Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 402/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 344/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 20. April 2006 aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 07.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2005 abgeändert.
II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 01.05.2004 zu gewähren.
III. Die Beklagte hat dem Käger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der Kläger ist 1958 geboren. Er hat von August 1973 bis August 1976 den Beruf Maurer erlernt und bis Februar 1981 ausgeübt. Nach der Bundeswehrzeit hat er von 1981 bis 1987 als Vorarbeiter-Fassadenmonteur fürs Wärmedämm-Verbund-Systeme gearbeitet (Firma H. Fasaden). Von 1987 bis 2003 war er dann als Innen- und Außenputzer tätig, zuletzt bei der (hierauf spezialisierten) Firma W. S ... Laut Arbeitgeberauskunft im Verwaltungsverfahren war er dort in Facharbeiterfunktion bzw. in einem Teilbereich eines Facharbeiterberufs tätig und als Spezialbaufacharbeiter in Tarifgruppe III eingestuft; der Kläger habe über alle praktischen und theoretischen Kenntnisse eines voll ausgebildeten Facharbeiters verfügt. Die ergänzenden Auskünfte des Arbeitgebers im Berufungsverfahren sind nicht eindeutig: die Angabe des Grundes für das Ende der Beschäftigung "Betriebsstillegung" wurde wenigspäter dahingehend korrigiert, der Kläger sei "unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben". Die Frage, ob alle Verputzer in Lohngruppe III eingestuft wurden, wurde bejaht und begründet mit "Akkordarbeit". Im gleichen Schreiben wird allerdings auch angegeben: "Lohngruppe 2/8.".
Den Rentenantrag des Klägers vom 27.04.2004 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.07.2004 ab, da der Kläger noch sechs Stunden und mehr mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Körperhaltungen oder überwiegend im Sitzen, ohne besondere Anforderung an die geistig/psychische Belastbarkeit (Nachtschicht, besonderer Zeitdruck), ohne besondere Anforderungen an den Bewegungsapparat und ohne besondere Anforderung an das Hörvermögen verrichten könne.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger u.a. geltend, zuletzt nicht nur als Facharbeiter sondern sogar als Vorarbeiter beschäftigt gewesen zu sein. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe sich aus rechtlich nicht geschützten Gründen vom erlernten Beruf als Maurer abgewandt und zuletzt als Verputzer gearbeitet. Hierfür gebe es kein eigenes Berufsbild; es finde sich vielmehr als Teilbild in den Berufsbildern des Maurers, Stuckateurs oder Malers. Eine abgeschlossene Berufsausbildung sei hierfür nicht erforderlich. Bis August 2002 sei der Verputzer als gehobener Facharbeiter bezeichnet worden. Nach dem seit September 2002 geltenden Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe sei die Tätigkeit des Putzers in die Lohngruppe II (entsprechend der bisherigen Berufsgruppe V) eingeordnet. Auch wenn der Kläger durch den letzten Arbeitgeber nach Lohngruppe III entlohnt worden sei, fehle somit eine tarifliche Facharbeitergleichstellung. Der Kläger sei vielmehr nur Angelernter im oberen Bereich. Er könne daher zumutbar auf Tätigkeiten wie Kontrolleur von Drehteilen, Magaziner oder Entgrater verwiesen werden.
Hiergegen erhob der Kläger am 23.05.2005 Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG).
Das SG holte Befundberichte der behandelnden Ärzte ein und beauftragte dann den Nervenarzt J. S. mit einer Begutachtung aufgrund ambulanter Untersuchung. Dieser kommt im Gutachten vom 16./19.01.2006 zum Ergebnis, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers in erster Linie durch eine Dysthymie, einen Tinnitus beidseits und ein Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom beeinträchtigt wird. Der Kläger könne nach wie vor mehr als sechs Stunden täglich leichte Arbeiten in geheizten Räumen, mit der Möglichkeit zur Wechselhaltung, ohne Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit oder das Hörvermögen verrichten.
Das SG wies die auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beschränkte Klage ab. Aufgrund der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verputzer genieße der Kläger nicht den Berufsschutz eines Facharbeiters. Denn er habe seinen erlernten Beruf als Maurer bereits 1981 aufgegeben und sich Akkordtätigkeiten zugewandt, die keine Berufsausbildung voraussetzten. Selbst wenn der Kläger tatsächlich in Berufsgruppe III (Spezialbaufacharbeiter) entlohnt worden wäre, so würde es sich hierbei um eine erkennbar falsche Einstufung handeln. Das erhebliche Einkommen des Klägers habe nicht aus einer Tätigkeit als Maurer, sondern aus Akkordzuschlägen resultiert, wie sich aus den vorgelegten Gehaltsabrechnungen ergebe. Wie bei den anderen Mitarbeitern der Akkordgruppe sei die Entlohnung allein anhand der verputzten Quadratmeter und der gearbeiteten Stunden erfolgt, ohne Berücksichtigung irgendwelcher Qualitätsmerkmale. Selbst wenn der Kläger vor Jahren gelegentlich in geringem Umfang Regiestunden geleistet habe, so sei deren qualitativer Wert schwer zu beurteilen. Ihr Stundenlohn liege aber nicht über dem Stundenlohn der sonstigen Arbeiten. Eine derartige Randtätigkeit könne für die Einstufung nicht maßgeblich sein.
Mit der Berufung macht der Kläger geltend, dass er sich vom erlernten Beruf des Maurers keineswegs gelöst habe. Die Ausübung von Putzarbeiten stelle lediglich eine Spezialisierung im erlernten Beruf dar, die dem Kläger ein höheres Einkommen ermöglicht habe.
Er beantragt, - das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 20.04.2006 aufzuheben und den Bescheid vom 07.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2005 abzuändern sowie - die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 01.05.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des SG sowie die Berufungsakte hingewiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist auch begründet, weil der Kläger ab 01.05.2004 einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat (§ 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch).
Zu Unrecht haben sowohl das SG als auch die Beklagte angenommen, der Kläger habe sich vom erlernten Beruf des Maurers, der ihm unstreitig den Berufsschutz eines Facharbeiters vermittelt hat, gelöst.
Für einen gelernten Maurer wie den Kläger stellt der Übergang zur ausschließlichen Tätigkeit eines Verputzers keine Lösung vom Beruf dar, sondern eine Spezialisierung im erlernten Beruf. Zu den Tätigkeiten eines Maurers gehören neben dem Kernbereich "Maurerwerkherstellen" zehn andere Teilbereiche, wie z.B. das Herstellen von Estrich weiterhin die (vom Kläger früher ebenfalls ausgeübte) Tätigkeit eines Fassadenmonteurs ("Mauerwerk veredeln, Außenwandbekleidungen herstellen") oder eben auch die Herstellung von Innen- und Außenputzen, siehe hierzu die Berfusbeschreibungen der Bundesagentur für Arbeit unter "BERUFENET". Auf diesen - maßgeblichen - Aspekt sind weder die Beklagte noch das SG eingegangen. Die von ihnen angenommene - berufsschutzschädliche - Lösung vom Beruf würde begrifflich verlangen, sich "endgültig einer anderen Berufstätigkeit" (Niesel in Kasseler Kommentar, § 240, Anm.21) zuzuwenden. Eine Teiltätigkeit im Rahmen des erlernten Berufs kann jedoch in diesem Sinn niemals eine andere Berufstätigkeit darstellen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG): "Bei einem gelernten Facharbeiter ist es ( ...) grundsätzlich unschädlich, wenn er zuletzt nur in einem Teilbereich seines Fachgebiets tätig gewesen ist" (BSG vom 25.08.1993 - Az.: 13 RJ 49/92), wobei die verrichtete Tätigkeit ihrer Art nach eine Facharbeitertätigkeit sein müsse. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, weil es sich eben um eine Teiltätigkeit im Spektrum des Maurerberufs handelt. Auch die Auskunft des letzten Arbeitgebers spricht für einen Facharbeiterschutz, nämlich insbesondere die Einstufung als Facharbeiter, wobei die einschlägigen praktischen und theoretischen Kenntnisse ausdrücklich bescheinigt werden sowie die Einstufung als Spezialbaufacharbeiter. Der tariflichen Einstufung durch den Arbeitgeber kommt dagegen keine entscheidende Bedeutung zu, weil der Kläger im Akkord tätig war und daher nach Leistung bezahlt wurde. Es kann daher offenbleiben, ob die ursprüngliche Angabe des Arbeitgebers - Lohngruppe III - richtig ist oder die spätere - Lohngruppe 2/8.
Zumutbare Verweisungstätigkeiten sind weder benannt noch ersichtlich. Die Berufung des Klägers hatte daher Erfolg.
Dem entspricht auch die Kostenentscheidung (§§ 183, 193 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 01.05.2004 zu gewähren.
III. Die Beklagte hat dem Käger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der Kläger ist 1958 geboren. Er hat von August 1973 bis August 1976 den Beruf Maurer erlernt und bis Februar 1981 ausgeübt. Nach der Bundeswehrzeit hat er von 1981 bis 1987 als Vorarbeiter-Fassadenmonteur fürs Wärmedämm-Verbund-Systeme gearbeitet (Firma H. Fasaden). Von 1987 bis 2003 war er dann als Innen- und Außenputzer tätig, zuletzt bei der (hierauf spezialisierten) Firma W. S ... Laut Arbeitgeberauskunft im Verwaltungsverfahren war er dort in Facharbeiterfunktion bzw. in einem Teilbereich eines Facharbeiterberufs tätig und als Spezialbaufacharbeiter in Tarifgruppe III eingestuft; der Kläger habe über alle praktischen und theoretischen Kenntnisse eines voll ausgebildeten Facharbeiters verfügt. Die ergänzenden Auskünfte des Arbeitgebers im Berufungsverfahren sind nicht eindeutig: die Angabe des Grundes für das Ende der Beschäftigung "Betriebsstillegung" wurde wenigspäter dahingehend korrigiert, der Kläger sei "unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben". Die Frage, ob alle Verputzer in Lohngruppe III eingestuft wurden, wurde bejaht und begründet mit "Akkordarbeit". Im gleichen Schreiben wird allerdings auch angegeben: "Lohngruppe 2/8.".
Den Rentenantrag des Klägers vom 27.04.2004 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.07.2004 ab, da der Kläger noch sechs Stunden und mehr mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Körperhaltungen oder überwiegend im Sitzen, ohne besondere Anforderung an die geistig/psychische Belastbarkeit (Nachtschicht, besonderer Zeitdruck), ohne besondere Anforderungen an den Bewegungsapparat und ohne besondere Anforderung an das Hörvermögen verrichten könne.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger u.a. geltend, zuletzt nicht nur als Facharbeiter sondern sogar als Vorarbeiter beschäftigt gewesen zu sein. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe sich aus rechtlich nicht geschützten Gründen vom erlernten Beruf als Maurer abgewandt und zuletzt als Verputzer gearbeitet. Hierfür gebe es kein eigenes Berufsbild; es finde sich vielmehr als Teilbild in den Berufsbildern des Maurers, Stuckateurs oder Malers. Eine abgeschlossene Berufsausbildung sei hierfür nicht erforderlich. Bis August 2002 sei der Verputzer als gehobener Facharbeiter bezeichnet worden. Nach dem seit September 2002 geltenden Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe sei die Tätigkeit des Putzers in die Lohngruppe II (entsprechend der bisherigen Berufsgruppe V) eingeordnet. Auch wenn der Kläger durch den letzten Arbeitgeber nach Lohngruppe III entlohnt worden sei, fehle somit eine tarifliche Facharbeitergleichstellung. Der Kläger sei vielmehr nur Angelernter im oberen Bereich. Er könne daher zumutbar auf Tätigkeiten wie Kontrolleur von Drehteilen, Magaziner oder Entgrater verwiesen werden.
Hiergegen erhob der Kläger am 23.05.2005 Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG).
Das SG holte Befundberichte der behandelnden Ärzte ein und beauftragte dann den Nervenarzt J. S. mit einer Begutachtung aufgrund ambulanter Untersuchung. Dieser kommt im Gutachten vom 16./19.01.2006 zum Ergebnis, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers in erster Linie durch eine Dysthymie, einen Tinnitus beidseits und ein Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom beeinträchtigt wird. Der Kläger könne nach wie vor mehr als sechs Stunden täglich leichte Arbeiten in geheizten Räumen, mit der Möglichkeit zur Wechselhaltung, ohne Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit oder das Hörvermögen verrichten.
Das SG wies die auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beschränkte Klage ab. Aufgrund der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verputzer genieße der Kläger nicht den Berufsschutz eines Facharbeiters. Denn er habe seinen erlernten Beruf als Maurer bereits 1981 aufgegeben und sich Akkordtätigkeiten zugewandt, die keine Berufsausbildung voraussetzten. Selbst wenn der Kläger tatsächlich in Berufsgruppe III (Spezialbaufacharbeiter) entlohnt worden wäre, so würde es sich hierbei um eine erkennbar falsche Einstufung handeln. Das erhebliche Einkommen des Klägers habe nicht aus einer Tätigkeit als Maurer, sondern aus Akkordzuschlägen resultiert, wie sich aus den vorgelegten Gehaltsabrechnungen ergebe. Wie bei den anderen Mitarbeitern der Akkordgruppe sei die Entlohnung allein anhand der verputzten Quadratmeter und der gearbeiteten Stunden erfolgt, ohne Berücksichtigung irgendwelcher Qualitätsmerkmale. Selbst wenn der Kläger vor Jahren gelegentlich in geringem Umfang Regiestunden geleistet habe, so sei deren qualitativer Wert schwer zu beurteilen. Ihr Stundenlohn liege aber nicht über dem Stundenlohn der sonstigen Arbeiten. Eine derartige Randtätigkeit könne für die Einstufung nicht maßgeblich sein.
Mit der Berufung macht der Kläger geltend, dass er sich vom erlernten Beruf des Maurers keineswegs gelöst habe. Die Ausübung von Putzarbeiten stelle lediglich eine Spezialisierung im erlernten Beruf dar, die dem Kläger ein höheres Einkommen ermöglicht habe.
Er beantragt, - das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 20.04.2006 aufzuheben und den Bescheid vom 07.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2005 abzuändern sowie - die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 01.05.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des SG sowie die Berufungsakte hingewiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist auch begründet, weil der Kläger ab 01.05.2004 einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat (§ 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch).
Zu Unrecht haben sowohl das SG als auch die Beklagte angenommen, der Kläger habe sich vom erlernten Beruf des Maurers, der ihm unstreitig den Berufsschutz eines Facharbeiters vermittelt hat, gelöst.
Für einen gelernten Maurer wie den Kläger stellt der Übergang zur ausschließlichen Tätigkeit eines Verputzers keine Lösung vom Beruf dar, sondern eine Spezialisierung im erlernten Beruf. Zu den Tätigkeiten eines Maurers gehören neben dem Kernbereich "Maurerwerkherstellen" zehn andere Teilbereiche, wie z.B. das Herstellen von Estrich weiterhin die (vom Kläger früher ebenfalls ausgeübte) Tätigkeit eines Fassadenmonteurs ("Mauerwerk veredeln, Außenwandbekleidungen herstellen") oder eben auch die Herstellung von Innen- und Außenputzen, siehe hierzu die Berfusbeschreibungen der Bundesagentur für Arbeit unter "BERUFENET". Auf diesen - maßgeblichen - Aspekt sind weder die Beklagte noch das SG eingegangen. Die von ihnen angenommene - berufsschutzschädliche - Lösung vom Beruf würde begrifflich verlangen, sich "endgültig einer anderen Berufstätigkeit" (Niesel in Kasseler Kommentar, § 240, Anm.21) zuzuwenden. Eine Teiltätigkeit im Rahmen des erlernten Berufs kann jedoch in diesem Sinn niemals eine andere Berufstätigkeit darstellen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG): "Bei einem gelernten Facharbeiter ist es ( ...) grundsätzlich unschädlich, wenn er zuletzt nur in einem Teilbereich seines Fachgebiets tätig gewesen ist" (BSG vom 25.08.1993 - Az.: 13 RJ 49/92), wobei die verrichtete Tätigkeit ihrer Art nach eine Facharbeitertätigkeit sein müsse. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, weil es sich eben um eine Teiltätigkeit im Spektrum des Maurerberufs handelt. Auch die Auskunft des letzten Arbeitgebers spricht für einen Facharbeiterschutz, nämlich insbesondere die Einstufung als Facharbeiter, wobei die einschlägigen praktischen und theoretischen Kenntnisse ausdrücklich bescheinigt werden sowie die Einstufung als Spezialbaufacharbeiter. Der tariflichen Einstufung durch den Arbeitgeber kommt dagegen keine entscheidende Bedeutung zu, weil der Kläger im Akkord tätig war und daher nach Leistung bezahlt wurde. Es kann daher offenbleiben, ob die ursprüngliche Angabe des Arbeitgebers - Lohngruppe III - richtig ist oder die spätere - Lohngruppe 2/8.
Zumutbare Verweisungstätigkeiten sind weder benannt noch ersichtlich. Die Berufung des Klägers hatte daher Erfolg.
Dem entspricht auch die Kostenentscheidung (§§ 183, 193 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved