Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 88/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 323/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 130/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.04.2006 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger aus den von seinen Arbeitgebern getragenen Beiträgen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung eine Versichertenrente verlangen kann.
Der 1939 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat in Deutschland vom 20.03.1964 bis 31.07.1980 versicherungspflichtig gearbeitet; anschließend ist er in die Türkei zurückgekehrt. Auf den Antrag vom 05.12.1980 erstattete ihm die Beklagte die von ihm im genannten Zeitraum zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) mit Bescheid vom 02.06.1981 (29.139,10 DM) und Bescheid vom 03.02.1984 (26,05 DM).
Den Antrag des Klägers vom 11.08.2005, ihm aus dem Beitragsanteil der Arbeitgeber eine Rente zu zahlen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.08.2005 und Widerspruchsbescheid vom 10.01.2006 ab. Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) nach entsprechenden Hinweisen durch Gerichtsbescheid vom 11.04.2006 im Hinblick auf die durchgeführte Beitragserstattung abgewiesen. Der Gerichtsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers in Deutschland am 12.04.2006 zugestellt.
Dagegen hat der Bevollmächtigte des Klägers am 15.05.2006 per Fax Berufung eingelegt. Der Kläger begehrt weiterhin die Gewährung von Versichertenrente aus der deutschen Rentenversicherung. Mit den erstatteten Arbeitnehmeranteilen habe er sich in der Türkei eine Existenz aufgebaut. Leider seien die Geschäfte nicht erfolgreich gewesen. Seine Arbeitgeber hätten Beiträge in die Rentenkasse bezahlt. Auch wenn aus diesem Anteil nur eine geringe Rente herauskommen würde, würde ihm dies helfen. Auf die entsprechende Anfrage des Senats teilte der Kläger mit, dass zwar die Berufungsfrist um drei Tage nicht eingehalten worden sei. Er bitte aber sein Anliegen wegen der genannten Gründe und wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles zu entscheiden.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 11.04.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 24.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aus den von seinen Arbeitgebern vom 20.03.1964 bis 31.07.1980 entrichteten Beiträgen Altersrente zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Die Beklagte trägt vor, die Erhebung des Rechtsbehelfs der Berufung sei infolge der Fristversäumnis nicht mehr zulässig. Darüber hinaus sei die Berufung auch unbegründet.
Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die an sich statthafte und in gehöriger Form eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 105 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger das Rechtsmittel nicht fristgerecht eingelegt hat und ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG gegen die Versäumung der Berufungsfrist nicht gewährt werden kann.
Gemäß § 151 Abs 1 SGG ist die Berufung bei Zustellung des angefochtenen Gerichtsbescheids im Inland innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Landessozialgericht einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs 2 Satz 1 SGG). Die Berufungsfrist beginnt nach § 66 Abs 1 SGG zu laufen, wenn der Beteiligte über das gegebene Rechtsmittel, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, seinen Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt wurde. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Gerichtsbescheids entspricht diesen Anforderungen.
Die Anfechtungsfrist wird durch ordnungsgemäße Zustellung des Gerichtsbescheids (§§ 151 Abs 1 und 63 Abs 1 SGG) in Lauf gesetzt. Bei fehlerhafter Zustellung läuft keine Frist, auch nicht die Jahresfrist des § 66 Abs 2 SGG. Zugestellt wird im Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit grundsätzlich nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO), § 63 Abs 2 Satz 1 SGG. Wird der Zustellungsadressat in seiner Wohnung nicht angetroffen, so kann die Zustellung in der Wohnung an einen zu der Familie gehörenden Erwachsenen erfolgen (§ 178 Abs 1 Nr 1 ZPO) oder das Schriftstück in den Briefkasten eingelegt werden.
Laut Vermerk auf der Zustellungsurkunde wurde vorliegend der Gerichtsbescheid des SG dem Bevollmächtigten des Klägers am 12.04.2006 durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten (§ 180 ZPO) zugestellt (Mittwoch). Aufgrund der wirksam erfolgten Zustellung begann die Berufungsfrist am 13.04.2006 zu laufen (§ 64 Abs 1 SGG) und endete mit dem Tage nach einem Monat, der durch seine Zahl dem Tag der Zustellung entspricht, also mit dem 12.05.2006 (Freitag). Die Berufungsschrift des Bevollmächtigten des Klägers ist jedoch erst am 15.05.2006 beim BayLSG eingegangen.
Die Monatsfrist zur Einlegung der Berufung gilt auch im Falle des Klägers. Denn es kommt bei der Berufungsfrist nicht auf den Wohnort des Klägers im Ausland, sondern auf die Zustellung an den inländischen Prozessbevollmächtigten an. Erfolgt die Zustellung im Ausland, so würde die Frist zur Einlegung der Berufung drei Monate betragen. Erfolgt aber die Zustellung wie vorliegend im Inland, so beträgt die Berufungsfrist immer nur einen Monat. Die Berufungsfrist ist eine gesetzliche Frist und kann nicht verlängert werden (vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG 8.Auflage § 151 RdNr 6).
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die auch von Amts wegen gewährt werden kann, sind nicht ersichtlich. Bezüglich der Versäumung der Frist wurde vom Bevollmächtigten geltend gemacht, die Übersendung der Vollmacht des in der Türkei wohnhaften Klägers sei verspätet erfolgt. Er finde die einmonatige Frist sehr knapp gemessen, wenn ein im Ausland lebender Mensch prozessiere. Dem Bevollmächtigten des Klägers wäre es aber zumutbar gewesen, die Berufung zur Fristwahrung einzulegen und sie ggf. später zu begründen und eine entsprechende Vollmacht des Klägers vorzulegen. Ein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist deshalb nicht gegeben.
Wegen verspäteter Einlegung war das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen, ohne dass der Senat den angefochtenen Gerichtsbescheid in sachlich-rechtlicher Hinsicht überprüfen konnte. Im Übrigen hätte die Berufung des Klägers auch bei rechtzeitiger Einlegung keinen Erfolg. Denn nach deutschen Vorschriften gibt es keine gesetzliche Grundlage für Leistungen aus dem Beitragsanteil der Arbeitgeber. Eine Versichertenrente könnte dem Kläger in keinem Falle gewährt werden.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers erfolglos blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger aus den von seinen Arbeitgebern getragenen Beiträgen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung eine Versichertenrente verlangen kann.
Der 1939 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat in Deutschland vom 20.03.1964 bis 31.07.1980 versicherungspflichtig gearbeitet; anschließend ist er in die Türkei zurückgekehrt. Auf den Antrag vom 05.12.1980 erstattete ihm die Beklagte die von ihm im genannten Zeitraum zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) mit Bescheid vom 02.06.1981 (29.139,10 DM) und Bescheid vom 03.02.1984 (26,05 DM).
Den Antrag des Klägers vom 11.08.2005, ihm aus dem Beitragsanteil der Arbeitgeber eine Rente zu zahlen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.08.2005 und Widerspruchsbescheid vom 10.01.2006 ab. Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) nach entsprechenden Hinweisen durch Gerichtsbescheid vom 11.04.2006 im Hinblick auf die durchgeführte Beitragserstattung abgewiesen. Der Gerichtsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers in Deutschland am 12.04.2006 zugestellt.
Dagegen hat der Bevollmächtigte des Klägers am 15.05.2006 per Fax Berufung eingelegt. Der Kläger begehrt weiterhin die Gewährung von Versichertenrente aus der deutschen Rentenversicherung. Mit den erstatteten Arbeitnehmeranteilen habe er sich in der Türkei eine Existenz aufgebaut. Leider seien die Geschäfte nicht erfolgreich gewesen. Seine Arbeitgeber hätten Beiträge in die Rentenkasse bezahlt. Auch wenn aus diesem Anteil nur eine geringe Rente herauskommen würde, würde ihm dies helfen. Auf die entsprechende Anfrage des Senats teilte der Kläger mit, dass zwar die Berufungsfrist um drei Tage nicht eingehalten worden sei. Er bitte aber sein Anliegen wegen der genannten Gründe und wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles zu entscheiden.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 11.04.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 24.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aus den von seinen Arbeitgebern vom 20.03.1964 bis 31.07.1980 entrichteten Beiträgen Altersrente zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Die Beklagte trägt vor, die Erhebung des Rechtsbehelfs der Berufung sei infolge der Fristversäumnis nicht mehr zulässig. Darüber hinaus sei die Berufung auch unbegründet.
Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die an sich statthafte und in gehöriger Form eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 105 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger das Rechtsmittel nicht fristgerecht eingelegt hat und ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG gegen die Versäumung der Berufungsfrist nicht gewährt werden kann.
Gemäß § 151 Abs 1 SGG ist die Berufung bei Zustellung des angefochtenen Gerichtsbescheids im Inland innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Landessozialgericht einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs 2 Satz 1 SGG). Die Berufungsfrist beginnt nach § 66 Abs 1 SGG zu laufen, wenn der Beteiligte über das gegebene Rechtsmittel, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, seinen Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt wurde. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Gerichtsbescheids entspricht diesen Anforderungen.
Die Anfechtungsfrist wird durch ordnungsgemäße Zustellung des Gerichtsbescheids (§§ 151 Abs 1 und 63 Abs 1 SGG) in Lauf gesetzt. Bei fehlerhafter Zustellung läuft keine Frist, auch nicht die Jahresfrist des § 66 Abs 2 SGG. Zugestellt wird im Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit grundsätzlich nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO), § 63 Abs 2 Satz 1 SGG. Wird der Zustellungsadressat in seiner Wohnung nicht angetroffen, so kann die Zustellung in der Wohnung an einen zu der Familie gehörenden Erwachsenen erfolgen (§ 178 Abs 1 Nr 1 ZPO) oder das Schriftstück in den Briefkasten eingelegt werden.
Laut Vermerk auf der Zustellungsurkunde wurde vorliegend der Gerichtsbescheid des SG dem Bevollmächtigten des Klägers am 12.04.2006 durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten (§ 180 ZPO) zugestellt (Mittwoch). Aufgrund der wirksam erfolgten Zustellung begann die Berufungsfrist am 13.04.2006 zu laufen (§ 64 Abs 1 SGG) und endete mit dem Tage nach einem Monat, der durch seine Zahl dem Tag der Zustellung entspricht, also mit dem 12.05.2006 (Freitag). Die Berufungsschrift des Bevollmächtigten des Klägers ist jedoch erst am 15.05.2006 beim BayLSG eingegangen.
Die Monatsfrist zur Einlegung der Berufung gilt auch im Falle des Klägers. Denn es kommt bei der Berufungsfrist nicht auf den Wohnort des Klägers im Ausland, sondern auf die Zustellung an den inländischen Prozessbevollmächtigten an. Erfolgt die Zustellung im Ausland, so würde die Frist zur Einlegung der Berufung drei Monate betragen. Erfolgt aber die Zustellung wie vorliegend im Inland, so beträgt die Berufungsfrist immer nur einen Monat. Die Berufungsfrist ist eine gesetzliche Frist und kann nicht verlängert werden (vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG 8.Auflage § 151 RdNr 6).
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die auch von Amts wegen gewährt werden kann, sind nicht ersichtlich. Bezüglich der Versäumung der Frist wurde vom Bevollmächtigten geltend gemacht, die Übersendung der Vollmacht des in der Türkei wohnhaften Klägers sei verspätet erfolgt. Er finde die einmonatige Frist sehr knapp gemessen, wenn ein im Ausland lebender Mensch prozessiere. Dem Bevollmächtigten des Klägers wäre es aber zumutbar gewesen, die Berufung zur Fristwahrung einzulegen und sie ggf. später zu begründen und eine entsprechende Vollmacht des Klägers vorzulegen. Ein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist deshalb nicht gegeben.
Wegen verspäteter Einlegung war das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen, ohne dass der Senat den angefochtenen Gerichtsbescheid in sachlich-rechtlicher Hinsicht überprüfen konnte. Im Übrigen hätte die Berufung des Klägers auch bei rechtzeitiger Einlegung keinen Erfolg. Denn nach deutschen Vorschriften gibt es keine gesetzliche Grundlage für Leistungen aus dem Beitragsanteil der Arbeitgeber. Eine Versichertenrente könnte dem Kläger in keinem Falle gewährt werden.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers erfolglos blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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