Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 17 RJ 298/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 449/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 15.07.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1943 geborene Kläger ist griechischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Griechenland. Er hat in Deutschland von 1988 bis 1998 versicherungspflichtig gearbeitet in verschiedenen ungelernten Tätigkeiten, zuletzt als Küchenhilfe.
Am 17.07.1997 beantragte er die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte ließ ihn untersuchen durch die Sozialmedizinerin Dr.M. und den Nervenarzt Dr.N. , die übereinstimmend zu dem Ergebnis kamen, dass der Kläger zumindest noch leichte Arbeiten in Vollschicht verrichten könne. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 11.11.1997 ab, weil der Kläger weder berufs- noch erwerbsunfähig sei. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 20.02.1998 zurück. Der Kläger könne noch ganztags arbeiten und sei nach seinem beruflichen Werdegang auf sämtliche ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verweisen.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 26.03.1998 Klage beim Sozialgericht Nürnberg erhoben. Das SG hat Befundberichte der Nervenärztin Dr.H. , des Chirurgen Dr.K. und des Internisten Dr.A. zum Verfahren beigenommen und die ärztlichen Unterlagen des Arbeitsamtes (Begutachtung des Klägers durch Dr.B. am 02.01.1998) beigezogen. Die Beklagte legte ein Gutachten der griechischen Gesundheitskommission (I.K.A.) vom 21.09.1999 vor. Auf Veranlassung des SG ist der Kläger in Griechenland durch den Internisten Dr.M. und den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr.V. untersucht worden. Aus internistischer Sicht wurde der Kläger für fähig erachtet, noch leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten in Vollschicht (8 Stunden täglich) zu verrichten. Von nervenärztlicher Seite wurde dem Kläger ein Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten in Vollschicht bescheinigt. Mit Gerichtsbescheid vom 15.07.2002 hat das SG die Klage - gerichtet auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit - abgewiesen. Beim Kläger liege Erwerbsunfähigkeit nicht vor. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers werde auf internistischem Gebiet eingeschränkt durch Bluthochdruck, Zuckerkrankheit und eine coronare Herzkrankheit geringen Grades, welche noch zu keiner manifesten Coronar- oder Herzinsuffizienz geführt habe. Auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet leide der Kläger unter einem Restzustand nach beidseitigem Ischiassyndrom und einer Angstneurose, verbunden mit einer Konversionsreaktion. Bei zusammenfassender Würdigung des vorliegenden Beschwerdebildes sei das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Leistungsfähigkeit zwar beeinträchtigt sei, jedoch die vorhandenen Leistungseinbußen noch keine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögen bedingten. Der Kläger könne noch leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in Vollschicht verrichten. Er sei auch nicht berufsunfähig, da er sich nach seinen versicherungspflichtig ausgeübten ungelernten Arbeiten auf alle gesundheitlich verträglichen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen müsse. Es bestehe kein Anlass zur Benennung einer spezifischen Verweisungstätigkeit.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29.08.2002 Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er verlangt weiterhin die Gewährung von Rente wegen "Arbeitsunfähigkeit" bzw. Erwerbsunfähigkeit. Seine Unfähigkeit zur Verrichtung von Arbeiten sei von der griechischen Rentenkommission auf 67 % festgelegt worden. Dies bedeute, dass er insgesamt nur weniger als 50 % an Leistung erbringen könne als ein gesunder Arbeiter.
Der Kläger legte verschiedene ärztliche Unterlagen aus Griechenland vor. Seine gesundheitliche Situation habe sich nicht verbessert, eher verschlechtert. Auf Veranlassung des Gerichts hat der Arzt für innere Medizin und Arbeitsmedizin Dr.M. S. das Gutachten vom 12.04.2006 nach Aktenlage erstattet. Er hat folgende Gesundheitsstörungen des Klägers beschrieben und bewertet: - Koronare Herzkranheit bei Bluthochdruck ohne Anhalt für wesentliche Einschränkung der Herzleistung, - mit Diät und Tabletten behandelbarer Diabetes mellitus, - Allergie auf "Gras und Penicillin", - Persönlichkeitsstörung mit angstneurotischen und depressiven Zügen bei Psychasthenie, - Verdacht auf cerebrale Durchblutungsstörungen, - Neigung zu gastritischen Beschwerden bei Nikotin- und Alkoholabusus. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten dem Kläger noch leichte Arbeiten mindestens sechs Stunden und mehr täglich abverlangt werden. Vermieden werden sollten Tätigkeiten ohne besonderem Zeitdruck, ohne Nacht- und Wechselschicht, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 8 kg. Hinsichtlich des Anmarschweges zu Fuß zu einer Arbeitsstelle seien keine Einschränkungen erkennbar. Gegenüber den relevanten gutachterlichen Untersuchungen des Jahres 2001 sei eine sozialmedizinisch bedeutsame Verschlechterung in dem Bereich "unter vollschichtig" nicht hinreichend belegt, wobei auch der wechselnde Intensitätsgrad von depressiven Verstimmungen berücksichtigt sei.
Die Beteiligten haben sich zum Inhalt der Begutachtung nicht geäußert.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Nürnberg vom 15.07.2002 und den Bescheid der Beklagten vom 11.11.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.02.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit auf Grund des Antrags vom 17.07.1997 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakten des SG Nürnberg wie auch des BayLSG vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der §§ 43, 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung nicht zusteht. Es hat bei seiner Entscheidung alle bekannten und nachgewiesenen Gesundheitsstörungen des Klägers des internistischen und neurologisch-psychiatrischen Fachgebiets berücksichtigt und bewertet und ist mit überzeugender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger weiterhin zumindest leichte berufliche Arbeiten in vollschichtigem Umfang zumutbar sind. Die Beweiserhebung im Berufungsverfahren hat dieses vom SG gefundene Ergebnis in vollem Umfang bestätigt. Der ärztliche Sachverständige Dr.S. hat alle vom Kläger übermittelten ärztlichen Unterlagen ausgewertet und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass gegenüber den relevanten gutachterlichen Untersuchungen des Jahres 2001 eine bedeutsame Verschlechterung der Verhältnisse beim Kläger nicht hinreichend belegt ist; dabei hat er auch die wechselnde Intensität der depressiven Verstimmungen berücksichtigt. Dem Kläger sind demnach weiterhin leichte körperliche Arbeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden und mehr täglich, entsprechend einer vollschichtigen Leistungsfähigkeit, zumutbar. Im Gesamtzusammenhang der Begutachtung hat der Sachverständige ausgeführt, dass eine Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit in den unter vollschichtigen Bereich nicht zu begründen ist. Er hat ausdrücklich hervorgehoben, dass diese Beurteilung den bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers seit dem Zeitraum ab Juli 1997 entspricht. Für den Senat ist diese Leistungseinschätzung durch den erfahrenen und mit der sozialmedizinischen Begutachtung seit langem vertrauten Sachverständigen überzeugend. Auch nach der Auffassung des Senats besteht deshalb beim Kläger weiterhin ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten. Demnach ist der auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbare Kläger nicht berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne der §§ 43, 44 SGB VI aF. Dies bedeutet zugleich, dass der Kläger auch keinen Rentenanspruch nach der seit 01.01.2001 geltenden Neuregelung hat, denn er ist imstande, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mehr als sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Nürnberg war demnach zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1943 geborene Kläger ist griechischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Griechenland. Er hat in Deutschland von 1988 bis 1998 versicherungspflichtig gearbeitet in verschiedenen ungelernten Tätigkeiten, zuletzt als Küchenhilfe.
Am 17.07.1997 beantragte er die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte ließ ihn untersuchen durch die Sozialmedizinerin Dr.M. und den Nervenarzt Dr.N. , die übereinstimmend zu dem Ergebnis kamen, dass der Kläger zumindest noch leichte Arbeiten in Vollschicht verrichten könne. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 11.11.1997 ab, weil der Kläger weder berufs- noch erwerbsunfähig sei. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 20.02.1998 zurück. Der Kläger könne noch ganztags arbeiten und sei nach seinem beruflichen Werdegang auf sämtliche ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verweisen.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 26.03.1998 Klage beim Sozialgericht Nürnberg erhoben. Das SG hat Befundberichte der Nervenärztin Dr.H. , des Chirurgen Dr.K. und des Internisten Dr.A. zum Verfahren beigenommen und die ärztlichen Unterlagen des Arbeitsamtes (Begutachtung des Klägers durch Dr.B. am 02.01.1998) beigezogen. Die Beklagte legte ein Gutachten der griechischen Gesundheitskommission (I.K.A.) vom 21.09.1999 vor. Auf Veranlassung des SG ist der Kläger in Griechenland durch den Internisten Dr.M. und den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr.V. untersucht worden. Aus internistischer Sicht wurde der Kläger für fähig erachtet, noch leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten in Vollschicht (8 Stunden täglich) zu verrichten. Von nervenärztlicher Seite wurde dem Kläger ein Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten in Vollschicht bescheinigt. Mit Gerichtsbescheid vom 15.07.2002 hat das SG die Klage - gerichtet auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit - abgewiesen. Beim Kläger liege Erwerbsunfähigkeit nicht vor. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers werde auf internistischem Gebiet eingeschränkt durch Bluthochdruck, Zuckerkrankheit und eine coronare Herzkrankheit geringen Grades, welche noch zu keiner manifesten Coronar- oder Herzinsuffizienz geführt habe. Auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet leide der Kläger unter einem Restzustand nach beidseitigem Ischiassyndrom und einer Angstneurose, verbunden mit einer Konversionsreaktion. Bei zusammenfassender Würdigung des vorliegenden Beschwerdebildes sei das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Leistungsfähigkeit zwar beeinträchtigt sei, jedoch die vorhandenen Leistungseinbußen noch keine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögen bedingten. Der Kläger könne noch leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in Vollschicht verrichten. Er sei auch nicht berufsunfähig, da er sich nach seinen versicherungspflichtig ausgeübten ungelernten Arbeiten auf alle gesundheitlich verträglichen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen müsse. Es bestehe kein Anlass zur Benennung einer spezifischen Verweisungstätigkeit.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29.08.2002 Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er verlangt weiterhin die Gewährung von Rente wegen "Arbeitsunfähigkeit" bzw. Erwerbsunfähigkeit. Seine Unfähigkeit zur Verrichtung von Arbeiten sei von der griechischen Rentenkommission auf 67 % festgelegt worden. Dies bedeute, dass er insgesamt nur weniger als 50 % an Leistung erbringen könne als ein gesunder Arbeiter.
Der Kläger legte verschiedene ärztliche Unterlagen aus Griechenland vor. Seine gesundheitliche Situation habe sich nicht verbessert, eher verschlechtert. Auf Veranlassung des Gerichts hat der Arzt für innere Medizin und Arbeitsmedizin Dr.M. S. das Gutachten vom 12.04.2006 nach Aktenlage erstattet. Er hat folgende Gesundheitsstörungen des Klägers beschrieben und bewertet: - Koronare Herzkranheit bei Bluthochdruck ohne Anhalt für wesentliche Einschränkung der Herzleistung, - mit Diät und Tabletten behandelbarer Diabetes mellitus, - Allergie auf "Gras und Penicillin", - Persönlichkeitsstörung mit angstneurotischen und depressiven Zügen bei Psychasthenie, - Verdacht auf cerebrale Durchblutungsstörungen, - Neigung zu gastritischen Beschwerden bei Nikotin- und Alkoholabusus. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten dem Kläger noch leichte Arbeiten mindestens sechs Stunden und mehr täglich abverlangt werden. Vermieden werden sollten Tätigkeiten ohne besonderem Zeitdruck, ohne Nacht- und Wechselschicht, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 8 kg. Hinsichtlich des Anmarschweges zu Fuß zu einer Arbeitsstelle seien keine Einschränkungen erkennbar. Gegenüber den relevanten gutachterlichen Untersuchungen des Jahres 2001 sei eine sozialmedizinisch bedeutsame Verschlechterung in dem Bereich "unter vollschichtig" nicht hinreichend belegt, wobei auch der wechselnde Intensitätsgrad von depressiven Verstimmungen berücksichtigt sei.
Die Beteiligten haben sich zum Inhalt der Begutachtung nicht geäußert.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Nürnberg vom 15.07.2002 und den Bescheid der Beklagten vom 11.11.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.02.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit auf Grund des Antrags vom 17.07.1997 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakten des SG Nürnberg wie auch des BayLSG vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der §§ 43, 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung nicht zusteht. Es hat bei seiner Entscheidung alle bekannten und nachgewiesenen Gesundheitsstörungen des Klägers des internistischen und neurologisch-psychiatrischen Fachgebiets berücksichtigt und bewertet und ist mit überzeugender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger weiterhin zumindest leichte berufliche Arbeiten in vollschichtigem Umfang zumutbar sind. Die Beweiserhebung im Berufungsverfahren hat dieses vom SG gefundene Ergebnis in vollem Umfang bestätigt. Der ärztliche Sachverständige Dr.S. hat alle vom Kläger übermittelten ärztlichen Unterlagen ausgewertet und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass gegenüber den relevanten gutachterlichen Untersuchungen des Jahres 2001 eine bedeutsame Verschlechterung der Verhältnisse beim Kläger nicht hinreichend belegt ist; dabei hat er auch die wechselnde Intensität der depressiven Verstimmungen berücksichtigt. Dem Kläger sind demnach weiterhin leichte körperliche Arbeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden und mehr täglich, entsprechend einer vollschichtigen Leistungsfähigkeit, zumutbar. Im Gesamtzusammenhang der Begutachtung hat der Sachverständige ausgeführt, dass eine Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit in den unter vollschichtigen Bereich nicht zu begründen ist. Er hat ausdrücklich hervorgehoben, dass diese Beurteilung den bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers seit dem Zeitraum ab Juli 1997 entspricht. Für den Senat ist diese Leistungseinschätzung durch den erfahrenen und mit der sozialmedizinischen Begutachtung seit langem vertrauten Sachverständigen überzeugend. Auch nach der Auffassung des Senats besteht deshalb beim Kläger weiterhin ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten. Demnach ist der auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbare Kläger nicht berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne der §§ 43, 44 SGB VI aF. Dies bedeutet zugleich, dass der Kläger auch keinen Rentenanspruch nach der seit 01.01.2001 geltenden Neuregelung hat, denn er ist imstande, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mehr als sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Nürnberg war demnach zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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