Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 672/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 445/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 23. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger ist 1957 geboren, hat bis 1985 in Polen gelebt und ist anerkannter Vertriebener.
Er durchlief von 1972 bis 1974 eine Lehre als Kfz-Mechaniker ohne Abschluss. Bis 1975 war er als Schlosser beschäftigt, bis 1977 als Arbeiter in einer Schuhfabrik und bis 1979 als Übersetzer. Vom 22.02.1980 bis 09.05.1984 war der Kläger in einer Beschäftigung, zu der inzwischen verschiedene Angaben vorliegen. Dabei erlitt er am 30.05.1980 einen Unfall, bei dem er sich einen Schien- und Wadenbeinbruch zuzog.
Nach dem polnischen Unfallprotokoll vom 04.06.1980 war der Kläger hierbei in dem erlernten und ausgeübten Beruf des Gabelstaplerfahrers tätig. Er hatte einen Kübel zu transportieren, bei der Vorbereitung blieb der Hebewagen hängen, der Kläger trat gegen den Hebewagen, rutschte ab und dabei traf der herabfallende Hängewagen den Kläger am Unterschenkel. Der Kläger wurde weiter als Staplerfahrer beschäftigt. Vor dem Unfall habe er zusätzlich noch die Tätigkeiten des Monteur-Mechanikers für Verbrennungsmotoren ausgeführt. Im Berufungsverfahren hat der Kläger vorgetragen, er sei nur eine Woche als Staplerfahrer beschäftigt gewesen, danach ausschließlich als Monteur-Mechaniker. In dieser Tätigkeit habe er den Unfall erlitten. Danach sei er nur noch gelegentlich als Staplerfahrer tätig gewesen.
Nach der von der Verbindungsstelle eingeholten Auskunft des polnischen Sozialversicherungsträgers vom 16.11.2000 war der Kläger vom 22.02.1980 bis 09.05.1984 nur als Staplerfahrer tätig. Vom 30.05.1980 bis 23.02.1981 erhielt er Krankengeld. Nach einem Arbeitszeugnis des Arbeitgebers vom 21.11.2002 war der Kläger vom 22.02.1980 an Gabelstaplerfahrer, vom 08.03.1980 bis 23.02.1981 Monteur-Mechaniker für Verbrennungsmotoren und Gabelstaplerfahrer und vom 24.02.1981 bis 01.06.1984 nur noch letzteres.
Anschließend hat der Kläger in Polen und Deutschland keine Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mehr.
Den Rentenantrag des Klägers vom 25.08.1999 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26.01.2000 ab. Der Kläger sei nicht erwerbs- oder berufsunfähig, er könne noch vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2001 als unbegründet zurück, weil der Kläger noch vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und als Gabelstaplerfahrer tätig sein könne.
Grundlage waren Gutachten des Orthopäden Dr.W. vom 09.10.2000 und des Internisten Dr.K. vom 30.07.2001. Danach bestanden beim Kläger im wesentlichen eine posttraumatische Fehlstellung des rechten Unterschenkels und eine Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule. Möglich seien dem Kläger noch leichte bis mittelschwere Arbeiten, nicht mehr Tätigkeiten mit ständigem Gehen und Stehen, mit häufigem Heben und Tragen von Lasten, mit Zwangshaltungen, häufigem Bücken und Witterungseinflüssen wie Kälte und Nässe.
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Augsburg Gutachten des Orthopäden Dr.N. vom 04.11.2002 und des Neurologen und Psychiaters Dr.A. vom 13.12.2003 eingeholt.
Die Gutachten haben kein wesentlich anderes Leistungsbild ergeben. Auf orthopädischem Gebiet wurden als weitere Einschränkungen die Unzumutbarkeit von Arbeiten auf unebenem Gelände und das Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten u.ä. genannt. Auf nervenärztlichem Fachgebiet findet sich eine Beschränkung auf leichte Tätigkeiten und solche ohne nervliche Belastungen. Als Verweisungsberufe werden Pförtner, Kontrolleur, Prüfer, Verkäufer, Mitarbeiter in einer Poststelle, Kassierer an einer Selbstbedienungstankstelle, einfache Büroarbeiten und Arbeiten in der Lagerverwaltung benannt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23. Mai 2005 als unbegründet abgewiesen. Es hat den Kläger als ungelernten, allenfalls kurzfristig angelernten Arbeiter auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen. Die Tätigkeit eines Monteur-Mechanikers sei allenfalls kurzfristig und neben der eines Gabelstaplerfahrers ausgeübt worden.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und ist der Ansicht, er genieße Berufsschutz.
Der Senat hat ein Gutachten des Orthopäden Dr.G. vom 27.01.2006 eingeholt. Weitere Einschränkungen bezüglich des Leistungsvermögens des Klägers haben sich hierbei nicht ergeben. Einen Antrag nach § 109 SGG hat der Kläger wieder zurückgenommen.
Im Schriftsatz vom 02.05.2006 hat der Kläger zum Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen folgende Fragen gestellt, die diesem vorzulegen seien:
"1. Warum ist im Gutachten nicht ausgewiesen, dass der Kläger nur mit Begleitperson erscheinen und sich nur mit deren Hilfe entkleiden konnte?
2. Warum wurden die vom Kläger mitgebrachten 45°-Schrägaufnahmen und die zwei Flexionsaufnahmen der unteren Lendenwirbelsäule vom 27.07.2001 nicht verwertet?
3. Warum wurden die Röntgenbefunde der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik M. aus dem Jahre 2003 nicht ausgewertet?
Warum wurden die vom Kläger mitgebrachten Röntgenaufnahme des Unterschenkels nicht verwertet und stattdessen auf S.14 des Gutachtens in der vierten Zeile geschrieben: " ... Voraufnahmen liegen zum Vergleich nicht vor."?
4. Lässt sich bei Auswertung der Röntgenschrägaufnahmen der LWS vom 27.07.2001 die Diagnose Spondylolisthesis LWK5/SWK1 aufrecht erhalten oder liegt nicht vielmehr eine Pseudo-Spondylolisthesis vor zwischen LWK5/SWK1 (intakte Bogenwurzeln) mit degenerativer Diskopathie als kausale Unfallfolge?
5. Welche Krankheiten liegen beim Kläger unter Berücksichtigung der Röntgenaufnahme des rechten Unterschenkels vom 20.06.2003 und des rechten Kniegelenks und des rechten Unterschenkels vom 30.04.2003 vor? Welche Defekte liegen an der Fibula vor?
6. Ergibt sich aus der Diagnose "degenerative Pseudo-Spondylolisthesis", dass diese nur unfallbedingt entstehen konnte?
7. Schließt die Diagnose Facettensyndrom LWK5/SWK1 unter Ziff.4 der Krankheitsbezeichnungen auf S.15 des Gutachtens die Diagnose Spondylolisthesis bei Spondylolyse beidseits LWK5 nicht definitionsgemäß aus? Ist ein Facettengelenkssyndrom statisch gesehen bei einer normalen Lordose der Lendenwirbelsäule nicht nur bei einer Pseudo-Spondylolisthesis mit Neugelenksbildung (Nearthrose in Folge unphysiologisch belasteter Wirbelgelenke und/oder verspannter Muskulatur) begründet?
8. Handelt es sich bei der Gewichtsangabe (62 kg) um einen Schreibfehler oder ein Mißverständnis? Der Kläger wiegt tatsächlich 85 kg.
9. Das passive Anheben und Kreuzen der gestreckten Beine im Liegen löste bei der Untersuchung diffuse Schmerzen in Gesäß und Oberschenkel aus. Warum wurde diese Schmerzangabe vom Gutachter nicht berücksichtigt?
10. Warum wurde der Befundbericht vom 17.10.2002 der Praxisgemeinschaft Radiologie A. im Rahmen der Begutachtung nicht gewürdigt? Ergibt sich bei zutreffender Würdigung dieser Befunde nicht, dass jede Bewegung der Beine bzw. der Lendenwirbelsäule, die eine Dehnung der Nervenwurzeln nach sich zieht, zugleich eine Kompression der Nervenwurzel auslöst?
11. Warum wurde der erhobene Pulsstatus im Gutachten nicht aufgeführt, obwohl er ein wichtiges Anzeichen für die Funktionsstörung des rechten Unterschenkels darstellt?
12. Warum wurde im Gutachten nicht aufgenommen, dass das An- und Auskleiden nur mit Hilfe der Begleitperson möglich war?
13. Warum fehlt die Angabe, dass der Zehen- und Hackengang links nur ganz kurzfristig möglich war?
14. Wurde ein Brettchenausgleich durchgeführt? Kann ein Beckengeradestand überhaupt noch erreicht werden? Würde dies nicht wegen der statischen Veränderungen an den Kreuzdarmbeingelenken zu erneuten degenerativen Veränderungen des Achsenorganes führen, weil bereits verfestigte Kompensationsmechanismen des Körpers ausgebildet sind? Würde eine solche Ausgleichung nicht die Schonhaltung noch verstärken und zu einer noch stärkeren Überbelastung der linken Körperseite führen? Wie stark ist die ventrale Versetzung der LWK5 gegen SWK1 in Millimetern? Welche Folgen ergeben sich hieraus für die Diagnose und die Erwerbsfähigkeit? Welche Bedeutung hat der Außendrehfehler im Bereich des Schenkelhalses des rechten Hüftgelenkes in Bezug auf die Funktionsfähigkeit und damit die Erwerbsfähigkeit bzw. das Restleistungsvermögen des Klägers und warum wurde, wenn erforderlich für die Bewertung die Rippsteinaufnahmen nicht durchgeführt?"
Im Übrigen enthält das Schreiben Feststellungen und Schlussfolgerungen des Klägers bezüglich seiner gesundheitlichen Verhältnisse, um die der Sachverständige sein Gutachten ergänzen solle.
Das Schreiben vom 18.09.2006 enthält keine eigenen Fragen und verweist auf die Einwände gegen das Gutachten des Dr.G ...
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Augsburg vom 23.05.2005 sowie des Bescheides vom 26.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2001 zu verurteilen, ihm aufgrund des Antrags vom 25.08.1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit, weiter hilfsweise wegen Erwerbsminderung zu zahlen, hilfsweise Vertagung der mündlichen Verhandlung und Anhörung des Dr.G. zu den im Schriftsatz vom 02.05.2006 und 18.09.2006 gestellten Fragen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts Augsburg in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte und das Sozialgericht haben zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Rentenanspruch hat.
Das Sozialgericht hat ausführlich und zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die beim Kläger zu prüfenden Ansprüche auf Rente dargelegt. Insoweit sieht der Senat nach § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Zu Recht hat das Sozialgericht den Kläger als allenfalls kurzfristig angelernten Arbeiter auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen. Auch zur Überzeugung des Senats steht aufgrund aller schriftlichen Unterlagen über die letzte Beschäftigung des Klägers in Polen, insbesondere der Aufzeichnungen anlässlich seines Arbeitsunfalles, fest, dass der Kläger in seiner letzten, am 22.02.1980 aufgenommenen Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer beschäftigt war und daneben in untergeordnetem Umfang die Tätigkeit eines Monteurs bzw. Mechanikers für Verbrennungsmotoren ausgeführt hat. Desgleichen steht fest, dass der Kläger nach 1981 nur noch als Gabelstaplerfahrer tätig war. Die Tätigkeit eines Monteurs oder Mechanikers für Verbrennungsmotoren hat der Kläger demnach bis zum Arbeitsunfall nur für wenige Wochen und in untergeordnetem Umfang ausgeführt. Unterstellt man zugunsten des Klägers, dass er diese Tätigkeit vom Ende des Krankengeldbezuges bis Dezember 1981 ebenfalls ausgeführt hat, ist dies ebenfalls nur in untergeordnetem Umfang im Vergleich zur Tätigkeit eines Gabelstaplerfahrers geschehen. Die Tätigkeit des Gabelstaplerfahrers hat damit der letzten versicherungspflichtigen Berufstätigkeit das Gepräge gegeben und ist vom Sozialgericht zu Recht der Prüfung der Berufsunfähigkeit zugrundegelegt worden (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.41). Auf die Frage, ob der Kläger mit einer nicht abgeschlossenen Lehre als Kfz-Mechaniker und der kurzfristigen und untergeordneten Tätigkeit eines Monteurs und Mechanikers für Verbrennungsmotoren den Status eines Facharbeiters überhaupt erwerben konnte, kommt es danach nicht mehr an.
An der vom Sozialgericht als Ergebnis der Beweisaufnahme auf medizinischem Fachgebiet zugrundegelegten Beurteilung der Erwerbsfähigkeit hat sich im Berufungsverfahren durch das vom Senat eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr.G. nichts geändert. Der Senat hält das Gutachten für überzeugend. Im Übrigen liegt sowohl aus dem Verwaltungs- als auch aus dem Gerichtsverfahren kein Sachverständigengutachten vor, auf das eine dem Kläger günstige Entscheidung gestützt werden könnte.
Eine weitere Anhörung des Sachverständigen Dr.G. war nicht veranlasst. Einen Antrag § 118 Abs.1 SGG i.V.m. § 411 Abs.3 ZPO, das Erscheinen des Sachverständigen anzuordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere, hat der Kläger nicht gestellt.
Vom Amts wegen bestand keine Veranlassung, dem Sachverständigen die Fragen zur Beantwortung vorzulegen. Zu den Fragen im einzelnen:
1. Die Frage unterstellt die Richtigkeit einer vom Kläger geltend gemachten Schlussfolgerung, nämlich seines Unvermögens ohne Begleitperson zu erscheinen und sich ohne deren Hilfe auszukleiden. Sie dient damit der Vorwegnahme der gutachterlichen Einschätzung.
2. Es ist nicht ersichtlich und vom Klägerbevollmächtigten nicht dargetan, inwiefern die vom Kläger mitgebrachten 45°-Schrägaufnahmen und die zwei Aufnahmen vom 27.07.2001 für die Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Klägers durch den Sachverständigen von Bedeutung sein könnten.
3. Hierzu gilt das zu Frage 2 ausgeführte. Nachdem der Sachverständige selbst aktuelle Röntgenaufnahmen am 28.12.2005 gefertigt hat und eine wesentliche Besserung der Verhältnisse im Vergleich zu denen im Jahre 2003 nicht im Raum steht, ist nicht ersichtlich, was die früheren Röntgenaufnahmen zur gutachterlichen Beurteilung beitragen könnten. Es ist auch nicht dargetan und den umfangreichen Akten nicht zu entnehmen, dass es zu den vom Sachverständigen gefertigten Röntgenaufnahmen vergleichsfähige Voraufnahmen gebe.
4. Die Diagnose des Sachverständigen ist nicht fachkundig in Frage gestellt. Im Übrigen kommt es für die Beurteilung der Einsatzfähigkeit des Klägers nicht auf die diagnostischen Zuordnungen, sondern auf die klinischen Auswirkungen an. Ob hier eine Unfallfolge vorliegt, ist für die Beurteilung im Rentenverfahren nicht entscheidungserheblich.
5. Die Fragen sind vom Sachverständigen beantwortet worden und es ist nicht ersichtlich, inwiefern Röntgenaufnahmen aus dem Jahre 2003 eine erneute Beantwortung der Frage veranlassen könnten.
6. Die Frage, ob eine Diagnose unfallbedingt ist, ist für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit im Rentenverfahren nicht relevant.
7. Die Fragestellung ist weder fachlich begründet, noch ist ersichtlich, welche Erkenntnis aus ihr für die Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers zu gewinnen wäre.
8. Die Frage ist im Gutachten beantwortet. Danach hat der Kläger sein Gewicht so angegeben, wie es im Gutachten wiedergegeben ist.
9. Ein passives Anheben und Kreuzen der gestreckten Beine im Liegen ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Im Übrigen sind alle schmerzauslösenden Bewegungen im einzelnen dokumentiert.
10. Die Frage ist nicht sachverständlich begründet und es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein radiologischer Befundbericht aus dem Jahre 2002 für die Leistungseinschätzung durch den Sachverständigen von Bedeutung sein könnte.
11. Es ist nicht ersichtlich, welche Funktionsstörung des rechten Unterschenkels bestehen soll, für die der Pulsstatus ein wichtiges Anzeichen wäre und warum die vom Sachverständigen durchgeführte Funktionsdiagnostik nicht ausgereicht hat.
12. Die Frage unterstellt eine Schlussfolgerung als gegeben und übergeht die gutachterliche Feststellung, dass das Entkleiden soweit zügig geschehen sei, teilweise im Sitzen zur Schonung des rechten Beines und dass keine eingeübten Techniken aus der Rückenschule zur Schonung der Lendenwirbelsäule bzw. Ausweichbewegungen erkennbar gewesen seien.
13. Die Frage unterstellt eine Feststellung, die der Sachverständige nicht erhoben hat.
14. Die Frage ist im Gutachten beantwortet. Danach hat sich durch entsprechenden Brettchenausgleich rechtsseitig ein Beckengeradestand erzielen lassen. Desgleichen ist die Verschiebung des letzten Lendenwirbelkörpers dahingehend festgestellt, dass sie einem Viertel der Deckplattenlänge entspreche. Warum zur Beantwortung der Gutachtensfragen eine Angaben in Millimetern erforderlich ist, ist nicht dargetan. Die Folgen für die Erwerbsfähigkeit sind im Gutachten beantwortet. Dies gilt auch für die Gesundheitsstörungen im rechten Unterschenkel und deren Auswirkungen. Welche Auswirkungen ein durch Brettchenausgleich hergestellter Beckengeradestand beim Kläger hätte, ist nicht zu beantworten, denn der Sachverständige hat seine Beurteilung des Leistungsvermögens nicht darauf gestützt, dass ein solcher Ausgleich auf Dauer hergestellt werde.
Da der Kläger somit keinen Rentenanspruch hat, war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger ist 1957 geboren, hat bis 1985 in Polen gelebt und ist anerkannter Vertriebener.
Er durchlief von 1972 bis 1974 eine Lehre als Kfz-Mechaniker ohne Abschluss. Bis 1975 war er als Schlosser beschäftigt, bis 1977 als Arbeiter in einer Schuhfabrik und bis 1979 als Übersetzer. Vom 22.02.1980 bis 09.05.1984 war der Kläger in einer Beschäftigung, zu der inzwischen verschiedene Angaben vorliegen. Dabei erlitt er am 30.05.1980 einen Unfall, bei dem er sich einen Schien- und Wadenbeinbruch zuzog.
Nach dem polnischen Unfallprotokoll vom 04.06.1980 war der Kläger hierbei in dem erlernten und ausgeübten Beruf des Gabelstaplerfahrers tätig. Er hatte einen Kübel zu transportieren, bei der Vorbereitung blieb der Hebewagen hängen, der Kläger trat gegen den Hebewagen, rutschte ab und dabei traf der herabfallende Hängewagen den Kläger am Unterschenkel. Der Kläger wurde weiter als Staplerfahrer beschäftigt. Vor dem Unfall habe er zusätzlich noch die Tätigkeiten des Monteur-Mechanikers für Verbrennungsmotoren ausgeführt. Im Berufungsverfahren hat der Kläger vorgetragen, er sei nur eine Woche als Staplerfahrer beschäftigt gewesen, danach ausschließlich als Monteur-Mechaniker. In dieser Tätigkeit habe er den Unfall erlitten. Danach sei er nur noch gelegentlich als Staplerfahrer tätig gewesen.
Nach der von der Verbindungsstelle eingeholten Auskunft des polnischen Sozialversicherungsträgers vom 16.11.2000 war der Kläger vom 22.02.1980 bis 09.05.1984 nur als Staplerfahrer tätig. Vom 30.05.1980 bis 23.02.1981 erhielt er Krankengeld. Nach einem Arbeitszeugnis des Arbeitgebers vom 21.11.2002 war der Kläger vom 22.02.1980 an Gabelstaplerfahrer, vom 08.03.1980 bis 23.02.1981 Monteur-Mechaniker für Verbrennungsmotoren und Gabelstaplerfahrer und vom 24.02.1981 bis 01.06.1984 nur noch letzteres.
Anschließend hat der Kläger in Polen und Deutschland keine Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mehr.
Den Rentenantrag des Klägers vom 25.08.1999 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26.01.2000 ab. Der Kläger sei nicht erwerbs- oder berufsunfähig, er könne noch vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2001 als unbegründet zurück, weil der Kläger noch vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und als Gabelstaplerfahrer tätig sein könne.
Grundlage waren Gutachten des Orthopäden Dr.W. vom 09.10.2000 und des Internisten Dr.K. vom 30.07.2001. Danach bestanden beim Kläger im wesentlichen eine posttraumatische Fehlstellung des rechten Unterschenkels und eine Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule. Möglich seien dem Kläger noch leichte bis mittelschwere Arbeiten, nicht mehr Tätigkeiten mit ständigem Gehen und Stehen, mit häufigem Heben und Tragen von Lasten, mit Zwangshaltungen, häufigem Bücken und Witterungseinflüssen wie Kälte und Nässe.
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Augsburg Gutachten des Orthopäden Dr.N. vom 04.11.2002 und des Neurologen und Psychiaters Dr.A. vom 13.12.2003 eingeholt.
Die Gutachten haben kein wesentlich anderes Leistungsbild ergeben. Auf orthopädischem Gebiet wurden als weitere Einschränkungen die Unzumutbarkeit von Arbeiten auf unebenem Gelände und das Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten u.ä. genannt. Auf nervenärztlichem Fachgebiet findet sich eine Beschränkung auf leichte Tätigkeiten und solche ohne nervliche Belastungen. Als Verweisungsberufe werden Pförtner, Kontrolleur, Prüfer, Verkäufer, Mitarbeiter in einer Poststelle, Kassierer an einer Selbstbedienungstankstelle, einfache Büroarbeiten und Arbeiten in der Lagerverwaltung benannt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23. Mai 2005 als unbegründet abgewiesen. Es hat den Kläger als ungelernten, allenfalls kurzfristig angelernten Arbeiter auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen. Die Tätigkeit eines Monteur-Mechanikers sei allenfalls kurzfristig und neben der eines Gabelstaplerfahrers ausgeübt worden.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und ist der Ansicht, er genieße Berufsschutz.
Der Senat hat ein Gutachten des Orthopäden Dr.G. vom 27.01.2006 eingeholt. Weitere Einschränkungen bezüglich des Leistungsvermögens des Klägers haben sich hierbei nicht ergeben. Einen Antrag nach § 109 SGG hat der Kläger wieder zurückgenommen.
Im Schriftsatz vom 02.05.2006 hat der Kläger zum Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen folgende Fragen gestellt, die diesem vorzulegen seien:
"1. Warum ist im Gutachten nicht ausgewiesen, dass der Kläger nur mit Begleitperson erscheinen und sich nur mit deren Hilfe entkleiden konnte?
2. Warum wurden die vom Kläger mitgebrachten 45°-Schrägaufnahmen und die zwei Flexionsaufnahmen der unteren Lendenwirbelsäule vom 27.07.2001 nicht verwertet?
3. Warum wurden die Röntgenbefunde der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik M. aus dem Jahre 2003 nicht ausgewertet?
Warum wurden die vom Kläger mitgebrachten Röntgenaufnahme des Unterschenkels nicht verwertet und stattdessen auf S.14 des Gutachtens in der vierten Zeile geschrieben: " ... Voraufnahmen liegen zum Vergleich nicht vor."?
4. Lässt sich bei Auswertung der Röntgenschrägaufnahmen der LWS vom 27.07.2001 die Diagnose Spondylolisthesis LWK5/SWK1 aufrecht erhalten oder liegt nicht vielmehr eine Pseudo-Spondylolisthesis vor zwischen LWK5/SWK1 (intakte Bogenwurzeln) mit degenerativer Diskopathie als kausale Unfallfolge?
5. Welche Krankheiten liegen beim Kläger unter Berücksichtigung der Röntgenaufnahme des rechten Unterschenkels vom 20.06.2003 und des rechten Kniegelenks und des rechten Unterschenkels vom 30.04.2003 vor? Welche Defekte liegen an der Fibula vor?
6. Ergibt sich aus der Diagnose "degenerative Pseudo-Spondylolisthesis", dass diese nur unfallbedingt entstehen konnte?
7. Schließt die Diagnose Facettensyndrom LWK5/SWK1 unter Ziff.4 der Krankheitsbezeichnungen auf S.15 des Gutachtens die Diagnose Spondylolisthesis bei Spondylolyse beidseits LWK5 nicht definitionsgemäß aus? Ist ein Facettengelenkssyndrom statisch gesehen bei einer normalen Lordose der Lendenwirbelsäule nicht nur bei einer Pseudo-Spondylolisthesis mit Neugelenksbildung (Nearthrose in Folge unphysiologisch belasteter Wirbelgelenke und/oder verspannter Muskulatur) begründet?
8. Handelt es sich bei der Gewichtsangabe (62 kg) um einen Schreibfehler oder ein Mißverständnis? Der Kläger wiegt tatsächlich 85 kg.
9. Das passive Anheben und Kreuzen der gestreckten Beine im Liegen löste bei der Untersuchung diffuse Schmerzen in Gesäß und Oberschenkel aus. Warum wurde diese Schmerzangabe vom Gutachter nicht berücksichtigt?
10. Warum wurde der Befundbericht vom 17.10.2002 der Praxisgemeinschaft Radiologie A. im Rahmen der Begutachtung nicht gewürdigt? Ergibt sich bei zutreffender Würdigung dieser Befunde nicht, dass jede Bewegung der Beine bzw. der Lendenwirbelsäule, die eine Dehnung der Nervenwurzeln nach sich zieht, zugleich eine Kompression der Nervenwurzel auslöst?
11. Warum wurde der erhobene Pulsstatus im Gutachten nicht aufgeführt, obwohl er ein wichtiges Anzeichen für die Funktionsstörung des rechten Unterschenkels darstellt?
12. Warum wurde im Gutachten nicht aufgenommen, dass das An- und Auskleiden nur mit Hilfe der Begleitperson möglich war?
13. Warum fehlt die Angabe, dass der Zehen- und Hackengang links nur ganz kurzfristig möglich war?
14. Wurde ein Brettchenausgleich durchgeführt? Kann ein Beckengeradestand überhaupt noch erreicht werden? Würde dies nicht wegen der statischen Veränderungen an den Kreuzdarmbeingelenken zu erneuten degenerativen Veränderungen des Achsenorganes führen, weil bereits verfestigte Kompensationsmechanismen des Körpers ausgebildet sind? Würde eine solche Ausgleichung nicht die Schonhaltung noch verstärken und zu einer noch stärkeren Überbelastung der linken Körperseite führen? Wie stark ist die ventrale Versetzung der LWK5 gegen SWK1 in Millimetern? Welche Folgen ergeben sich hieraus für die Diagnose und die Erwerbsfähigkeit? Welche Bedeutung hat der Außendrehfehler im Bereich des Schenkelhalses des rechten Hüftgelenkes in Bezug auf die Funktionsfähigkeit und damit die Erwerbsfähigkeit bzw. das Restleistungsvermögen des Klägers und warum wurde, wenn erforderlich für die Bewertung die Rippsteinaufnahmen nicht durchgeführt?"
Im Übrigen enthält das Schreiben Feststellungen und Schlussfolgerungen des Klägers bezüglich seiner gesundheitlichen Verhältnisse, um die der Sachverständige sein Gutachten ergänzen solle.
Das Schreiben vom 18.09.2006 enthält keine eigenen Fragen und verweist auf die Einwände gegen das Gutachten des Dr.G ...
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Augsburg vom 23.05.2005 sowie des Bescheides vom 26.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2001 zu verurteilen, ihm aufgrund des Antrags vom 25.08.1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit, weiter hilfsweise wegen Erwerbsminderung zu zahlen, hilfsweise Vertagung der mündlichen Verhandlung und Anhörung des Dr.G. zu den im Schriftsatz vom 02.05.2006 und 18.09.2006 gestellten Fragen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts Augsburg in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte und das Sozialgericht haben zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Rentenanspruch hat.
Das Sozialgericht hat ausführlich und zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die beim Kläger zu prüfenden Ansprüche auf Rente dargelegt. Insoweit sieht der Senat nach § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Zu Recht hat das Sozialgericht den Kläger als allenfalls kurzfristig angelernten Arbeiter auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen. Auch zur Überzeugung des Senats steht aufgrund aller schriftlichen Unterlagen über die letzte Beschäftigung des Klägers in Polen, insbesondere der Aufzeichnungen anlässlich seines Arbeitsunfalles, fest, dass der Kläger in seiner letzten, am 22.02.1980 aufgenommenen Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer beschäftigt war und daneben in untergeordnetem Umfang die Tätigkeit eines Monteurs bzw. Mechanikers für Verbrennungsmotoren ausgeführt hat. Desgleichen steht fest, dass der Kläger nach 1981 nur noch als Gabelstaplerfahrer tätig war. Die Tätigkeit eines Monteurs oder Mechanikers für Verbrennungsmotoren hat der Kläger demnach bis zum Arbeitsunfall nur für wenige Wochen und in untergeordnetem Umfang ausgeführt. Unterstellt man zugunsten des Klägers, dass er diese Tätigkeit vom Ende des Krankengeldbezuges bis Dezember 1981 ebenfalls ausgeführt hat, ist dies ebenfalls nur in untergeordnetem Umfang im Vergleich zur Tätigkeit eines Gabelstaplerfahrers geschehen. Die Tätigkeit des Gabelstaplerfahrers hat damit der letzten versicherungspflichtigen Berufstätigkeit das Gepräge gegeben und ist vom Sozialgericht zu Recht der Prüfung der Berufsunfähigkeit zugrundegelegt worden (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.41). Auf die Frage, ob der Kläger mit einer nicht abgeschlossenen Lehre als Kfz-Mechaniker und der kurzfristigen und untergeordneten Tätigkeit eines Monteurs und Mechanikers für Verbrennungsmotoren den Status eines Facharbeiters überhaupt erwerben konnte, kommt es danach nicht mehr an.
An der vom Sozialgericht als Ergebnis der Beweisaufnahme auf medizinischem Fachgebiet zugrundegelegten Beurteilung der Erwerbsfähigkeit hat sich im Berufungsverfahren durch das vom Senat eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr.G. nichts geändert. Der Senat hält das Gutachten für überzeugend. Im Übrigen liegt sowohl aus dem Verwaltungs- als auch aus dem Gerichtsverfahren kein Sachverständigengutachten vor, auf das eine dem Kläger günstige Entscheidung gestützt werden könnte.
Eine weitere Anhörung des Sachverständigen Dr.G. war nicht veranlasst. Einen Antrag § 118 Abs.1 SGG i.V.m. § 411 Abs.3 ZPO, das Erscheinen des Sachverständigen anzuordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere, hat der Kläger nicht gestellt.
Vom Amts wegen bestand keine Veranlassung, dem Sachverständigen die Fragen zur Beantwortung vorzulegen. Zu den Fragen im einzelnen:
1. Die Frage unterstellt die Richtigkeit einer vom Kläger geltend gemachten Schlussfolgerung, nämlich seines Unvermögens ohne Begleitperson zu erscheinen und sich ohne deren Hilfe auszukleiden. Sie dient damit der Vorwegnahme der gutachterlichen Einschätzung.
2. Es ist nicht ersichtlich und vom Klägerbevollmächtigten nicht dargetan, inwiefern die vom Kläger mitgebrachten 45°-Schrägaufnahmen und die zwei Aufnahmen vom 27.07.2001 für die Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Klägers durch den Sachverständigen von Bedeutung sein könnten.
3. Hierzu gilt das zu Frage 2 ausgeführte. Nachdem der Sachverständige selbst aktuelle Röntgenaufnahmen am 28.12.2005 gefertigt hat und eine wesentliche Besserung der Verhältnisse im Vergleich zu denen im Jahre 2003 nicht im Raum steht, ist nicht ersichtlich, was die früheren Röntgenaufnahmen zur gutachterlichen Beurteilung beitragen könnten. Es ist auch nicht dargetan und den umfangreichen Akten nicht zu entnehmen, dass es zu den vom Sachverständigen gefertigten Röntgenaufnahmen vergleichsfähige Voraufnahmen gebe.
4. Die Diagnose des Sachverständigen ist nicht fachkundig in Frage gestellt. Im Übrigen kommt es für die Beurteilung der Einsatzfähigkeit des Klägers nicht auf die diagnostischen Zuordnungen, sondern auf die klinischen Auswirkungen an. Ob hier eine Unfallfolge vorliegt, ist für die Beurteilung im Rentenverfahren nicht entscheidungserheblich.
5. Die Fragen sind vom Sachverständigen beantwortet worden und es ist nicht ersichtlich, inwiefern Röntgenaufnahmen aus dem Jahre 2003 eine erneute Beantwortung der Frage veranlassen könnten.
6. Die Frage, ob eine Diagnose unfallbedingt ist, ist für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit im Rentenverfahren nicht relevant.
7. Die Fragestellung ist weder fachlich begründet, noch ist ersichtlich, welche Erkenntnis aus ihr für die Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers zu gewinnen wäre.
8. Die Frage ist im Gutachten beantwortet. Danach hat der Kläger sein Gewicht so angegeben, wie es im Gutachten wiedergegeben ist.
9. Ein passives Anheben und Kreuzen der gestreckten Beine im Liegen ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Im Übrigen sind alle schmerzauslösenden Bewegungen im einzelnen dokumentiert.
10. Die Frage ist nicht sachverständlich begründet und es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein radiologischer Befundbericht aus dem Jahre 2002 für die Leistungseinschätzung durch den Sachverständigen von Bedeutung sein könnte.
11. Es ist nicht ersichtlich, welche Funktionsstörung des rechten Unterschenkels bestehen soll, für die der Pulsstatus ein wichtiges Anzeichen wäre und warum die vom Sachverständigen durchgeführte Funktionsdiagnostik nicht ausgereicht hat.
12. Die Frage unterstellt eine Schlussfolgerung als gegeben und übergeht die gutachterliche Feststellung, dass das Entkleiden soweit zügig geschehen sei, teilweise im Sitzen zur Schonung des rechten Beines und dass keine eingeübten Techniken aus der Rückenschule zur Schonung der Lendenwirbelsäule bzw. Ausweichbewegungen erkennbar gewesen seien.
13. Die Frage unterstellt eine Feststellung, die der Sachverständige nicht erhoben hat.
14. Die Frage ist im Gutachten beantwortet. Danach hat sich durch entsprechenden Brettchenausgleich rechtsseitig ein Beckengeradestand erzielen lassen. Desgleichen ist die Verschiebung des letzten Lendenwirbelkörpers dahingehend festgestellt, dass sie einem Viertel der Deckplattenlänge entspreche. Warum zur Beantwortung der Gutachtensfragen eine Angaben in Millimetern erforderlich ist, ist nicht dargetan. Die Folgen für die Erwerbsfähigkeit sind im Gutachten beantwortet. Dies gilt auch für die Gesundheitsstörungen im rechten Unterschenkel und deren Auswirkungen. Welche Auswirkungen ein durch Brettchenausgleich hergestellter Beckengeradestand beim Kläger hätte, ist nicht zu beantworten, denn der Sachverständige hat seine Beurteilung des Leistungsvermögens nicht darauf gestützt, dass ein solcher Ausgleich auf Dauer hergestellt werde.
Da der Kläger somit keinen Rentenanspruch hat, war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved