Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 582/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 498/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufungen des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Würzburg vom 10.11.2004 (S 7 AL 582/99 und S 7 AL 257/00) werden zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab dem 16.08.1999 über den 29.12.1999 hinaus.
Der Kläger bezog nach seiner Arbeitslosmeldung zum 01.07.1998 zuletzt mit Bescheid vom 25.06.1999 Alg nach einem Bemessungsentgelt von DM 970,00 und einer wöchentlichen Leistung in Höhe von DM 341,53 (Leitstungsgruppe A; allgemeiner Satz).
Für die Zeit ab dem 05.07.1999 lagen der Beklagten Bescheinigungen über die Arbeitsunfähigkeit des Klägers vor. Die AOK Bayern, die Krankenversicherung des Klägers, vertrat mit Schreiben vom 10.08.1999 gegenüber der Beklagten die Auffassung, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers für die Dauer von mehr als sechs Monaten eingeschränkt sei, so dass die Voraussetzungen für den Bezug von Krankengeld nicht vorlägen und die Beklagte im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung Leistungen zu erbringen habe.
Da sich der arbeitsamtärztliche Dienst der Beklagten dieser Einschätzung anschloss, forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 18.08.1999 auf, innerhalb eines Monats Rehabilitationsleistungen beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu beantragen. Sie wies darauf hin, dass Leistungen weiterhin erbracht würden, jedoch nach Maßgabe des § 125 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), da die Beklagte davon ausgehe, dass der Kläger aufgrund seiner fehlenden Leistungsfähigkeit dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehe.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.1999 als unzulässig zurück und vertrat die Auffassung, dass die Aufforderung, Rehabilitationsleistungen zu beantragen, keinen Verwaltungsakt darstelle, der mit Rechtsmitteln angegriffen werden könne.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 03.12.1999 Klage zum Sozialgericht (SG) Würzburg erhoben (S 7 AL 582/99) und geltend gemacht, dass durch die Bewilligung des Alg nach § 125 SGB III sein originärer Krankengeldanspruch lediglich ruhe und mit dem Lauf des Alg aufgezehrt würde. Es sei daher festzustellen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Krankengeld zustehe und nicht Leistungen der Arbeitsförderung nach § 125 SGB III, da dessen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
Die AOK Bayern hatte mit den Bescheiden vom 11.08.1999 und 19.10.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.1999 die Bewilligung von Krankengeld für die Zeit ab dem 16.08.1999 - nach Ende des sechswöchigen Fortzahlungszeitraumes (§ 126 SGB III) im Anschluss an die Erkrankung vom 05.07.1999 - abgelehnt. Die hiergegen zum SG Würzburg erhobene Klage (S 9 KR 6/00) endete mit Anerkenntnisurteil vom 10.08.2004, wobei dem Kläger Krankengeld für die Zeit vom 16.08.1999 bis 28.12.1999 zugesprochen wurde. Die Berufung des Klägers gegen diese Entscheidung (L 4 KR 226/04) blieb erfolglos (Urteil vom 29.11.2005), da der Kläger bis 15.08.1999 lediglich Anspruch auf Fortzahlung des Alg nach § 126 SGB III hatte und für die Zeit ab dem 29.12.1999 die AOK Bayern - unabhängig vom Anerkenntnis für den Zeitraum 16.08.1999 bis 28.12.1999 - bereits Krankengeld bewilligt hatte.
Bereits mit Gerichtsbescheid vom 10.11.2004 hat das SG die Klage vom 03.12.1999 (S 7 AL 582/99) mangels Beschwer als unzulässig verworfen.
Mit Bescheid vom 24.01.2000 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg für die Zeit nach dem 28.12.1999 auf, weil der Alg-Anspruch des Klägers ab dem 29.12.1999 erschöpft sei. Darüber hinaus beziehe der Kläger seit dem 29.12.1999 Krankengeld. Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 25.02.2000 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2000 als unbegründet zurück.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 24.05.2000 ebenfalls Klage zum SG Würzburg erhoben (S 7 AL 257/00) und beantragt, dieses Verfahren mit den damals bereits anhängigen Verfahren S 7 AL 582/99 und S 9 KR 6/00 gemeinsam zu entscheiden. Eine weitergehende Antragstellung oder Begründung ist nicht erfolgt.
Diese Klage hat das SG Würzburg ebenfalls mit Gerichtsbescheid vom 10.11.2004 als unzulässig verworfen, da der Kläger seit dem 29.12.1999 Krankengeld bezogen habe und daher durch die Entscheidung der Beklagten nicht beschwert sei.
Gegen die beiden Gerichtsbescheide vom 10.11.2004 hat der Kläger am 17.12.2004 Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt (L 10 AL 498/04; L 10 AL 499/04).
Das Gericht hat mit Beschluss vom 01.06.2006 die beiden Verfahren (L 10 AL 49804 und L 10 AL 499/04) verbunden und das Verfahren unter dem Aktenzeichen L 10 AL 498/04 fortgeführt.
Der Kläger beantragt, die Nichtigkeit des Gerichtsbescheides aus dem Verfahren S 7 AL 582/99 festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufungen gegen beide Gerichtsbescheide zurückzuweisen.
Zum Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Beklagtenakte, die Akten des SG Würzburg und des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerechten Berufungen (§§ 143, 144, 153 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) sind zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Soweit der Kläger die Nichtigkeit des Gerichtsbescheides vom 10.11.2004 (S 7 AL 528/99) geltend macht, ist das Klagebegehren dahingehend auszulegen, dass die Verwaltungsentscheidung der Beklagten aufzuheben und dem Kläger Leistungen zu bewilligen sind, da ein anderes - nachvollziehbares - Klageziel vom Kläger weder schriftlich noch mündlich in der Verhandlung am 01.06.2006 bzw. 19.10.2006 vorgetragen worden ist.
Grundsätzlich ist der Streitgegenstand durch den Kläger zu bezeichnen, d.h. er hat sein Klageziel zu formulieren, so dass erkennbar wird, welches Begehren gerichtlich verfolgt wird (vgl. Meyer-Ladewig Kommentar zum SGG 3.Auflage § 92 Rdnr 4f).
Ein konkreter Antrag ist insoweit zwar nicht zu fordern, jedoch muss zumindest aus den Umständen der Klageerhebung der Wille erkennbar sein, die gerichtliche Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung herbeizuführen, um die sich daraus ergebenden Leistungsansprüche verwirklichen zu können.
Mit der Einleitung des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger - damals noch anwaltlich vertreten - lediglich begehrt, dass festgestellt werde, dass der Kläger nicht Anspruch auf Alg nach § 125 SGB III, sondern auf Krankengeld habe. Diesem Anliegen hat die Beklagte - nach der Bewilligung des Krankengeldes für die Zeit ab dem 16.08.1999 - bereits im März 2003 durch die Rückabwicklung des Leistungsfalles mit Einverständnis des Klägers entsprochen, ohne dass der Kläger hierauf - obgleich noch anwaltlich vertreten - prozessual reagiert hätte.
Für das weitere Betreiben des Verfahrens - insbesondere die Einlegung der Berufung - hatte dieses Begehren daher keine Bedeutung mehr, so dass in der Folgezeit der Kläger lediglich durch die Nichtbewilligung des Alg für die Zeit ab dem 16.08.1999 beschwert war.
Nachdem der Kläger den Rechtsstreit fortgeführt hat, lässt dies nur den Schluss zu, dass er auch die weitere Bewilligung des Alg begehrte.
Dieses Klagebegehren ist im Ergebnis jedoch unbegründet, da der Kläger in der Zeit vom 16.08.1999 bis 28.12.1999 Krankengeld bezogen hat, so dass der Anspruch auf Alg geruht hat.
Anspruch auf Alg haben Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben § 117 Abs 1 SGB III (i.d.F. des Gesetzes vom 24.03.1997). Der Anspruch auf Alg ruht während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf Krankengeld zuerkannt ist, § 142 Abs 1 Nr 2 SGB III.
Mit dem Bezug des Krankengeldes, das dem Kläger im Wege des Anerkenntnisurteils des SG Würzburg (S 9 KR 6/00) für die Zeit vom 16.08.1999 bis 28.12.1999 zugesprochen worden ist, entfiel der Leistungsanspruch auf Alg für diesen Zeitraum.
Dem ursprünglich im erstinstanzlichen Verfahren verfolgten Klageziel - der Feststellung, dass kein Anspruch auf Alg nach § 125 SGB III, sondern auf Krankengeld besteht - hat die Beklagte mit Einverständnis des Klägers bereits im März 2003 Rechnung getragen und die Bewilligung des Alg "rückabgewickelt", so dass der Kläger in der Zeit vom 16.08.1999 bis 28.12.1999 tatsächlich Krankengeld bezogen hat, dieses jedoch faktisch durch die Beklagte ausgezahlt worden ist, da durch die Rückabwicklung des Leistungsfalls die Beklagte in die Position eines unzuständigen Leistungsträgers i.S.d. §§ 102 ff SGB X eingerückt ist. Insoweit kann sie gegenüber dem zuständigen Träger der Krankenversicherung einen Erstattungsanspruch geltend machen mit der Wirkung, dass der Anspruch des Klägers in Bezug auf das Krankengeld als erfüllt gilt, § 107 Abs 1 SGB X, soweit der Anspruch auf Alg den Krankengeldanspruch nicht übersteigt (zum Ruhen des Alg-Anspruches nach § 125 SGB III im Falle der Krankengeldbewilligung vgl. Urteil des BSG vom 03.06.2004 - Az. B 11 AL 55/03).
Darüber hinaus war der Antrag des Klägers - unter Berücksichtigung seines bisherigen Vorbringens und dem Umstand, dass er die Berufung L 10 AL 499/04 nicht ausdrücklich zurückgenommen hat - auch dahingehend auszulegen, dass die Entscheidung des SG Würzburg (S 7 AL 257/00) auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen ist.
Auch hier ist zu unterstellen, dass der Kläger die Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit ab dem 29.12.1999 in Frage stellt und in der Konsequenz die Weiterzahlung von Alg begehrt, wie das SG bereits zutreffend angenommen hat. Dieses Klagebegehren ist in der Sache jedoch ebenfalls unbegründet.
Das SG hat diesen Klageanspruch im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Entgegen der (unzutreffenden) Auffassung des SG war die Klage gegen den Aufhebungsbescheid vom 24.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2000 nicht unzulässig, sondern unbegründet, da sich die mögliche Rechtsverletzung i.S.d. § 54 Abs 1 Satz 1 SGG - mithin das Rechtsschutzbedürfnis - bereits aus der Existenz des angegriffenenen Verwaltungsaktes ergibt, der in eine geschützte Rechtsposition, die Alg-Bewilligung, eingreift. Die Frage, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger beschwert ist, § 54 Abs 2 Satz 1 SGG, ist stets eine Frage der materiellen Prüfung im Rahmen der Begründetheit.
Materiell-rechtlich hat der Kläger jedoch auch für die Zeit ab dem 29.12.1999 keinen Anspruch auf Alg, da wie auch in der vorhergegenden Zeit, der zuerkannte Anspruch auf Krankengeld den Anspruch auf Alg zum Ruhen gebracht hat, § 142 Abs 1 Nr 2 SGB III.
Auch verfahrensrechtlich ist die Aufhebungsentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden, da der Kläger mit dem Bezug des Krankengeldes Einkommen i.S.d. § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X erzielt hat, das zum Wegfall des Alg-Anspruches geführt hat. Die Beklagte hat daher zu Recht mit Bescheid vom 24.01.2000 mit Wirkung für die Vergangenheit (d.h. ab 29.12.1999) die bis zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Leistungsbewilligung aufgehoben. Ermessen hatte die Beklagte in diesem Zusammenhang nicht auszuüben, § 330 Abs 3 SGB III.
Die Berufungen des Klägers sind daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183, 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab dem 16.08.1999 über den 29.12.1999 hinaus.
Der Kläger bezog nach seiner Arbeitslosmeldung zum 01.07.1998 zuletzt mit Bescheid vom 25.06.1999 Alg nach einem Bemessungsentgelt von DM 970,00 und einer wöchentlichen Leistung in Höhe von DM 341,53 (Leitstungsgruppe A; allgemeiner Satz).
Für die Zeit ab dem 05.07.1999 lagen der Beklagten Bescheinigungen über die Arbeitsunfähigkeit des Klägers vor. Die AOK Bayern, die Krankenversicherung des Klägers, vertrat mit Schreiben vom 10.08.1999 gegenüber der Beklagten die Auffassung, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers für die Dauer von mehr als sechs Monaten eingeschränkt sei, so dass die Voraussetzungen für den Bezug von Krankengeld nicht vorlägen und die Beklagte im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung Leistungen zu erbringen habe.
Da sich der arbeitsamtärztliche Dienst der Beklagten dieser Einschätzung anschloss, forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 18.08.1999 auf, innerhalb eines Monats Rehabilitationsleistungen beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu beantragen. Sie wies darauf hin, dass Leistungen weiterhin erbracht würden, jedoch nach Maßgabe des § 125 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), da die Beklagte davon ausgehe, dass der Kläger aufgrund seiner fehlenden Leistungsfähigkeit dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehe.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.1999 als unzulässig zurück und vertrat die Auffassung, dass die Aufforderung, Rehabilitationsleistungen zu beantragen, keinen Verwaltungsakt darstelle, der mit Rechtsmitteln angegriffen werden könne.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 03.12.1999 Klage zum Sozialgericht (SG) Würzburg erhoben (S 7 AL 582/99) und geltend gemacht, dass durch die Bewilligung des Alg nach § 125 SGB III sein originärer Krankengeldanspruch lediglich ruhe und mit dem Lauf des Alg aufgezehrt würde. Es sei daher festzustellen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Krankengeld zustehe und nicht Leistungen der Arbeitsförderung nach § 125 SGB III, da dessen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
Die AOK Bayern hatte mit den Bescheiden vom 11.08.1999 und 19.10.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.1999 die Bewilligung von Krankengeld für die Zeit ab dem 16.08.1999 - nach Ende des sechswöchigen Fortzahlungszeitraumes (§ 126 SGB III) im Anschluss an die Erkrankung vom 05.07.1999 - abgelehnt. Die hiergegen zum SG Würzburg erhobene Klage (S 9 KR 6/00) endete mit Anerkenntnisurteil vom 10.08.2004, wobei dem Kläger Krankengeld für die Zeit vom 16.08.1999 bis 28.12.1999 zugesprochen wurde. Die Berufung des Klägers gegen diese Entscheidung (L 4 KR 226/04) blieb erfolglos (Urteil vom 29.11.2005), da der Kläger bis 15.08.1999 lediglich Anspruch auf Fortzahlung des Alg nach § 126 SGB III hatte und für die Zeit ab dem 29.12.1999 die AOK Bayern - unabhängig vom Anerkenntnis für den Zeitraum 16.08.1999 bis 28.12.1999 - bereits Krankengeld bewilligt hatte.
Bereits mit Gerichtsbescheid vom 10.11.2004 hat das SG die Klage vom 03.12.1999 (S 7 AL 582/99) mangels Beschwer als unzulässig verworfen.
Mit Bescheid vom 24.01.2000 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg für die Zeit nach dem 28.12.1999 auf, weil der Alg-Anspruch des Klägers ab dem 29.12.1999 erschöpft sei. Darüber hinaus beziehe der Kläger seit dem 29.12.1999 Krankengeld. Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 25.02.2000 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2000 als unbegründet zurück.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 24.05.2000 ebenfalls Klage zum SG Würzburg erhoben (S 7 AL 257/00) und beantragt, dieses Verfahren mit den damals bereits anhängigen Verfahren S 7 AL 582/99 und S 9 KR 6/00 gemeinsam zu entscheiden. Eine weitergehende Antragstellung oder Begründung ist nicht erfolgt.
Diese Klage hat das SG Würzburg ebenfalls mit Gerichtsbescheid vom 10.11.2004 als unzulässig verworfen, da der Kläger seit dem 29.12.1999 Krankengeld bezogen habe und daher durch die Entscheidung der Beklagten nicht beschwert sei.
Gegen die beiden Gerichtsbescheide vom 10.11.2004 hat der Kläger am 17.12.2004 Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt (L 10 AL 498/04; L 10 AL 499/04).
Das Gericht hat mit Beschluss vom 01.06.2006 die beiden Verfahren (L 10 AL 49804 und L 10 AL 499/04) verbunden und das Verfahren unter dem Aktenzeichen L 10 AL 498/04 fortgeführt.
Der Kläger beantragt, die Nichtigkeit des Gerichtsbescheides aus dem Verfahren S 7 AL 582/99 festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufungen gegen beide Gerichtsbescheide zurückzuweisen.
Zum Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Beklagtenakte, die Akten des SG Würzburg und des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerechten Berufungen (§§ 143, 144, 153 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) sind zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Soweit der Kläger die Nichtigkeit des Gerichtsbescheides vom 10.11.2004 (S 7 AL 528/99) geltend macht, ist das Klagebegehren dahingehend auszulegen, dass die Verwaltungsentscheidung der Beklagten aufzuheben und dem Kläger Leistungen zu bewilligen sind, da ein anderes - nachvollziehbares - Klageziel vom Kläger weder schriftlich noch mündlich in der Verhandlung am 01.06.2006 bzw. 19.10.2006 vorgetragen worden ist.
Grundsätzlich ist der Streitgegenstand durch den Kläger zu bezeichnen, d.h. er hat sein Klageziel zu formulieren, so dass erkennbar wird, welches Begehren gerichtlich verfolgt wird (vgl. Meyer-Ladewig Kommentar zum SGG 3.Auflage § 92 Rdnr 4f).
Ein konkreter Antrag ist insoweit zwar nicht zu fordern, jedoch muss zumindest aus den Umständen der Klageerhebung der Wille erkennbar sein, die gerichtliche Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung herbeizuführen, um die sich daraus ergebenden Leistungsansprüche verwirklichen zu können.
Mit der Einleitung des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger - damals noch anwaltlich vertreten - lediglich begehrt, dass festgestellt werde, dass der Kläger nicht Anspruch auf Alg nach § 125 SGB III, sondern auf Krankengeld habe. Diesem Anliegen hat die Beklagte - nach der Bewilligung des Krankengeldes für die Zeit ab dem 16.08.1999 - bereits im März 2003 durch die Rückabwicklung des Leistungsfalles mit Einverständnis des Klägers entsprochen, ohne dass der Kläger hierauf - obgleich noch anwaltlich vertreten - prozessual reagiert hätte.
Für das weitere Betreiben des Verfahrens - insbesondere die Einlegung der Berufung - hatte dieses Begehren daher keine Bedeutung mehr, so dass in der Folgezeit der Kläger lediglich durch die Nichtbewilligung des Alg für die Zeit ab dem 16.08.1999 beschwert war.
Nachdem der Kläger den Rechtsstreit fortgeführt hat, lässt dies nur den Schluss zu, dass er auch die weitere Bewilligung des Alg begehrte.
Dieses Klagebegehren ist im Ergebnis jedoch unbegründet, da der Kläger in der Zeit vom 16.08.1999 bis 28.12.1999 Krankengeld bezogen hat, so dass der Anspruch auf Alg geruht hat.
Anspruch auf Alg haben Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben § 117 Abs 1 SGB III (i.d.F. des Gesetzes vom 24.03.1997). Der Anspruch auf Alg ruht während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf Krankengeld zuerkannt ist, § 142 Abs 1 Nr 2 SGB III.
Mit dem Bezug des Krankengeldes, das dem Kläger im Wege des Anerkenntnisurteils des SG Würzburg (S 9 KR 6/00) für die Zeit vom 16.08.1999 bis 28.12.1999 zugesprochen worden ist, entfiel der Leistungsanspruch auf Alg für diesen Zeitraum.
Dem ursprünglich im erstinstanzlichen Verfahren verfolgten Klageziel - der Feststellung, dass kein Anspruch auf Alg nach § 125 SGB III, sondern auf Krankengeld besteht - hat die Beklagte mit Einverständnis des Klägers bereits im März 2003 Rechnung getragen und die Bewilligung des Alg "rückabgewickelt", so dass der Kläger in der Zeit vom 16.08.1999 bis 28.12.1999 tatsächlich Krankengeld bezogen hat, dieses jedoch faktisch durch die Beklagte ausgezahlt worden ist, da durch die Rückabwicklung des Leistungsfalls die Beklagte in die Position eines unzuständigen Leistungsträgers i.S.d. §§ 102 ff SGB X eingerückt ist. Insoweit kann sie gegenüber dem zuständigen Träger der Krankenversicherung einen Erstattungsanspruch geltend machen mit der Wirkung, dass der Anspruch des Klägers in Bezug auf das Krankengeld als erfüllt gilt, § 107 Abs 1 SGB X, soweit der Anspruch auf Alg den Krankengeldanspruch nicht übersteigt (zum Ruhen des Alg-Anspruches nach § 125 SGB III im Falle der Krankengeldbewilligung vgl. Urteil des BSG vom 03.06.2004 - Az. B 11 AL 55/03).
Darüber hinaus war der Antrag des Klägers - unter Berücksichtigung seines bisherigen Vorbringens und dem Umstand, dass er die Berufung L 10 AL 499/04 nicht ausdrücklich zurückgenommen hat - auch dahingehend auszulegen, dass die Entscheidung des SG Würzburg (S 7 AL 257/00) auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen ist.
Auch hier ist zu unterstellen, dass der Kläger die Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit ab dem 29.12.1999 in Frage stellt und in der Konsequenz die Weiterzahlung von Alg begehrt, wie das SG bereits zutreffend angenommen hat. Dieses Klagebegehren ist in der Sache jedoch ebenfalls unbegründet.
Das SG hat diesen Klageanspruch im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Entgegen der (unzutreffenden) Auffassung des SG war die Klage gegen den Aufhebungsbescheid vom 24.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2000 nicht unzulässig, sondern unbegründet, da sich die mögliche Rechtsverletzung i.S.d. § 54 Abs 1 Satz 1 SGG - mithin das Rechtsschutzbedürfnis - bereits aus der Existenz des angegriffenenen Verwaltungsaktes ergibt, der in eine geschützte Rechtsposition, die Alg-Bewilligung, eingreift. Die Frage, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger beschwert ist, § 54 Abs 2 Satz 1 SGG, ist stets eine Frage der materiellen Prüfung im Rahmen der Begründetheit.
Materiell-rechtlich hat der Kläger jedoch auch für die Zeit ab dem 29.12.1999 keinen Anspruch auf Alg, da wie auch in der vorhergegenden Zeit, der zuerkannte Anspruch auf Krankengeld den Anspruch auf Alg zum Ruhen gebracht hat, § 142 Abs 1 Nr 2 SGB III.
Auch verfahrensrechtlich ist die Aufhebungsentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden, da der Kläger mit dem Bezug des Krankengeldes Einkommen i.S.d. § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X erzielt hat, das zum Wegfall des Alg-Anspruches geführt hat. Die Beklagte hat daher zu Recht mit Bescheid vom 24.01.2000 mit Wirkung für die Vergangenheit (d.h. ab 29.12.1999) die bis zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Leistungsbewilligung aufgehoben. Ermessen hatte die Beklagte in diesem Zusammenhang nicht auszuüben, § 330 Abs 3 SGB III.
Die Berufungen des Klägers sind daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183, 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved