Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 107/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 232/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 3. August 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig.
Der 1942 geborene Kläger beantragte am 24.08.2004 die Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II). Ihm wurden daraufhin Leistungen ab Januar 2005 bis einschließlich Januar 2006 - die Leistungen für Dezember 2005 und Januar 2006 erfolgten ohne Bescheid - in Höhe von 591,75 EUR bewilligt. Nachdem der Kläger der Aufforderung der Beklagten, beim Städtischen Versicherungsamt in R. vorzusprechen und Antrag auf Rente bzw. Kontenklärung zu stellen, nicht nachgekommen war, versagte die Beklagte mit Bescheid vom 29.12.2005 (zunächst) die Leistungsgewährung ab 01.12.2006.
Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe am 03.11.2005 einen Antrag auf Fortzahlung der Leistungen gestellt. Seine finanziellen Verhältnisse hätten sich nicht verändert. Gleichzeitig habe die Beklagte ohne Bescheid seine Leistungen für Januar weitergezahlt. Davon habe er die Miete gezahlt, die Nebenkosten und im Übrigen seinen Lebensunterhalt bestritten.
Mit der am 23.02.2006 zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.12.2005 zu verpflichten, ihm ab Januar 2006 - unter Berücksichtigung der ohne Bescheid geleisteten Beträge - Leistungen nach dem SGB II weiter zu gewähren.
Im Rahmen des gleichzeitig beantragten Eilrechtsschutzverfahrens beim SG Regensburg - Az.: S 8 AS 105/06 ER - hat das SG mit Beschluss vom 15.03.2006 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Beklagten vom 29.12.2005 angeordnet und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 15.03. bis 31.05.2006 vorläufig Alg II zu gewähren.
Daraufhin hat die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 04.05.2006 für die Zeit vom 01.12.2005 bis 31.05.2006 monatliche Leistungen von 591,75 EUR gewährt. Aufgrund des Widerspruchs des Klägers gegen den Bescheid vom 29.12.2005 werde dieser Bescheid aufgehoben. Durch die Leistungsgewährung sei dem Widerspruch in vollem Umfang abgeholfen worden. Dem Ersuchen des Gerichts, die Klage zurückzunehmen, kam der Kläger nicht nach. Die Leistungsgewährung erfolge mit falschem Bescheid. Zwischenzeitlich habe er auch ein Schreiben der Beklagten vom 03.05.2006 erhalten, in dem ihm die Absenkung der Leistungen angekündigt worden sei, weil er einer Einladung zum 22.03.2006 nicht nachgekommen sei. Mit weiterem Schreiben vom 19.05.2006 hat sich das SG erneut an den Kläger gewandt. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sei der Bescheid der Beklagten vom 19.12.2005. Insoweit sei zwischenzeitlich durch Bescheid vom 04.05.2006 eine neue Entscheidung getroffen worden. Es werde um Mitteilung der Gründe gebeten, weshalb dieser Bescheid fehlerhaft sein solle. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass die angekündigte Leistungskürzung nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Soweit eine Kürzung ausgesprochen werde, sei hiergegen Widerspruch und gegebenenfalls Klage zu erheben.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 12.06.2006 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass das Gericht beabsichtige, über die Klage gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Es werde Gelegenheit gegeben, hierzu und in der Sache bis spätestens 30.06.2006 (Eingang bei Gericht) Stellung zu nehmen.
Mit Gerichtsbescheid vom 03.08.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Über die Klage könne gemäß § 105 Abs.1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise und der Sachverhalt geklärt sei. Hierzu seien die Beteiligten gehört worden. Die Klage sei unzulässig. Nach Erlass des Bescheides der Beklagten vom 04.05.2006 fehle dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis. Mit diesem Bescheid seien dem Kläger die bereits vorher mit Bescheid vom 31.01.2005 für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.05.2005 und mit Bescheid vom 10.05.2005 für die Zeit vom 01.06. bis 30.11.2005 monatliche Leistungen von 591,75 EUR bewilligt worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung fehlerhaft sei, habe das Gericht nicht. Der Kläger habe seine diesbezügliche Behauptung nicht konkretisiert. Soweit er darauf hinweise, von der Beklagten zu Unrecht beschuldigt worden zu sein, einer Einladung zum 22.03.2006 nicht Folge geleistet zu haben, müsse er dies, wenn eine entsprechende Absenkung der Leistungen erfolge, in einem hiergegen gerichteten Widerspruch bzw. nach erfolglosem Widerspruchsverfahren einer Klage geltend machen. Der Bescheid vom 04.05.2005 berücksichtige ein mögliches Fehlverhalten des Klägers nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in anderer Weise durch den Bescheid vom 04.05.2006 beschwert sei und seinem Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.12.2005 nicht voll abgeholfen worden sei, habe das Gericht nicht.
Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor, er sei bezüglich der bisherigen Behandlung seines Falles verwirrt. Obwohl der gesamte Sachverhalt nicht geklärt sei, habe das SG mit "Gerichtsbeschluss" entschieden. Niemand dürfe seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Er stelle daher auch beim SG den Antrag auf mündliche Verhandlung.
Zum Termin der mündlichen Verhandlung am 17.11.2006 erschien der Kläger nicht. Der Bevollmächtigte der Beklagten erklärte, dass es zu einer Absenkung der Leistungen nicht gekommen sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 3. August 2006 aufzuheben und ihm höhere Leistungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte schließt sich den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides an. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die mit den jeweiligen Bescheiden zuerkannten Leistungen selbstverständlich ordnungsgemäß ausgezahlt worden seien.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, (§§ 143, 151 SGG); ein Ausschließungsgrund (§§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
Zu Recht hat das SG Regensburg mit Gerichtsbescheid vom 03.08.2006 die Klage abgewiesen. Denn diese war unzulässig, weil dem Kläger nach Erlass des Bescheides der Beklagten vom 04.05.2006 ein Rechtsschutzbedürfnis fehlte. Denn mit diesem Bescheid wurden dem Kläger wie bereits vorher mit Bescheid vom 31.01.2005 für die Zeit vom 01.01. bis 31.05.2005 und mit Bescheid vom 10.05.2005 für die Zeit vom 01.06. bis 30.11.2005 monatliche Leistungen in Höhe von 591,75 EUR bewilligt. Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung fehlerhaft sei, nicht gegeben bzw. nicht geltend gemacht worden seien. Insoweit ist auch bislang keine diesbezügliche Behauptung konkretisiert worden. Zu Recht hat das SG weiter darauf hingewiesen, dass Streitgegenstand dieses Verfahrens nicht eine eventuelle Absenkung wegen Nichtbefolgen einer Einladung zum 22.03.2006 sei.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass laut Angaben des Bevollmächtigten der Beklagten im Termin vom 17.11.2006 es zu einer Absenkung der Leistungen nicht gekommen ist. Das Vorbringen des Klägers, dass das SG nicht durch Gerichtsbescheid habe entscheiden können, ist nicht zutreffend. Gemäß § 105 kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Entgegen der Auffassung des Klägers ist von einem geklärten Sachverhalt auszugehen. Der Kläger ist auch zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid entsprechend § 105 Abs.1 Satz 2 gehört worden. Zudem hatte der Kläger die Möglichkeit, an der mündlichen Verhandlung am 17.11.2006 in der zweiten Instanz teilzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde nicht gelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig.
Der 1942 geborene Kläger beantragte am 24.08.2004 die Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II). Ihm wurden daraufhin Leistungen ab Januar 2005 bis einschließlich Januar 2006 - die Leistungen für Dezember 2005 und Januar 2006 erfolgten ohne Bescheid - in Höhe von 591,75 EUR bewilligt. Nachdem der Kläger der Aufforderung der Beklagten, beim Städtischen Versicherungsamt in R. vorzusprechen und Antrag auf Rente bzw. Kontenklärung zu stellen, nicht nachgekommen war, versagte die Beklagte mit Bescheid vom 29.12.2005 (zunächst) die Leistungsgewährung ab 01.12.2006.
Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe am 03.11.2005 einen Antrag auf Fortzahlung der Leistungen gestellt. Seine finanziellen Verhältnisse hätten sich nicht verändert. Gleichzeitig habe die Beklagte ohne Bescheid seine Leistungen für Januar weitergezahlt. Davon habe er die Miete gezahlt, die Nebenkosten und im Übrigen seinen Lebensunterhalt bestritten.
Mit der am 23.02.2006 zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.12.2005 zu verpflichten, ihm ab Januar 2006 - unter Berücksichtigung der ohne Bescheid geleisteten Beträge - Leistungen nach dem SGB II weiter zu gewähren.
Im Rahmen des gleichzeitig beantragten Eilrechtsschutzverfahrens beim SG Regensburg - Az.: S 8 AS 105/06 ER - hat das SG mit Beschluss vom 15.03.2006 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Beklagten vom 29.12.2005 angeordnet und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 15.03. bis 31.05.2006 vorläufig Alg II zu gewähren.
Daraufhin hat die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 04.05.2006 für die Zeit vom 01.12.2005 bis 31.05.2006 monatliche Leistungen von 591,75 EUR gewährt. Aufgrund des Widerspruchs des Klägers gegen den Bescheid vom 29.12.2005 werde dieser Bescheid aufgehoben. Durch die Leistungsgewährung sei dem Widerspruch in vollem Umfang abgeholfen worden. Dem Ersuchen des Gerichts, die Klage zurückzunehmen, kam der Kläger nicht nach. Die Leistungsgewährung erfolge mit falschem Bescheid. Zwischenzeitlich habe er auch ein Schreiben der Beklagten vom 03.05.2006 erhalten, in dem ihm die Absenkung der Leistungen angekündigt worden sei, weil er einer Einladung zum 22.03.2006 nicht nachgekommen sei. Mit weiterem Schreiben vom 19.05.2006 hat sich das SG erneut an den Kläger gewandt. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sei der Bescheid der Beklagten vom 19.12.2005. Insoweit sei zwischenzeitlich durch Bescheid vom 04.05.2006 eine neue Entscheidung getroffen worden. Es werde um Mitteilung der Gründe gebeten, weshalb dieser Bescheid fehlerhaft sein solle. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass die angekündigte Leistungskürzung nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Soweit eine Kürzung ausgesprochen werde, sei hiergegen Widerspruch und gegebenenfalls Klage zu erheben.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 12.06.2006 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass das Gericht beabsichtige, über die Klage gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Es werde Gelegenheit gegeben, hierzu und in der Sache bis spätestens 30.06.2006 (Eingang bei Gericht) Stellung zu nehmen.
Mit Gerichtsbescheid vom 03.08.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Über die Klage könne gemäß § 105 Abs.1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise und der Sachverhalt geklärt sei. Hierzu seien die Beteiligten gehört worden. Die Klage sei unzulässig. Nach Erlass des Bescheides der Beklagten vom 04.05.2006 fehle dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis. Mit diesem Bescheid seien dem Kläger die bereits vorher mit Bescheid vom 31.01.2005 für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.05.2005 und mit Bescheid vom 10.05.2005 für die Zeit vom 01.06. bis 30.11.2005 monatliche Leistungen von 591,75 EUR bewilligt worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung fehlerhaft sei, habe das Gericht nicht. Der Kläger habe seine diesbezügliche Behauptung nicht konkretisiert. Soweit er darauf hinweise, von der Beklagten zu Unrecht beschuldigt worden zu sein, einer Einladung zum 22.03.2006 nicht Folge geleistet zu haben, müsse er dies, wenn eine entsprechende Absenkung der Leistungen erfolge, in einem hiergegen gerichteten Widerspruch bzw. nach erfolglosem Widerspruchsverfahren einer Klage geltend machen. Der Bescheid vom 04.05.2005 berücksichtige ein mögliches Fehlverhalten des Klägers nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in anderer Weise durch den Bescheid vom 04.05.2006 beschwert sei und seinem Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.12.2005 nicht voll abgeholfen worden sei, habe das Gericht nicht.
Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor, er sei bezüglich der bisherigen Behandlung seines Falles verwirrt. Obwohl der gesamte Sachverhalt nicht geklärt sei, habe das SG mit "Gerichtsbeschluss" entschieden. Niemand dürfe seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Er stelle daher auch beim SG den Antrag auf mündliche Verhandlung.
Zum Termin der mündlichen Verhandlung am 17.11.2006 erschien der Kläger nicht. Der Bevollmächtigte der Beklagten erklärte, dass es zu einer Absenkung der Leistungen nicht gekommen sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 3. August 2006 aufzuheben und ihm höhere Leistungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte schließt sich den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides an. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die mit den jeweiligen Bescheiden zuerkannten Leistungen selbstverständlich ordnungsgemäß ausgezahlt worden seien.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, (§§ 143, 151 SGG); ein Ausschließungsgrund (§§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
Zu Recht hat das SG Regensburg mit Gerichtsbescheid vom 03.08.2006 die Klage abgewiesen. Denn diese war unzulässig, weil dem Kläger nach Erlass des Bescheides der Beklagten vom 04.05.2006 ein Rechtsschutzbedürfnis fehlte. Denn mit diesem Bescheid wurden dem Kläger wie bereits vorher mit Bescheid vom 31.01.2005 für die Zeit vom 01.01. bis 31.05.2005 und mit Bescheid vom 10.05.2005 für die Zeit vom 01.06. bis 30.11.2005 monatliche Leistungen in Höhe von 591,75 EUR bewilligt. Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung fehlerhaft sei, nicht gegeben bzw. nicht geltend gemacht worden seien. Insoweit ist auch bislang keine diesbezügliche Behauptung konkretisiert worden. Zu Recht hat das SG weiter darauf hingewiesen, dass Streitgegenstand dieses Verfahrens nicht eine eventuelle Absenkung wegen Nichtbefolgen einer Einladung zum 22.03.2006 sei.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass laut Angaben des Bevollmächtigten der Beklagten im Termin vom 17.11.2006 es zu einer Absenkung der Leistungen nicht gekommen ist. Das Vorbringen des Klägers, dass das SG nicht durch Gerichtsbescheid habe entscheiden können, ist nicht zutreffend. Gemäß § 105 kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Entgegen der Auffassung des Klägers ist von einem geklärten Sachverhalt auszugehen. Der Kläger ist auch zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid entsprechend § 105 Abs.1 Satz 2 gehört worden. Zudem hatte der Kläger die Möglichkeit, an der mündlichen Verhandlung am 17.11.2006 in der zweiten Instanz teilzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde nicht gelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 SGG nicht vorliegen.
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