Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RA 274/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 4041/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 16. Januar 2003 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte an die Klägerin 480,97 EUR zu zahlen hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Forderung der Klägerin (Berufungsbeklagten) gegenüber der Beklagten (Berufungsklägerin) auf Rückerstattung eines vom Konto des verstorbenen versicherten W. U. gezahlten Betrags von 961,49 DM (491,60 EUR).
Der im Jahre 1905 geborene Versicherte bezog von der Klägerin ab 01.02.1970 Altersruhegeld, zuletzt gezahlt auf ein Girokonto des Versicherten bei der Sparkasse P ... Laut einer Mitteilung der Deutschen Post - Renten Service L. vom 24.07.2000 an die Klägerin (Datenerfassung vom 28.07.2000, Datenverarbeitung vom 31.07.2000) hätte die Rente wegen Todes des Versicherten am 27.06.2000 mit Ende Juni 2000 in Wegfall kommen sollen und sei mit August 2000 eingestellt worden. Bei einem monatlichen Zahlbetrag an den Versicherten von 2.485,42 DM ergebe sich eine Überzahlung von 4.949,94 DM. Ersichtlich aus der Meldung ist, dass von den überzahlten Rentenleistungen (4.970,84 DM) der mit der Junirente vom Versicherten getragene Beitragsanteil zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung für die Zeit vom 28.06. bis 30.06.2000 (20,90 DM) in Abzug gebracht wurde. Nach Inhalt der Mitteilung des Renten Service L. soll ferner von dort ein "Rentenrückruf" über 4.949,94 DM bei der Sparkasse P. unternommen worden sein, der sich laut den in der Berufungsinstanz ermittelten Belegen darstellt als Überweisungsrückruf vom 24.07.2000 über 2.485,42 DM (Julirente), eingegangen bei der Sparkasse P. am 26.07.2000, und als Stornierung der Rentenzahlung für Juli 2000, eingegangen bei der Sparkasse P. spätestens am 31.07.2000.
Die Klägerin erhielt dann vom Renten Service L. die Mitteilung vom 04.08.2000, dass ein Betrag von 3.975,42 DM zurückgezahlt worden sei, und wandte sich hinsichtlich der Rückerstattung des Restbetrags von 974,52 DM an die Sparkasse P ... Diese teilte der Beklagten mit, es bestehe kein Guthaben des Versicherten mehr; weitere Konten des Verstorbenen bestünden nicht und Angehörige seien nicht vorhanden. Der zurückgeforderte Betrag von 974,52 DM sei vor Eingang des Rentenrückrufs zur Begleichung einer Beerdigungsrechnung verwendet worden. Diese Abbuchung habe der Versicherte bereits zu Lebzeiten mit dem Beerdigungsinstitut G. vereinbart. An dieses sei am 05.07.2000 eine Überweisung von 2.134,20 DM erfolgt.
Auf Anfrage der Klägerin verwies die Inhaberin des Beerdigungsinstituts G. (Beklagte) die Klägerin hinsichtlich des erhaltenen Betrags von 2.134,20 DM auf ihre Rechnung vom 29.06.2000 zu einem "Auftrag vom 11.10.94/28.06.00" über Beerdigungskosten von 4.234,20 DM abzüglich des Sterbegelds der Barmer Ersatzkasse in Höhe von 2.100,00 DM.
Die Klägerin forderte daraufhin dreimal unter Hinweis auf den Inhalt des § 118 Sozialgesetzbuch Teil VI (SGB VI) die Beklagte zur Zahlung von 974,52 DM auf (Schreiben vom 29.11.2000, 29.01.2001 und 30.08.2001), die sich aber auf eine zu Lebzeiten des Versicherten getroffene Vereinbarung über die Beerdigung und einen "Vorauftrag vom 11.10.1994" berief und der Klägerin riet, sie möge sich an Verwandte des Verstorbenen wenden.
Am 25.10.2001 erhob der Rentenversicherungsträger gegen die Inhaberin des Beerdigungsinstituts beim Sozialgericht Landshut die zuvor angedrohte allgemeine Leistungsklage auf Zahlung von 974,52 DM und gab an, Kenntnis vom Tod des Versicherten erst durch Mitteilung des Renten Service L. am 28.07.2000 erhalten zu haben. Die Beklagte behauptete, bereits am 29.06.2000 bei der Sparkasse P. eine Restforderung von 2.134,20 DM geltend gemacht zu haben, worauf am 05.07.2000 die diesbezügliche Überweisung erfolgt sei.
Während des Rechtsstreits stellte die Klägerin Ermittlungen an und erhielt von der Sparkasse P. die Auskunft, der Kontostand des Versicherten habe nach Eingang der Rente für Juli am 30.06.2000 4.910,06 DM betragen. Bei Eingang des Rückforderungsersuchens habe ein Guthaben von 1.496,03 DM vorgelegen. "Nach Eingang" (Anmerkung: diese Antwort bezog sich sinngemäß auf die Frage der Klägerin zu Verfügungen vom Konto über einzelne Beträge nach Eingang des Rückforderungsersuchens, wurde aber von der Sparkasse - wie sich im Berufungsverfahren herausstellte - bezogen auf Abbuchungen nach Eingang der Julirente) seien abgebucht worden: 1.160,29 DM Heimkosten St. J.-Spital, 7,00 DM Kontoführungsgebühren, 2.134,20 DM Beerdigungskosten Firma G., 27,79 DM Telekom, 1.490,00 DM Rücküberweisung Rente. Danach seien noch 6,03 DM an Kontoführungsgebühren berechnet worden (Schreiben vom 11.07.2002). Auf weiteres Nachfragen und Forderung der Klägerin überwies ihr die Stadtsparkasse 6,66 EUR (7,00 DM + 6,03 DM = 13,03 DM Kontoführungsgebühren) und erklärte ergänzend, zu ihrer früheren Auflistung sei noch eine Abbuchung von 84,75 DM für die Rundfunkanstalt nachzutragen (Schreiben vom 07.08.2002).
Während des Rechtsstreits reduzierte die Klägerin ihre Forderung gegenüber der Beklagten von 974,52 DM um 13,03 DM auf 961,49 DM und teilte dem Gericht zu ihrer üblichen Verfahrensweise bei Rückforderung überzahlter Renten mit, über den hierzu heranzuziehenden Schuldner werde nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten entschieden.
Das Sozialgericht verurteilte die Beklagte am 16.01.2003, an die Klägerin 491,60 EUR (entsprechend 961,49 DM) zu zahlen, und ließ die Berufung zu; ein Ausspruch darüber, ob und inwieweit außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits zu erstatten sind oder nicht, fehlt. Das Sozialgericht ging davon aus, dass für den Versicherten nach Ablauf des Sterbemonats zu Unrecht die Monatsrenten für Juli und August 2000 auf dessen Konto überwiesen worden seien, insgesamt 4.949,94 DM (Anmerkung: an dieser Stelle gemeint wohl 2 x 2.485,42 DM = 4.970,84 DM). Ein positiver Kontostand über den Rentenbetrag hinaus habe zum Zeitpunkt der Gutschrift der Rentenleistung bestanden. Die Beklagte habe nach dem Tod des Versicherten von dessen Konto noch eine Geldleistung in Höhe von 2.134,20 DM in Empfang genommen. Im Zeitpunkt der Rückforderung der Klägerin, Ende Juli 2000, sei ein nur teilweise ausreichender Kontostand von 1.496,03 DM vorhanden gewesen. Die Sparkasse sei ihrer vorrangigen Rückerstattungspflicht mit Zahlung von 1.490,00 DM aus dem vorhandenen Guthaben und des Restbetrags von 13,03 DM nachgekommen. In der verbleibenden Höhe der Restforderung der Klägerin von 961,49 DM hafte die Beklagte. Die Forderung sei nicht im Verhältnis zu anderen potentiellen Schuldnern wie z.B. dem St. J.-Spital nachrangig. Da eine gefestigte Rechtsprechung zur Frage der Rangfolge der Forderungen gegen mehrere potentielle Schuldner gemäß § 118 Abs.4 Satz 1 SGB VI nicht vorliege, werde die Berufung zugelassen.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung wendet sich die Beklagte hiergegen und bringt vor, sie habe Zahlung vom Konto des Verstorbenen aufgrund eines Vorausvertrags vom 11.10.1994 und durch Erfüllung der Vereinbarungen bei Tod des Versicherten zu Recht erhalten. Sie habe sich selbst am 29.06.2000 bei der Sparkasse P. erkundigt, ob das Konto gedeckt sei, und die Auskunft erhalten, Geld sei in ausreichender Höhe vorhanden. Am 29.06.2000 sei dann im Rahmen einer Einzugsermächtigung der nicht gedeckte Teil der Beerdigungskosten von 2.134,20 DM bei der Sparkasse geltend gemacht worden, und der Betrag sei bei ihr, der Beklagten, am 06.07.2000 eingegangen. Bereits am 29.06.2000 habe sie - ein Nachweis könne allerdings nicht geführt werden - der Klägerin eine Sterbeurkunde übersandt, so dass letztere also schon am 30.06.2000 vom Tod des Versicherten gewusst habe. Anderweitige Abbuchungen vom Konto des Versicherten zugunsten Dritter könnten zeitlich nach Abbuchung der Beerdigungskosten erfolgt sein; jedenfalls sei ihre Forderung schon aufgrund des Vorausvertrags vom 11.10.1994 über die Beerdigung vorrangig. Die Klägerin hätte außerdem nicht gegen sie, sondern allenfalls gegen das Heim St. J.-Spital vorgehen können, weil die Forderung der Beklagten am 29.06.2000 und die Forderung des Heims am 30.06.2000 fällig geworden sei.
Auf die Anfrage des Senats hat die Stadtsparkasse P. mitgeteilt, dass das Rückforderungsersuchen des Renten Service ihr am 26.07.2000 zugegangen sei, und legt hierzu den "Überweisungsrückruf" vom 24.07.2000 über 2.485,42 DM mit dem Eingangsstempel der Sparkasse vom 26.07.2000 vor. Aus den weiterhin vom Senat angeforderten Rentenauszügen für Juni bis August 2000 gehen folgende Abbuchungen hervor:
Buchungstag Ereignis Buchung/Wert Kontostand 28.06.2000 + 2.424,64 DM 29.06.2000 Anweisung der Rente + 2.485,42 DM für Juli 2000 (Wertstellung 30.06.2000) + 4.910,06 DM 30.06.2000 Abbuchung Rundfunk- - 84,75 DM gebühren 7.-9.2000 (Wertstellung 03.07.2000 Abbuchung Heimkosten - 1.160,29 DM St.J.-Spital (Wertstellung 30.06.2000) + 3.665,02 DM 03.07.2000 Abbuchung Konto- - 7,00 DM führungsgebühr (Wertstellung 30.06.2000) + 3.658,02 DM 05.07.2000 Abbuchung - 2.134,20 DM Beerdigungskosten (Wertstellung 05.07.2000) + 1.523,82 DM 19.07.2000 Abbuchung Gebühren - 27,79 DM Telekom (Wertstellung 19.07.2000) + 1.496,03 DM 27.07.2000 Rentenrückruf - 1.490,00 DM Rücküberweisung (Wertstellung 27.07.2000) + 6,03 DM
Für die Zeit vom 28.07. bis 01.08.2000 ergab sich aus dem Kontoauszug noch eine Erfassung der Rentenzahlung von 2.485,42 DM für August 2000, zweimal mit Haben und zweimal mit Soll; hierbei ist ersichtlich, dass die Überweisung vom 28.07.2000 mit der vorgegebenen Wertstellung zum 01.08.2000 bereits spätestens am 31.07.2000 (Tag der Verarbeitung der Daten durch die Sparkasse) storniert worden ist. Das Guthaben von 6,03 DM verwendete die Sparkasse am 01.08.2000 für Kontoführungsgebühren und löste am 08.08.2000 das Konto auf.
Im Hinblick auf die Bearbeitungsvorgänge der Sparkasse P. behauptet die Beklagte, sie habe am 29.06.2000 die Überweisung der Beerdigungskosten im Rahmen einer Einzugsermächtigung veranlasst und es liege ein Bearbeitungsfehler der Sparkasse vor. Diese hätte die Beerdigungskosten vor den am 30.06.2000 überwiesenen Heimkosten für das St. J.-Spital abbuchen müssen. Einen Nachweis zu ihrer Behauptung hat die Beklagte auf Aufforderung und Hinweis des Senats, dass die mündliche Auskunft der Sparkasse vom 29.06.2000 über einen hinreichenden Kontostand (die Rechnung über die Beerdigungskosten wurde erst am 29.06.2000 erstellt) und die am 29.06.2000 erfolgte Veranlassung einer Überweisung nicht mit dem Zugang der schriftlichen Anforderung eines Zahlungsbetrags bei der Sparkasse gleichzusetzen sei, nicht vorgelegt. Sie vertritt ferner die Auffassung, dass mit Sicherheit die Geltendmachung der Rundfunk-Gebühren vom 30.06.2000 für Juli bis September 2000 nicht korrekt gewesen sei und diese Gebühren zurückerstattet worden seien.
Nach Aufforderung des Senats weist die Klägerin nochmals darauf hin, dass die Sparkasse P. ihrer Leistungspflicht vollständig nachgekommen sei und ein sonstiger, der Forderung gegen die Beklagte gegenüber vorrangiger Anspruch gegen Dritte nicht bestehe. Der Rentenversicherungsträger sei bei Anwendung des § 118 Abs.4 Satz 1 SGB VI nicht verpflichtet, bei verschiedenen Abbuchungen vom Konto eine bestimmte (zeitliche) Reihenfolge einzuhalten. Geldleistungen, soweit sie für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden seien, könnten sowohl von den Empfängern als auch von den Verfügenden zurückgefordert werden. § 118 Abs.4 Satz 1 SGB VI sei als eigenständiger und originärer öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch normiert und gehe zivilrechtlichen Rückforderungsregelungen vor. Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei es, eine schnelle Rücküberweisung überzahlter Rentenbeträge zu ermöglichen. Damit sei nicht zu vereinbaren, dass der Rentenversicherungsträger bei Geltendmachung einer Rückforderung zur Einhaltung einer bestimmten Reihenfolge verpflichtet werde. Erfahrungsgemäß finde im maßgebenden Zeitraum in zahlreichen Fällen eine Anzahl kleinerer Kontobewegungen (z.B. Strom, Telefon, Zeitungsabonnements, Ratenkreditverträge) statt, und die Klägerin halte sich daher in der Praxis bei der Durchsetzung ihrer Erstattungsforderungen gegenüber Verfügenden wie auch gegenüber Empfängern an denjenigen bzw. diejenigen Anspruchsgegner, die voraussichtlich für eine möglichst vollständige Begleichung der offen stehenden Summe einstehen könnten, also z.B. häufig an den Vermieter. Dies unterliege ihrem Beurteilungsspielraum. Ansonsten werde sie auch in Rückforderungsverfahren (Anhörung) und Rechtsstreiten mit ersichtlich insolventen Schuldnern oder mit Schuldnern von Kleinbeträgen verwickelt, so dass dann aus Kostengründen nur die Möglichkeit verbliebe, eine Restforderung gegenüber demjenigen geltend zu machen, der den höchsten Betrag erhalten habe, und im Übrigen auf Kleinbeträge zu verzichten.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 16.01.2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Prozessakten beider Rechtszüge und die zu Beweiszwecken von der Klägerin beigezogene Versichertenakte des Verstorbenen vor.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung (§§ 143 ff., 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist im weitaus größten Teil (von 940,70 DM bzw. 480,97 EUR) unbegründet und konnte nur insoweit Erfolg haben, als die Klägerin die Beklagte wegen eines Mehrbetrags in Anspruch nahm, der nicht dem Wertabfluss vom Konto des Versicherten (zu Lasten des Schutzbetrags) und dem identischen Wertzuwachs bei der Beklagten im Sinne der Bereicherung mit dem Wert einer zu Unrecht überwiesenen Rente entsprach.
Zur überzahlten Rente ist vorweg richtig zu stellen, dass Ausgangspunkt im vorliegenden Streitfall lediglich die Ende Juni 2000 erfolgte Überweisung der Nettorente für Juli 2000 in Höhe von 2.485,42 DM auf das Konto des Versicherten war und nicht auch die Augustrente von 2.485,42 DM, die von der Sparkasse P. und dem Renten Service buchungstechnisch mit Eingang und Rückzahlung erfasst worden ist. Laut den Kontoauszügen der Sparkasse P. durfte eine Wertstellung der am 28.07.2000 überwiesenen Augustrente erst am 01.08.2000 erfolgen und ging bei der Sparkasse P. bereits vorher eine Stornierung ein, so dass die Augustrente wertmäßig nicht in das Konto des Versicherten geflossen ist. Richtigerweise vermerkte die Sparkasse auch eine "Rentenrücküberweisung" vom 01.08.2000 mit Wertstellung vom 31.07.2000.
Die Überweisung der Julirente vom 29.06.2000 (Wertstellung vom 30.06.2000) in Höhe von 2.485,42 DM erfolgte wegen Todes des Versicherten am 26.06.2000 zu Unrecht und erhöhte am 30.06.2000 das bereits vorhandene Guthaben von 2.424,64 DM auf 4.910,06 DM. Die Rückforderung der Beklagten, in deren Auftrag zunächst geltend gemacht vom Renten Service L. der Deutschen Post mit "Rentenrückruf" (§ 119 SGB VI), betrug damals zunächst 2.464,52 DM, weil von der Überzahlung für Juli 2000 von 2.485,42 DM ein Abzug von 20,90 DM Guthaben an Beitragsanteilen zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung für die Zeit vom 28.06. bis 30.06.2000 im Wege der Aufrechnung bzw. einer formlosen internen "Verrechnung" erfolgte.
Der Rückruf der Rente für Juli 2000 bzw. des auf 2.464,52 DM reduzierten Betrags ging laut dem von der Sparkasse P. vorgelegten Einzelbeleg am 26.07.2000 - und nicht am 27.07.2000, worauf der Kontoauszug hinzuweisen scheint - bei der Sparkasse ein, als das Guthaben auf dem Konto 1.496,03 DM betrug. Bei Rückzahlung des Guthabens von 1.496,03 DM (1.490,00 DM am 27.07.2000 und später noch 6,03 DM, die ursprünglich zum 01.08.2000 als Kontoführungsgebühren Verwendung fanden), ergab sich im Hinblick auf die Rückforderung der Klägerin noch ein ungedeckter Betrag von 968,49 DM (2.464,52 DM - 1.496,03 DM). Die noch vorhandene Überzahlung kann nach Überzeugung des Senats lediglich in Höhe von 940,70 DM von der Beklagten zurückgefordert werden, die nicht für die weitere Abbuchung in Höhe von 27,79 DM am 19.07.2000 zugunsten der Telekom haftete (940,70 DM + 27,79 DM =968,49 DM Restforderung der Klägerin).
Zunächst durch unzureichende Sachverhaltsermittlungen und dann durch teils unrichtige Handhabung des § 118 SGB VI (im Hinblick auf die Kontoführungsgebühren und die Telekom-Gebühren) hat die Klägerin die Rückabwicklung der Rentenüberzahlung zum Teil fehlerhaft vorgenommen, wobei sie mehr oder minder zufällig die Beklagte als richtige Schuldnerin des höchsten Restbetrags heranzog.
Wird die letzte Abbuchung von 27,79 DM zugunsten der Telekom einmal unberücksichtigt gelassen, forderte die Klägerin im Verwaltungs- und Klageverfahren dennoch zu viel von der Beklagten, nämlich 974,52 DM (968,49 DM + 6,03 DM Kontoführungsgebühren, die die Sparkasse zu erstatten hatte), und am Ende des Klageverfahrens mit 961,49 DM zu wenig (974,52 DM - 6,03 DM von der Sparkasse zu erstattenden Betrag - 7,00 DM an zusätzlichen Kontoführungsgebühren, die die Klägerin zu Unrecht von der Sparkasse P. gefordert und diese in unrichtiger Annahme einer Verpflichtung tatsächlich gezahlt hat).
Die Gebühren für die Telekom waren aber auch noch zu beachten. Nach Überzeugung des Senats ergibt sich eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten von 940,70 DM, die sich rechnerisch - die Rechtslage hierzu soll später noch im Einzelnen erläutert werden - aus Folgendem ableitet: Nach Überzahlung der Julirente bestand am 30.06.2000 ein Guthaben auf dem Konto des Versicherten von 4.910,06 DM, darin ein "Schutzbetrag" zugunsten des Rentenversicherungsträgers von 2.464,52 DM (2.485,42 DM Rente abzüglich 20,90 DM Gutschrift für Juni 2000). Von dem Betrag von 4.910,06 DM wurden in der Zeit vom 30.06. bis 03.07.2000 mittels Einzugsermächtigungen Beträge zugunsten der Rundfunkanstalt, des St. J.-Spitals (St. J.) und der Sparkasse P. (84,75 DM, 1.160,29 DM und 7,00 DM) abgebucht, so dass das Guthaben dann noch 3.658,02 DM betrug. Erst durch die Abbuchung der Beerdigungskosten von 2.134,20 DM zugunsten der Beklagten am 05.07.2000 verringerte sich das Guthaben auf 1.523,82 DM und wurde erstmals der Schutzbetrag von 2.464,52 DM zugunsten des Rentenversicherungsträgers um 940,70 DM unterschritten. Erst danach folgte eine weitere Beeinträchtigung des Schutzbetrags durch Abbuchung von 27,79 DM zugunsten der Telekom am 19.07.2000 (Restguthaben dann 1.496,03 DM, davon an die Beklagte gezahlt 1.490,00 DM) und durch die zwischenzeitlich rückgängig gemachte Abbuchung von 6,03 DM Kontoführungsgebühren, die die Sparkasse P. der Klägerin ebenfalls erstattet hat.
Nicht zu berücksichtigen war der von der Beklagten behauptete Rücklauf von Rundfunkgebühren in Höhe von 84,75 DM, der tatsächlich nicht stattgefunden hat. Es könnte zwar sein, dass diese Gebühren, bezogen auf die Zeit von Juli bis September 2000, zu Unrecht eingezogen worden sind. Ausweislich der vorhandenen Kontoauszüge ist aber eine Rückerstattung (die nur ein Erbe oder Nachlassverwalter, aber weder die Klägerin noch die Sparkasse P. veranlassen hätte können) nicht erfolgt; nach Schließung des Kontos zum 08.08.2000 konnte ein neues Guthaben im Fall einer gedachten, aber höchst unwahrscheinlichen Rücküberweisung der Rundfunkgebühren ohnehin nicht mehr entstehen.
In rechtlicher Hinsicht haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagte den Anwendungsbereich des § 118 SGB VI fehlinterpretiert. Die Klägerin ist richtigerweise eine gegenüber anderen Gläubigerinnen gesetzlich privilegierte Gläubigerin, die wegen ihres Vorrangs Vermögensverschiebungen auf dem Konto zu ihren Lasten und zugunsten anderer Gläubiger nicht hinnehmen muss; sie hat aber keineswegs, wie der Schuldner bzw. der Versicherte oder die Erben oder ein Nachlasspfleger, die Berechtigung und die Verpflichtung, Forderungen Dritter und eventuelle Fehler des Kontoinstituts in der Zeitfolge der Abbuchungen zu prüfen. Im vorliegenden Streitfall ergibt sich bei richtiger Auslegung der genannten Vorschrift auch nicht das Problem der (angeblich mehr oder minder im Belieben der Klägerin stehenden) Bestimmung von Gläubigern, die gemeinsam dafür haften sollen, dass die im Verhältnis zur Klägerin unberechtigterweise erhaltenen Beträge, die letztlich auf die zu Unrecht gezahlten Rentenleistungen zurückzuführen sind, an diese zurückgeführt werden. Eine Mehrheit von Gläubigern, die die Klägerin in Anspruch nehmen könnte, ist dem Senat nicht ersichtlich.
Der weiterhin von der Klägerin angesprochene Fall, dass eine konkurrierende Haftung von Verfügenden und Empfängern von Leistungen, die § 118 Abs.4 SGB VI anscheinend gleichrangig erwähnt, bestehen könnte, ist vorliegend auch nicht gegeben. Vielmehr geht es allein um eine Haftung von Leistungsempfängern. Verfügender ist nämlich der verstorbene Versicherte gewesen, der entsprechende Verpflichtungen eingegangen ist und zur Erfüllung der hieraus entstehenden Ansprüche Abbuchungsermächtigungen erteilt hat (BSG vom 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R in SozR 3-2600 § 118 Nr.9), und dieser Verfügende kann vorliegend nicht mehr in Anspruch genommen werden. Alle anderen in Frage kommenden Haftenden sind Leistungsempfänger; allenfalls wären sie daneben zugleich Verfügende, wenn sie - ohne im Besitz einer Einzugsermächtigung zu sein - gleichwohl eine Überweisung an sich veranlasst hätten. Vorliegend kam es aber nicht auf die eventuelle Mithaftung Verfügender an, sondern auf die Haftung eines (bzw. nach Ansicht der Prozessbeteiligten mehrerer) Leistungsempfängers.
§ 118 Abs.3 Satz 1 SGB VI leitet die Regelungen über die Vorrangstellung des Rentenversicherungsträgers gegenüber Dritten mit der gesetzlichen Fiktion ein, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Postgiroamt oder einem anderen Geldinstitut im Inland überwiesen werden, als unter Vorbehalt erbracht gelten ("öffentliches Sonderrecht des Staates"). § 118 Abs.3 Sätze 2 bis 4 SGB VI regeln eine vorrangige, aber auch beschränkte bereicherungsrechtliche Haftung des Geldinstituts. Dieses soll zu Unrecht auf das Konto gelangte Rentenleistungen zurückerstatten, sofern ein Guthaben noch vorhanden ist (soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung nicht bereits anderweitig verfügt wurde) oder (im Nachhinein) ein neues Guthaben entsteht (Satz 2); unwirksam hierbei sind allerdings Verfügungen zur Befriedigung eigener Forderungen des Geldinstituts, soweit hierdurch wertmäßig in dem Betrag der auf das Konto gelangten, zu Unrecht gezahlten Rente eingegriffen wurde; § 118 Abs.3 Satz 4 SGB VI bestimmt, dass das Geldinstitut den vom Rentenversicherungsträger überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden darf.
§ 118 Abs.4 Satz 1 SGB VI regelt die gegenüber dem Geldinstitut nachrangige bereicherungsrechtliche Haftung Dritter (Empfänger und Verfügender), die dann aber auch weitergehender ist als die Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts: Soweit Geldleistungen (Rente) für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind die Personen, die die Geld- leistung (sinngemäß: oder den diesbezüglichen Wert auf einem Konto) in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrags verpflichtet.
Die geschilderte Regelung begründet eine verschärfte Haftung auf eigenständiger öffentlich-rechtlicher Grundlage. Zu verkennen ist allerdings nicht, dass die Meinung der Klägerin, bereicherungsrechtliche Grundsätze fänden deswegen überhaupt keine Anwendung, überzogen ist. Die Regelung im Gesetz als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch erfolgte nämlich deshalb, weil damit der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ausgeschlossen und der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet werden sollte (vgl. Gesetzesbegründung in den Bundestags-Drucksachen 13/2590, S.25 und 13/3150, S.42), um eine zweigleisige Rechtsprechung zu vermeiden (vgl. hierzu die frühere Rechtsprechung zu § 50 SGB X als einem ebenfalls öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, an dessen Stelle aber nach der Rechtsprechung in bestimmten Fällen § 812 BGB zur Anwendung kommen soll). Im Übrigen handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine bereicherungsrechtliche Haftung (vgl. z.B. BSG, a.a.O.: "§ 118 Abs.4 Satz 1 ist auf öffentlich-rechtlicher Grundlage eine verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung der Anspruchsadressaten"), die in bestimmtem Umfang modifiziert wurde. So kommt es auf den guten Glauben des Empfängers nicht an, und Rechtsverhältnisse und Rechtsfolgen, die im Verhältnis zwischen Geldinstitut, Versicherten, Kontoinhaber, Verfügenden und Geldempfängern wirksam sind, haben keine Bedeutung im Verhältnis zum Rentenversicherungsträger. Anderen Beteiligten als dem Geldinstitut ist der Entreicherungseinwand nicht eröffnet.
Grundlage für die Inanspruchnahme der (meistens gutgläubigen) Empfänger ist "der im Sinne einer wirtschaftlichen Identität des Wertabflusses vom Konto des Versicherten und des Wertzuwachses beim Empfänger enge Zusammenhang ihrer Bereicherung mit dem Wert der zu Unrecht überwiesenen Rente" (BSG, a.a.O.; BSG vom 11.12.2002 - B 5 RJ 42/01 R in SozR 3-2600 § 118 Nr.11: Schutzzweck der Norm zugunsten der öffentlichen Hand).
Gerade durch die modifizierten bereicherungsrechtlichen Grundsätze wird der Rentenversicherungsträger erheblich - so auch im vorliegenden Rechtsstreit - begünstigt. Er muss nicht prüfen, ob und wann eine Forderung von Leistungsempfängern, zu deren Gunsten vom Konto des Versicherten abgebucht worden ist, entstanden, wann sie fällig geworden und wann sie geltend gemacht worden ist, ebenso wenig, ob sie untergegangen oder wirksam abgetreten worden ist. Der Rentenversicherungsträger hat nicht darauf abzustellen, ob ein Dritter - im Verhältnis zum Versicherten oder/und zum Geldinstitut - zu Recht oder zu Unrecht etwas erhalten hat, sondern allein darauf, ob einem Dritten tatsächlich etwas zugeflossen ist, dass dem Wert der überzahlten Rente zuzurechnen ist.
Aufgrund dieses Gedankens war eine Inanspruchnahme der Rundfunkanstalt (Abbuchung vom 30.06.2000 mit Wertstellung zum 03.07.2000), des St. J.-Spitals (Abbuchung vom 30.06. mit Wertstellung zum 30.06.2000) und der Sparkasse P. in Höhe der Kontoführungsgebühren von 7,00 DM für eine vorausgehende Zeit (Abbuchung vom 03.07.2000 mit Wertstellung zum 30.06.2000) überhaupt nicht möglich und eine Inanspruchnahme der Beklagten nur in Höhe von 940,70 DM aufgrund der Abbuchung vom 05.07.2000. Die Beklagte wies zwar auf das Nichtbestehen einer Forderung der Rundfunkanstalt (Gebühren für Juli bis September 2003) hin, was zweifelhaft sein und ohne Prüfung des Gebührenrechts nicht ohne Weiteres bejaht werden kann; sie behauptete ferner einen "Vorrang" ihrer Forderung gegenüber der Forderung des St. J.-Spitals, weil angeblich - insoweit wenig glaubhaft - sie zeitlich früher an die Sparkasse herangetreten sei (was nicht durch ein Telefonat am 29.06.2000, sondern durch Übersendung der Einzugsermächtigung geschehen hätte müssen), und einen Abbuchungsfehler der Sparkasse in zeitlicher Hinsicht. Zu Unrecht sieht die Beklagte eine Verpflichtung und Befugnis der Klägerin zur Prüfung des Bestands/Nichtbestands von Forderungen, der Fälligkeit der Forderungen und der Reihenfolge der Befriedigung im Verhältnis Versicherter, Geldinstitut und Leistungsempfänger. Im Gegensatz hierzu - aber ebenfalls zu Unrecht - sieht die Klägerin ihr Recht, im Rahmen eines Beurteilungsspielraums beliebig jeden Geldempfänger, also im Prinzip auch das St. J.-Spital, in Anspruch nehmen zu können, der nach Überweisung der Rente, die eine Erhöhung des Kontostands von 2.424,64 DM auf 4.910,06 DM zur Folge hatte, etwas von dem Betrag von 4.910,06 DM erhalten hat.
Beide Beteiligten haben die in § 118 SGB VI fixierten bereicherungsrechtlichen Schranken des inneren Zusammenhangs zwischen Zufluss und Abfluss nicht beachtet. Die Beurteilung des Sachverhalts erscheint anfangs etwas erschwert, weil eine Verfügung unmittelbar über die Rente bzw. ein unmittelbarer Empfang der Rente durch Dritte nicht stattgefunden haben. Vielmehr floss die Rentenzahlung auf ein Konto des Versicherten und vermengte sich dort mit dem bereits vorhandenen Gutachten. Es bestand aber dann im Hinblick auf das Guthaben von 4.910,06 DM nur ein Schutzbetrag von 2.464,52 DM zugunsten der Klägerin. Die gegenteilige Meinung der Klägerin liefe darauf hinaus, dass anstelle der Rentenleistungen, die laut § 118 Abs.3 Satz 1 SGB VI als unter Vorbehalt erbracht gelten, das gesamte Guthaben auf dem Konto, das ein Vielfaches der Rentenleistungen ausmachen könnte, im Zeitpunkt der Überweisung der Rente für die gesamte nachfolgende Zeit unter "Vorbehalt" gestellt würde und jeder Empfänger eines vom Guthaben stammenden Betrags (in Höhe des erhaltenen Betrags) von vornherein als potentieller Schuldner der Klägerin in Betracht käme. Eine so weitreichende Folge ist aus § 118 Abs.3 Satz 1 SGB VI aber nicht abzuleiten. Sie ergibt sich auch nicht aus bereicherungsrechtlichen Gedanken. Durch Überweisungen bzw. Abbuchungen zugunsten der Rundfunkanstalt, des St. J.-Spitals und der Sparkasse P. (nur in Höhe der Kontoführungsgebühr von 7,00 DM) ist das vorhandene Guthaben des Kontos auf 3.658,02 DM gemindert worden. Insoweit ist eine Beeinträchtigung der Beklagten in ihrem Schutzbetrag von 2.464,52 DM nicht erkenntlich. Vielmehr wurde der Schutzbetrag erstmals, und zwar um 940,70 DM unterschritten, als am 05.07.2000 tatsächlich eine Vermögensverschiebung zu Lasten der Klägerin erfolgte; bei einem damaligen Kontostand von 3.658,02 DM wurden die Beerdigungskosten von 2.134,20 DM abgebucht, so dass bei einem neuen Kontostand von 1.523,82 DM die Rückforderung der Klägerin nicht voll gedeckt war.
Die fehlende Haftung der Rundfunkanstalt und des St. J.-Spitals ergibt sich im Übrigen nicht allein aus allgemeinen bereicherungsrechtlichen Gedanken, sondern nach Ansicht des Senats unmittelbar aus § 118 Abs.4 Satz 1 SGB VI. Die Genannten kommen als Schuldner der Klägerin schon deswegen nicht in Frage, weil eine Haftung Dritter erst eintritt, soweit das Geldinstitut nicht zur Rücküberweisung verpflichtet ist. Eine Pflicht des Geldinstituts besteht aber nicht, soweit über den entsprechenden Betrag (d.h. einer der Rente entsprechenden Betrag auf dem Konto) bereits anderweitig verfügt wurde (also in Höhe von 940,70 DM) - § 118 Abs.3 Satz 3 SGB VI. Als erstattungspflichtig für die zu Unrecht vom Rentenversicherungsträger erbrachten Leistungen nennt dann § 118 Abs.4 Satz 1 SGB VI die Personen, die über den entsprechenden Betrag (d.h. den Betrag auf dem Konto entsprechend der Rentenleistung) verfügt haben oder die Personen, die die vom Rentenversicherungsträger erbrachte Geldleistung in Empfang genommen haben (wobei letzteres sinngemäß zu ergänzen ist um Empfänger, die vom Konto des Versicherten wertmäßig einen entsprechenden Betrag aus gutgeschriebenen Rentenleistungen erhalten haben). Wegen der zu Lasten der Klägerin erst am 05.07.2000 tatsächlich erfolgten Vermögensverschiebung können Dritte, die vorher etwas aus dem Guthaben des Kontos - ohne Beeinträchtigung des Schutzbetrags - erhalten haben, nicht in die Haftung einbezogen werden (und im Übrigen die Beklagte nur insoweit, als bei ihr ein Zufluss stattfand, der im inneren Zusammenhang mit den Rentenleistungen der Klägerin und der Beeinträchtigung des Schutzbetrags steht, also in Höhe von 940,70 DM).
Die Klägerin will aus dem angeblichen Sinn und Zweck des § 118 SGB VI einen wesentlich weiteren Kreis der Haftenden ableiten, um dann nach Belieben die jeweils zahlungskräftigen Schuldner, die hohe Beträge schulden, herauszusuchen. Wenn ihr auch § 118 SGB VI ein weitgehendes Privileg vor anderen Gläubigern einräumt und wegen der Art des Rückgriffes aufgrund bereicherungsrechtlicher Grundsätze eine Vielzahl von Einzelprüfungen erspart (u.a. Bestand der Forderung Dritter, Rechtsgrund hierfür usw.), so ist aber auch zu beachten, dass die Vorschrift selbst den Rechten des Versicherungsträgers Schranken setzt. Das Bundessozialgericht hat hierzu treffend ausgeführt, dass der Schutzzweck des § 118 SGB VI (Privileg der öffentlichen Hand) nicht nur die an sich nach der Rechtsordnung bestehende Haftung Dritter erweitert, sondern die Anwendbarkeit der Norm zugleich begrenzt. "Sie (die Norm) kommt nur dann und insoweit in Betracht, als es darum geht, einen der fehlgeschlagenen Rentenzahlung zuzuordnenden Geldfluss rückabzuwickeln. Erfasst werden also nicht alle Geldleistungesempfänger, sondern nur diejenigen, die an den Vermögensverschiebungen auf dem Konto des Versicherten beteiligt sind" (BSG vom 11.12.2002, a.a.O.). Das Geldinstitut wird nur frei, "soweit Dritte ... das Guthaben durch Verfügung unter einen dem Wert der Geldleistung (oder Gutschrift) entsprechenden Betrag gesenkt haben (Schutzbetrag). Nur wenn bei Eingang des Rückforderungsverlangens der Rentenversicherungsträger das in der Überweisung genannte Konto kein zur vollen oder teilweisen Erstattung ausreichendes Guthaben aufweist ... kann sich das Geldinstitut auf Entreicherung berufen. Denn dann ist der "Wert der Rente" insoweit an Dritte gelangt ... Grundlage für die Inanspruchnahme dieser ansonsten unbeteiligten Begünstigten ist der im Sinne einer wirtschaftlichen Identität des Wertabflusses vom Konto des Versicherten und des Wertzuwachses beim Empfänger enge Zusammenhang ihrer Bereicherung mit dem Wert der zu Unrecht überwiesenen Rente, nicht hingegen die bloße Herkunft von einem Konto, auf das u.a. auch die Rente des verstorbenen Inhabers geflossen ist" (BSG vom 13.12.2005 - B 4 RA 28/05 R in SozR 4-2600 § 118 Nr.2; BSG vom 20.12.2001, a.a.O.). Der Verfügende kann "nur dann und insoweit" in Anspruch genommen werden,als er a) ein vorhandenes Guthaben unter einen dem Wert der Geldleistung (oder Gutschrift) entsprechenden Betrag (Schutzbetrag) gesenkt hat und b) bei Rückforderung kein ausreichendes Guthaben zur Finanzierung der Erstattung besteht. Erst recht muss dies für denjenigen (zumeist gutgläubigen) Empfänger einer Geldleistung gelten, dessen Begünstigung sich erst aus einem notwendig vorangegangenen Tun des Verfügenden ableitet. "Nur dann ist er von beliebigen Personen unterscheidbar, denen ebenfalls ein Geldbetrag von dem Konto zugeflossen ist, auf das u.a. auch die Rente des verstorbenen Versicherten überwiesen wurde, deren Begünstigung aber jedes rechtlich relevanten inneren Zusammenhangs mit dem Rentenbetrag entbehrt" (BSG vom 20.12.2001, a.a.O.).
Dementsprechend forderte das Bundessozialgericht im Urteil vom 20.12.2001 auch neben Ermittlungen zum Kontostand zum Zeitpunkt der Gutschrift (Abrufpräsenz) und zum Zeitpunkt des Eingangs der Rückforderung als Drittes die Ermittlung der Rechtshandlungen des Geldinstituts nach der Gutschrift, welche den Schutzbetrag gemindert oder aufgehoben haben (also nicht lediglich Minderungen des bei Rentenüberweisung bestehenden Guthabens ohne Eingriff in den Schutzbetrag) und als Viertes die Ermittlung der Namen und Anschriften der Personen, die (im Verhältnis zum Geldinstitut rechtswirksam) den Schutzbetrag ganz oder teilweise abgehoben oder überwiesen haben, der jeweiligen Verfügungszeitpunkte und des jeweils verbliebenen Rests des Schutzbetrags.
An die Stelle der vom Bundessozialgericht genannten Verfügenden können im vorliegenden Fall die Empfänger gesetzt werden, soweit sie Leistungen aus dem Schutzbetrag erhalten haben.
Die Haftung der Beklagten, die im Hinblick auf die Beerdigungskosten von 2.134,20 DM lediglich 940,70 DM aus dem Schutzbetrag erhalten hat, trat ohne "Mithaftung" der zuvor Begünstigten (Rundfunkanstalt, St. J.-Spital, Sparkasse P. nur hinsichtlich der Kontoführungsgebühren von 7,00 EUR) ein, erweiterte sich andererseits aber nicht dadurch, dass zeitlich nachgehend zugunsten der Telekom ein Betrag von 27,79 DM abgebucht wurde, so dass dann nur mehr ein Restguthaben von 1.496,03 DM bestand. Die zeitlich nachfolgende zweite Beeinträchtigung des Schutzbetrags kann der Beklagten nicht angelastet werden. Es fehlt insoweit an der wirtschaftlichen Identität des Wertzuwachses beim Empfänger (Beklagte) und des Abflusses eines Werts vom Empfängerkonto, der die dorthin zu Unrecht überwiesene Rente betraf.
Im Hinblick auf den im Verhältnis zur Gesamtforderung geringen Betrag, den die Klägerin zu Unrecht von der Beklagten forderte, sah der Senat von einer Quotelung der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge nach Erfolg und Misserfolg von Klage und Berufung ab, so dass der im wesentlichen Teil unterliegenden Beklagten keine Kosten zu erstatten waren (§ 193 SGG). Insoweit hat der Senat zugleich das erstinstanzliche Urteil, das nicht die gebotene Kostenentscheidung enthielt, ergänzt.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Klägerin und des Sozialgerichts war vorliegend nicht eine grundsätzliche Rechtsfrage, die Bestimmung der Gesichtspunkte bei der Auswahl mehrerer haftender Gläubiger bzw. die (zeitliche) Rangfolge, entscheidungserheblich. Vielmehr kam aufgrund des vorliegenden Sachverhalts wegen der inhaltlichen Grenzen des § 118 SGB VI für einen konkret beschränkten Erstattungsbetrag nur jeweils ein einziger Schuldner der Klägerin in Frage. Die Grundsätze, ob und in welcher Höhe Leistungsempfänger zur Rückerstattung heranzuziehen sind, hat das Bundessozialgericht in mehreren Entscheidungen, wenn auch anhand anders gelagerter Sachverhalte, dargelegt und die Begrenzung der Anwendbarkeit des § 118 SGB VI aus dem gleichen Schutzweck hergeleitet, der die verschärfte Haftung von Leistungsempfängern ausnahmsweise rechtfertigt. Diese Grundsätze gelten übergreifend bei Sachverhalten verschiedenster Art, und die von der Klägerin angesprochene Frage konkurrierender Rückerstattungsansprüche gegen Verfügende und Leistungsempfänger stand vorliegend nicht zur Entscheidung an.
II. Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Forderung der Klägerin (Berufungsbeklagten) gegenüber der Beklagten (Berufungsklägerin) auf Rückerstattung eines vom Konto des verstorbenen versicherten W. U. gezahlten Betrags von 961,49 DM (491,60 EUR).
Der im Jahre 1905 geborene Versicherte bezog von der Klägerin ab 01.02.1970 Altersruhegeld, zuletzt gezahlt auf ein Girokonto des Versicherten bei der Sparkasse P ... Laut einer Mitteilung der Deutschen Post - Renten Service L. vom 24.07.2000 an die Klägerin (Datenerfassung vom 28.07.2000, Datenverarbeitung vom 31.07.2000) hätte die Rente wegen Todes des Versicherten am 27.06.2000 mit Ende Juni 2000 in Wegfall kommen sollen und sei mit August 2000 eingestellt worden. Bei einem monatlichen Zahlbetrag an den Versicherten von 2.485,42 DM ergebe sich eine Überzahlung von 4.949,94 DM. Ersichtlich aus der Meldung ist, dass von den überzahlten Rentenleistungen (4.970,84 DM) der mit der Junirente vom Versicherten getragene Beitragsanteil zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung für die Zeit vom 28.06. bis 30.06.2000 (20,90 DM) in Abzug gebracht wurde. Nach Inhalt der Mitteilung des Renten Service L. soll ferner von dort ein "Rentenrückruf" über 4.949,94 DM bei der Sparkasse P. unternommen worden sein, der sich laut den in der Berufungsinstanz ermittelten Belegen darstellt als Überweisungsrückruf vom 24.07.2000 über 2.485,42 DM (Julirente), eingegangen bei der Sparkasse P. am 26.07.2000, und als Stornierung der Rentenzahlung für Juli 2000, eingegangen bei der Sparkasse P. spätestens am 31.07.2000.
Die Klägerin erhielt dann vom Renten Service L. die Mitteilung vom 04.08.2000, dass ein Betrag von 3.975,42 DM zurückgezahlt worden sei, und wandte sich hinsichtlich der Rückerstattung des Restbetrags von 974,52 DM an die Sparkasse P ... Diese teilte der Beklagten mit, es bestehe kein Guthaben des Versicherten mehr; weitere Konten des Verstorbenen bestünden nicht und Angehörige seien nicht vorhanden. Der zurückgeforderte Betrag von 974,52 DM sei vor Eingang des Rentenrückrufs zur Begleichung einer Beerdigungsrechnung verwendet worden. Diese Abbuchung habe der Versicherte bereits zu Lebzeiten mit dem Beerdigungsinstitut G. vereinbart. An dieses sei am 05.07.2000 eine Überweisung von 2.134,20 DM erfolgt.
Auf Anfrage der Klägerin verwies die Inhaberin des Beerdigungsinstituts G. (Beklagte) die Klägerin hinsichtlich des erhaltenen Betrags von 2.134,20 DM auf ihre Rechnung vom 29.06.2000 zu einem "Auftrag vom 11.10.94/28.06.00" über Beerdigungskosten von 4.234,20 DM abzüglich des Sterbegelds der Barmer Ersatzkasse in Höhe von 2.100,00 DM.
Die Klägerin forderte daraufhin dreimal unter Hinweis auf den Inhalt des § 118 Sozialgesetzbuch Teil VI (SGB VI) die Beklagte zur Zahlung von 974,52 DM auf (Schreiben vom 29.11.2000, 29.01.2001 und 30.08.2001), die sich aber auf eine zu Lebzeiten des Versicherten getroffene Vereinbarung über die Beerdigung und einen "Vorauftrag vom 11.10.1994" berief und der Klägerin riet, sie möge sich an Verwandte des Verstorbenen wenden.
Am 25.10.2001 erhob der Rentenversicherungsträger gegen die Inhaberin des Beerdigungsinstituts beim Sozialgericht Landshut die zuvor angedrohte allgemeine Leistungsklage auf Zahlung von 974,52 DM und gab an, Kenntnis vom Tod des Versicherten erst durch Mitteilung des Renten Service L. am 28.07.2000 erhalten zu haben. Die Beklagte behauptete, bereits am 29.06.2000 bei der Sparkasse P. eine Restforderung von 2.134,20 DM geltend gemacht zu haben, worauf am 05.07.2000 die diesbezügliche Überweisung erfolgt sei.
Während des Rechtsstreits stellte die Klägerin Ermittlungen an und erhielt von der Sparkasse P. die Auskunft, der Kontostand des Versicherten habe nach Eingang der Rente für Juli am 30.06.2000 4.910,06 DM betragen. Bei Eingang des Rückforderungsersuchens habe ein Guthaben von 1.496,03 DM vorgelegen. "Nach Eingang" (Anmerkung: diese Antwort bezog sich sinngemäß auf die Frage der Klägerin zu Verfügungen vom Konto über einzelne Beträge nach Eingang des Rückforderungsersuchens, wurde aber von der Sparkasse - wie sich im Berufungsverfahren herausstellte - bezogen auf Abbuchungen nach Eingang der Julirente) seien abgebucht worden: 1.160,29 DM Heimkosten St. J.-Spital, 7,00 DM Kontoführungsgebühren, 2.134,20 DM Beerdigungskosten Firma G., 27,79 DM Telekom, 1.490,00 DM Rücküberweisung Rente. Danach seien noch 6,03 DM an Kontoführungsgebühren berechnet worden (Schreiben vom 11.07.2002). Auf weiteres Nachfragen und Forderung der Klägerin überwies ihr die Stadtsparkasse 6,66 EUR (7,00 DM + 6,03 DM = 13,03 DM Kontoführungsgebühren) und erklärte ergänzend, zu ihrer früheren Auflistung sei noch eine Abbuchung von 84,75 DM für die Rundfunkanstalt nachzutragen (Schreiben vom 07.08.2002).
Während des Rechtsstreits reduzierte die Klägerin ihre Forderung gegenüber der Beklagten von 974,52 DM um 13,03 DM auf 961,49 DM und teilte dem Gericht zu ihrer üblichen Verfahrensweise bei Rückforderung überzahlter Renten mit, über den hierzu heranzuziehenden Schuldner werde nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten entschieden.
Das Sozialgericht verurteilte die Beklagte am 16.01.2003, an die Klägerin 491,60 EUR (entsprechend 961,49 DM) zu zahlen, und ließ die Berufung zu; ein Ausspruch darüber, ob und inwieweit außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits zu erstatten sind oder nicht, fehlt. Das Sozialgericht ging davon aus, dass für den Versicherten nach Ablauf des Sterbemonats zu Unrecht die Monatsrenten für Juli und August 2000 auf dessen Konto überwiesen worden seien, insgesamt 4.949,94 DM (Anmerkung: an dieser Stelle gemeint wohl 2 x 2.485,42 DM = 4.970,84 DM). Ein positiver Kontostand über den Rentenbetrag hinaus habe zum Zeitpunkt der Gutschrift der Rentenleistung bestanden. Die Beklagte habe nach dem Tod des Versicherten von dessen Konto noch eine Geldleistung in Höhe von 2.134,20 DM in Empfang genommen. Im Zeitpunkt der Rückforderung der Klägerin, Ende Juli 2000, sei ein nur teilweise ausreichender Kontostand von 1.496,03 DM vorhanden gewesen. Die Sparkasse sei ihrer vorrangigen Rückerstattungspflicht mit Zahlung von 1.490,00 DM aus dem vorhandenen Guthaben und des Restbetrags von 13,03 DM nachgekommen. In der verbleibenden Höhe der Restforderung der Klägerin von 961,49 DM hafte die Beklagte. Die Forderung sei nicht im Verhältnis zu anderen potentiellen Schuldnern wie z.B. dem St. J.-Spital nachrangig. Da eine gefestigte Rechtsprechung zur Frage der Rangfolge der Forderungen gegen mehrere potentielle Schuldner gemäß § 118 Abs.4 Satz 1 SGB VI nicht vorliege, werde die Berufung zugelassen.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung wendet sich die Beklagte hiergegen und bringt vor, sie habe Zahlung vom Konto des Verstorbenen aufgrund eines Vorausvertrags vom 11.10.1994 und durch Erfüllung der Vereinbarungen bei Tod des Versicherten zu Recht erhalten. Sie habe sich selbst am 29.06.2000 bei der Sparkasse P. erkundigt, ob das Konto gedeckt sei, und die Auskunft erhalten, Geld sei in ausreichender Höhe vorhanden. Am 29.06.2000 sei dann im Rahmen einer Einzugsermächtigung der nicht gedeckte Teil der Beerdigungskosten von 2.134,20 DM bei der Sparkasse geltend gemacht worden, und der Betrag sei bei ihr, der Beklagten, am 06.07.2000 eingegangen. Bereits am 29.06.2000 habe sie - ein Nachweis könne allerdings nicht geführt werden - der Klägerin eine Sterbeurkunde übersandt, so dass letztere also schon am 30.06.2000 vom Tod des Versicherten gewusst habe. Anderweitige Abbuchungen vom Konto des Versicherten zugunsten Dritter könnten zeitlich nach Abbuchung der Beerdigungskosten erfolgt sein; jedenfalls sei ihre Forderung schon aufgrund des Vorausvertrags vom 11.10.1994 über die Beerdigung vorrangig. Die Klägerin hätte außerdem nicht gegen sie, sondern allenfalls gegen das Heim St. J.-Spital vorgehen können, weil die Forderung der Beklagten am 29.06.2000 und die Forderung des Heims am 30.06.2000 fällig geworden sei.
Auf die Anfrage des Senats hat die Stadtsparkasse P. mitgeteilt, dass das Rückforderungsersuchen des Renten Service ihr am 26.07.2000 zugegangen sei, und legt hierzu den "Überweisungsrückruf" vom 24.07.2000 über 2.485,42 DM mit dem Eingangsstempel der Sparkasse vom 26.07.2000 vor. Aus den weiterhin vom Senat angeforderten Rentenauszügen für Juni bis August 2000 gehen folgende Abbuchungen hervor:
Buchungstag Ereignis Buchung/Wert Kontostand 28.06.2000 + 2.424,64 DM 29.06.2000 Anweisung der Rente + 2.485,42 DM für Juli 2000 (Wertstellung 30.06.2000) + 4.910,06 DM 30.06.2000 Abbuchung Rundfunk- - 84,75 DM gebühren 7.-9.2000 (Wertstellung 03.07.2000 Abbuchung Heimkosten - 1.160,29 DM St.J.-Spital (Wertstellung 30.06.2000) + 3.665,02 DM 03.07.2000 Abbuchung Konto- - 7,00 DM führungsgebühr (Wertstellung 30.06.2000) + 3.658,02 DM 05.07.2000 Abbuchung - 2.134,20 DM Beerdigungskosten (Wertstellung 05.07.2000) + 1.523,82 DM 19.07.2000 Abbuchung Gebühren - 27,79 DM Telekom (Wertstellung 19.07.2000) + 1.496,03 DM 27.07.2000 Rentenrückruf - 1.490,00 DM Rücküberweisung (Wertstellung 27.07.2000) + 6,03 DM
Für die Zeit vom 28.07. bis 01.08.2000 ergab sich aus dem Kontoauszug noch eine Erfassung der Rentenzahlung von 2.485,42 DM für August 2000, zweimal mit Haben und zweimal mit Soll; hierbei ist ersichtlich, dass die Überweisung vom 28.07.2000 mit der vorgegebenen Wertstellung zum 01.08.2000 bereits spätestens am 31.07.2000 (Tag der Verarbeitung der Daten durch die Sparkasse) storniert worden ist. Das Guthaben von 6,03 DM verwendete die Sparkasse am 01.08.2000 für Kontoführungsgebühren und löste am 08.08.2000 das Konto auf.
Im Hinblick auf die Bearbeitungsvorgänge der Sparkasse P. behauptet die Beklagte, sie habe am 29.06.2000 die Überweisung der Beerdigungskosten im Rahmen einer Einzugsermächtigung veranlasst und es liege ein Bearbeitungsfehler der Sparkasse vor. Diese hätte die Beerdigungskosten vor den am 30.06.2000 überwiesenen Heimkosten für das St. J.-Spital abbuchen müssen. Einen Nachweis zu ihrer Behauptung hat die Beklagte auf Aufforderung und Hinweis des Senats, dass die mündliche Auskunft der Sparkasse vom 29.06.2000 über einen hinreichenden Kontostand (die Rechnung über die Beerdigungskosten wurde erst am 29.06.2000 erstellt) und die am 29.06.2000 erfolgte Veranlassung einer Überweisung nicht mit dem Zugang der schriftlichen Anforderung eines Zahlungsbetrags bei der Sparkasse gleichzusetzen sei, nicht vorgelegt. Sie vertritt ferner die Auffassung, dass mit Sicherheit die Geltendmachung der Rundfunk-Gebühren vom 30.06.2000 für Juli bis September 2000 nicht korrekt gewesen sei und diese Gebühren zurückerstattet worden seien.
Nach Aufforderung des Senats weist die Klägerin nochmals darauf hin, dass die Sparkasse P. ihrer Leistungspflicht vollständig nachgekommen sei und ein sonstiger, der Forderung gegen die Beklagte gegenüber vorrangiger Anspruch gegen Dritte nicht bestehe. Der Rentenversicherungsträger sei bei Anwendung des § 118 Abs.4 Satz 1 SGB VI nicht verpflichtet, bei verschiedenen Abbuchungen vom Konto eine bestimmte (zeitliche) Reihenfolge einzuhalten. Geldleistungen, soweit sie für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden seien, könnten sowohl von den Empfängern als auch von den Verfügenden zurückgefordert werden. § 118 Abs.4 Satz 1 SGB VI sei als eigenständiger und originärer öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch normiert und gehe zivilrechtlichen Rückforderungsregelungen vor. Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei es, eine schnelle Rücküberweisung überzahlter Rentenbeträge zu ermöglichen. Damit sei nicht zu vereinbaren, dass der Rentenversicherungsträger bei Geltendmachung einer Rückforderung zur Einhaltung einer bestimmten Reihenfolge verpflichtet werde. Erfahrungsgemäß finde im maßgebenden Zeitraum in zahlreichen Fällen eine Anzahl kleinerer Kontobewegungen (z.B. Strom, Telefon, Zeitungsabonnements, Ratenkreditverträge) statt, und die Klägerin halte sich daher in der Praxis bei der Durchsetzung ihrer Erstattungsforderungen gegenüber Verfügenden wie auch gegenüber Empfängern an denjenigen bzw. diejenigen Anspruchsgegner, die voraussichtlich für eine möglichst vollständige Begleichung der offen stehenden Summe einstehen könnten, also z.B. häufig an den Vermieter. Dies unterliege ihrem Beurteilungsspielraum. Ansonsten werde sie auch in Rückforderungsverfahren (Anhörung) und Rechtsstreiten mit ersichtlich insolventen Schuldnern oder mit Schuldnern von Kleinbeträgen verwickelt, so dass dann aus Kostengründen nur die Möglichkeit verbliebe, eine Restforderung gegenüber demjenigen geltend zu machen, der den höchsten Betrag erhalten habe, und im Übrigen auf Kleinbeträge zu verzichten.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 16.01.2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Prozessakten beider Rechtszüge und die zu Beweiszwecken von der Klägerin beigezogene Versichertenakte des Verstorbenen vor.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung (§§ 143 ff., 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist im weitaus größten Teil (von 940,70 DM bzw. 480,97 EUR) unbegründet und konnte nur insoweit Erfolg haben, als die Klägerin die Beklagte wegen eines Mehrbetrags in Anspruch nahm, der nicht dem Wertabfluss vom Konto des Versicherten (zu Lasten des Schutzbetrags) und dem identischen Wertzuwachs bei der Beklagten im Sinne der Bereicherung mit dem Wert einer zu Unrecht überwiesenen Rente entsprach.
Zur überzahlten Rente ist vorweg richtig zu stellen, dass Ausgangspunkt im vorliegenden Streitfall lediglich die Ende Juni 2000 erfolgte Überweisung der Nettorente für Juli 2000 in Höhe von 2.485,42 DM auf das Konto des Versicherten war und nicht auch die Augustrente von 2.485,42 DM, die von der Sparkasse P. und dem Renten Service buchungstechnisch mit Eingang und Rückzahlung erfasst worden ist. Laut den Kontoauszügen der Sparkasse P. durfte eine Wertstellung der am 28.07.2000 überwiesenen Augustrente erst am 01.08.2000 erfolgen und ging bei der Sparkasse P. bereits vorher eine Stornierung ein, so dass die Augustrente wertmäßig nicht in das Konto des Versicherten geflossen ist. Richtigerweise vermerkte die Sparkasse auch eine "Rentenrücküberweisung" vom 01.08.2000 mit Wertstellung vom 31.07.2000.
Die Überweisung der Julirente vom 29.06.2000 (Wertstellung vom 30.06.2000) in Höhe von 2.485,42 DM erfolgte wegen Todes des Versicherten am 26.06.2000 zu Unrecht und erhöhte am 30.06.2000 das bereits vorhandene Guthaben von 2.424,64 DM auf 4.910,06 DM. Die Rückforderung der Beklagten, in deren Auftrag zunächst geltend gemacht vom Renten Service L. der Deutschen Post mit "Rentenrückruf" (§ 119 SGB VI), betrug damals zunächst 2.464,52 DM, weil von der Überzahlung für Juli 2000 von 2.485,42 DM ein Abzug von 20,90 DM Guthaben an Beitragsanteilen zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung für die Zeit vom 28.06. bis 30.06.2000 im Wege der Aufrechnung bzw. einer formlosen internen "Verrechnung" erfolgte.
Der Rückruf der Rente für Juli 2000 bzw. des auf 2.464,52 DM reduzierten Betrags ging laut dem von der Sparkasse P. vorgelegten Einzelbeleg am 26.07.2000 - und nicht am 27.07.2000, worauf der Kontoauszug hinzuweisen scheint - bei der Sparkasse ein, als das Guthaben auf dem Konto 1.496,03 DM betrug. Bei Rückzahlung des Guthabens von 1.496,03 DM (1.490,00 DM am 27.07.2000 und später noch 6,03 DM, die ursprünglich zum 01.08.2000 als Kontoführungsgebühren Verwendung fanden), ergab sich im Hinblick auf die Rückforderung der Klägerin noch ein ungedeckter Betrag von 968,49 DM (2.464,52 DM - 1.496,03 DM). Die noch vorhandene Überzahlung kann nach Überzeugung des Senats lediglich in Höhe von 940,70 DM von der Beklagten zurückgefordert werden, die nicht für die weitere Abbuchung in Höhe von 27,79 DM am 19.07.2000 zugunsten der Telekom haftete (940,70 DM + 27,79 DM =968,49 DM Restforderung der Klägerin).
Zunächst durch unzureichende Sachverhaltsermittlungen und dann durch teils unrichtige Handhabung des § 118 SGB VI (im Hinblick auf die Kontoführungsgebühren und die Telekom-Gebühren) hat die Klägerin die Rückabwicklung der Rentenüberzahlung zum Teil fehlerhaft vorgenommen, wobei sie mehr oder minder zufällig die Beklagte als richtige Schuldnerin des höchsten Restbetrags heranzog.
Wird die letzte Abbuchung von 27,79 DM zugunsten der Telekom einmal unberücksichtigt gelassen, forderte die Klägerin im Verwaltungs- und Klageverfahren dennoch zu viel von der Beklagten, nämlich 974,52 DM (968,49 DM + 6,03 DM Kontoführungsgebühren, die die Sparkasse zu erstatten hatte), und am Ende des Klageverfahrens mit 961,49 DM zu wenig (974,52 DM - 6,03 DM von der Sparkasse zu erstattenden Betrag - 7,00 DM an zusätzlichen Kontoführungsgebühren, die die Klägerin zu Unrecht von der Sparkasse P. gefordert und diese in unrichtiger Annahme einer Verpflichtung tatsächlich gezahlt hat).
Die Gebühren für die Telekom waren aber auch noch zu beachten. Nach Überzeugung des Senats ergibt sich eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten von 940,70 DM, die sich rechnerisch - die Rechtslage hierzu soll später noch im Einzelnen erläutert werden - aus Folgendem ableitet: Nach Überzahlung der Julirente bestand am 30.06.2000 ein Guthaben auf dem Konto des Versicherten von 4.910,06 DM, darin ein "Schutzbetrag" zugunsten des Rentenversicherungsträgers von 2.464,52 DM (2.485,42 DM Rente abzüglich 20,90 DM Gutschrift für Juni 2000). Von dem Betrag von 4.910,06 DM wurden in der Zeit vom 30.06. bis 03.07.2000 mittels Einzugsermächtigungen Beträge zugunsten der Rundfunkanstalt, des St. J.-Spitals (St. J.) und der Sparkasse P. (84,75 DM, 1.160,29 DM und 7,00 DM) abgebucht, so dass das Guthaben dann noch 3.658,02 DM betrug. Erst durch die Abbuchung der Beerdigungskosten von 2.134,20 DM zugunsten der Beklagten am 05.07.2000 verringerte sich das Guthaben auf 1.523,82 DM und wurde erstmals der Schutzbetrag von 2.464,52 DM zugunsten des Rentenversicherungsträgers um 940,70 DM unterschritten. Erst danach folgte eine weitere Beeinträchtigung des Schutzbetrags durch Abbuchung von 27,79 DM zugunsten der Telekom am 19.07.2000 (Restguthaben dann 1.496,03 DM, davon an die Beklagte gezahlt 1.490,00 DM) und durch die zwischenzeitlich rückgängig gemachte Abbuchung von 6,03 DM Kontoführungsgebühren, die die Sparkasse P. der Klägerin ebenfalls erstattet hat.
Nicht zu berücksichtigen war der von der Beklagten behauptete Rücklauf von Rundfunkgebühren in Höhe von 84,75 DM, der tatsächlich nicht stattgefunden hat. Es könnte zwar sein, dass diese Gebühren, bezogen auf die Zeit von Juli bis September 2000, zu Unrecht eingezogen worden sind. Ausweislich der vorhandenen Kontoauszüge ist aber eine Rückerstattung (die nur ein Erbe oder Nachlassverwalter, aber weder die Klägerin noch die Sparkasse P. veranlassen hätte können) nicht erfolgt; nach Schließung des Kontos zum 08.08.2000 konnte ein neues Guthaben im Fall einer gedachten, aber höchst unwahrscheinlichen Rücküberweisung der Rundfunkgebühren ohnehin nicht mehr entstehen.
In rechtlicher Hinsicht haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagte den Anwendungsbereich des § 118 SGB VI fehlinterpretiert. Die Klägerin ist richtigerweise eine gegenüber anderen Gläubigerinnen gesetzlich privilegierte Gläubigerin, die wegen ihres Vorrangs Vermögensverschiebungen auf dem Konto zu ihren Lasten und zugunsten anderer Gläubiger nicht hinnehmen muss; sie hat aber keineswegs, wie der Schuldner bzw. der Versicherte oder die Erben oder ein Nachlasspfleger, die Berechtigung und die Verpflichtung, Forderungen Dritter und eventuelle Fehler des Kontoinstituts in der Zeitfolge der Abbuchungen zu prüfen. Im vorliegenden Streitfall ergibt sich bei richtiger Auslegung der genannten Vorschrift auch nicht das Problem der (angeblich mehr oder minder im Belieben der Klägerin stehenden) Bestimmung von Gläubigern, die gemeinsam dafür haften sollen, dass die im Verhältnis zur Klägerin unberechtigterweise erhaltenen Beträge, die letztlich auf die zu Unrecht gezahlten Rentenleistungen zurückzuführen sind, an diese zurückgeführt werden. Eine Mehrheit von Gläubigern, die die Klägerin in Anspruch nehmen könnte, ist dem Senat nicht ersichtlich.
Der weiterhin von der Klägerin angesprochene Fall, dass eine konkurrierende Haftung von Verfügenden und Empfängern von Leistungen, die § 118 Abs.4 SGB VI anscheinend gleichrangig erwähnt, bestehen könnte, ist vorliegend auch nicht gegeben. Vielmehr geht es allein um eine Haftung von Leistungsempfängern. Verfügender ist nämlich der verstorbene Versicherte gewesen, der entsprechende Verpflichtungen eingegangen ist und zur Erfüllung der hieraus entstehenden Ansprüche Abbuchungsermächtigungen erteilt hat (BSG vom 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R in SozR 3-2600 § 118 Nr.9), und dieser Verfügende kann vorliegend nicht mehr in Anspruch genommen werden. Alle anderen in Frage kommenden Haftenden sind Leistungsempfänger; allenfalls wären sie daneben zugleich Verfügende, wenn sie - ohne im Besitz einer Einzugsermächtigung zu sein - gleichwohl eine Überweisung an sich veranlasst hätten. Vorliegend kam es aber nicht auf die eventuelle Mithaftung Verfügender an, sondern auf die Haftung eines (bzw. nach Ansicht der Prozessbeteiligten mehrerer) Leistungsempfängers.
§ 118 Abs.3 Satz 1 SGB VI leitet die Regelungen über die Vorrangstellung des Rentenversicherungsträgers gegenüber Dritten mit der gesetzlichen Fiktion ein, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Postgiroamt oder einem anderen Geldinstitut im Inland überwiesen werden, als unter Vorbehalt erbracht gelten ("öffentliches Sonderrecht des Staates"). § 118 Abs.3 Sätze 2 bis 4 SGB VI regeln eine vorrangige, aber auch beschränkte bereicherungsrechtliche Haftung des Geldinstituts. Dieses soll zu Unrecht auf das Konto gelangte Rentenleistungen zurückerstatten, sofern ein Guthaben noch vorhanden ist (soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung nicht bereits anderweitig verfügt wurde) oder (im Nachhinein) ein neues Guthaben entsteht (Satz 2); unwirksam hierbei sind allerdings Verfügungen zur Befriedigung eigener Forderungen des Geldinstituts, soweit hierdurch wertmäßig in dem Betrag der auf das Konto gelangten, zu Unrecht gezahlten Rente eingegriffen wurde; § 118 Abs.3 Satz 4 SGB VI bestimmt, dass das Geldinstitut den vom Rentenversicherungsträger überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden darf.
§ 118 Abs.4 Satz 1 SGB VI regelt die gegenüber dem Geldinstitut nachrangige bereicherungsrechtliche Haftung Dritter (Empfänger und Verfügender), die dann aber auch weitergehender ist als die Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts: Soweit Geldleistungen (Rente) für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind die Personen, die die Geld- leistung (sinngemäß: oder den diesbezüglichen Wert auf einem Konto) in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrags verpflichtet.
Die geschilderte Regelung begründet eine verschärfte Haftung auf eigenständiger öffentlich-rechtlicher Grundlage. Zu verkennen ist allerdings nicht, dass die Meinung der Klägerin, bereicherungsrechtliche Grundsätze fänden deswegen überhaupt keine Anwendung, überzogen ist. Die Regelung im Gesetz als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch erfolgte nämlich deshalb, weil damit der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ausgeschlossen und der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet werden sollte (vgl. Gesetzesbegründung in den Bundestags-Drucksachen 13/2590, S.25 und 13/3150, S.42), um eine zweigleisige Rechtsprechung zu vermeiden (vgl. hierzu die frühere Rechtsprechung zu § 50 SGB X als einem ebenfalls öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, an dessen Stelle aber nach der Rechtsprechung in bestimmten Fällen § 812 BGB zur Anwendung kommen soll). Im Übrigen handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine bereicherungsrechtliche Haftung (vgl. z.B. BSG, a.a.O.: "§ 118 Abs.4 Satz 1 ist auf öffentlich-rechtlicher Grundlage eine verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung der Anspruchsadressaten"), die in bestimmtem Umfang modifiziert wurde. So kommt es auf den guten Glauben des Empfängers nicht an, und Rechtsverhältnisse und Rechtsfolgen, die im Verhältnis zwischen Geldinstitut, Versicherten, Kontoinhaber, Verfügenden und Geldempfängern wirksam sind, haben keine Bedeutung im Verhältnis zum Rentenversicherungsträger. Anderen Beteiligten als dem Geldinstitut ist der Entreicherungseinwand nicht eröffnet.
Grundlage für die Inanspruchnahme der (meistens gutgläubigen) Empfänger ist "der im Sinne einer wirtschaftlichen Identität des Wertabflusses vom Konto des Versicherten und des Wertzuwachses beim Empfänger enge Zusammenhang ihrer Bereicherung mit dem Wert der zu Unrecht überwiesenen Rente" (BSG, a.a.O.; BSG vom 11.12.2002 - B 5 RJ 42/01 R in SozR 3-2600 § 118 Nr.11: Schutzzweck der Norm zugunsten der öffentlichen Hand).
Gerade durch die modifizierten bereicherungsrechtlichen Grundsätze wird der Rentenversicherungsträger erheblich - so auch im vorliegenden Rechtsstreit - begünstigt. Er muss nicht prüfen, ob und wann eine Forderung von Leistungsempfängern, zu deren Gunsten vom Konto des Versicherten abgebucht worden ist, entstanden, wann sie fällig geworden und wann sie geltend gemacht worden ist, ebenso wenig, ob sie untergegangen oder wirksam abgetreten worden ist. Der Rentenversicherungsträger hat nicht darauf abzustellen, ob ein Dritter - im Verhältnis zum Versicherten oder/und zum Geldinstitut - zu Recht oder zu Unrecht etwas erhalten hat, sondern allein darauf, ob einem Dritten tatsächlich etwas zugeflossen ist, dass dem Wert der überzahlten Rente zuzurechnen ist.
Aufgrund dieses Gedankens war eine Inanspruchnahme der Rundfunkanstalt (Abbuchung vom 30.06.2000 mit Wertstellung zum 03.07.2000), des St. J.-Spitals (Abbuchung vom 30.06. mit Wertstellung zum 30.06.2000) und der Sparkasse P. in Höhe der Kontoführungsgebühren von 7,00 DM für eine vorausgehende Zeit (Abbuchung vom 03.07.2000 mit Wertstellung zum 30.06.2000) überhaupt nicht möglich und eine Inanspruchnahme der Beklagten nur in Höhe von 940,70 DM aufgrund der Abbuchung vom 05.07.2000. Die Beklagte wies zwar auf das Nichtbestehen einer Forderung der Rundfunkanstalt (Gebühren für Juli bis September 2003) hin, was zweifelhaft sein und ohne Prüfung des Gebührenrechts nicht ohne Weiteres bejaht werden kann; sie behauptete ferner einen "Vorrang" ihrer Forderung gegenüber der Forderung des St. J.-Spitals, weil angeblich - insoweit wenig glaubhaft - sie zeitlich früher an die Sparkasse herangetreten sei (was nicht durch ein Telefonat am 29.06.2000, sondern durch Übersendung der Einzugsermächtigung geschehen hätte müssen), und einen Abbuchungsfehler der Sparkasse in zeitlicher Hinsicht. Zu Unrecht sieht die Beklagte eine Verpflichtung und Befugnis der Klägerin zur Prüfung des Bestands/Nichtbestands von Forderungen, der Fälligkeit der Forderungen und der Reihenfolge der Befriedigung im Verhältnis Versicherter, Geldinstitut und Leistungsempfänger. Im Gegensatz hierzu - aber ebenfalls zu Unrecht - sieht die Klägerin ihr Recht, im Rahmen eines Beurteilungsspielraums beliebig jeden Geldempfänger, also im Prinzip auch das St. J.-Spital, in Anspruch nehmen zu können, der nach Überweisung der Rente, die eine Erhöhung des Kontostands von 2.424,64 DM auf 4.910,06 DM zur Folge hatte, etwas von dem Betrag von 4.910,06 DM erhalten hat.
Beide Beteiligten haben die in § 118 SGB VI fixierten bereicherungsrechtlichen Schranken des inneren Zusammenhangs zwischen Zufluss und Abfluss nicht beachtet. Die Beurteilung des Sachverhalts erscheint anfangs etwas erschwert, weil eine Verfügung unmittelbar über die Rente bzw. ein unmittelbarer Empfang der Rente durch Dritte nicht stattgefunden haben. Vielmehr floss die Rentenzahlung auf ein Konto des Versicherten und vermengte sich dort mit dem bereits vorhandenen Gutachten. Es bestand aber dann im Hinblick auf das Guthaben von 4.910,06 DM nur ein Schutzbetrag von 2.464,52 DM zugunsten der Klägerin. Die gegenteilige Meinung der Klägerin liefe darauf hinaus, dass anstelle der Rentenleistungen, die laut § 118 Abs.3 Satz 1 SGB VI als unter Vorbehalt erbracht gelten, das gesamte Guthaben auf dem Konto, das ein Vielfaches der Rentenleistungen ausmachen könnte, im Zeitpunkt der Überweisung der Rente für die gesamte nachfolgende Zeit unter "Vorbehalt" gestellt würde und jeder Empfänger eines vom Guthaben stammenden Betrags (in Höhe des erhaltenen Betrags) von vornherein als potentieller Schuldner der Klägerin in Betracht käme. Eine so weitreichende Folge ist aus § 118 Abs.3 Satz 1 SGB VI aber nicht abzuleiten. Sie ergibt sich auch nicht aus bereicherungsrechtlichen Gedanken. Durch Überweisungen bzw. Abbuchungen zugunsten der Rundfunkanstalt, des St. J.-Spitals und der Sparkasse P. (nur in Höhe der Kontoführungsgebühr von 7,00 DM) ist das vorhandene Guthaben des Kontos auf 3.658,02 DM gemindert worden. Insoweit ist eine Beeinträchtigung der Beklagten in ihrem Schutzbetrag von 2.464,52 DM nicht erkenntlich. Vielmehr wurde der Schutzbetrag erstmals, und zwar um 940,70 DM unterschritten, als am 05.07.2000 tatsächlich eine Vermögensverschiebung zu Lasten der Klägerin erfolgte; bei einem damaligen Kontostand von 3.658,02 DM wurden die Beerdigungskosten von 2.134,20 DM abgebucht, so dass bei einem neuen Kontostand von 1.523,82 DM die Rückforderung der Klägerin nicht voll gedeckt war.
Die fehlende Haftung der Rundfunkanstalt und des St. J.-Spitals ergibt sich im Übrigen nicht allein aus allgemeinen bereicherungsrechtlichen Gedanken, sondern nach Ansicht des Senats unmittelbar aus § 118 Abs.4 Satz 1 SGB VI. Die Genannten kommen als Schuldner der Klägerin schon deswegen nicht in Frage, weil eine Haftung Dritter erst eintritt, soweit das Geldinstitut nicht zur Rücküberweisung verpflichtet ist. Eine Pflicht des Geldinstituts besteht aber nicht, soweit über den entsprechenden Betrag (d.h. einer der Rente entsprechenden Betrag auf dem Konto) bereits anderweitig verfügt wurde (also in Höhe von 940,70 DM) - § 118 Abs.3 Satz 3 SGB VI. Als erstattungspflichtig für die zu Unrecht vom Rentenversicherungsträger erbrachten Leistungen nennt dann § 118 Abs.4 Satz 1 SGB VI die Personen, die über den entsprechenden Betrag (d.h. den Betrag auf dem Konto entsprechend der Rentenleistung) verfügt haben oder die Personen, die die vom Rentenversicherungsträger erbrachte Geldleistung in Empfang genommen haben (wobei letzteres sinngemäß zu ergänzen ist um Empfänger, die vom Konto des Versicherten wertmäßig einen entsprechenden Betrag aus gutgeschriebenen Rentenleistungen erhalten haben). Wegen der zu Lasten der Klägerin erst am 05.07.2000 tatsächlich erfolgten Vermögensverschiebung können Dritte, die vorher etwas aus dem Guthaben des Kontos - ohne Beeinträchtigung des Schutzbetrags - erhalten haben, nicht in die Haftung einbezogen werden (und im Übrigen die Beklagte nur insoweit, als bei ihr ein Zufluss stattfand, der im inneren Zusammenhang mit den Rentenleistungen der Klägerin und der Beeinträchtigung des Schutzbetrags steht, also in Höhe von 940,70 DM).
Die Klägerin will aus dem angeblichen Sinn und Zweck des § 118 SGB VI einen wesentlich weiteren Kreis der Haftenden ableiten, um dann nach Belieben die jeweils zahlungskräftigen Schuldner, die hohe Beträge schulden, herauszusuchen. Wenn ihr auch § 118 SGB VI ein weitgehendes Privileg vor anderen Gläubigern einräumt und wegen der Art des Rückgriffes aufgrund bereicherungsrechtlicher Grundsätze eine Vielzahl von Einzelprüfungen erspart (u.a. Bestand der Forderung Dritter, Rechtsgrund hierfür usw.), so ist aber auch zu beachten, dass die Vorschrift selbst den Rechten des Versicherungsträgers Schranken setzt. Das Bundessozialgericht hat hierzu treffend ausgeführt, dass der Schutzzweck des § 118 SGB VI (Privileg der öffentlichen Hand) nicht nur die an sich nach der Rechtsordnung bestehende Haftung Dritter erweitert, sondern die Anwendbarkeit der Norm zugleich begrenzt. "Sie (die Norm) kommt nur dann und insoweit in Betracht, als es darum geht, einen der fehlgeschlagenen Rentenzahlung zuzuordnenden Geldfluss rückabzuwickeln. Erfasst werden also nicht alle Geldleistungesempfänger, sondern nur diejenigen, die an den Vermögensverschiebungen auf dem Konto des Versicherten beteiligt sind" (BSG vom 11.12.2002, a.a.O.). Das Geldinstitut wird nur frei, "soweit Dritte ... das Guthaben durch Verfügung unter einen dem Wert der Geldleistung (oder Gutschrift) entsprechenden Betrag gesenkt haben (Schutzbetrag). Nur wenn bei Eingang des Rückforderungsverlangens der Rentenversicherungsträger das in der Überweisung genannte Konto kein zur vollen oder teilweisen Erstattung ausreichendes Guthaben aufweist ... kann sich das Geldinstitut auf Entreicherung berufen. Denn dann ist der "Wert der Rente" insoweit an Dritte gelangt ... Grundlage für die Inanspruchnahme dieser ansonsten unbeteiligten Begünstigten ist der im Sinne einer wirtschaftlichen Identität des Wertabflusses vom Konto des Versicherten und des Wertzuwachses beim Empfänger enge Zusammenhang ihrer Bereicherung mit dem Wert der zu Unrecht überwiesenen Rente, nicht hingegen die bloße Herkunft von einem Konto, auf das u.a. auch die Rente des verstorbenen Inhabers geflossen ist" (BSG vom 13.12.2005 - B 4 RA 28/05 R in SozR 4-2600 § 118 Nr.2; BSG vom 20.12.2001, a.a.O.). Der Verfügende kann "nur dann und insoweit" in Anspruch genommen werden,als er a) ein vorhandenes Guthaben unter einen dem Wert der Geldleistung (oder Gutschrift) entsprechenden Betrag (Schutzbetrag) gesenkt hat und b) bei Rückforderung kein ausreichendes Guthaben zur Finanzierung der Erstattung besteht. Erst recht muss dies für denjenigen (zumeist gutgläubigen) Empfänger einer Geldleistung gelten, dessen Begünstigung sich erst aus einem notwendig vorangegangenen Tun des Verfügenden ableitet. "Nur dann ist er von beliebigen Personen unterscheidbar, denen ebenfalls ein Geldbetrag von dem Konto zugeflossen ist, auf das u.a. auch die Rente des verstorbenen Versicherten überwiesen wurde, deren Begünstigung aber jedes rechtlich relevanten inneren Zusammenhangs mit dem Rentenbetrag entbehrt" (BSG vom 20.12.2001, a.a.O.).
Dementsprechend forderte das Bundessozialgericht im Urteil vom 20.12.2001 auch neben Ermittlungen zum Kontostand zum Zeitpunkt der Gutschrift (Abrufpräsenz) und zum Zeitpunkt des Eingangs der Rückforderung als Drittes die Ermittlung der Rechtshandlungen des Geldinstituts nach der Gutschrift, welche den Schutzbetrag gemindert oder aufgehoben haben (also nicht lediglich Minderungen des bei Rentenüberweisung bestehenden Guthabens ohne Eingriff in den Schutzbetrag) und als Viertes die Ermittlung der Namen und Anschriften der Personen, die (im Verhältnis zum Geldinstitut rechtswirksam) den Schutzbetrag ganz oder teilweise abgehoben oder überwiesen haben, der jeweiligen Verfügungszeitpunkte und des jeweils verbliebenen Rests des Schutzbetrags.
An die Stelle der vom Bundessozialgericht genannten Verfügenden können im vorliegenden Fall die Empfänger gesetzt werden, soweit sie Leistungen aus dem Schutzbetrag erhalten haben.
Die Haftung der Beklagten, die im Hinblick auf die Beerdigungskosten von 2.134,20 DM lediglich 940,70 DM aus dem Schutzbetrag erhalten hat, trat ohne "Mithaftung" der zuvor Begünstigten (Rundfunkanstalt, St. J.-Spital, Sparkasse P. nur hinsichtlich der Kontoführungsgebühren von 7,00 EUR) ein, erweiterte sich andererseits aber nicht dadurch, dass zeitlich nachgehend zugunsten der Telekom ein Betrag von 27,79 DM abgebucht wurde, so dass dann nur mehr ein Restguthaben von 1.496,03 DM bestand. Die zeitlich nachfolgende zweite Beeinträchtigung des Schutzbetrags kann der Beklagten nicht angelastet werden. Es fehlt insoweit an der wirtschaftlichen Identität des Wertzuwachses beim Empfänger (Beklagte) und des Abflusses eines Werts vom Empfängerkonto, der die dorthin zu Unrecht überwiesene Rente betraf.
Im Hinblick auf den im Verhältnis zur Gesamtforderung geringen Betrag, den die Klägerin zu Unrecht von der Beklagten forderte, sah der Senat von einer Quotelung der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge nach Erfolg und Misserfolg von Klage und Berufung ab, so dass der im wesentlichen Teil unterliegenden Beklagten keine Kosten zu erstatten waren (§ 193 SGG). Insoweit hat der Senat zugleich das erstinstanzliche Urteil, das nicht die gebotene Kostenentscheidung enthielt, ergänzt.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Klägerin und des Sozialgerichts war vorliegend nicht eine grundsätzliche Rechtsfrage, die Bestimmung der Gesichtspunkte bei der Auswahl mehrerer haftender Gläubiger bzw. die (zeitliche) Rangfolge, entscheidungserheblich. Vielmehr kam aufgrund des vorliegenden Sachverhalts wegen der inhaltlichen Grenzen des § 118 SGB VI für einen konkret beschränkten Erstattungsbetrag nur jeweils ein einziger Schuldner der Klägerin in Frage. Die Grundsätze, ob und in welcher Höhe Leistungsempfänger zur Rückerstattung heranzuziehen sind, hat das Bundessozialgericht in mehreren Entscheidungen, wenn auch anhand anders gelagerter Sachverhalte, dargelegt und die Begrenzung der Anwendbarkeit des § 118 SGB VI aus dem gleichen Schutzweck hergeleitet, der die verschärfte Haftung von Leistungsempfängern ausnahmsweise rechtfertigt. Diese Grundsätze gelten übergreifend bei Sachverhalten verschiedenster Art, und die von der Klägerin angesprochene Frage konkurrierender Rückerstattungsansprüche gegen Verfügende und Leistungsempfänger stand vorliegend nicht zur Entscheidung an.
Rechtskraft
Aus
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FSB
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