Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 1409/02 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 696/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 13. April 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.10.2000 bis 31.01.2002 (Beginn der Altersrente).
Der 1937 geborene Kläger ist bosnischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina. Er beantragte beim heimischen Versicherungsträger erstmals am 12.02.1992 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Damals wurden Versicherungszeiten von August 1956 bis Mai 1991 bestätigt. In der Bundesrepublik hat er zwischen dem 12.05.1969 und dem 06.06.1977 74 Monate Beitragszeit zurückgelegt. Den Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05.05.1994 mit der Begründung ab, dass weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit nachgewiesen sei, da der Kläger vollschichtig noch leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten verrichten könne. Durch Beifügung eines Merkblattes wurde über den Erhalt der Anwartschaft z.B. durch die freiwillige Beitragsentrichtung aufgeklärt. Der Entscheidung lag das Ergebnis einer stationären Untersuchung des Klägers vom 18.04. bis 20.04.1994 in der ärztlichen Gutachterstelle R. zu Grunde. Dort gab der Kläger an, von seinem Vater das Maurerhandwerk gelernt, jedoch keine Prüfung abgelegt zu haben. In Deutschland habe er überwiegend am Hochbau gearbeitet und nach seiner Rückkehr nach Kroatien sei er Steinbrucharbeiter bis 1989 gewesen. Er beziehe kroatische Rente seit Oktober 1993. Bei dieser Untersuchung wurden folgende Gesundheitsstörungen diagnostiziert: 1. Rezidivierende Bronchitis, derzeit ohne Lungenfunktionsein schränkung. 2. Arterieller Bluthochdruck ohne Ausgleichsstörungen des Kreislaufs. Geringgradige Herzrhythmusstörungen. 3. Polyneuropathie bei Alkoholmissbrauch. 4. Wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei degenerativen Verände rungen und Fehlstellung. Mit dem verbliebenen Leistungsvermögen könne der Kläger zwar den angelernten Beruf als Maurer nicht mehr ausüben, ebenso wenig die Tätigkeit als Steinbrucharbeiter, er sei jedoch noch in der Lage, leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu erbringen, wobei Zwangshaltungen, häufiges Bücken und Akkord vermieden werden müssten. Der Kläger sei auch nicht geeignet Tätigkeiten zu verrichten, die eine längere Anlernzeit erfordern.
Dem ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 07.09.1994 war erneut eine Aufklärung über die Voraussetzungen der §§ 43, 44 SGB VI und die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes beigefügt.
Die dagegen gerichtete Klage wurde mit Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21.10.1998 abgewiesen, da der Kläger die Klagefrist versäumt hatte.
Auch das Berufungsverfahren blieb ohne Erfolg (zurückweisendes Urteil des BayLSG vom 26.10.1999).
Mit Schreiben vom 10.04.2000 wandte sich der Kläger an die Beklagte, seit der letzten Untersuchung sei sein Gesundheitszustand schlechter geworden, so dass er jetzt endlich seine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bekommen müsse. Da der Kläger im Schreiben vom 26.07.2000 vorzeitige Alterspension wegen der Arbeitsunfähigkeit beantragte, lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- oder Erwerbsunfähige mit Bescheid vom 29.08.2000 ab mit der Begründung, der Kläger habe keine erforderliche Versicherungszeit von 35 Jahren nachgewiesen, auch unter Zusammenrechnung mit den bosnisch-herzegowinischen Versicherungszeiten erfülle er diese Voraussetzungen nicht. Deshalb sei nicht geprüft worden, ob Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. Schwerbehinderung vorliege.
Am 13.09.2000 stellte der Kläger beim Versicherungsträger in M. einen Rentenantrag. Nach Mitteilung des Versicherungsträgers ist er in seiner Heimat seit 23.05.1991 Invalide auf Dauer und erhält Rentenleistungen. Zu diesem Zeitpunkt wurde auch die letzte Beschäftigung aufgegeben.
Der bosnische Träger bestätigte Versicherungszeiten vom 03.08.1956 bis 23.05.1991 mit Unterbrechungen für insgesamt 15 Jahre, 4 Monate und 24 Tage.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 23.10.2000 ab mit der Begründung, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Drei-Fünftel-Belegung, ausgehend vom Datum der Antragstellung im September 2000, nicht erfüllt sind, da in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung (Zeitraum 13.09.1995 bis 12.09.2000) keine Versicherungsbeiträge entrichtet wurden. Es lägen auch keine Hinweise darauf vor, dass eventuell Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls eingetreten sei oder die Übergangsvorschrift erfüllt sei, da ab 01.01.1984 nicht jeder Monat mit einer Beitrags- oder Anwartschaftserhaltungszeit belegt sei, vielmehr seien ab Juni 1991 keine berücksichtigungsfähigen Zeiten vorhanden.
Im Schreiben vom 08.11.2000, eingegangen bei der Beklagten am 24.11.2000 machte der Kläger geltend, dass er bereits erwerbsunfähig gewesen sei, als er nach Bosnien-Herzegowina zurückgekommen sei. Damals habe er auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Beklagte solle daher seien Fall nochmals überprüfen.
Die Beklagte forderte den Kläger zu Auskünften über selbständige Tätigkeiten und zur Vorlage von ärztlichen Unterlagen auf, gleichzeitig forderte sie beim Versicherungsträger in M. einen Untersuchungsbericht an.
Dr. D. konnte aus den vorgelegten Unterlagen keine Änderung erkennen, da die Unterlagen nicht genug Angaben über Funktionsstörungen enthalten.
Ausgewertet wurde auch ein Untersuchungsbericht des bosnischen Versicherungsträgers vom 30.01.2000. Nach Auffassung der bosnischen Ärzte ist der Versicherte vollständig und dauerhaft berufs- und erwerbsunfähig.
Mit Bescheid vom 08.03.2002 lehnte die Beklagte den Antrag vom 13.09.2000 auf Rente wegen Erwerbsminderung ab, weil weder teilweise noch volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege. Auch nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht ergäbe sich kein Rentenanspruch. Der Kläger wurde aufgefordert, baldmöglichst Antrag auf Regelaltersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres zu stellen.
Gegen den ablehnenden Rentenbescheid vom 08.03.2002 legte der Kläger mit Schreiben vom 23.03.2002 Widerspruch ein. Er begründete ihn mit seinen Gesundheitsstörungen Bronchitis, Bluthochdruck, schwere Herzrhythmusstörungen, wirbelsäulenabhängige Beschwerden, Polyneuropathie, allgemeine Schwäche, Schlaflosigkeit, Polyathritis sowie Beinkrankheiten. Am 08.03.2002 beantragte er beim Versicherungsträger in M. außerdem die Regelaltersrente.
Mit Bescheid vom 21.05.2002 gewährte die Beklagte beginnend am 01.02.2002 Regelalterserente von monatlich 145,89 Euro.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.09.2002 wies sie hingegen den Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.03.2002 zurück mit der Begründung, es sei zwar festgestellt worden, dass seit der Begutachtung in M. am 30.01.2002 volle Erwerbsminderung vorliege, zu diesem Zeitpunkt erfülle der Kläger aber nicht mehr die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, da weder alle Monate ab 01.01.1984 bis zum Eintritt der Erwerbsminderung mit Beitrags- oder Anwartschaftserhaltungszeiten belegt seien noch in den letzten fünf Jahren (maßgeblicher Zeitraum 30.01.1997 bis 29.01.2002) 36 Pflichtbeiträge berücksichtigungsfähig seien. Die maßgeblichen Lücken könnten auch nicht mit freiwilligen Beiträgen belegt werden, so dass die Voraussetzungen für den Bezug von Rente wegen Erwerbsminderung nicht vorlägen. Bei Eintritt der Erwerbsminderung im Januar 2002 könne die Rente zudem erst ab 01.02.2002 geleistet werden, da ab diesem Zeitpunkt aber bereits Altersrente gewährt werde, entfalle der Leistungsbezug.
Dagegen richtete sich die Klage vom 15.10.2002 zum Sozialgericht Landshut. Der Kläger teilte mit, mit dem Widerspruchsbescheid nicht einverstanden zu sein, denn er sei seit 30.01.2002 voll erwerbsunfähig. Er habe in der maßgeblichen Zeit vom 30.01.1997 bis 21.01.2002 bosnisch-herzegowinische Rente bezogen und daher für diesen Zeitraum keine Beiträge entrichten können.
Das Sozialgericht hörte den Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. Z. zur Frage, ob das Leistungsvermögen des Klägers bereits vor dem 30.01.2002 in quantitativer Hinsicht eingeschränkt gewesen sei.
Dr. Z. diagnostizierte im Gutachten vom 08.03.2005 folgende Gesundheitsstörungen: 1. Alkoholkrankheit bei hirnorganischem Psychosyndrom. 2. Wirbelsäulensyndrom bei Abnutzungserscheinungen ohne neuro logische Ausfallerscheinungen. 3. Bluthochdruck ohne Rückwirkungen auf das Herz-Kreislaufsy stem. 4. Chronisch obstruktive Bronchitis. Dr. Z. legte dar, dass durch die vorgelegten ärztlichen Unterlagen sowohl die Wirbelsäulenbeschwerden als auch die Atemnot, der Husten und der Bluthochdruck sowie die Folgen der Alkoholkrankheit nachgewiesen seien, dass sich aber keine dauerhafte zeitliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit durch die Lungenerkrankung und die anderen Gesundheitsstörungen bis zum Jahr 2002 herleiten lasse. Auszuschließen seien, körperlich anstrengende Arbeiten sowie Tätigkeiten mit Rauch- und Staubbelastung. Der Bluthochdruck sei bei der Untersuchung 1994 unauffällig gewesen und die Unterlagen bis zum Jahr 2002 enthielten keine weiteren Hinweise. Es handle sich jetzt um einen schlecht eingestellten Bluthochdruck ohne Rückwirkungen, somit auch ohne zusätzliche Leistungseinschränkungen. 1994 seien beginnende Persönlichkeitsstörungen beschrieben worden. Der Kläger habe aber bei der Untersuchung einen unauffälligen Eindruck hinterlassen. Auch hier finde sich bis zum Jahr 2002 nichts Weiterführendes. Es seien von der Invalidenkommission verlangsamte Gedankengänge beschrieben, er wirkte depressiv und ängstlich, ein auffälliger neurologischer Befund werde aber nicht beschrieben. Es fänden sich für die Zeit vor 2002 keine Untersuchungsberichte, aus denen sich ein schwererer Ausprägungsgrad der hirnorganischen Beeinträchtigung ableiten ließe.
Mit Urteil vom 13.04.2005 wies das Sozialgericht die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf die beantragte Rente habe, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmals im Juli 1993 erfüllt gewesen seien, bis zu diesem Zeitpunkt aber Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beim Kläger nicht eingetreten sei, wie sich aus den späteren Gutachten ergebe. Dr. Z. habe Erwerbsunfähigkeit erst im Januar 2002 feststellen können.
Dagegen richtet sich die mit Schreiben vom 19.09.2005 eingelegte Berufung. Der Kläger macht geltend, seit 1991 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Bosnien zu beziehen. Deshalb müsse ihm auch aus der deutschen Versicherung Rente vor dem Beginn der Altersrente gewährt werden.
Der Senat ließ die medizinischen Unterlagen nach Aktenlage durch Dr. Dr. W. , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sowie Dr. T. , Ärztin, Sozialmedizin, auswerten.
Dr. Dr. W. kommt im Gutachten vom 12.07.2006 zum Ergebnis, dass beim Kläger seit Mai 1991 zu diagnostizieren sei: 1. Zustand nach Alkoholismus, depressives Syndrom. 2. Wirbelsäulenabhängige Beschwerden der LWS und HWS ohne Nervenwurzelreizerscheinungen. Im Gutachten 1994 sei weder für den Alkoholismus noch für das depressive Krankeitsbild ein gewichtiger Befund beschrieben worden. Auch enthalte die Befunderhebung von 1994 keine beachtliche Wirbelsäulenverkrümmung, ab Mai 1991 habe der Kläger noch acht Stunden täglich arbeiten können. Nach den nachvollziehbaren Befunden sei das Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten erhalten geblieben, wobei schwere und mittelschwere Arbeiten sowie schweres Heben und Tragen von Lasten, Überkopfarbeiten häufiges Bücken, Zwangshaltung, Akkord-, Schicht- oder Nachtarbeit sowie Zeitdruck auszuschließen seien. Für eine Verkürzung der Wegstrecke ergäben sich einschließlich der jüngsten Berichte keine Hinweise, aufgrund der inhaltlichen Dürftigkeit der Befunde könne keine andere Beurteilung abgegeben werden. Es ergäben sich auch keine Hinweise darauf, dass die Umstellungsfähigkeit für einfache oder einfachste Tätigkeit aufgehoben wäre. Die Beurteilung durch die Gutachterstelle in R. im Jahre 1994 sei rückblickend zutreffend.
Dr. T. hat im Gutachten vom 23.07.2006 auf ihrem Fachgebiet diagnostiziert: 1. Chronische Bronchitis. 2. Bluthochdruck ohne Einschränkung der Herzleistung. 3. Zustand nach Alkoholismus, alkoholtoxische Polyneuropathie. 4. Wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Fehlhaltung, degenera tive Veränderungen und Bandscheibenschaden, abgelaufene Scheuermann sche Erkrankung. 5. Depressives Syndrom. Auch sie war der Auffassung, dass der Kläger ab Mai 1991 noch vollschichtig tätig sein konnte, wobei es sich nur um leichte Arbeiten, nicht verbunden mit Heben und Tragen von Lasten oder Haltungskonstanz handeln sollte. Außerdem waren ausgeschlossen Arbeiten in Nässe und Kälte, verbunden mit besonderer nervlicher Belastung wie Zeitdruck Nacht- oder Wechselschicht sowie Arbeiten mit Lärmbelästigung und Publikumsverkehr. Die Gesundheitsstörungen hätten weder jede für sich noch in ihrer Gesamtheit seit 1991 zu einer quantitativen Leistungseinschränkung geführt. Auch Dr. T. betont, dass nur sehr allgemeine Angaben und eine schlechte Beschreibung der Funktionseinschränkungen vorlägen. Eine zeitliche Leistungsminderung konnte sie nicht feststellen.
Der Kläger begehrt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 13.04.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.10.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm in der Zeit vom 01.10.2000 bis 31.01.2002 Rente wegen Erwerbsminderung zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut S 12 RJ 1409/02 A sowie S 4 RJ 246/98 A und des Bayerischen Landessozialgerichts L 6 RJ 190/99 sowie L 16 R 696/05 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), erweist sich jedoch als unbegründet.
Streitgegenstand sind nach Auffassung des Senats die Bescheide der Beklagten vom 23.10.2000 und 08.03.2002, diese in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2002, da die Beklagte sowohl über die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Bescheid vom 23.10.2000) als auch nach § 44 SGB X über den vor 2002 eingetretenen Versicherungsfall entschieden hat.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab Antrag September 2000 bis zum Beginn des Altersruhegeldes am 01.02.2002, da vor dem 31.01.2002 aus medizinischen Gesichtspunkten eine Erwerbsminderung nicht festgestellt werden kann und er für einen Zeitpunkt nach Mai 1993 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Drei-Fünftel-Belegung nicht erfüllt, so dass auch aus diesem Grund ein Rentenanspruch nicht gegeben ist.
Der Anspruch des Klägers richtet sich dabei aufgrund der Antragstellung im September 2000 nach den bis 31.12.2000 geltenden Bestimmungen der §§ 43, 44 SGB VI a.F. sowie für den Anspruch auf Rente für Zeiten nach dem 01.01.2001 nach der Bestimmung der §§ 43, 240 SGB VI n.F. gemäß § 300 Abs. 1 und 2 SGB VI.
Nach § 43 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäfti gung oder Tätigkeit haben und 3. vor dem Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Warte zeit erfüllt haben.
Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor. Er erfüllt zwar die allgemeine Wartezeit der §§ 50 Abs. 1 S. 1, 51 Abs. 1 SGB VI, jedoch sind die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne der obigen Ziff. 2 letztmals im Mai 1993 erfüllt gewesen. Der letzte Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung wurde vom Kläger in seiner Heimat im Mai 1991 zurückgelegt. Danach sind vom bosnisch-herzegowinischen Versicherungsträger keine weiteren Versicherungszeiten bescheinigt, auch Hinweise auf Schubzeiten im Sinne von § 43 Abs. 4 SGB VI ergeben sich nicht. Die ab Oktober 1991 in Bosnien-Herzegowina bezogene Invalidenrente ist als vergleichbarer Schubtatbestand nicht gleichgestellt. Nach dem aufgrund der Bekanntmachung vom 16.11.1992 (BGBl II, S. 1196) zwischen der Republik Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik bis zum Abschluss eines Sozialversicherungsabkommens weiter geltenden deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen (DJSVG vom 12.10.1968 BGBl 1969 II S. 1438 in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30.09.1974 BGBl 1975 II S. 390) sind Rentenbezugszeiten im anderen Staat nicht gleichgestellt. Daher kann dem Begehren des Klägers, seine Rentenbezugszeit in Bosnien zu berücksichtigen, nicht entsprochen werden. Sofern man der Auffassung ist, die genannte Bekanntmachung entbehre einer völkerrechtlichen Grundlage (Vorlagebeschluss des BSG vom 23.05.2006 - B 13 RJ 17/05 R), kommt man ebenfalls zu diesem Ergebnis, da dann keinerlei vertragsrechtliche Bestimmung besteht und somit ebenfalls keine Gleichstellung der Rentenbezugszeiten des anderen Staates vorliegt. Für den Anspruch des Klägers aus der deutschen Rentenversicherung ändert sich dadurch nichts, da dieser die Wartezeit allein mit deutschen Zeiten erfüllt hat. Für den Kläger kommt auch nicht die Anwendung des deutsch-kroatischen Sozialversicherungsabkommens vom 24.11.1997 (BGBl 1998 II, S. 2034) in Betracht, denn wie sich aus der letzten Mitteilung des Versicherungsträgers in M. ergibt, handelt es sich bei den mitgeteilten Versicherungszeiten um bosnisch-herzegowinische Zeiten. Es ist daher davon auszugehen, dass, auch wenn möglicherweise die Zeiten früher in Kroatien zurückgelegt wurden (anamnestische Angaben des Klägers), diese jetzt in die bosnische Versicherungslast übernommen worden sind. Die Versicherungsträger und mit ihnen auch die Sozialgerichte sind an die Feststellungen des bosnischen Versicherungsträgers insoweit gebunden.
Teilweise (voll) erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs (drei) Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 und 2 SGB VI). Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht vor Januar 2002, da er nach den Feststellungen bei der Untersuchung in der Gutachterstelle in R. sowie nach den Feststellungen von Dr. Z. , Dr. Dr. W. und Dr. T. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angelernte und ungelernte Tätigkeiten noch mehr als sechs Stunden täglich verrichten konnte. Bei der Beurteilung des Leistungsvermögens stützt sich der Senat auf das Ergebnis der vom Sozialgericht gehörten Gutachter Dr. Z. und die von ihm selbst beauftragten Gutachter Dr. Dr. W. und Dr. T. , die in Auswertung aller vorgelegten Unterlagen insbesondere auch der aus Jugoslawien übersandten Arztbriefe und dem Ergebnis der 1994 in der ärztlichen Gutachterstelle R. durchgeführten Untersuchung mit überzeugender Begründung zum Ergebnis gekommen sind, dass das Leistungsvermögen zwar eingeschränkt ist, jedoch ab 1991 bis zur letzten Begutachtung im Januar 2002 in Bosnien noch keine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens begründbar ist. Alle Sachverständigen sind besonders erfahrene Gutachter auf dem Gebiet der deutschen Sozialversicherung, die alle vorgebrachten Beschwerden gewürdigt haben und in Auswertung aller Unterlagen zu ihrem Beurteilungsergebnis gekommen sind. Sie haben sich mit dem Vorbringen des Klägers auseinander gesetzt und sich bemüht, die Verlaufsbeobachtungen in ihre Bewertung einzubeziehen, wobei sich die Beurteilung aufgrund mangelnder Funktionsbeschreibungen schwierig gestaltete. Zum Zeitpunkt Mai 1993 bzw. zum Zeitpunkt der Antragstellung September 2000 lässt sich deshalb trotz Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten das Vorliegen weder einer vollen Erwerbsminderung noch einer teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nachweisen. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast trägt die Folgen der Nichterweislichkeit der Kläger. Bei fehlender beruflicher Qualifikation und einer nach eigenen Angaben ausgeübten Helfertätigkeit auf dem Bau finden sich keine Anhaltspunkte für eine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB Abs. 2 SGB VI. Danach sind teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Fähigkeiten und Kenntnissen auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und den besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Nach den Leistungseinschränkungen, wie sie Dr. Dr. W. , Dr. T. und Dr. Z. beschrieben haben, kann der Kläger zwar keine körperlich schweren Arbeiten mehr verrichten, so dass die zuletzt in der Bundesrepublik ausgeübte Tätigkeit auf dem Bau ebenso ausgeschlossen ist wie die Steinbrucharbeit, die der Kläger zuletzt in seiner Heimat ausgeübt hat. Da aber keinerlei Hinweise für eine qualifizierte Berufsausbildung vorliegen, er selbst immer angegeben hat, keine Prüfung abgelegt zu haben, ist er auch nicht einem deutschen Facharbeiter gleichzustellen und kann deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Sinne der sogenannten Stufentheorie auf alle ungelernten und angelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, ohne dass es der Benennung einer Verweisungstätigkeit bedarf (vgl. Niesel in KassKomm. § 240 Anm. 24 ff.) Mit dem von den Gutachtern beschriebenen verbliebenen Leistungsvermögen steht fest, dass der Kläger bis Januar 2002 leichte Tätigkeiten noch mehr als sechs Stunden täglich verrichten konnte, so dass unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Voraussetzungen für die begehrte Rente in der streitigen Zeit erfüllt sind. Damit erfüllt er auch die strengeren Voraussetzungen für den Bezug einer vollen Erwerbminderungsrente nicht. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut sowie der Bescheid der Beklagten erweisen sich somit als rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Erwägung, dass die Berufung ohne Erfolg geblieben ist (§§ 183, 193 SGG).
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht erkennbar.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.10.2000 bis 31.01.2002 (Beginn der Altersrente).
Der 1937 geborene Kläger ist bosnischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina. Er beantragte beim heimischen Versicherungsträger erstmals am 12.02.1992 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Damals wurden Versicherungszeiten von August 1956 bis Mai 1991 bestätigt. In der Bundesrepublik hat er zwischen dem 12.05.1969 und dem 06.06.1977 74 Monate Beitragszeit zurückgelegt. Den Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05.05.1994 mit der Begründung ab, dass weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit nachgewiesen sei, da der Kläger vollschichtig noch leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten verrichten könne. Durch Beifügung eines Merkblattes wurde über den Erhalt der Anwartschaft z.B. durch die freiwillige Beitragsentrichtung aufgeklärt. Der Entscheidung lag das Ergebnis einer stationären Untersuchung des Klägers vom 18.04. bis 20.04.1994 in der ärztlichen Gutachterstelle R. zu Grunde. Dort gab der Kläger an, von seinem Vater das Maurerhandwerk gelernt, jedoch keine Prüfung abgelegt zu haben. In Deutschland habe er überwiegend am Hochbau gearbeitet und nach seiner Rückkehr nach Kroatien sei er Steinbrucharbeiter bis 1989 gewesen. Er beziehe kroatische Rente seit Oktober 1993. Bei dieser Untersuchung wurden folgende Gesundheitsstörungen diagnostiziert: 1. Rezidivierende Bronchitis, derzeit ohne Lungenfunktionsein schränkung. 2. Arterieller Bluthochdruck ohne Ausgleichsstörungen des Kreislaufs. Geringgradige Herzrhythmusstörungen. 3. Polyneuropathie bei Alkoholmissbrauch. 4. Wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei degenerativen Verände rungen und Fehlstellung. Mit dem verbliebenen Leistungsvermögen könne der Kläger zwar den angelernten Beruf als Maurer nicht mehr ausüben, ebenso wenig die Tätigkeit als Steinbrucharbeiter, er sei jedoch noch in der Lage, leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu erbringen, wobei Zwangshaltungen, häufiges Bücken und Akkord vermieden werden müssten. Der Kläger sei auch nicht geeignet Tätigkeiten zu verrichten, die eine längere Anlernzeit erfordern.
Dem ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 07.09.1994 war erneut eine Aufklärung über die Voraussetzungen der §§ 43, 44 SGB VI und die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes beigefügt.
Die dagegen gerichtete Klage wurde mit Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21.10.1998 abgewiesen, da der Kläger die Klagefrist versäumt hatte.
Auch das Berufungsverfahren blieb ohne Erfolg (zurückweisendes Urteil des BayLSG vom 26.10.1999).
Mit Schreiben vom 10.04.2000 wandte sich der Kläger an die Beklagte, seit der letzten Untersuchung sei sein Gesundheitszustand schlechter geworden, so dass er jetzt endlich seine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bekommen müsse. Da der Kläger im Schreiben vom 26.07.2000 vorzeitige Alterspension wegen der Arbeitsunfähigkeit beantragte, lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- oder Erwerbsunfähige mit Bescheid vom 29.08.2000 ab mit der Begründung, der Kläger habe keine erforderliche Versicherungszeit von 35 Jahren nachgewiesen, auch unter Zusammenrechnung mit den bosnisch-herzegowinischen Versicherungszeiten erfülle er diese Voraussetzungen nicht. Deshalb sei nicht geprüft worden, ob Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. Schwerbehinderung vorliege.
Am 13.09.2000 stellte der Kläger beim Versicherungsträger in M. einen Rentenantrag. Nach Mitteilung des Versicherungsträgers ist er in seiner Heimat seit 23.05.1991 Invalide auf Dauer und erhält Rentenleistungen. Zu diesem Zeitpunkt wurde auch die letzte Beschäftigung aufgegeben.
Der bosnische Träger bestätigte Versicherungszeiten vom 03.08.1956 bis 23.05.1991 mit Unterbrechungen für insgesamt 15 Jahre, 4 Monate und 24 Tage.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 23.10.2000 ab mit der Begründung, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Drei-Fünftel-Belegung, ausgehend vom Datum der Antragstellung im September 2000, nicht erfüllt sind, da in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung (Zeitraum 13.09.1995 bis 12.09.2000) keine Versicherungsbeiträge entrichtet wurden. Es lägen auch keine Hinweise darauf vor, dass eventuell Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls eingetreten sei oder die Übergangsvorschrift erfüllt sei, da ab 01.01.1984 nicht jeder Monat mit einer Beitrags- oder Anwartschaftserhaltungszeit belegt sei, vielmehr seien ab Juni 1991 keine berücksichtigungsfähigen Zeiten vorhanden.
Im Schreiben vom 08.11.2000, eingegangen bei der Beklagten am 24.11.2000 machte der Kläger geltend, dass er bereits erwerbsunfähig gewesen sei, als er nach Bosnien-Herzegowina zurückgekommen sei. Damals habe er auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Beklagte solle daher seien Fall nochmals überprüfen.
Die Beklagte forderte den Kläger zu Auskünften über selbständige Tätigkeiten und zur Vorlage von ärztlichen Unterlagen auf, gleichzeitig forderte sie beim Versicherungsträger in M. einen Untersuchungsbericht an.
Dr. D. konnte aus den vorgelegten Unterlagen keine Änderung erkennen, da die Unterlagen nicht genug Angaben über Funktionsstörungen enthalten.
Ausgewertet wurde auch ein Untersuchungsbericht des bosnischen Versicherungsträgers vom 30.01.2000. Nach Auffassung der bosnischen Ärzte ist der Versicherte vollständig und dauerhaft berufs- und erwerbsunfähig.
Mit Bescheid vom 08.03.2002 lehnte die Beklagte den Antrag vom 13.09.2000 auf Rente wegen Erwerbsminderung ab, weil weder teilweise noch volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege. Auch nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht ergäbe sich kein Rentenanspruch. Der Kläger wurde aufgefordert, baldmöglichst Antrag auf Regelaltersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres zu stellen.
Gegen den ablehnenden Rentenbescheid vom 08.03.2002 legte der Kläger mit Schreiben vom 23.03.2002 Widerspruch ein. Er begründete ihn mit seinen Gesundheitsstörungen Bronchitis, Bluthochdruck, schwere Herzrhythmusstörungen, wirbelsäulenabhängige Beschwerden, Polyneuropathie, allgemeine Schwäche, Schlaflosigkeit, Polyathritis sowie Beinkrankheiten. Am 08.03.2002 beantragte er beim Versicherungsträger in M. außerdem die Regelaltersrente.
Mit Bescheid vom 21.05.2002 gewährte die Beklagte beginnend am 01.02.2002 Regelalterserente von monatlich 145,89 Euro.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.09.2002 wies sie hingegen den Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.03.2002 zurück mit der Begründung, es sei zwar festgestellt worden, dass seit der Begutachtung in M. am 30.01.2002 volle Erwerbsminderung vorliege, zu diesem Zeitpunkt erfülle der Kläger aber nicht mehr die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, da weder alle Monate ab 01.01.1984 bis zum Eintritt der Erwerbsminderung mit Beitrags- oder Anwartschaftserhaltungszeiten belegt seien noch in den letzten fünf Jahren (maßgeblicher Zeitraum 30.01.1997 bis 29.01.2002) 36 Pflichtbeiträge berücksichtigungsfähig seien. Die maßgeblichen Lücken könnten auch nicht mit freiwilligen Beiträgen belegt werden, so dass die Voraussetzungen für den Bezug von Rente wegen Erwerbsminderung nicht vorlägen. Bei Eintritt der Erwerbsminderung im Januar 2002 könne die Rente zudem erst ab 01.02.2002 geleistet werden, da ab diesem Zeitpunkt aber bereits Altersrente gewährt werde, entfalle der Leistungsbezug.
Dagegen richtete sich die Klage vom 15.10.2002 zum Sozialgericht Landshut. Der Kläger teilte mit, mit dem Widerspruchsbescheid nicht einverstanden zu sein, denn er sei seit 30.01.2002 voll erwerbsunfähig. Er habe in der maßgeblichen Zeit vom 30.01.1997 bis 21.01.2002 bosnisch-herzegowinische Rente bezogen und daher für diesen Zeitraum keine Beiträge entrichten können.
Das Sozialgericht hörte den Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. Z. zur Frage, ob das Leistungsvermögen des Klägers bereits vor dem 30.01.2002 in quantitativer Hinsicht eingeschränkt gewesen sei.
Dr. Z. diagnostizierte im Gutachten vom 08.03.2005 folgende Gesundheitsstörungen: 1. Alkoholkrankheit bei hirnorganischem Psychosyndrom. 2. Wirbelsäulensyndrom bei Abnutzungserscheinungen ohne neuro logische Ausfallerscheinungen. 3. Bluthochdruck ohne Rückwirkungen auf das Herz-Kreislaufsy stem. 4. Chronisch obstruktive Bronchitis. Dr. Z. legte dar, dass durch die vorgelegten ärztlichen Unterlagen sowohl die Wirbelsäulenbeschwerden als auch die Atemnot, der Husten und der Bluthochdruck sowie die Folgen der Alkoholkrankheit nachgewiesen seien, dass sich aber keine dauerhafte zeitliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit durch die Lungenerkrankung und die anderen Gesundheitsstörungen bis zum Jahr 2002 herleiten lasse. Auszuschließen seien, körperlich anstrengende Arbeiten sowie Tätigkeiten mit Rauch- und Staubbelastung. Der Bluthochdruck sei bei der Untersuchung 1994 unauffällig gewesen und die Unterlagen bis zum Jahr 2002 enthielten keine weiteren Hinweise. Es handle sich jetzt um einen schlecht eingestellten Bluthochdruck ohne Rückwirkungen, somit auch ohne zusätzliche Leistungseinschränkungen. 1994 seien beginnende Persönlichkeitsstörungen beschrieben worden. Der Kläger habe aber bei der Untersuchung einen unauffälligen Eindruck hinterlassen. Auch hier finde sich bis zum Jahr 2002 nichts Weiterführendes. Es seien von der Invalidenkommission verlangsamte Gedankengänge beschrieben, er wirkte depressiv und ängstlich, ein auffälliger neurologischer Befund werde aber nicht beschrieben. Es fänden sich für die Zeit vor 2002 keine Untersuchungsberichte, aus denen sich ein schwererer Ausprägungsgrad der hirnorganischen Beeinträchtigung ableiten ließe.
Mit Urteil vom 13.04.2005 wies das Sozialgericht die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf die beantragte Rente habe, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmals im Juli 1993 erfüllt gewesen seien, bis zu diesem Zeitpunkt aber Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beim Kläger nicht eingetreten sei, wie sich aus den späteren Gutachten ergebe. Dr. Z. habe Erwerbsunfähigkeit erst im Januar 2002 feststellen können.
Dagegen richtet sich die mit Schreiben vom 19.09.2005 eingelegte Berufung. Der Kläger macht geltend, seit 1991 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Bosnien zu beziehen. Deshalb müsse ihm auch aus der deutschen Versicherung Rente vor dem Beginn der Altersrente gewährt werden.
Der Senat ließ die medizinischen Unterlagen nach Aktenlage durch Dr. Dr. W. , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sowie Dr. T. , Ärztin, Sozialmedizin, auswerten.
Dr. Dr. W. kommt im Gutachten vom 12.07.2006 zum Ergebnis, dass beim Kläger seit Mai 1991 zu diagnostizieren sei: 1. Zustand nach Alkoholismus, depressives Syndrom. 2. Wirbelsäulenabhängige Beschwerden der LWS und HWS ohne Nervenwurzelreizerscheinungen. Im Gutachten 1994 sei weder für den Alkoholismus noch für das depressive Krankeitsbild ein gewichtiger Befund beschrieben worden. Auch enthalte die Befunderhebung von 1994 keine beachtliche Wirbelsäulenverkrümmung, ab Mai 1991 habe der Kläger noch acht Stunden täglich arbeiten können. Nach den nachvollziehbaren Befunden sei das Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten erhalten geblieben, wobei schwere und mittelschwere Arbeiten sowie schweres Heben und Tragen von Lasten, Überkopfarbeiten häufiges Bücken, Zwangshaltung, Akkord-, Schicht- oder Nachtarbeit sowie Zeitdruck auszuschließen seien. Für eine Verkürzung der Wegstrecke ergäben sich einschließlich der jüngsten Berichte keine Hinweise, aufgrund der inhaltlichen Dürftigkeit der Befunde könne keine andere Beurteilung abgegeben werden. Es ergäben sich auch keine Hinweise darauf, dass die Umstellungsfähigkeit für einfache oder einfachste Tätigkeit aufgehoben wäre. Die Beurteilung durch die Gutachterstelle in R. im Jahre 1994 sei rückblickend zutreffend.
Dr. T. hat im Gutachten vom 23.07.2006 auf ihrem Fachgebiet diagnostiziert: 1. Chronische Bronchitis. 2. Bluthochdruck ohne Einschränkung der Herzleistung. 3. Zustand nach Alkoholismus, alkoholtoxische Polyneuropathie. 4. Wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Fehlhaltung, degenera tive Veränderungen und Bandscheibenschaden, abgelaufene Scheuermann sche Erkrankung. 5. Depressives Syndrom. Auch sie war der Auffassung, dass der Kläger ab Mai 1991 noch vollschichtig tätig sein konnte, wobei es sich nur um leichte Arbeiten, nicht verbunden mit Heben und Tragen von Lasten oder Haltungskonstanz handeln sollte. Außerdem waren ausgeschlossen Arbeiten in Nässe und Kälte, verbunden mit besonderer nervlicher Belastung wie Zeitdruck Nacht- oder Wechselschicht sowie Arbeiten mit Lärmbelästigung und Publikumsverkehr. Die Gesundheitsstörungen hätten weder jede für sich noch in ihrer Gesamtheit seit 1991 zu einer quantitativen Leistungseinschränkung geführt. Auch Dr. T. betont, dass nur sehr allgemeine Angaben und eine schlechte Beschreibung der Funktionseinschränkungen vorlägen. Eine zeitliche Leistungsminderung konnte sie nicht feststellen.
Der Kläger begehrt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 13.04.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.10.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm in der Zeit vom 01.10.2000 bis 31.01.2002 Rente wegen Erwerbsminderung zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut S 12 RJ 1409/02 A sowie S 4 RJ 246/98 A und des Bayerischen Landessozialgerichts L 6 RJ 190/99 sowie L 16 R 696/05 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), erweist sich jedoch als unbegründet.
Streitgegenstand sind nach Auffassung des Senats die Bescheide der Beklagten vom 23.10.2000 und 08.03.2002, diese in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2002, da die Beklagte sowohl über die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Bescheid vom 23.10.2000) als auch nach § 44 SGB X über den vor 2002 eingetretenen Versicherungsfall entschieden hat.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab Antrag September 2000 bis zum Beginn des Altersruhegeldes am 01.02.2002, da vor dem 31.01.2002 aus medizinischen Gesichtspunkten eine Erwerbsminderung nicht festgestellt werden kann und er für einen Zeitpunkt nach Mai 1993 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Drei-Fünftel-Belegung nicht erfüllt, so dass auch aus diesem Grund ein Rentenanspruch nicht gegeben ist.
Der Anspruch des Klägers richtet sich dabei aufgrund der Antragstellung im September 2000 nach den bis 31.12.2000 geltenden Bestimmungen der §§ 43, 44 SGB VI a.F. sowie für den Anspruch auf Rente für Zeiten nach dem 01.01.2001 nach der Bestimmung der §§ 43, 240 SGB VI n.F. gemäß § 300 Abs. 1 und 2 SGB VI.
Nach § 43 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäfti gung oder Tätigkeit haben und 3. vor dem Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Warte zeit erfüllt haben.
Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor. Er erfüllt zwar die allgemeine Wartezeit der §§ 50 Abs. 1 S. 1, 51 Abs. 1 SGB VI, jedoch sind die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne der obigen Ziff. 2 letztmals im Mai 1993 erfüllt gewesen. Der letzte Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung wurde vom Kläger in seiner Heimat im Mai 1991 zurückgelegt. Danach sind vom bosnisch-herzegowinischen Versicherungsträger keine weiteren Versicherungszeiten bescheinigt, auch Hinweise auf Schubzeiten im Sinne von § 43 Abs. 4 SGB VI ergeben sich nicht. Die ab Oktober 1991 in Bosnien-Herzegowina bezogene Invalidenrente ist als vergleichbarer Schubtatbestand nicht gleichgestellt. Nach dem aufgrund der Bekanntmachung vom 16.11.1992 (BGBl II, S. 1196) zwischen der Republik Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik bis zum Abschluss eines Sozialversicherungsabkommens weiter geltenden deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen (DJSVG vom 12.10.1968 BGBl 1969 II S. 1438 in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30.09.1974 BGBl 1975 II S. 390) sind Rentenbezugszeiten im anderen Staat nicht gleichgestellt. Daher kann dem Begehren des Klägers, seine Rentenbezugszeit in Bosnien zu berücksichtigen, nicht entsprochen werden. Sofern man der Auffassung ist, die genannte Bekanntmachung entbehre einer völkerrechtlichen Grundlage (Vorlagebeschluss des BSG vom 23.05.2006 - B 13 RJ 17/05 R), kommt man ebenfalls zu diesem Ergebnis, da dann keinerlei vertragsrechtliche Bestimmung besteht und somit ebenfalls keine Gleichstellung der Rentenbezugszeiten des anderen Staates vorliegt. Für den Anspruch des Klägers aus der deutschen Rentenversicherung ändert sich dadurch nichts, da dieser die Wartezeit allein mit deutschen Zeiten erfüllt hat. Für den Kläger kommt auch nicht die Anwendung des deutsch-kroatischen Sozialversicherungsabkommens vom 24.11.1997 (BGBl 1998 II, S. 2034) in Betracht, denn wie sich aus der letzten Mitteilung des Versicherungsträgers in M. ergibt, handelt es sich bei den mitgeteilten Versicherungszeiten um bosnisch-herzegowinische Zeiten. Es ist daher davon auszugehen, dass, auch wenn möglicherweise die Zeiten früher in Kroatien zurückgelegt wurden (anamnestische Angaben des Klägers), diese jetzt in die bosnische Versicherungslast übernommen worden sind. Die Versicherungsträger und mit ihnen auch die Sozialgerichte sind an die Feststellungen des bosnischen Versicherungsträgers insoweit gebunden.
Teilweise (voll) erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs (drei) Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 und 2 SGB VI). Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht vor Januar 2002, da er nach den Feststellungen bei der Untersuchung in der Gutachterstelle in R. sowie nach den Feststellungen von Dr. Z. , Dr. Dr. W. und Dr. T. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angelernte und ungelernte Tätigkeiten noch mehr als sechs Stunden täglich verrichten konnte. Bei der Beurteilung des Leistungsvermögens stützt sich der Senat auf das Ergebnis der vom Sozialgericht gehörten Gutachter Dr. Z. und die von ihm selbst beauftragten Gutachter Dr. Dr. W. und Dr. T. , die in Auswertung aller vorgelegten Unterlagen insbesondere auch der aus Jugoslawien übersandten Arztbriefe und dem Ergebnis der 1994 in der ärztlichen Gutachterstelle R. durchgeführten Untersuchung mit überzeugender Begründung zum Ergebnis gekommen sind, dass das Leistungsvermögen zwar eingeschränkt ist, jedoch ab 1991 bis zur letzten Begutachtung im Januar 2002 in Bosnien noch keine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens begründbar ist. Alle Sachverständigen sind besonders erfahrene Gutachter auf dem Gebiet der deutschen Sozialversicherung, die alle vorgebrachten Beschwerden gewürdigt haben und in Auswertung aller Unterlagen zu ihrem Beurteilungsergebnis gekommen sind. Sie haben sich mit dem Vorbringen des Klägers auseinander gesetzt und sich bemüht, die Verlaufsbeobachtungen in ihre Bewertung einzubeziehen, wobei sich die Beurteilung aufgrund mangelnder Funktionsbeschreibungen schwierig gestaltete. Zum Zeitpunkt Mai 1993 bzw. zum Zeitpunkt der Antragstellung September 2000 lässt sich deshalb trotz Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten das Vorliegen weder einer vollen Erwerbsminderung noch einer teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nachweisen. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast trägt die Folgen der Nichterweislichkeit der Kläger. Bei fehlender beruflicher Qualifikation und einer nach eigenen Angaben ausgeübten Helfertätigkeit auf dem Bau finden sich keine Anhaltspunkte für eine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB Abs. 2 SGB VI. Danach sind teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Fähigkeiten und Kenntnissen auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und den besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Nach den Leistungseinschränkungen, wie sie Dr. Dr. W. , Dr. T. und Dr. Z. beschrieben haben, kann der Kläger zwar keine körperlich schweren Arbeiten mehr verrichten, so dass die zuletzt in der Bundesrepublik ausgeübte Tätigkeit auf dem Bau ebenso ausgeschlossen ist wie die Steinbrucharbeit, die der Kläger zuletzt in seiner Heimat ausgeübt hat. Da aber keinerlei Hinweise für eine qualifizierte Berufsausbildung vorliegen, er selbst immer angegeben hat, keine Prüfung abgelegt zu haben, ist er auch nicht einem deutschen Facharbeiter gleichzustellen und kann deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Sinne der sogenannten Stufentheorie auf alle ungelernten und angelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, ohne dass es der Benennung einer Verweisungstätigkeit bedarf (vgl. Niesel in KassKomm. § 240 Anm. 24 ff.) Mit dem von den Gutachtern beschriebenen verbliebenen Leistungsvermögen steht fest, dass der Kläger bis Januar 2002 leichte Tätigkeiten noch mehr als sechs Stunden täglich verrichten konnte, so dass unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Voraussetzungen für die begehrte Rente in der streitigen Zeit erfüllt sind. Damit erfüllt er auch die strengeren Voraussetzungen für den Bezug einer vollen Erwerbminderungsrente nicht. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut sowie der Bescheid der Beklagten erweisen sich somit als rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Erwägung, dass die Berufung ohne Erfolg geblieben ist (§§ 183, 193 SGG).
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht erkennbar.
Rechtskraft
Aus
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