Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 361/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 723/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.07.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die 1954 geborene Klägerin, die im Jahre 1977 aus der Türkei nach Deutschland gekommen ist, hat keinen Beruf erlernt und war in Deutschland von 1989 bis 1995 als Glasarbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt. Der letzte Pflichtbeitrag wurde am 15.12.1997 entrichtet, anschließend besteht eine Lücke im Versicherungsverlauf, ab 21.06.1999 sind Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vorgemerkt.
Am 14.08.2001 beantragte die Klägerin wegen Beschwerden am gesamten Bewegungsapparat, Kraftlosigkeit in den Armen und Beinen und Schmerzen in der gesamten Wirbelsäule Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte ließ die Klägerin internistisch, chirurgisch und neurologisch-psychiatrisch untersuchen und begutachten. Die ärztlichen Sachverständigen gelangten übereinstimmend zu dem Ergebnis, die Klägerin sei noch für körperlich leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus vollschichtig einsatzfähig. Im Hinblick auf das Ergebnis dieser Gutachten (Diagnosen: Abnutzungserscheinungen und Fehlstellung im Bereich der Wirbelsäule, HWS-Schulter-Arm-Syndrom, weichteilrheumatisches Beschwerdebild, leichte reaktive Depression im Rahmen einer Anpassungsstörung) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.11.2001 und Widerspruchsbescheid vom 16.05.2002 Rentenleistungen ab, da die Klägerin mit dem vorhandenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben könne.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Dieses hat im vorbereitenden Verfahren - die Klägerin hat eine mittelschwere Depression und einen Blutunterdruck mit dauerndem Schwindelgefühl und ständiger Müdigkeit geltend gemacht - verschiedene Befundberichte und Unterlagen der die Klägerin behandelnden Ärzte, einen Leistungsauszug der AOK B. und die Leistungsunterlagen der Agentur für Arbeit B. beigezogen. Der Arzt für das Öffentliche Gesundheitswesen, Dr.W. , hat im Gutachten vom 19.12.2002 zwar insgesamt eine Verschlechterung im Gesundheitszustand der Klägerin festgestellt, weiterhin aber bei Beachtung bestimmter Funktionseinschränkungen leichte Arbeiten in Vollschicht für zumutbar gehalten.
Vom 21.01. bis 18.02.2003 hat sich die Klägerin in der Klinik H. B. einem stationären Heilverfahren unterzogen. Im Entlassungsbericht (Diagnosen: Rheumatismus, depressive Episode, Spondylose mit Radikulopathie, Harninkontinenz) wurde die Klägerin auch für leichte Arbeiten höchstens halbschichtig einsatzfähig befunden. Der vom Gericht zum ärztlichen Sachverständigen bestellte Neurologe und Psychiater Dr.F. hat im Gutachten vom 13.01.2004 eine schwere, anhaltende depressive Störung und einen Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung sowie einen Spannungskopfschmerz festgestellt und die Auffassung vertreten, das psychische Zustandsbild habe sich im Verlauf des letzten Jahres deutlich verschlechtert, so dass die Klägerin seit Dezember 2002 nur noch drei bis unter sechs Stunden einsetzbar sei. Auch der Ärztliche Dienst der Beklagten ist davon ausgegangen, dass der Leistungsfall der Erwerbsminderung in den drei- bis unter sechsstündigen Bereich eingetreten sei, allerdings erst im Mai 2003. Ein Rentenanspruch bestehe aber nicht, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmals im Januar 2000 erfüllt gewesen seien.
Auf Antrag der Klägerin hat das SG die Nervenärztin Dr.D. gehört, die im Gutachten vom 04.02.2005 bei der Klägerin "mindestens seit 2000" nur noch eine unter dreistündige Einsatzfähigkeit angenommen hat. Zu diesem Leistungsfall hat der Sachverständige Dr.F. am 02.05.2005 nochmals Stellung genommen und dargelegt, dass sich in den vorliegenden Befunden und Vorgutachten keine sicheren Hinweise auf das Vorliegen einer ausgeprägteren depressiven Störung vor Dezember 2002 fänden.
Dieser Leistungsbeurteilung hat sich das SG angeschlossen und die Klage mit Urteil vom 04.07.2005 abgewiesen. Bei der Klägerin sei von einer deutlichen Verschlechterung der Gesundheitsstörungen seit Dezember 2002 auszugehen. Diese habe zu einer quantitativen Leistungseinschränkung von drei bis unter sechs Stunden geführt. Rente stehe aber nicht zu, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Jahre 2002 nicht erfüllt seien. Die Leistungsbeurteilung von Dr.D. , die Klägerin könne schon seit dem Jahr 2000 nur unter drei Stunden täglich eingesetzt werden, stehe in deutlichem Widerspruch zu ihren eigenen Befundberichten. Die Vorverlegung des Versicherungsfalles in den Januar 2000 lasse sich nach Auffassung des Gerichts nicht begründen. Die Ausführungen von Dr.D. seien hierfür nicht geeignet.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und darauf hingewiesen, sie sei schon viele Jahre vor Dezember 2002 auf Grund der bestehenden Depression so krank gewesen, dass sie oftmals nicht einmal in der Lage gewesen sei, ihren Haushalt zu versorgen. Sie habe - auch bei Eintritt vorübergehender Phasen einer gewissen Stimmungsaufhellung - mindestens ca. einmal im Monat Phasen gehabt, in denen sie tagelang nur noch geweint und von Selbstmord gesprochen habe. Die Krankheit habe ihr ganzes Leben begleitet und habe nicht erst in den letzten Jahren zu einer entscheidenden Verschlechterung geführt. Dem Gutachten von Frau Dr.D. sei besonderes Gewicht beizumessen, weil diese selbst aus der Türkei stamme und somit wesentlich kompetenter sei als der männliche und deutsche Gutachter Dr.F ...
Der Senat hat zu den streitigen medizinischen Fragen den Neurologen und Psychiater Dr.B. , Chefarzt des Reha-Zentrums R. B. , gehört, der im Gutachten vom 20.04.2006 ebenfalls zu der Beurteilung gelangte, der Klägerin sei derzeit eine Lohn bringende Tätigkeit nicht zumutbar. Einen exakten Eintritt des Versicherungsfalles zu benennen sei schwierig, da sich die depressive Entwicklung lange hingezogen habe mit durchaus schwankendem Verlauf. Insgesamt könne davon ausgegangen werden, dass eine deutliche Verschlechterung des psychischen Befindens im Laufe des Jahres 2000 eingetreten ist.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 13.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2002 sowie das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.07.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab Antragstellung Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren. Hilfsweise beantragt sie, den Neurologen und Psychiater Dr.B. ergänzend darüber zu hören, von welchem Zeitpunkt an ihr eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar war.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrags verweist die Beklagte auf die Ausführungen insbesondere im erstinstanzlichen Urteil. Ein Eintritt des Leistungsfalles der Erwerbsminderung bereits im Januar 2000 sei weiterhin nicht belegt.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Verwaltungsunterlagen der Beklagten sowie die Streitakten erster und zweiter Instanz, auf deren Inhalt zur Ergänzung des Tatbestands verwiesen wird.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 04.07.2005 vielmehr zu Recht entschieden, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung hat. Denn der Klägerin stehen die begehrten Rentenleistungen mangels Vorliegens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht zu.
Nach § 43 Abs 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Die Klägerin ist zwar, was zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig ist, in ihrer psychischen Befindlichkeit so schwerwiegend krankhaft gestört, dass eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht möglich erscheint. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die Klägerin nunmehr voll erwerbsgemindert im Sinne des Gesetzes ist. Ursächlich hierfür ist die bei der Klägerin vorliegende Dysthymia mit immer wieder auftretenden mittelschweren bis schweren depressiven Episoden. Auch hat die Klägerin die allgemeine Wartezeit für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung erfüllt.
Streit besteht aber darüber, wann die Erwerbsfähigkeit der Klägerin in den unter sechsstündigen Bereich gesunken ist. Bei Würdigung aller für den vorliegenden Fall maßgeblichen Gesichtspunkte ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass der zur Erwerbsminderung der Klägerin führende Leistungsfall nicht schon wenigstens im Januar 2000 eingetreten ist. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil des SG sind somit rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit haben die Ermittlungen des angerufenen Senats zu keinem anderen Ergebnis geführt, auch nicht die Ausführungen der auf Antrag der Klägerin gehörten Sachverständigen Dr.D ...
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin ihren Rentenantrag am 14.08.2001 in erster Linie wegen Beschwerden im orthopädischen Bereich gestellt und insoweit auf die ärztliche Bescheinigung des Orthopäden Dr.P. vom 11.07.2001 verwiesen hat. In dem Gutachten, das dem Rentenantrag zeitlich am nächsten steht, nämlich dem der Sachverständigen Dr.S. vom 07.09.2001, war die Klägerin zeitlich, räumlich und zur Person orientiert, es war ein ausgesprochen demonstratives Verhalten festzustellen, außerdem ein schmerzgequälter Gesichtsausdruck; die Klägerin ließ sich von ihrer Tochter aus- und auch anziehen, wobei die Sachverständige einen Grund hierfür nicht ersehen konnte. Die Neurologin und Psychiaterin Dr.F. vom Ärztlichen Dienst der Beklagten konnte anlässlich der Untersuchung am 23.10.2001 lediglich eine leichte reaktive Depression im Rahmen einer Anpassungsstörung diagnostizieren. Festgestellt wurde ein untervollschichtiges Leistungsvermögen erstmals anlässlich des Heilverfahrens in der Klinik H. im Januar/Februar 2003. Zur Frage des Eintritts dieser Erwerbsminderung wurde im Entlassungsbericht aber nicht Stellung genommen.
Dass das SG in seiner Entscheidung dann den überzeugenden Ausführungen des von ihm gehörten Neurologen und Psychiaters Dr.F. im Gutachten vom 13.01.2004 gefolgt ist, ist nicht zu beanstanden. Dieser hat nach Auswertung aller aktenkundigen Unterlagen dargestellt, dass sich bei der Klägerin eine depressive Symptomatik wohl ab dem Jahre 1994 entwickelt hat, mit einer Verschlechterung etwa seit dem Jahre 2000. Bezüglich dieser Verschlechterung ist jedoch nicht nachgewiesen, dass es sich um eine so gravierende gehandelt hat, dass von einer schweren oder mittelgradigen Depression gesprochen werden kann. Ein solcher Ausprägungsgrad lässt sich nämlich weder mit den Unterlagen der behandelnden Ärzte, auch nicht mit dem Befundbericht von Frau Dr.D. vom 06.09.2001, noch mit den Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Beklagten begründen. Dr.F. - und mit ihm das SG - ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass sich bei der Klägerin vor Dezember 2002 keine sicheren Hinweise auf das Vorliegen einer ausgeprägteren depressiven Störung finden.
Zutreffend sind auch die Ausführungen des SG, dass die Leistungsbeurteilung der auf Antrag der Klägerin gehörten Dr.D. im Gutachten vom 04.02.2005 nicht überzeugen kann. Denn diese Leistungsbeurteilung von Dr.D. , die im Übrigen die behandelnde Ärztin der Klägerin war und ist, steht, worauf schon das SG im angefochtenen Urteil hingewiesen hat, im Widerspruch zu den früheren Angaben von Dr.D ... Während sie nämlich im Gutachten vom 04.02.2005 zu dem Ergebnis gelangt, dass mit großer Wahrscheinlichkeit der Krankheitszustand, so wie er sich für die jetzt gegebene Beurteilung darstellt, seit mindestens 2000 in dieser Form, Auswirkung und Schwere bereits vorhanden gewesen sein dürfte (damit wäre ein Leistungsfall im Januar 2000 auch noch nicht bewiesen), geht die Sachverständige im Arztbrief vom 06.09.2001 an den Hausarzt Dr.T. lediglich von einem depressiven Syndrom, mithin noch nicht von einer schweren depressiven Störung aus. Auch beschreibt Dr.D. in ihrem dem SG gegenüber abgegebenen Befundbericht vom 10.10.2002 eine Verschlechterung in psychischer Hinsicht erst seit Anfang des Jahres 2001. Im weiteren Befundbericht vom 01.07.2003 spricht Dr.D. von einer deutlichen Verschlechterung erst in letzter Zeit. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Leistungsfall der verminderten Erwerbsfähigkeit bei der Klägerin bereits im Januar 2000 eingetreten ist.
Die Leistungsbeurteilung des SG wird schließlich durch die Ermittlungen des Senats bestätigt, nämlich durch die Ausführungen des von ihm gehörten ärztlichen Sachverständigen Dr.B. im Gutachten vom 20.04.2006. Auch dieser geht davon aus, dass eine Einschränkung der quantitativen Erwerbsfähigkeit erst etwa seit Ende 2000 bzw. Anfang 2001 besteht. Damit ist allenfalls im Verlaufe des Jahres 2000 eine Verschlechterung im Gesundheitszustand der Klägerin eingetreten, ohne dass hierfür ein konkreter Anhaltspunkt gegeben wäre.
Im Vergleich zum Ergebnis des Klageverfahrens haben sich im Berufungsverfahren keine neuen Erkenntnisse bezüglich des Nachweises des Eintritts der Erwerbsminderung ergeben. Nachgewiesen ist aber eine Tatsache - also auch der Eintritt des Leistungsfalles der verminderten Erwerbsfähigkeit - nur dann, wenn sie mit der für den vollen Beweis erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit fest steht. Dass der von der Klägerin geltend gemachte Leistungsfall der Erwerbsminderung bereits im Januar 2000 oder davor eingetreten ist, also noch zu einem Zeitpunkt, zu dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt waren, konnte weder durch die subjektiven Angaben der Klägerin noch durch objektive Unterlagen noch durch ärztliche Sachverständigengutachten bewiesen werden. Das Gericht darf jedoch eine Leistung nur dann zusprechen, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt sind. Ein solcher Nachweis ist hinsichtlich der Voraussetzungen des Vorliegens der Erwerbsminderung wenigstens im Januar 2000 nicht geführt. Nach den auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsätzen der objektiven Beweis- bzw. Feststellungslast (vgl Meyer-Ladewig ua SGG 8.Auflage § 103 RdNr 19 a) geht die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen ein Beteiligter günstige Rechtsfolgen für sich herleiten will, zu seinen Lasten. Die Berufung der Klägerin war daher zurückzuweisen.
Abzuweisen war auch der Antrag der Klägerin, den ärztlichen Sachverständigen Dr.B. ergänzend darüber zu hören, von welchem Zeitpunkt an der Klägerin eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar war. Denn hierzu hat sich der ärztliche Sachverständige hinreichend geäußert. Dr.B. geht - ebenso wie der vom SG gehörte Sachverständige Dr.F. - im Anschluss an die Befundberichte von Dr.D. vom 10.10.2002 und 01.07.2003 davon aus, dass sich die Befunde seit Ende des Jahres 2000 bzw. Anfang des Jahres 2001 verschlechtert haben. Dem entsprechend weist Dr.B. darauf hin, dass sich die depressive Symptomatik etwa seit Ende 2000 verschlechtert hat und somit im Laufe des Jahres 2001 eine ganz wesentliche Verschlechterung im Befinden der Klägerin eingetreten ist. Wenn die Klägerin darauf hinweist, Dr.B. habe die Verschlechterung bereits im Laufe des Jahres 2000 angenommen, so führt dies noch nicht zur Annahme des Leistungsfalles im Januar 2000. Denn wie oben dargelegt, ist ein untervollschichtiges Leistungsvermögen nicht vor Anfang 2001 anzunehmen, auch nicht nach den früher von Frau Dr.D. eingereichten Unterlagen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren unterlegen war.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG sind nicht gegeben.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die 1954 geborene Klägerin, die im Jahre 1977 aus der Türkei nach Deutschland gekommen ist, hat keinen Beruf erlernt und war in Deutschland von 1989 bis 1995 als Glasarbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt. Der letzte Pflichtbeitrag wurde am 15.12.1997 entrichtet, anschließend besteht eine Lücke im Versicherungsverlauf, ab 21.06.1999 sind Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vorgemerkt.
Am 14.08.2001 beantragte die Klägerin wegen Beschwerden am gesamten Bewegungsapparat, Kraftlosigkeit in den Armen und Beinen und Schmerzen in der gesamten Wirbelsäule Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte ließ die Klägerin internistisch, chirurgisch und neurologisch-psychiatrisch untersuchen und begutachten. Die ärztlichen Sachverständigen gelangten übereinstimmend zu dem Ergebnis, die Klägerin sei noch für körperlich leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus vollschichtig einsatzfähig. Im Hinblick auf das Ergebnis dieser Gutachten (Diagnosen: Abnutzungserscheinungen und Fehlstellung im Bereich der Wirbelsäule, HWS-Schulter-Arm-Syndrom, weichteilrheumatisches Beschwerdebild, leichte reaktive Depression im Rahmen einer Anpassungsstörung) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.11.2001 und Widerspruchsbescheid vom 16.05.2002 Rentenleistungen ab, da die Klägerin mit dem vorhandenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben könne.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Dieses hat im vorbereitenden Verfahren - die Klägerin hat eine mittelschwere Depression und einen Blutunterdruck mit dauerndem Schwindelgefühl und ständiger Müdigkeit geltend gemacht - verschiedene Befundberichte und Unterlagen der die Klägerin behandelnden Ärzte, einen Leistungsauszug der AOK B. und die Leistungsunterlagen der Agentur für Arbeit B. beigezogen. Der Arzt für das Öffentliche Gesundheitswesen, Dr.W. , hat im Gutachten vom 19.12.2002 zwar insgesamt eine Verschlechterung im Gesundheitszustand der Klägerin festgestellt, weiterhin aber bei Beachtung bestimmter Funktionseinschränkungen leichte Arbeiten in Vollschicht für zumutbar gehalten.
Vom 21.01. bis 18.02.2003 hat sich die Klägerin in der Klinik H. B. einem stationären Heilverfahren unterzogen. Im Entlassungsbericht (Diagnosen: Rheumatismus, depressive Episode, Spondylose mit Radikulopathie, Harninkontinenz) wurde die Klägerin auch für leichte Arbeiten höchstens halbschichtig einsatzfähig befunden. Der vom Gericht zum ärztlichen Sachverständigen bestellte Neurologe und Psychiater Dr.F. hat im Gutachten vom 13.01.2004 eine schwere, anhaltende depressive Störung und einen Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung sowie einen Spannungskopfschmerz festgestellt und die Auffassung vertreten, das psychische Zustandsbild habe sich im Verlauf des letzten Jahres deutlich verschlechtert, so dass die Klägerin seit Dezember 2002 nur noch drei bis unter sechs Stunden einsetzbar sei. Auch der Ärztliche Dienst der Beklagten ist davon ausgegangen, dass der Leistungsfall der Erwerbsminderung in den drei- bis unter sechsstündigen Bereich eingetreten sei, allerdings erst im Mai 2003. Ein Rentenanspruch bestehe aber nicht, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmals im Januar 2000 erfüllt gewesen seien.
Auf Antrag der Klägerin hat das SG die Nervenärztin Dr.D. gehört, die im Gutachten vom 04.02.2005 bei der Klägerin "mindestens seit 2000" nur noch eine unter dreistündige Einsatzfähigkeit angenommen hat. Zu diesem Leistungsfall hat der Sachverständige Dr.F. am 02.05.2005 nochmals Stellung genommen und dargelegt, dass sich in den vorliegenden Befunden und Vorgutachten keine sicheren Hinweise auf das Vorliegen einer ausgeprägteren depressiven Störung vor Dezember 2002 fänden.
Dieser Leistungsbeurteilung hat sich das SG angeschlossen und die Klage mit Urteil vom 04.07.2005 abgewiesen. Bei der Klägerin sei von einer deutlichen Verschlechterung der Gesundheitsstörungen seit Dezember 2002 auszugehen. Diese habe zu einer quantitativen Leistungseinschränkung von drei bis unter sechs Stunden geführt. Rente stehe aber nicht zu, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Jahre 2002 nicht erfüllt seien. Die Leistungsbeurteilung von Dr.D. , die Klägerin könne schon seit dem Jahr 2000 nur unter drei Stunden täglich eingesetzt werden, stehe in deutlichem Widerspruch zu ihren eigenen Befundberichten. Die Vorverlegung des Versicherungsfalles in den Januar 2000 lasse sich nach Auffassung des Gerichts nicht begründen. Die Ausführungen von Dr.D. seien hierfür nicht geeignet.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und darauf hingewiesen, sie sei schon viele Jahre vor Dezember 2002 auf Grund der bestehenden Depression so krank gewesen, dass sie oftmals nicht einmal in der Lage gewesen sei, ihren Haushalt zu versorgen. Sie habe - auch bei Eintritt vorübergehender Phasen einer gewissen Stimmungsaufhellung - mindestens ca. einmal im Monat Phasen gehabt, in denen sie tagelang nur noch geweint und von Selbstmord gesprochen habe. Die Krankheit habe ihr ganzes Leben begleitet und habe nicht erst in den letzten Jahren zu einer entscheidenden Verschlechterung geführt. Dem Gutachten von Frau Dr.D. sei besonderes Gewicht beizumessen, weil diese selbst aus der Türkei stamme und somit wesentlich kompetenter sei als der männliche und deutsche Gutachter Dr.F ...
Der Senat hat zu den streitigen medizinischen Fragen den Neurologen und Psychiater Dr.B. , Chefarzt des Reha-Zentrums R. B. , gehört, der im Gutachten vom 20.04.2006 ebenfalls zu der Beurteilung gelangte, der Klägerin sei derzeit eine Lohn bringende Tätigkeit nicht zumutbar. Einen exakten Eintritt des Versicherungsfalles zu benennen sei schwierig, da sich die depressive Entwicklung lange hingezogen habe mit durchaus schwankendem Verlauf. Insgesamt könne davon ausgegangen werden, dass eine deutliche Verschlechterung des psychischen Befindens im Laufe des Jahres 2000 eingetreten ist.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 13.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2002 sowie das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.07.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab Antragstellung Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren. Hilfsweise beantragt sie, den Neurologen und Psychiater Dr.B. ergänzend darüber zu hören, von welchem Zeitpunkt an ihr eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar war.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrags verweist die Beklagte auf die Ausführungen insbesondere im erstinstanzlichen Urteil. Ein Eintritt des Leistungsfalles der Erwerbsminderung bereits im Januar 2000 sei weiterhin nicht belegt.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Verwaltungsunterlagen der Beklagten sowie die Streitakten erster und zweiter Instanz, auf deren Inhalt zur Ergänzung des Tatbestands verwiesen wird.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 04.07.2005 vielmehr zu Recht entschieden, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung hat. Denn der Klägerin stehen die begehrten Rentenleistungen mangels Vorliegens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht zu.
Nach § 43 Abs 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Die Klägerin ist zwar, was zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig ist, in ihrer psychischen Befindlichkeit so schwerwiegend krankhaft gestört, dass eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht möglich erscheint. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die Klägerin nunmehr voll erwerbsgemindert im Sinne des Gesetzes ist. Ursächlich hierfür ist die bei der Klägerin vorliegende Dysthymia mit immer wieder auftretenden mittelschweren bis schweren depressiven Episoden. Auch hat die Klägerin die allgemeine Wartezeit für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung erfüllt.
Streit besteht aber darüber, wann die Erwerbsfähigkeit der Klägerin in den unter sechsstündigen Bereich gesunken ist. Bei Würdigung aller für den vorliegenden Fall maßgeblichen Gesichtspunkte ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass der zur Erwerbsminderung der Klägerin führende Leistungsfall nicht schon wenigstens im Januar 2000 eingetreten ist. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil des SG sind somit rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit haben die Ermittlungen des angerufenen Senats zu keinem anderen Ergebnis geführt, auch nicht die Ausführungen der auf Antrag der Klägerin gehörten Sachverständigen Dr.D ...
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin ihren Rentenantrag am 14.08.2001 in erster Linie wegen Beschwerden im orthopädischen Bereich gestellt und insoweit auf die ärztliche Bescheinigung des Orthopäden Dr.P. vom 11.07.2001 verwiesen hat. In dem Gutachten, das dem Rentenantrag zeitlich am nächsten steht, nämlich dem der Sachverständigen Dr.S. vom 07.09.2001, war die Klägerin zeitlich, räumlich und zur Person orientiert, es war ein ausgesprochen demonstratives Verhalten festzustellen, außerdem ein schmerzgequälter Gesichtsausdruck; die Klägerin ließ sich von ihrer Tochter aus- und auch anziehen, wobei die Sachverständige einen Grund hierfür nicht ersehen konnte. Die Neurologin und Psychiaterin Dr.F. vom Ärztlichen Dienst der Beklagten konnte anlässlich der Untersuchung am 23.10.2001 lediglich eine leichte reaktive Depression im Rahmen einer Anpassungsstörung diagnostizieren. Festgestellt wurde ein untervollschichtiges Leistungsvermögen erstmals anlässlich des Heilverfahrens in der Klinik H. im Januar/Februar 2003. Zur Frage des Eintritts dieser Erwerbsminderung wurde im Entlassungsbericht aber nicht Stellung genommen.
Dass das SG in seiner Entscheidung dann den überzeugenden Ausführungen des von ihm gehörten Neurologen und Psychiaters Dr.F. im Gutachten vom 13.01.2004 gefolgt ist, ist nicht zu beanstanden. Dieser hat nach Auswertung aller aktenkundigen Unterlagen dargestellt, dass sich bei der Klägerin eine depressive Symptomatik wohl ab dem Jahre 1994 entwickelt hat, mit einer Verschlechterung etwa seit dem Jahre 2000. Bezüglich dieser Verschlechterung ist jedoch nicht nachgewiesen, dass es sich um eine so gravierende gehandelt hat, dass von einer schweren oder mittelgradigen Depression gesprochen werden kann. Ein solcher Ausprägungsgrad lässt sich nämlich weder mit den Unterlagen der behandelnden Ärzte, auch nicht mit dem Befundbericht von Frau Dr.D. vom 06.09.2001, noch mit den Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Beklagten begründen. Dr.F. - und mit ihm das SG - ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass sich bei der Klägerin vor Dezember 2002 keine sicheren Hinweise auf das Vorliegen einer ausgeprägteren depressiven Störung finden.
Zutreffend sind auch die Ausführungen des SG, dass die Leistungsbeurteilung der auf Antrag der Klägerin gehörten Dr.D. im Gutachten vom 04.02.2005 nicht überzeugen kann. Denn diese Leistungsbeurteilung von Dr.D. , die im Übrigen die behandelnde Ärztin der Klägerin war und ist, steht, worauf schon das SG im angefochtenen Urteil hingewiesen hat, im Widerspruch zu den früheren Angaben von Dr.D ... Während sie nämlich im Gutachten vom 04.02.2005 zu dem Ergebnis gelangt, dass mit großer Wahrscheinlichkeit der Krankheitszustand, so wie er sich für die jetzt gegebene Beurteilung darstellt, seit mindestens 2000 in dieser Form, Auswirkung und Schwere bereits vorhanden gewesen sein dürfte (damit wäre ein Leistungsfall im Januar 2000 auch noch nicht bewiesen), geht die Sachverständige im Arztbrief vom 06.09.2001 an den Hausarzt Dr.T. lediglich von einem depressiven Syndrom, mithin noch nicht von einer schweren depressiven Störung aus. Auch beschreibt Dr.D. in ihrem dem SG gegenüber abgegebenen Befundbericht vom 10.10.2002 eine Verschlechterung in psychischer Hinsicht erst seit Anfang des Jahres 2001. Im weiteren Befundbericht vom 01.07.2003 spricht Dr.D. von einer deutlichen Verschlechterung erst in letzter Zeit. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Leistungsfall der verminderten Erwerbsfähigkeit bei der Klägerin bereits im Januar 2000 eingetreten ist.
Die Leistungsbeurteilung des SG wird schließlich durch die Ermittlungen des Senats bestätigt, nämlich durch die Ausführungen des von ihm gehörten ärztlichen Sachverständigen Dr.B. im Gutachten vom 20.04.2006. Auch dieser geht davon aus, dass eine Einschränkung der quantitativen Erwerbsfähigkeit erst etwa seit Ende 2000 bzw. Anfang 2001 besteht. Damit ist allenfalls im Verlaufe des Jahres 2000 eine Verschlechterung im Gesundheitszustand der Klägerin eingetreten, ohne dass hierfür ein konkreter Anhaltspunkt gegeben wäre.
Im Vergleich zum Ergebnis des Klageverfahrens haben sich im Berufungsverfahren keine neuen Erkenntnisse bezüglich des Nachweises des Eintritts der Erwerbsminderung ergeben. Nachgewiesen ist aber eine Tatsache - also auch der Eintritt des Leistungsfalles der verminderten Erwerbsfähigkeit - nur dann, wenn sie mit der für den vollen Beweis erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit fest steht. Dass der von der Klägerin geltend gemachte Leistungsfall der Erwerbsminderung bereits im Januar 2000 oder davor eingetreten ist, also noch zu einem Zeitpunkt, zu dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt waren, konnte weder durch die subjektiven Angaben der Klägerin noch durch objektive Unterlagen noch durch ärztliche Sachverständigengutachten bewiesen werden. Das Gericht darf jedoch eine Leistung nur dann zusprechen, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt sind. Ein solcher Nachweis ist hinsichtlich der Voraussetzungen des Vorliegens der Erwerbsminderung wenigstens im Januar 2000 nicht geführt. Nach den auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsätzen der objektiven Beweis- bzw. Feststellungslast (vgl Meyer-Ladewig ua SGG 8.Auflage § 103 RdNr 19 a) geht die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen ein Beteiligter günstige Rechtsfolgen für sich herleiten will, zu seinen Lasten. Die Berufung der Klägerin war daher zurückzuweisen.
Abzuweisen war auch der Antrag der Klägerin, den ärztlichen Sachverständigen Dr.B. ergänzend darüber zu hören, von welchem Zeitpunkt an der Klägerin eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar war. Denn hierzu hat sich der ärztliche Sachverständige hinreichend geäußert. Dr.B. geht - ebenso wie der vom SG gehörte Sachverständige Dr.F. - im Anschluss an die Befundberichte von Dr.D. vom 10.10.2002 und 01.07.2003 davon aus, dass sich die Befunde seit Ende des Jahres 2000 bzw. Anfang des Jahres 2001 verschlechtert haben. Dem entsprechend weist Dr.B. darauf hin, dass sich die depressive Symptomatik etwa seit Ende 2000 verschlechtert hat und somit im Laufe des Jahres 2001 eine ganz wesentliche Verschlechterung im Befinden der Klägerin eingetreten ist. Wenn die Klägerin darauf hinweist, Dr.B. habe die Verschlechterung bereits im Laufe des Jahres 2000 angenommen, so führt dies noch nicht zur Annahme des Leistungsfalles im Januar 2000. Denn wie oben dargelegt, ist ein untervollschichtiges Leistungsvermögen nicht vor Anfang 2001 anzunehmen, auch nicht nach den früher von Frau Dr.D. eingereichten Unterlagen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren unterlegen war.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG sind nicht gegeben.
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