999. Dem Träger der Rentenversicherung wurde als versicherungspflichtige Wehrdienstzeit der Zeitraum vom 01.11.1998 bis 30.09.2000 übermittelt.
Mit Schreiben vom 13.06.2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass über seinen Antrag noch nicht entschieden werden könne, weil die Wehrdienstzeitbescheinigung fehle. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass der Kläger auf zweimalige Einladung nicht erschienen sei. Leistungen könnten erst wieder ab neuerlicher persönlicher Arbeitslosmeldung gewährt werden.
Mit Bescheid vom 26.06.2001 lehnte die Beklagte den Antrag auf Arbeitslosengeld vom 08.03.2001 ab. Die Anwartschaftszeit sei nicht erfüllt. Der Kläger habe sich innerhalb der Rahmenfrist von drei Jahren vor dem 08.03.2001 nicht mindestens zwölf Mona- te in einem Versicherungspflichtverhältnis befunden. Bei dieser Entscheidung seien alle nachgewiesenen Versicherungszeiten be- rücksichtigt. Handschriftlich ist dem zugefügt: "Mit dieser Be- gründung wird auch ihrem Antrag vom 20.06.2001 nicht entspro- chen".
Mit Schreiben vom 04.07.2001 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und führte aus, die Beschäftigungsverhältnisse seien nicht vollständig erfasst. Der Kläger habe von Oktober 1994 bis Januar 1997 eine Lehre bei B. in L. absolviert. Von Juli 1997 bis Dezember 1997 sei er als Hilfsarbeiter bei der Firma S. in L. beschäftigt gewesen. Von Januar 1998 bis Mitte März 1998 habe er Alg bezogen. Ende März 1998 bis September 1998 sei der Kläger bei der Firma W. als Metzgehelfer beschäftigt gewesen. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Kläger fünf Monate Wehrdienst absolviert habe und dann 22 Monate länger gedient habe und auch im Kosovo eingesetzt worden sei. Somit habe er in der Rahmenfrist von drei Jahren über zwölf Monate in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden.
Mit Schreiben vom 25.07.2001 fragte die Beklagte beim Kläger wegen der angeblichen Zeit des Arbeitslosengeldbezuges von Januar 1998 bis Mitte März 1998 an. Der Kläger sei nach der vorgelegten Arbeitsbescheinigung vom 02.01.1998 bis 15.09.1998 bei der Firma W. beschäftigt gewesen. Mit Schreiben vom 07.09.2001 teilte der Kläger mit, er sei von Januar 1998 bis Mitte März 1998 beim Arbeitsamt L. gemeldet gewesen. Auf entsprechende Anfrage teilte das Arbeitsamt L. mit Schreiben vom 21.09.2001 mit, beim Arbeitsamt L. befänden sich keine Unterlagen/Daten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.2001 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus, die Zeit des Wehrdienstes vom 01.11.1998 bis 08.02.2001 könne nicht berücksichtigt werden, weil der Kläger nicht unmittelbar vor Antritt des Wehrdienstes versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei oder eine Entgeltersatzleistung gemäß SGB III bezogen habe. Auch sei er unmittelbar vor Dienstantritt nicht beschäftigungs- suchend gewesen, so dass die Voraussetzungen des § 26 Abs.1 Nrn. 2, 3 SGB III nicht erfüllt seien und dadurch die Zeit des Wehrdienstes nicht versicherungspflichtig sei.
Gegen die genannten Bescheide erhob der Kläger mit Schreiben vom 02.11.2001 Klage zum Sozialgericht Regensburg - SG - und führte aus, die Beklagte verkenne, dass er vom 08.03.1998 bis 07.03.2001 mindestens zehn Monate als Wehrdienstleistender in einem Versicherungsverhältnis gestanden habe. Er habe insgesamt 28 Monate in diesem Zeitraum Wehrdienst geleistet. Weiterhin bleibe unberücksichtigt, dass er von Januar 1998 bis März 1998 beim Arbeitsamt L. gemeldet gewesen und von März 1998 bis September 1998 bei der Firma W. als Metzgerhelfer beschäftigt gewesen sei. Unmittelbarkeit sei gegeben, da ansonsten für ihn eine unbillige Härte gegeben wäre. Bezüglich der Bewertung der Unmittelbarkeit könne die BAG-Rechtsprechung herangezogen werden, die im Rahmen befristeter Arbeitsverträge zu der Bewertung enger sachlicher Zusammenhänge vorliege.
Mit Urteil vom 24.11.2004 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Kläger sei lediglich sechs Monate und acht Tage offensichtlich außerhalb eines Saisonarbeitsverhältnisses und damit augenscheinlich weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Er sei nicht mindestens zehn Monate als Wehrdienstleistender oder Zivildienstleistender in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Gemäß § 25 Abs.2 Satz 2, § 26 Abs.1 Nr.2 SGB III in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung seien versicherungspflichtig Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht länger als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind, wenn sie entweder unmittelbar vor Dienstantritt versicherungspflichtig waren oder eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen haben oder eine Beschäftigung gesucht haben, die Versicherungspflicht nach diesem Buch begründet. Der Kläger habe vor dem am 01.11.1998 erfolgten Dienstantritt hinsichtlich der Ableistung des Grundwehrdienstes weder eine Entgeltersatzleistung nach Maßgabe des SGB III bezogen noch eine Beschäftigung gesucht. Darüber hinaus sei er auch nicht im Sinne des § 26 Abs.1 Nr.2a SGB III unmittelbar vor Dienstantritt versicherungspflichtig gewesen. Eine Unmittelbarkeit vor Dienstantritt sei nur dann gegeben, wenn die Beschäftigung durch den Wehrdienst oder Zivildienst unterbrochen werde, was eben noch bei einem Zeitraum von etwa vier Wochen zwischen dem Ende der Beschäftigung und dem Tag des Dienstantritts anzunehmen sei. Hier betrage die Zeitdifferenz 6,5 Wochen. Die Vorbeschäftigung des Klägers erscheine daher nicht mehr im Sinne von § 26 Abs.1 Nr.2 SGB III als durch den Wehrdienst unterbrochen. Versicherungspflicht während des Grundwehrdienstes habe demzufolge nicht bestanden. Demzufolge scheide auch das Bestehen der Versicherungspflicht während des nachmalig geleisteten freiwilligen Wehrdienstes aus, da dies unter Berücksichtigung von § 26 Abs.1 Nr.3 SGB III in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung Versicherungspflicht während des vorangegangenen Grundwehrdienstes vorausgesetzt hätte. Die Vorschrift des Bundeswehrneuausrichtungsgesetzes sei erst zum 01.01.2002 in Kraft getreten. Sie betreffe somit den durch den Kläger geleisteten freiwilligen Wehrdienst nicht mehr.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat der Kläger im Wesentlichen damit begründet, er hätte sich ordnungsgemäß beim Arbeitsamt gemeldet. Streitgegenständlich sei die unmittelbare Versicherungspflichtigkeit vor Dienstantritt. Bei einer Zeit von 6,5 Wochen könne die Unmittelbarkeit bejaht werden. Es sei die arbeitsmarktspezifische Situation zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 24.11.2004 und des Bescheides der Beklagten vom 26.06.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2001 zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosengeld vom 08.03.2001 bis 04.11.2001 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat zur Begründung auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug genommen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die beigezogenen Beklagtenakten und die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die ohne Zulassung (§ 144 Abs.1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht einge- legt (§§ 143, 151, 153 Abs.1, 87 Abs.1 Satz 2 SGG).
In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg, da das SG die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthafte Klage gegen die angegriffenen Bescheide zu Recht abgewiesen hat. Gegenstand des Verfahrens sind der Bescheid vom 26.06.2001 und der Widerspruchsbescheid vom 04.10.2001, mit denen die Anträge des Klägers vom 11.06.2001 und 20.06.2001 auf Bewilligung von Alg ab 08.03.2001 abgelehnt wurden.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Alg ab 08.03.2001.
Gemäß § 117 SGB III in der hier maßgeblichen Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes - AFRG - vom 24.03.1997, BGBl I 594, haben Anspruch auf Alg Arbeitnehmer, die 1. arbeitslos sind,
2. sich beim Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) arbeitslos gemeldet haben und
3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
Der Kläger war im Zeitraum ab dem 08.03.2001 arbeitslos im Sinne des § 117 Abs.1 Nr.1 i.V.m. §§ 118, 119 SGB III. Der Kläger hat sich beim Arbeitsamt gemäß § 117 Abs.1 Nr.2 SGB III arbeitslos gemeldet. Der Kläger hat aber die Anwartschaftszeit gemäß §§ 117 Abs.1 Nr.3, 123 SGB III nicht erfüllt.
Begann der Wehrdienst - wie hier - vor dem 01.01.2002, gilt § 123 Satz 1 Nrn.1 und 2, 26 Abs.1 Nr.2 SGB III in der Fassung des 1.SGB III-ÄndG. § 123 SGB III in der Fassung des Bundeswehrneuausrichtungsgesetzes vom 20. Dezember 2001, BGBl. I 4013, ist erst ab 01.01.2002 in Kraft getreten. Die Vorschriften der §§ 123 Nr.2, 26 SGB III in dieser Fassung sind gemäß § 434e SGB III (ebenfalls in der Fassung des Bundeswehrneuausrichtungsgesetzes) nicht auf Zeiträume nach dem 01.01.2002 anzuwenden, wenn - wie hier - der Wehrdienst vor dem 01.01.2002 begonnen hat (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 06.04.2006, Az.: B 7a AL 2/05 R).
Nach § 123 Satz 1 SGB III in der Fassung des AFRG hat die Anwartschaftszeit u.a. erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder als Wehrdienstleistender für mindestens zehn Monate versicherungspflichtig war. Gemäß § 124 Abs.1 SGB III beträgt die Rahmenfrist drei Jahre. § 26 Abs 1 Nr.2 SGB III in seiner hier einschlägigen, bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung bestimmte, dass - unter näher geregelten, unten im Einzelnen noch zu erörternden Voraussetzungen - Personen versicherungspflichtig sind, die auf Grund gesetzlicher Pflicht länger als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind. Dagegen sind Personen versicherungsfrei in einer Beschäftigung als Soldat auf Zeit (§ 27 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB III). § 26 Abs.4 SGB III bestimmt ergänzend zu § 26 Abs.1 Nr.2 Buchst b SGB III, dass eine Versicherungspflicht dann nicht eintritt, wenn der Dienstleistende
1. in den letzten zwei Monaten vor Beginn des Dienstes eine Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule beendet oder ein Studium als ordentlich Studierender an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule unter brochen hat und
2. innerhalb der letzten zwei Jahre vor Beginn der Ausbildung weniger als zwölf Monate in einem Versicherungspflichtver hältnis gestanden hat.
Die Rahmenfrist lief hier vom 08.03.1998 bis 07.03.2001. Da neben den sechs Monaten bei der Fa.W. andere für eine Anwartschaft ausreichende Versicherungszeiten in der Rahmenfrist nicht ersichtlich sind, kommt es für die Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Alg zusteht, darauf an, ob die Wehrdienstzeit als versicherungspflichtige Zeit anzusehen ist. Das ist dann der Fall, wenn ein Tatbestand des § 26 Abs.1 Nr.2a oder b SGB III erfüllt ist. Nach § 26 Abs.1 Nr.2 SGB III sind versicherungspflichtig Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht länger als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind, wenn sie (a) unmittelbar vor Dienstantritt versicherungspflichtig waren oder eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen haben, oder (b) eine Beschäftigung gesucht haben, die die Versicherungspflicht nach diesem Buch begründet.
Anhand der Arbeitsbescheinigung der Fa.W. sowie der Wertdienstzeitbescheinigung stellt der Senat fest, dass der Kläger im Zeitraum vom 08.03.1998 bis 07.03.2001 bis zum 15.09.1998 als Metzgerhelfer bei der Fa. W. beschäftigt und ab 01.11.1998 bis 28.02.2001 bei der Bundeswehr war; der Grundwehrdienst umfasste die Zeit vom 01.11.1998 bis 31.08.1999. Für den Zeitraum vom 15.09.1998 bis 01.11.1998 lässt sich, wie der Kläger auf Nachfrage des Senats auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, nicht feststellen, dass er sich arbeitslos gemeldet oder eine Beschäftigung gesucht hat, die Versicherungspflicht nach diesem Buch begründet, oder dass er versicherungspflichtig beschäftigt war. Der Kläger hat ferner im hier fraglichen Zeitraum keine Entgeltersatzleistungen bezogen. Es ist daher entscheidend, ob der Kläger unmittelbar vor Dienstantritt versicherungspflichtig beschäftigt war, ob sein bis zum 15.09.1998 bestehendes Beschäftigungsverhältnis durch den ab 01.11.1998 geleisteten Grundwehrdienst unterbrochen war bzw. unmittelbar daran anschloss.
Das war entgegen der Rechtsauffassung der Klägerseite nicht der Fall.
Wie die Klägerseite vertritt auch der Senat entsprechend dem Schutzgedanken der Bestimmung die Auffassung, dass § 26 Abs.1 Nr.2 SGB III weit auszulegen ist. Dies ergibt die teleologische Interpretation der Vorschrift. Ihr Sinn und Zweck besteht in der Abmilderung des Risikos der Arbeitslosigkeit bei Ableistung von Wehr- oder Zivildienst (BT-Drucks. 11/3603, S.12; BSG SozR 4100 § 168 Nr.22). Personen, die Wehrdienst oder zivilen Ersatzdienst leisten, sollen hierdurch keine versicherungsrechtlichen Nachteile erleiden. Geschützt werden sollen diejenigen Wehr- oder Zivildienstleistenden, die dem Personenkreis der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zuzurechnen sind und wegen ihrer Dienstpflicht aus diesem Beschäftigungsbereich herausgenommen werden. Die Notwendigkeit einer zeitlichen Begrenzung des Unmittelbarkeitsbegriffs ergibt sich auch bei teleologischer Betrachtung aus dem Umstand, dass als Anknüpfungspunkt für die leistungsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit des Grundwehrdienstes immer die Unterbrechung eines Beschäftigungsverhältnisses fungiert; geschützt ist die bislang durch die Beiträge erworbene Anwartschaft durch die Beschäftigung (Art.14 Grundgesetz). Vor allem unter dem letztgenannten Gesichtspunkt, aber auch unter Berücksichtigung des Wortsinns des Tatbestandsmerkmals "unmittelbar" sowie aus dem Blickwinkel der historischen und systematischen Interpretation des § 26 Abs.1 Nr.2 SGB III ist auch bei einer großzügigen Auslegung zugunsten des Versicherten Unmittelbarkeit zu verneinen, wenn der fragliche Zeitraum länger als ein Monat ist.
Das Wort "unmittelbar" wird im SGB III (und wurde auch im Arbeitsförderungsgesetz) nicht definiert. Es ist daher auszulegen. Dabei ist zunächst vom Wortsinn auszugehen (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6.Aufl. 1991, S.320). "Unmittelbar" bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch "durch keinen oder kaum einen zeitlichen Abstand getrennt, ohne oder mit kaum einem zeitlichen Abstand" (Meyers Enzyklopädisches Lexikon, hrsg. und bearbeitet vom Wissenschaftlichen Rat und den Mitarbeitern der Dudenredaktion unter Leitung von Günther Drosdowski, Band 32, Deutsches Wörterbuch, O-Z, 1981, Stichwort "unmittelbar"), "in geringem zeitlichem Abstand, kurz, nicht mittelbar, nicht durch jemanden oder etwas Drittes vermittelt, ohne Zwischenstufe, direkt" (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch in sechs Bänden, hrsg. von Gerhard Wahrig, Hildegard Krämer, Harald Zimmermann, 6. Band, 1984, Stichwort "unmittelbar"), "nahtlos" (BSG, Urteil vom 11.05.2000, Az.: B 7 AL 54/99 R, S.6, und LSG Saarland, Urteil vom 18.05.2000, Az.: L 6 AL 38/99, juris, S.4), "gleich" (Der Duden: in 12 Bänden ; Das Standardwerk zur deutschen Sprache, hrsg. vom Wissenschaftlichen Rat der Dudenredaktion, Band 8, Sinn- und sachverwandte Wörter: Synonymwörterbuch der deutschen Sprache, hrsg. und bearbeitet von Wolfgang Müller, 2. Aufl., 1997, Stichwort "unmittelbar"; zitiert nach Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.01.2003, Az.: L 3 AL 169/02 Rn 37). Der Wortsinn der Wendung "unmittelbar vor Dienstantritt" spricht mithin dafür, dass zwischen Antritt des Wehrdienstes und vorheriger Beschäftigung überhaupt keine Zeitspanne ("gleich", "ohne Zwischenstufe", "direkt", "nahtlos") bzw. allenfalls ein sehr kurzer Zeitraum ("kaum ein zeitlicher Abstand", "geringer zeitlicher Abstand", "nicht mittelbar") liegen darf, um Versicherungspflicht des Grundwehrdienstes zu begründen.
Die historische und systematische Interpretation ergibt Folgendes: Der Gesetzgeber des § 26 SGB III ging ausweislich der Materialien des AFRG (vgl. BR-Drucks 550/96, S.158) davon aus, dass § 26 SGB III dem bisherigen Rechtszustand in § 168 AFG entsprach. Das entsprechende bisherige Unmittelbarkeitserfordernis des § 168 AFG gilt daher auch im Rahmen des § 26 Abs.1 Nr.2 Buchst b SGB III fort (ebenso Eicher in Eicher/Schlegel, 46. Erg.-Lfg., Februar 2004, § 434e RdNr.27; Brand in Niesel, SGB III, 3.Aufl 2005, § 26 RdNr.13; Wissing in PK-SGB III, 2.Aufl, § 26 RdNr.18). Als Regelzeitraum für die Unmittelbarkeit der Beschäftigungssuche vor Dienstantritt ist danach zumindest von einem Zeitraum von vier Wochen auszugehen (vgl. zum Ganzen, Urteil des BSG vom 06.04.2006, Az.: B 7a AL 74/05 R; BSG SozR 3-6050 Art.71 Nr.11 S.62; mit Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.02.1986 - L 9 AR 124/85 -, was auch die BA in ihren Dienstanweisungen zu Grunde legt). Der Gesetzgeber des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (vom 23.12.2003, BGBl. I S.2848), hat bei der Neufassung des § 28a SGB III jedenfalls den Begriff unmittelbar im Sinn von "nicht mehr als einen Monat" interpretiert (vgl BT-Drucks 15/1515, S.78 zu Art.1 Nr.20). Die Bedeutung des Monatszeitraums für die Erhaltung von Anwartschaftszeiten im Sozialversicherungsrecht wird auch in der aktuellen Fassung von § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV zum Ausdruck gebracht (vgl. dazu auch DA der Bekl. Pkt. 2.1.5; Urteil des LSG NW vom 13.02.1986, Az.: L 9 Ar 124/95). Darin heißt es: "Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat" (dazu auch Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.01.2003, Az.: L 3 AL 169/02 RdNr.35; Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 13.02.1986, Az.: L 9 Ar 124/95; ferner Urteil vom 21.11.1996, Az.: L 9 Ar 305/95, S.12; Urteil des LSG Saarland vom 18.05.2000, Az.: L 6 AL 38/99, juris, S.4 f.). Auch nach § 104 Abs.1 Satz 3 AFG waren bis zu vier Wochen dauernde Unterbrechungen einer versicherten Beschäftigung durch unentgeltliche Beschäftigung bei der Berechnung der Anwartschaft für Alg nicht schädlich (Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23.01.2003, Az.: L 3 AL 169/02 RdNr.32). In weiteren sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften wird ein Monat als Grenze für eine nachgehende Leistungspflicht, das Fortbestehen der Mitgliedschaft bzw. eines Versicherungspflichtverhältnisses geregelt (§§ 19 Abs.2, Abs.3 SGB V, 192 Abs.1 Nr.1 SGB V i.d.F. vom 08.12.1995, BGBl. I, S.1187; vgl. z.B. auch § 122 Abs.1 SGB VI, wo ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, als voller Monat zählt oder § 58 Abs.3 SGB VI - Überbrückungszeiten -; zum Ganzen auch BSG SozR 3-6050 Art.71 Nr.11 S.62). Dementsprechend wird als Regelzeitraum für die Unmittelbarkeit der Beschäftigungssuche vor Dienstantritt auch nach der neueren Rechtsprechung des BSG und dem sozialrechtlichen Schrifttum von einem Zeitraum von vier Wochen ausgegangen (vgl. BSG SozR 3-6050 Art.71 Nr.11 S.62; BSG vom 06.04.2006, Az.: B 7a AL 74/05 R, juris RdNr.18: zumindest ein Zeitraum von vier Wochen; LSG Sachsen vom 23.01.2003, Az.: L 3AL 169/02: kein Zeitraum von mehr als einem Monat). Die von der Klägerseite in Bezug genommene, in der Kommentierung bei Niesel, SGB III, 2.Aufl., § 26 RdNr.13 von Brand vertretene Auffassung, nach der Unmittelbarkeit im Sinne von § 26 Abs.1 Nr.2a SGB III bei einem Zeitraum von etwa vier bis acht Wochen zwischen dem Ende der Beschäftigung und dem Tag des Dienstantritts anzunehmen sei, wird schon in der folgenden Auflage des genannten Kommentars nicht weiter aufrechterhalten (Niesel, SGB III, 3.Aufl., § 26 RdNr.13: Zeitraum von etwa vier Wochen).
Zusammenfassend kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass auch eine im Hinblick auf den Zweck des § 26 SGB III gebotene weitherzige Interpretation der Vorschrift zu keinem für den Kläger günstigen Ergebnis führt. Auch wenn der 4-Wochen- bzw. der Monatszeitraum nicht bindend ist (vgl. die entsprechenden Andeutungen zur Unmittelbarkeit der Beschäftigungssuche in BSG SozR 3-6050 Art.71 Nr.11, S.62), ist nach Auffassung des Senats mit Blick auf den versicherungsrechtlichen Anknüpfungspunkt des § 26 Abs.1 Nr.2 SGB III, den Wortsinn des Begriffs der Unmittelbarkeit und die vorgenannte Wertung des Gesetzgebers im sozialrechtlichen Bereich, die im Rahmen der historischen und systematischen Interpretation dargestellt wurde, auch und gerade unter Berücksichtigung des Zwecks der anzuwendenden Norm von einem Zeitraum von höchstens einem Monat auszugehen, so dass sich der vorliegende Zeitraum zwischen letzter Beschäftigung und Antritt des Grundwehrdienstes vom 15.09.1998 bis zum 01.11.1998 als eindeutig zu lang erweist, um noch als unmittelbar im Sinne des § 26 SGB III gelten zu können.
Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 26 Abs.4 SGB III liegen offensichtlich nicht vor.
Im Ergebnis hat der Kläger die für die Erfüllung der Anwartschaftszeit gesetzlich vorgeschriebene Dauer des auf die Rahmenfrist bezogenen Bestehens eines Versicherungspflichtverhältnisses nicht erfüllt, so dass ihm das mit der vorliegenden Klage begehrte Alg wegen Fehlens der Voraussetzung des § 117 Abs.1 Nr.3 SGB III nicht zusteht.
Nach alledem war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Aufgrund des Unterliegens des Klägers in beiden Rechtszügen war die Beklagte nicht zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten zu verpflichten, § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, da die Frage der Unmittelbarkeit in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt ist; auf die in Bezug genommenen Urteile wird verwiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Ablehnung eines Antrags auf Arbeitslosengeld - Alg - streitig.
Am 08.03.2001 meldete sich der 1978 geborene Kläger arbeitslos und beantragte am 11.06.2001 Alg. Der Kläger war arbeitslos vom 08.03. bis 28.05.2001. Am 20.06.2001 meldete er sich erneut arbeitslos und stellte einen weiteren Antrag. In dem Zeitraum vom 08.03.1998 bis 07.03.2001 war der Kläger nur bei der Fa. W. W. in G. , und zwar bis zum 15.09.1998, und bei der Bundeswehr, und zwar ab 01.11.1998 bis 28.02.2001, tätig. Sein Grundwehrdienst umfasste die Zeit vom 01.11.1998 bis 31.08.1999. Dem Träger der Rentenversicherung wurde als versicherungspflichtige Wehrdienstzeit der Zeitraum vom 01.11.1998 bis 30.09.2000 übermittelt.
Mit Schreiben vom 13.06.2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass über seinen Antrag noch nicht entschieden werden könne, weil die Wehrdienstzeitbescheinigung fehle. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass der Kläger auf zweimalige Einladung nicht erschienen sei. Leistungen könnten erst wieder ab neuerlicher persönlicher Arbeitslosmeldung gewährt werden.
Mit Bescheid vom 26.06.2001 lehnte die Beklagte den Antrag auf Arbeitslosengeld vom 08.03.2001 ab. Die Anwartschaftszeit sei nicht erfüllt. Der Kläger habe sich innerhalb der Rahmenfrist von drei Jahren vor dem 08.03.2001 nicht mindestens zwölf Mona- te in einem Versicherungspflichtverhältnis befunden. Bei dieser Entscheidung seien alle nachgewiesenen Versicherungszeiten be- rücksichtigt. Handschriftlich ist dem zugefügt: "Mit dieser Be- gründung wird auch ihrem Antrag vom 20.06.2001 nicht entspro- chen".
Mit Schreiben vom 04.07.2001 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und führte aus, die Beschäftigungsverhältnisse seien nicht vollständig erfasst. Der Kläger habe von Oktober 1994 bis Januar 1997 eine Lehre bei B. in L. absolviert. Von Juli 1997 bis Dezember 1997 sei er als Hilfsarbeiter bei der Firma S. in L. beschäftigt gewesen. Von Januar 1998 bis Mitte März 1998 habe er Alg bezogen. Ende März 1998 bis September 1998 sei der Kläger bei der Firma W. als Metzgehelfer beschäftigt gewesen. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Kläger fünf Monate Wehrdienst absolviert habe und dann 22 Monate länger gedient habe und auch im Kosovo eingesetzt worden sei. Somit habe er in der Rahmenfrist von drei Jahren über zwölf Monate in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden.
Mit Schreiben vom 25.07.2001 fragte die Beklagte beim Kläger wegen der angeblichen Zeit des Arbeitslosengeldbezuges von Januar 1998 bis Mitte März 1998 an. Der Kläger sei nach der vorgelegten Arbeitsbescheinigung vom 02.01.1998 bis 15.09.1998 bei der Firma W. beschäftigt gewesen. Mit Schreiben vom 07.09.2001 teilte der Kläger mit, er sei von Januar 1998 bis Mitte März 1998 beim Arbeitsamt L. gemeldet gewesen. Auf entsprechende Anfrage teilte das Arbeitsamt L. mit Schreiben vom 21.09.2001 mit, beim Arbeitsamt L. befänden sich keine Unterlagen/Daten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.2001 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus, die Zeit des Wehrdienstes vom 01.11.1998 bis 08.02.2001 könne nicht berücksichtigt werden, weil der Kläger nicht unmittelbar vor Antritt des Wehrdienstes versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei oder eine Entgeltersatzleistung gemäß SGB III bezogen habe. Auch sei er unmittelbar vor Dienstantritt nicht beschäftigungs- suchend gewesen, so dass die Voraussetzungen des § 26 Abs.1 Nrn. 2, 3 SGB III nicht erfüllt seien und dadurch die Zeit des Wehrdienstes nicht versicherungspflichtig sei.
Gegen die genannten Bescheide erhob der Kläger mit Schreiben vom 02.11.2001 Klage zum Sozialgericht Regensburg - SG - und führte aus, die Beklagte verkenne, dass er vom 08.03.1998 bis 07.03.2001 mindestens zehn Monate als Wehrdienstleistender in einem Versicherungsverhältnis gestanden habe. Er habe insgesamt 28 Monate in diesem Zeitraum Wehrdienst geleistet. Weiterhin bleibe unberücksichtigt, dass er von Januar 1998 bis März 1998 beim Arbeitsamt L. gemeldet gewesen und von März 1998 bis September 1998 bei der Firma W. als Metzgerhelfer beschäftigt gewesen sei. Unmittelbarkeit sei gegeben, da ansonsten für ihn eine unbillige Härte gegeben wäre. Bezüglich der Bewertung der Unmittelbarkeit könne die BAG-Rechtsprechung herangezogen werden, die im Rahmen befristeter Arbeitsverträge zu der Bewertung enger sachlicher Zusammenhänge vorliege.
Mit Urteil vom 24.11.2004 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Kläger sei lediglich sechs Monate und acht Tage offensichtlich außerhalb eines Saisonarbeitsverhältnisses und damit augenscheinlich weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Er sei nicht mindestens zehn Monate als Wehrdienstleistender oder Zivildienstleistender in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Gemäß § 25 Abs.2 Satz 2, § 26 Abs.1 Nr.2 SGB III in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung seien versicherungspflichtig Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht länger als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind, wenn sie entweder unmittelbar vor Dienstantritt versicherungspflichtig waren oder eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen haben oder eine Beschäftigung gesucht haben, die Versicherungspflicht nach diesem Buch begründet. Der Kläger habe vor dem am 01.11.1998 erfolgten Dienstantritt hinsichtlich der Ableistung des Grundwehrdienstes weder eine Entgeltersatzleistung nach Maßgabe des SGB III bezogen noch eine Beschäftigung gesucht. Darüber hinaus sei er auch nicht im Sinne des § 26 Abs.1 Nr.2a SGB III unmittelbar vor Dienstantritt versicherungspflichtig gewesen. Eine Unmittelbarkeit vor Dienstantritt sei nur dann gegeben, wenn die Beschäftigung durch den Wehrdienst oder Zivildienst unterbrochen werde, was eben noch bei einem Zeitraum von etwa vier Wochen zwischen dem Ende der Beschäftigung und dem Tag des Dienstantritts anzunehmen sei. Hier betrage die Zeitdifferenz 6,5 Wochen. Die Vorbeschäftigung des Klägers erscheine daher nicht mehr im Sinne von § 26 Abs.1 Nr.2 SGB III als durch den Wehrdienst unterbrochen. Versicherungspflicht während des Grundwehrdienstes habe demzufolge nicht bestanden. Demzufolge scheide auch das Bestehen der Versicherungspflicht während des nachmalig geleisteten freiwilligen Wehrdienstes aus, da dies unter Berücksichtigung von § 26 Abs.1 Nr.3 SGB III in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung Versicherungspflicht während des vorangegangenen Grundwehrdienstes vorausgesetzt hätte. Die Vorschrift des Bundeswehrneuausrichtungsgesetzes sei erst zum 01.01.2002 in Kraft getreten. Sie betreffe somit den durch den Kläger geleisteten freiwilligen Wehrdienst nicht mehr.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat der Kläger im Wesentlichen damit begründet, er hätte sich ordnungsgemäß beim Arbeitsamt gemeldet. Streitgegenständlich sei die unmittelbare Versicherungspflichtigkeit vor Dienstantritt. Bei einer Zeit von 6,5 Wochen könne die Unmittelbarkeit bejaht werden. Es sei die arbeitsmarktspezifische Situation zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 24.11.2004 und des Bescheides der Beklagten vom 26.06.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2001 zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosengeld vom 08.03.2001 bis 04.11.2001 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat zur Begründung auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug genommen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die beigezogenen Beklagtenakten und die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die ohne Zulassung (§ 144 Abs.1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht einge- legt (§§ 143, 151, 153 Abs.1, 87 Abs.1 Satz 2 SGG).
In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg, da das SG die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthafte Klage gegen die angegriffenen Bescheide zu Recht abgewiesen hat. Gegenstand des Verfahrens sind der Bescheid vom 26.06.2001 und der Widerspruchsbescheid vom 04.10.2001, mit denen die Anträge des Klägers vom 11.06.2001 und 20.06.2001 auf Bewilligung von Alg ab 08.03.2001 abgelehnt wurden.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Alg ab 08.03.2001.
Gemäß § 117 SGB III in der hier maßgeblichen Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes - AFRG - vom 24.03.1997, BGBl I 594, haben Anspruch auf Alg Arbeitnehmer, die 1. arbeitslos sind,
2. sich beim Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) arbeitslos gemeldet haben und
3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
Der Kläger war im Zeitraum ab dem 08.03.2001 arbeitslos im Sinne des § 117 Abs.1 Nr.1 i.V.m. §§ 118, 119 SGB III. Der Kläger hat sich beim Arbeitsamt gemäß § 117 Abs.1 Nr.2 SGB III arbeitslos gemeldet. Der Kläger hat aber die Anwartschaftszeit gemäß §§ 117 Abs.1 Nr.3, 123 SGB III nicht erfüllt.
Begann der Wehrdienst - wie hier - vor dem 01.01.2002, gilt § 123 Satz 1 Nrn.1 und 2, 26 Abs.1 Nr.2 SGB III in der Fassung des 1.SGB III-ÄndG. § 123 SGB III in der Fassung des Bundeswehrneuausrichtungsgesetzes vom 20. Dezember 2001, BGBl. I 4013, ist erst ab 01.01.2002 in Kraft getreten. Die Vorschriften der §§ 123 Nr.2, 26 SGB III in dieser Fassung sind gemäß § 434e SGB III (ebenfalls in der Fassung des Bundeswehrneuausrichtungsgesetzes) nicht auf Zeiträume nach dem 01.01.2002 anzuwenden, wenn - wie hier - der Wehrdienst vor dem 01.01.2002 begonnen hat (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 06.04.2006, Az.: B 7a AL 2/05 R).
Nach § 123 Satz 1 SGB III in der Fassung des AFRG hat die Anwartschaftszeit u.a. erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder als Wehrdienstleistender für mindestens zehn Monate versicherungspflichtig war. Gemäß § 124 Abs.1 SGB III beträgt die Rahmenfrist drei Jahre. § 26 Abs 1 Nr.2 SGB III in seiner hier einschlägigen, bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung bestimmte, dass - unter näher geregelten, unten im Einzelnen noch zu erörternden Voraussetzungen - Personen versicherungspflichtig sind, die auf Grund gesetzlicher Pflicht länger als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind. Dagegen sind Personen versicherungsfrei in einer Beschäftigung als Soldat auf Zeit (§ 27 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB III). § 26 Abs.4 SGB III bestimmt ergänzend zu § 26 Abs.1 Nr.2 Buchst b SGB III, dass eine Versicherungspflicht dann nicht eintritt, wenn der Dienstleistende
1. in den letzten zwei Monaten vor Beginn des Dienstes eine Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule beendet oder ein Studium als ordentlich Studierender an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule unter brochen hat und
2. innerhalb der letzten zwei Jahre vor Beginn der Ausbildung weniger als zwölf Monate in einem Versicherungspflichtver hältnis gestanden hat.
Die Rahmenfrist lief hier vom 08.03.1998 bis 07.03.2001. Da neben den sechs Monaten bei der Fa.W. andere für eine Anwartschaft ausreichende Versicherungszeiten in der Rahmenfrist nicht ersichtlich sind, kommt es für die Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Alg zusteht, darauf an, ob die Wehrdienstzeit als versicherungspflichtige Zeit anzusehen ist. Das ist dann der Fall, wenn ein Tatbestand des § 26 Abs.1 Nr.2a oder b SGB III erfüllt ist. Nach § 26 Abs.1 Nr.2 SGB III sind versicherungspflichtig Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht länger als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind, wenn sie (a) unmittelbar vor Dienstantritt versicherungspflichtig waren oder eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen haben, oder (b) eine Beschäftigung gesucht haben, die die Versicherungspflicht nach diesem Buch begründet.
Anhand der Arbeitsbescheinigung der Fa.W. sowie der Wertdienstzeitbescheinigung stellt der Senat fest, dass der Kläger im Zeitraum vom 08.03.1998 bis 07.03.2001 bis zum 15.09.1998 als Metzgerhelfer bei der Fa. W. beschäftigt und ab 01.11.1998 bis 28.02.2001 bei der Bundeswehr war; der Grundwehrdienst umfasste die Zeit vom 01.11.1998 bis 31.08.1999. Für den Zeitraum vom 15.09.1998 bis 01.11.1998 lässt sich, wie der Kläger auf Nachfrage des Senats auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, nicht feststellen, dass er sich arbeitslos gemeldet oder eine Beschäftigung gesucht hat, die Versicherungspflicht nach diesem Buch begründet, oder dass er versicherungspflichtig beschäftigt war. Der Kläger hat ferner im hier fraglichen Zeitraum keine Entgeltersatzleistungen bezogen. Es ist daher entscheidend, ob der Kläger unmittelbar vor Dienstantritt versicherungspflichtig beschäftigt war, ob sein bis zum 15.09.1998 bestehendes Beschäftigungsverhältnis durch den ab 01.11.1998 geleisteten Grundwehrdienst unterbrochen war bzw. unmittelbar daran anschloss.
Das war entgegen der Rechtsauffassung der Klägerseite nicht der Fall.
Wie die Klägerseite vertritt auch der Senat entsprechend dem Schutzgedanken der Bestimmung die Auffassung, dass § 26 Abs.1 Nr.2 SGB III weit auszulegen ist. Dies ergibt die teleologische Interpretation der Vorschrift. Ihr Sinn und Zweck besteht in der Abmilderung des Risikos der Arbeitslosigkeit bei Ableistung von Wehr- oder Zivildienst (BT-Drucks. 11/3603, S.12; BSG SozR 4100 § 168 Nr.22). Personen, die Wehrdienst oder zivilen Ersatzdienst leisten, sollen hierdurch keine versicherungsrechtlichen Nachteile erleiden. Geschützt werden sollen diejenigen Wehr- oder Zivildienstleistenden, die dem Personenkreis der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zuzurechnen sind und wegen ihrer Dienstpflicht aus diesem Beschäftigungsbereich herausgenommen werden. Die Notwendigkeit einer zeitlichen Begrenzung des Unmittelbarkeitsbegriffs ergibt sich auch bei teleologischer Betrachtung aus dem Umstand, dass als Anknüpfungspunkt für die leistungsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit des Grundwehrdienstes immer die Unterbrechung eines Beschäftigungsverhältnisses fungiert; geschützt ist die bislang durch die Beiträge erworbene Anwartschaft durch die Beschäftigung (Art.14 Grundgesetz). Vor allem unter dem letztgenannten Gesichtspunkt, aber auch unter Berücksichtigung des Wortsinns des Tatbestandsmerkmals "unmittelbar" sowie aus dem Blickwinkel der historischen und systematischen Interpretation des § 26 Abs.1 Nr.2 SGB III ist auch bei einer großzügigen Auslegung zugunsten des Versicherten Unmittelbarkeit zu verneinen, wenn der fragliche Zeitraum länger als ein Monat ist.
Das Wort "unmittelbar" wird im SGB III (und wurde auch im Arbeitsförderungsgesetz) nicht definiert. Es ist daher auszulegen. Dabei ist zunächst vom Wortsinn auszugehen (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6.Aufl. 1991, S.320). "Unmittelbar" bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch "durch keinen oder kaum einen zeitlichen Abstand getrennt, ohne oder mit kaum einem zeitlichen Abstand" (Meyers Enzyklopädisches Lexikon, hrsg. und bearbeitet vom Wissenschaftlichen Rat und den Mitarbeitern der Dudenredaktion unter Leitung von Günther Drosdowski, Band 32, Deutsches Wörterbuch, O-Z, 1981, Stichwort "unmittelbar"), "in geringem zeitlichem Abstand, kurz, nicht mittelbar, nicht durch jemanden oder etwas Drittes vermittelt, ohne Zwischenstufe, direkt" (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch in sechs Bänden, hrsg. von Gerhard Wahrig, Hildegard Krämer, Harald Zimmermann, 6. Band, 1984, Stichwort "unmittelbar"), "nahtlos" (BSG, Urteil vom 11.05.2000, Az.: B 7 AL 54/99 R, S.6, und LSG Saarland, Urteil vom 18.05.2000, Az.: L 6 AL 38/99, juris, S.4), "gleich" (Der Duden: in 12 Bänden ; Das Standardwerk zur deutschen Sprache, hrsg. vom Wissenschaftlichen Rat der Dudenredaktion, Band 8, Sinn- und sachverwandte Wörter: Synonymwörterbuch der deutschen Sprache, hrsg. und bearbeitet von Wolfgang Müller, 2. Aufl., 1997, Stichwort "unmittelbar"; zitiert nach Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.01.2003, Az.: L 3 AL 169/02 Rn 37). Der Wortsinn der Wendung "unmittelbar vor Dienstantritt" spricht mithin dafür, dass zwischen Antritt des Wehrdienstes und vorheriger Beschäftigung überhaupt keine Zeitspanne ("gleich", "ohne Zwischenstufe", "direkt", "nahtlos") bzw. allenfalls ein sehr kurzer Zeitraum ("kaum ein zeitlicher Abstand", "geringer zeitlicher Abstand", "nicht mittelbar") liegen darf, um Versicherungspflicht des Grundwehrdienstes zu begründen.
Die historische und systematische Interpretation ergibt Folgendes: Der Gesetzgeber des § 26 SGB III ging ausweislich der Materialien des AFRG (vgl. BR-Drucks 550/96, S.158) davon aus, dass § 26 SGB III dem bisherigen Rechtszustand in § 168 AFG entsprach. Das entsprechende bisherige Unmittelbarkeitserfordernis des § 168 AFG gilt daher auch im Rahmen des § 26 Abs.1 Nr.2 Buchst b SGB III fort (ebenso Eicher in Eicher/Schlegel, 46. Erg.-Lfg., Februar 2004, § 434e RdNr.27; Brand in Niesel, SGB III, 3.Aufl 2005, § 26 RdNr.13; Wissing in PK-SGB III, 2.Aufl, § 26 RdNr.18). Als Regelzeitraum für die Unmittelbarkeit der Beschäftigungssuche vor Dienstantritt ist danach zumindest von einem Zeitraum von vier Wochen auszugehen (vgl. zum Ganzen, Urteil des BSG vom 06.04.2006, Az.: B 7a AL 74/05 R; BSG SozR 3-6050 Art.71 Nr.11 S.62; mit Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.02.1986 - L 9 AR 124/85 -, was auch die BA in ihren Dienstanweisungen zu Grunde legt). Der Gesetzgeber des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (vom 23.12.2003, BGBl. I S.2848), hat bei der Neufassung des § 28a SGB III jedenfalls den Begriff unmittelbar im Sinn von "nicht mehr als einen Monat" interpretiert (vgl BT-Drucks 15/1515, S.78 zu Art.1 Nr.20). Die Bedeutung des Monatszeitraums für die Erhaltung von Anwartschaftszeiten im Sozialversicherungsrecht wird auch in der aktuellen Fassung von § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV zum Ausdruck gebracht (vgl. dazu auch DA der Bekl. Pkt. 2.1.5; Urteil des LSG NW vom 13.02.1986, Az.: L 9 Ar 124/95). Darin heißt es: "Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat" (dazu auch Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.01.2003, Az.: L 3 AL 169/02 RdNr.35; Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 13.02.1986, Az.: L 9 Ar 124/95; ferner Urteil vom 21.11.1996, Az.: L 9 Ar 305/95, S.12; Urteil des LSG Saarland vom 18.05.2000, Az.: L 6 AL 38/99, juris, S.4 f.). Auch nach § 104 Abs.1 Satz 3 AFG waren bis zu vier Wochen dauernde Unterbrechungen einer versicherten Beschäftigung durch unentgeltliche Beschäftigung bei der Berechnung der Anwartschaft für Alg nicht schädlich (Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23.01.2003, Az.: L 3 AL 169/02 RdNr.32). In weiteren sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften wird ein Monat als Grenze für eine nachgehende Leistungspflicht, das Fortbestehen der Mitgliedschaft bzw. eines Versicherungspflichtverhältnisses geregelt (§§ 19 Abs.2, Abs.3 SGB V, 192 Abs.1 Nr.1 SGB V i.d.F. vom 08.12.1995, BGBl. I, S.1187; vgl. z.B. auch § 122 Abs.1 SGB VI, wo ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, als voller Monat zählt oder § 58 Abs.3 SGB VI - Überbrückungszeiten -; zum Ganzen auch BSG SozR 3-6050 Art.71 Nr.11 S.62). Dementsprechend wird als Regelzeitraum für die Unmittelbarkeit der Beschäftigungssuche vor Dienstantritt auch nach der neueren Rechtsprechung des BSG und dem sozialrechtlichen Schrifttum von einem Zeitraum von vier Wochen ausgegangen (vgl. BSG SozR 3-6050 Art.71 Nr.11 S.62; BSG vom 06.04.2006, Az.: B 7a AL 74/05 R, juris RdNr.18: zumindest ein Zeitraum von vier Wochen; LSG Sachsen vom 23.01.2003, Az.: L 3AL 169/02: kein Zeitraum von mehr als einem Monat). Die von der Klägerseite in Bezug genommene, in der Kommentierung bei Niesel, SGB III, 2.Aufl., § 26 RdNr.13 von Brand vertretene Auffassung, nach der Unmittelbarkeit im Sinne von § 26 Abs.1 Nr.2a SGB III bei einem Zeitraum von etwa vier bis acht Wochen zwischen dem Ende der Beschäftigung und dem Tag des Dienstantritts anzunehmen sei, wird schon in der folgenden Auflage des genannten Kommentars nicht weiter aufrechterhalten (Niesel, SGB III, 3.Aufl., § 26 RdNr.13: Zeitraum von etwa vier Wochen).
Zusammenfassend kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass auch eine im Hinblick auf den Zweck des § 26 SGB III gebotene weitherzige Interpretation der Vorschrift zu keinem für den Kläger günstigen Ergebnis führt. Auch wenn der 4-Wochen- bzw. der Monatszeitraum nicht bindend ist (vgl. die entsprechenden Andeutungen zur Unmittelbarkeit der Beschäftigungssuche in BSG SozR 3-6050 Art.71 Nr.11, S.62), ist nach Auffassung des Senats mit Blick auf den versicherungsrechtlichen Anknüpfungspunkt des § 26 Abs.1 Nr.2 SGB III, den Wortsinn des Begriffs der Unmittelbarkeit und die vorgenannte Wertung des Gesetzgebers im sozialrechtlichen Bereich, die im Rahmen der historischen und systematischen Interpretation dargestellt wurde, auch und gerade unter Berücksichtigung des Zwecks der anzuwendenden Norm von einem Zeitraum von höchstens einem Monat auszugehen, so dass sich der vorliegende Zeitraum zwischen letzter Beschäftigung und Antritt des Grundwehrdienstes vom 15.09.1998 bis zum 01.11.1998 als eindeutig zu lang erweist, um noch als unmittelbar im Sinne des § 26 SGB III gelten zu können.
Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 26 Abs.4 SGB III liegen offensichtlich nicht vor.
Im Ergebnis hat der Kläger die für die Erfüllung der Anwartschaftszeit gesetzlich vorgeschriebene Dauer des auf die Rahmenfrist bezogenen Bestehens eines Versicherungspflichtverhältnisses nicht erfüllt, so dass ihm das mit der vorliegenden Klage begehrte Alg wegen Fehlens der Voraussetzung des § 117 Abs.1 Nr.3 SGB III nicht zusteht.
Nach alledem war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Aufgrund des Unterliegens des Klägers in beiden Rechtszügen war die Beklagte nicht zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten zu verpflichten, § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, da die Frage der Unmittelbarkeit in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt ist; auf die in Bezug genommenen Urteile wird verwiesen.
Rechtskraft
Aus
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