L 16 R 499/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 RJ 544/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 499/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers vom 18. August 2004 gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 22. Juni 2004 wird zurückgewiesen und die Berufung des Klägers vom 20. August 2004 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1955 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger, der 1988 aus Moldawien zugezogen ist. Im Rentenantrag vom 23.04.2003 gab er an, vom 01.09.1971 bis 30.07.1974 eine Lehre als Reparaturschlosser gemacht und auch die Prüfung bestanden zu haben. Er sei anschließend bis zur Aussiedlung vom 01.12.1979 bis 09.06.1988 als Kraftfahrer beschäftigt gewesen. Von Oktober 1989 bis Juni 2002 arbeitete er in Deutschland als Maschinenarbeiter. Diese Tätigkeit habe er wegen Krankheit aufgegeben, die Tätigkeit sei eine Hilfsarbeitertätigkeit gewesen.

Auf Veranlassung der Beklagten wurde am 19.05.2003 eine Untersuchung des Klägers durch Dr. S. , Arzt für Chirurgie/Sozialmedizin durchgeführt. Dieser diagnostizierte: 1. Wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Wirbelsäulenfehlhal tung, Insuffizienz der paravertebralen Muskulatur, Abnut zungserscheinungen und Bandscheibenprotrusionen 2. Gelenksbeschwerden. Bei der Untersuchung konnte eine leichte Einschränkung der Rumpfbeweglichkeit festgestellt werden, es bestanden zum Begutachtungszeitpunkt aber keine sensiblen Ausfälle. Es liege eine Leistungsminderung von Seiten der Wirbelsäule vor, so dass eine Einschränkung für leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung bestehe. Im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, ohne häufiges Bücken könne der Kläger aber noch arbeiten. Die Gesundheitsstörungen rechtfertigten keine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens. An den Gelenken der oberen und unteren Extremitäten konnte ein klinisch - pathologischer Befund nicht erhoben werden. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fabrikarbeiter, bei der der Kläger zwei Maschinen bedienen musste und ständiges Gehen und Stehen erforderlich war, sei er nur noch drei bis sechs Stunden geeignet, zu arbeiten. Leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er aber sechs Stunden und mehr ausüben.

Mit Bescheid vom 05.06.2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab mit der Begründung, es liege weder volle noch teilweise Erwerbsminderung vor, da der Kläger trotz der festgestellten Gesundheitsstörungen noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten könne.

Mit Schreiben vom 16.06.2003 legte der Kläger Widerspruch ein. Er fühle sich "schlapp, müde und kraftlos" und leide aufgrund der bestehenden Knorpelschäden an den Kniegelenken und der rechten Schulter unter ständigen Rückenschmerzen.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 11.08.2003 den Widerspruch zurück. Der ärztliche Sachverständige habe festgestellt, dass der Kläger für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch über ein zeitliches Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich verfüge, so dass die Voraussetzungen für die Rentengewährung nicht erfüllt seien. Ärztliche Unterlagen, die eine andere Beurteilung der Leistungsfähigkeit rechtfertigen könnten, seien im Widerspruchsverfahren innerhalb der angemessenen Frist nicht vorgelegt worden.

Dagegen richtet sich die mit Schreiben vom 10.09.2003 erhobene Klage zum Sozialgericht Regensburg. Der Kläger trug vor, wegen der chronischen Erkrankung der Wirbelsäule bestehe Berufsunfähigkeit und er habe Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Er benannte als Zeugen Dr. B. und verwies auf die Reha-Behandlung vom 23.10.2002 bis 23.01.2003.

Er legte die Bescheinigung über die Anerkennung eines Befähigungsnachweises vor. Dort wird bestätigt, dass die erworbene Fähigkeit als Reparaturschlosser gleichwertig mit der Gesellenprüfung im Metallbauerhandwerk anerkannt werde. Außerdem legte er ein Attest von Dr. H. vor, der eine chronifizierte Schmerzerkrankung bestätigte. Um ein Fortschreiten der Erkrankung zu verhindern, sollten schweres Heben und Tragen, extreme Drehbewegungen sowie einseitige Belastungen der Wirbelsäule vermieden werden.

Das Sozialgericht holte Befundberichte beim Orthopäden Dr. H. , beim Arzt für Allgemeinmedizin, E. , ein, der einen Bericht der Uniklinik R. , neurologische Abteilung, beifügte.

Auf Veranlassung des Sozialgerichts erstellte der Facharzt für Chirurgie Dr. P. am 22.06.2004 ein Gutachten. Er diagnostizierte: - LWS-Syndrom bei leichter Skoliose und degenerativen Verände rungen. Der Kläger sei noch im Stande, einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in gewisser Regelmäßigkeit nachzugehen. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien ihm leichte Arbeiten täglich noch vollschichtig beziehungsweise sechs Stunden und mehr zumutbar. Als Maschinenarbeiter sei er allerdings nicht mehr einsetzbar. Eine Einschränkung der Wegstrecke sei nicht feststellbar.

Das Sozialgericht wies mit Urteil vom 22.06.2004 die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass der Kläger die Voraussetzung für den Rentenbezug nicht erfülle, da nach dem Gutachten von Dr. P. das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht unter sechs Stunden gesunken sei.

Gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 20.07.2004 legten sowohl der Kläger als auch der Rentenberater M. Berufung ein, dieser legte jedoch mit Schriftsatz vom 10.11.2004 das Mandat nieder. Die Streitsachen L 16 R 499/04 und L 16 R 511/04 wurden mit Beschluss vom 01.06.2005 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Der Kläger wurde mehrfach vergebens aufgefordert, das Formblatt über die behandelnden Ärzte auszufüllen und zurückzusenden. Auf seine Mitwirkungspflicht wurde er hingewiesen.

Dr. H. gab bekannt, dass sich der Kläger letztmals am 16.09.2003 in seiner Behandlung befunden habe. Er könne deshalb keine Aussagen über den Gesundheitszustand des Klägers nach Februar 2004 machen.

Der Allgemeinarzt E. teilte mit, der Kläger habe sich letztmals am 05.11.2003 in seiner Behandlung befunden bis zu diesem Zeit habe er Arbeitsunfähigkeit attestiert. Weitere Angaben könne er nicht machen.

Die Firma K. teilte mit, der Kläger sei von Oktober 1989 bis Juni 2002 als Helfer in der Fertigung als Bediener einer Bohrmaschine beschäftigt gewesen. Es habe sich beim Kläger um eine qualifiziert angelernte Fachkraft gehandelt, deren Aufgabe es war Teile zu entgraten, Paletten auf- und abzuspannen, sowie eine Sonderbohrmaschine einzurichten und zu bedienen. Die Anlernzeit habe drei bis sechs Monate betragen. Bei dieser Tätigkeit sei der Kläger nach dem Tarifvertrag der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie zuletzt nach Lohngruppe 06 entlohnt worden. Er sei von 1981 bis 1992 in die Lohngruppe 06 eingestuft gewesen, von 1992 bis 2001 in die Lohngruppen 07 und ab 01.08. 2001 bis 30.06.2002 in Lohngruppe 06. Die Lohngruppe 06 setze keine besondere Qualifikation voraus, die Lohngruppe 07 erfordere den Facharbeiterbrief oder langjährige Ausübung der Tätigkeit.

Im Schreiben vom 29.03.2005 teilte der Kläger mit, seine Berufung sei zutreffend. Das Gutachten von Dr. P. , nach dem das Urteil gefällt worden sei, habe seine chronischen Erkrankungen nicht korrekt beurteilt. Es lägen Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Gebiet vor und diese seien von Dr. P. nicht erwähnt. Aufgrund dieser Erkrankungen bestehe eine Erwerbsminderung und somit Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Um das Verfahren zu beschleunigen, übersende er Atteste von Dr. N. vom 29.03.2000 und von Dr. B. vom 19.07.2001.

Am 06.06.2005 wurde Dr. O. mit der Begutachtung beauftragt. Dr. O. wurde mehrfach an die Erstellung des Gutachtens erinnert, und hat mit Schreiben vom 03.07.2006 mitgeteilt, dass es ihr nicht gelungen sei, Kontakt mit dem Kläger auf zu nehmen. Dies habe sie bereits im Jahr 2005 versucht, einen Untersuchungstermin für den 30.06.2006 habe der Kläger weder bestätigt noch sei er erschienen. Sie bitte deshalb, sie vom Gutachtensauftrag zu entbinden.

Der Kläger selbst mahnte mehrfach eine gerichtliche Verhandlung anzuberaumen, auf die Nachfrage zur Mitwirkung, zu den Angaben zu den derzeit behandelnden Ärzten und zum Untersuchungstermin bei Dr. O. ging er nicht ein. Trotz Aufforderung sprach er auch nicht auf der Geschäftsstelle des Senats vor.

Im Schriftsatz vom 02.11.2006 beantragte er, den Termin vom 08.11.2006 aufzuheben, da er unter dem falschen Aktenzeichen geladen worden sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 22.06.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 05.06.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm ab Antrag Rente wegen voller Erwerbsminderung zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Regensburg und des bayerischen Landessozialgerichts L 16 R 499/04 und L 16 R 511/04 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht unter dem Az.: L 16 R 499/04 eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.

Die unter dem Az.: L 16 R 511/05 eingelege Berufung ist aufgrund der zuerst eingelegten Berufung (L 16 R 499/04) wegen Rechtshängigkeit unzulässig und daher zu verwerfen. Der Senat konnte in den Streitsachen verhandeln und entscheiden. Der Antrag, einen neuen Termin zu bestimmen, ist unbeachtlich, da der Kläger verkennt, dass die Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden. Die Bestimmung des führenden Aktenzeichens im Beschluss vom 01.06.2005 ist eine prozessleitende Verfügung und kann vom Kläger nicht angegriffen werden. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers zum Termin vom 08.11.2006 erfolgte, um dem KLäger zum einen diese Verfahrensweise zu erläutern, zum anderen, um ihm Gelegenheit zu geben, sein unentschuldigtes Fernbleiben bei der Untersuchung zu erklären, sowie ihn auf die Notwendigkeit der Weitermeldung bei der Arbeitsagentur hinzuweisen. Daher konnte der Senat trotz des unentschuldigten Fernbleibens des Klägers entscheiden, er hat allerdings von der Verhängung eines Ordnungsgeldes Abstand genommen.

In der Sache hat die Berufung mit dem Az.: L 16 R 499/04 ebenfalls keinen Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, da er nicht nachweislich erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI n. F. ist. Der Gesundheitszustand des Klägers lässt sich nicht im erforderlichen Umfang aufklären, da er weder die behandelnden Ärzte bekannt gegeben hat, noch zu der mehrfach von Dr. O. anberaumten Untersuchung erschienen ist. Er hat auch auf weitere Nachfrage des Senats nicht mitgeteilt, warum er der Vorladung zur Untersuchung nicht gefolgt ist und ob er bereit ist, einer weiteren Vorladung Folge zu leisten. Ohne eine Untersuchung kann aber nicht geklärt werden, ob die Gesundheitsstörungen von Dr. P. zutreffend beurteilt wurden oder, wie der Kläger meint, dieser Beurteilung zu widersprechen ist.

Der Anspruch des Klägers richtet sich nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches VI (SGB VI) in der ab dem 01.01.2001 geltenden Fassung, da der Kläger den Rentenantrag nach dem 31.03.2001 gestellt hat und Rente für Zeiten nach dem 01.01.2001 begehrt (§ 300 Abs.2 SGB VI).

Nach § 43 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise (voll) erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 36 Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet haben und 3. vor dem Eintritt Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise (voll) erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs (drei) Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs.1 und 2 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit sind gemäß § 240 Abs.2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und den besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Da der Leistungsfall der Erwerbsminderung an strengere Voraussetzungen geknüpft ist als derjenige der teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, folgt aus der Verneinung einer teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ohne weiteres das Fehlen einer vollen Erwerbsminderung. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht erfüllt. Er erfüllt zwar die allgemeine Wartezeit der §§ 50 Abs.1, 51 Abs.1 SGB VI und hat auch die 3/5 Belegung bei der Antragstellung erfüllt. Nach dem von der Beklagten vorgelegten Versicherungsverlauf vom 17.09.2004 war der Kläger nach Ende des Krankengeldbezuges arbeitslos gemeldet und bezog Leistungen. Ob er auch während des Berufungsverfahrens noch im Leistungsbezug der Agentur für Arbeit stand, konnte nicht geklärt werden, da er weder Angaben zu seinen Einkünften noch zu seinen behandelnden Ärzten gemacht hat. Damit konnte weder überprüft werden, wie die behandelnden Ärzte den heutigen Gesundheitszustand des Klägers bewerten, noch konnte aufgrund der fehlenden Mitwirkung eine erneute Untersuchung des Klägers durchgeführt werden. Der Kläger hat nicht mitgeteilt, aus welchen Gründen er der Vorladung von Dr. O. nicht nachgekommen ist, und es ist nicht erkennbar, ob und wo der Kläger derzeit in ärztlicher Behandlung steht. Sein Hinweis auf die früheren ärztlichen Atteste rechtfertigt keine abweichende Beurteilung gegenüber dem Gutachten von Dr. P. , da diese Ausführungen im früheren Verfahren bekannt waren und bereits berücksichtigt wurden. Dazu ist außerdem festzuhalten, dass auch die Krankenkasse des Klägers in Übereinstimmung mit seinem behandelnden Orthopäden zu der Auffassung gelangt ist, dass der Kläger leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wieder vollschichtig verrichten kann und deshalb die Arbeitsunfähigkeit zu beenden war. Diese Beurteilung der Krankenkasse steht in voller Übereinstimmung mit dem Gutachten von Dr. P. , so dass sich keinerlei Anhaltspunkte für die Behauptung des Klägers finden, seine Gesundheitsstörungen ließen keine leichte Erwerbstätigkeit mehr zu. Nach dem im Sozialrecht geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast hat derjenige die Beweislast für die Tatsachen und Umstände zu tragen, die den von ihm geltend gemachten Anspruch stützen. Das heißt, der Kläger hat nachzuweisen und im Falle der Nichterweislichkeit die Beweislast dafür zu tragen, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, einer Tätigkeit nachzugehen. Dies ist aufgrund der fehlenden Angaben und der Weigerung sich einer Untersuchung zu unterziehen, nicht nachgewiesen. Die geltend gemachten Gesundheitsstörungen von Seiten der Wirbelsäule und Gelenke sind durch das Gutachten von Dr. P. ausreichend dokumentiert, nachgewiesen und bewertet. Es ergeben sich weder aus den Berichten der behandelnden Ärzte noch aus dem Vortrag des Klägers Hinweise darauf, dass Dr. P. sein Gutachten nicht zutreffend erstellt hat. Die Einwendungen des Klägers sind allesamt ohne beweisende ärztliche Unterlagen vorgebracht worden, bzw. die Atteste, auf die sich der Kläger stützt, liegen weit in der Vergangenheit und sind daher nicht geeignet, den aktuellen Gesundheitszustand zu beweisen.

Der Kläger hat zwar eine angelernte Tätigkeit verrichtet und kann die im Stehen auszuübende letzte Tätigkeit als Maschinenarbeiter nicht mehr ausüben, es sind jedoch andere Tätigkeiten denkbar, die mit dem verbliebenen Leistungsvermögen noch vereinbar sind, wie zum Beispiel die Tätigkeit eines Pförtners, die nach der ständigen Rechtsprechung des BSG auch Angelernten zugemutet werden kann. Obwohl der Kläger eine Ausbildung in seiner Heimat als Reparaturschlosser gemacht hat, die hier einer Tätigkeit mit Gesellen Prüfung vergleichbar anerkannt wurde, hat er doch nach der Auskunft des Arbeitgebers zuletzt nach Lohngruppe 06 entlohnte, also angelernte Tätigkeiten verrichtet, ohne dass erkennbar wäre, dass hierfür gesundheitliche Gründe die Ursache waren. Vielmehr hat der Kläger in dieser Tariflohngruppe 1998 die Tätigkeit begonnen und nach einer kurzen, besser bezahlten Beschäftigung erneut eine nach der Lohngruppe 06 bezahlte Tätigkeit wieder aufgenommen. Der Arbeitgeber hat auch nicht bescheinigen können, dass der Kläger in vollem Umfang über die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten eines Facharbeiters verfügt hat. Damit ist der Kläger nicht als Facharbeiter zu qualifizieren und daher auf alle angelernten und ungelernten Tätigkeiten verweisbar, die mit dem verbliebenen Leistungsvermögen vereinbar sind. Nach dem Gutachten von Dr. P. muss es sich dabei um Tätigkeiten handeln, die im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen verrichtet werden und bei denen kein schweres Heben und Tragen von Lasten oder ständiges Bücken anfällt. Diese Leistungseinschränkungen sind auch bereits im Verwaltungsverfahren von Dr. S. so benannt worden.

Damit ist nicht nachgewiesen, dass der Kläger teilweise oder voll erwerbsgemindert oder berufsunfähig im Sinne von §§ 43, 240 SGB VI ist. Er erfüllt daher nicht die Voraussetzungen für den Rentenbezug, so dass sich das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 22.06.2004 ebenso als zutreffend erweist wie der Bescheid der Beklagten vom 05.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2003. Die Berufung vom 18.08.2004 war somit zurückzuweisen.

Soweit der Kläger die Entscheidung über die Berufung vom 20.08.2004 begehrt, ist diese als unzulässig zu verwerfen, da die zweite Berufung, ebenfalls gerichtet gegen das Urteil des SG Regensburg, wegen Rechtshängigkeit unzulässig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit den Berufungen nicht obsiegt hat (§§ 183, 193 SGG).

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 1 und 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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