L 17 U 97/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 U 265/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 97/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.01.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Dauer der Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Arbeitsunfalles vom 26.02.2002 streitig.

Der 1967 geborene Kläger erlitt am 26.02.2002 einen Arbeitsunfall. Während einer Dienstfahrt kam er - angeschnallt - mit seinem PKW von der Straße ab und fuhr in einen Graben. Nach seinen Angaben habe er durch die abrupte Stoppbewegung des Fahrzeuges eine starke Manipulation der Halswirbelsäule (HWS) iS einer Seitneige nach rechts erlitten. Nachdem sein PKW aus dem Straßengraben gezogen worden war und noch fahrtüchtig gewesen sei, habe er ihn selbst in die Werkstatt zur Überprüfung gefahren. Bei dem Unfall erlitt der Kläger eine Zerrung der HWS-Muskulatur linksseitig (Durchgangsarztbericht des Chirurgen Dr.N. vom 27.02.2002).

Die Beklagte zog einen Befundbericht des Dr.N. vom 10.04.2002 sowie einen MRT-Bericht der HWS vom 05.04.2002 bei. Nach Stellungnahme ihres beratenden Arztes Prof.Dr.H. vom 24.04.2002 erkannte sie mit Bescheid vom 06.05.2002 einen Arbeitsunfall an und gewährte Verletztengeld bis 05.04.2002. Als Folgen des Versicherungsfalles erkannte sie an: Folgenlos verheilte Zerrung der HWS-Muskulatur links. Nicht als Folgen des Arbeitsunfalles sah sie eine degenerative Erkrankung der Halswirbelkörper 3 und 4 sowie 5 und 6 mit deformierenden knöchernen Veränderungen (Spondylose deformans) an.

Im anschließenden Widerspruchsverfahren zog die Beklagte einen Arztbericht der Neurologin Dr.B. vom 29.04.2002 sowie des Dr.N. vom 07.05.2002 bei. Nach beratungsfachärztlicher Stellungnahme des Prof.Dr.H. vom 19.08.2002 wies die Beklagte mit Bescheid vom 11.09.2002 den Widerspruch zurück. Sie führte aus, dass die Spondylose deformans der Segmente Halswirbelkörper 3/4 bis 5/6 nicht durch den Arbeitsunfall verursacht worden sei.

Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und beantragt, über den 05.04.2002 hinaus Heilbehandlung und Verletztengeld zu gewähren. Er hat hierzu einen Heilverfahrensentlassungsbericht des Klinikums Bad G. vom 05.12.2002 (stationärer Aufenthalt: 22.10. bis 26.11.2002) sowie einen Arztbericht des Orthopäden Dr.S. vom 09.07.2002 vorgelegt.

Das SG hat ein chirurgisches Gutachen von Dr.E. vom 27.02.2003/26.01.2004 eingeholt. Dr.E. hat ausgeführt, dass bereits 1993 bei dem Versicherten eine im Vergleich zu heute identische, radiologisch objektivierbare Fehlstellung der HWS in der seitlichen Ebene vorgelegen habe. Der Unfall vom 26.02.2002 habe insoweit zu keiner Verschlimmerung der vorbestehenden Fehlstellung der HWS geführt. Eine objektivierbare Schädigung im Bereich der HWS sei durch den Arbeitsunfall nicht eingetreten.

In einem weiteren Gutachten auf Veranlassung des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Orthopäde Dr.T. am 29.10.2003/19.02.2004 darauf hingewiesen, dass die Fehlfunktion, verbunden mit Irritation der Nerven-/Rückenmarkshaut- strukturen, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf die mehrfach einwirkenden Traumata auf die HWS im Rahmen verschiedener Unfälle zurückzuführen sei. Dabei sei das Unfallereignis vom 26.02.2002 als das führende Ereignis zu bezeichnen. Eine Arbeitsunfähigkeit von 4 Monaten ab dem Unfallereignis sei gerechtfertigt.

Mit Urteil vom 25.01.2005 hat das SG die Klage abgewiesen und sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des Dr.E. gestützt.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, dass der unfallbedingte Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit von 2 Monaten nach dem Unfall zu kurz bemessen sei. Er hat hierzu auf die Ausführung des Dr.T. verwiesen.

Nach Beiziehung der einschlägigen Röntgen- und CT-Aufnahmen hat der Orthopäde Prof. Dr.S. am 30.09.2005/27.03.2006 ein Gutachten erstellt. Er hat vorgetragen, dass ein sogenanntes Cervikalsyndrom mit muskulären Verspannungen im Bereich der Nackenmuskulatur bei radiologisch geringen und sich an typischer Lokalisation befindenden degenerativen Veränderungen vorliege. Das bedeute, dass aufgrund des Arbeitsunfalles von einer leichtgradigen Distorsionsverletzung der HWS auszugehen sei. Diese sei folgenlos ausgeheilt, wobei eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bis 05.04.2002 nachvollziehbar sei. Die aktuellen Gesundheitsstörungen seien nicht Folge des Unfalles vom 26.02.2002. Der Kläger hat noch eine Stellungnahme des Dr.T. vom 27.12.2005 vorgelegt.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des SG Nürnberg vom 25.01.2005 sowie des Bescheides vom 06.05.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2002 zu verurteilen, über den 05.04.2002 hinaus Heilbehandlungskosten und Verletztengeld aus Anlass des Arbeitsunfalles vom 26.02.2002 zu gewähren, hilfsweise Dr.T. nochmals zu hören.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 25.01.2005 zurückzuweisen.

Der Senat hat noch die medizinischen Unterlagen der Arbeitsunfälle vom 20.01.1993 (HWS und linker Arm), 20.05.1996 (Zerrung der Paravertebralmuskulatur der unteren HWS links sowie Übergang der Halsmuskulatur zur rechten Schulter), 03.02.2003 (HWS) sowie 29.07.2003 (ebenfalls HWS) zum Verfahren beigezogen.

Ergänzend wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Heilbehandlungskosten und Verletztengeld über den 05.04.2002 hinaus, weil insoweit die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Ein Anspruch auf Verletztengeld setzt nach § 45 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII voraus, dass der Versicherte infolge eines Arbeitsunfalles arbeitsunfähig iS der Krankenversicherung ist oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann. Die Arbeitsunfähigkeit ist dabei ein Rechtsbegriff, dessen medizinische Voraussetzungen der Arzt lediglich festzustellen hat. Es ist Sache des Gerichts, dazu Feststellungen zu treffen, ob die objektiven medizinischen Befunde den Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit ausfüllen (Bereiter-Hahn/Mehrtens, § 45 SGB VII Anm 5.1). Der Verletzte ist dann arbeitsunfähig, wenn er seine bisherige, d.h. unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübte Erwerbstätigkeit infolge Krankheit nicht mehr oder doch mit der Gefahr, in absehbarer Zeit seinen Zustand zu verschlimmern, verrichten kann (Bereiter-Hahn aaO, Anm 5). Das Vorliegen von Behandlungsbedürftigkeit ist dabei keine Voraussetzung für die Arbeitsunfähigkeit (Kasseler Kommentar - Höfler - § 44 SGB V RdNr 19).

Voraussetzung für einen Anspruch auf Gewährung von Verletztengeld über den 05.04.2002 hinaus ist, dass die Arbeitsunfähigkeit Folge des Arbeitsunfalles ist, dass also zwischen der unfallbringenden versicherten Tätigkeit und dem Unfall sowie dem Unfall und der Arbeitsunfähigkeit ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Ein ursächlicher Zusammenhang liegt nach dem in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätsbegriff nur dann vor, wenn das Unfallereignis mit Wahrscheinlichkeit wesentlich die Entstehung oder Verschlimmerung der Arbeitsunfähigkeit bewirkt hat.

Diese Voraussetzungen des Anspruchs auf Gewährung von Verletzungsgeld über den 05.04.2002 hinaus sind aber nicht erfüllt. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen der Gutachter Prof. Dr.S. und Dr.E ... Danach ist infolge des Arbeitsunfalles vom 26.02.2002 von einer leichtgradigen Distorsionsverletzung der HWS auszugehen.

Bereits die im Jahre 2004 erstellten Röntgenaufnahmen der Orthopädischen Klinik S. sowie die aktuellen Funktionsaufnahmen zeigen keinerlei Hinweise auf strukturelle Verletzungsfolgen im Bereich der HWS nach mehrfach erlittenen Verkehrsunfällen. Insbesondere lässt sich eine segmentale Instabilität nicht feststellen. Auch fehlen Verknöcherungen weichteiliger Strukturen als Hinweis auf eine weichteilige Verletzung. Die Kernspin-Aufnahme (KSP) vom 05.04.2002 lässt ebenfalls keinen Nachweis struktureller Verletzungsfolgen erkennen. Die erlittene Distorsionsverletzung ist demnach dem leichteren Verletzungsgrad zuzuordnen. Diese Zuordnung kann nicht nur aufgrund der anamnestischen Angaben des Klägers zu den Ereignissen unmittelbar nach dem Unfall erfolgen, sondern auch aufgrund des weiteren Verlaufes. In der KSP haben sich, wie bereits oben erwähnt, keine Hinweise auf strukturelle Verletzungszeichen ergeben. Auch findet der Röntgenverlauf von nun über 3 Jahren trotz weiterer erlittener Distorsionsverletzungen der HWS keinen Hinweis auf Verknöcherungen weichteiliger Strukturen als Zeichen einer strukturellen Weichteilverletzung. Ein Instabilität einzelner Bewegungssegmente war bei den Funktionsaufnahmen vom November 2004 und auch aktuell nicht nachweisbar.

Leichtgradige Distorsionsverletzungen der HWS heilen erfahrungsgemäß folgenlos aus. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass die unfallbedingten Beschwerden im Krankheitsverlauf kontinuierlich abnehmen. Bei einer Perpetuierung des Beschwerdebildes - wie beim Kläger - sind dann unfallunabhängige endogene Faktoren zunehmend beteiligt. Damit kann festgehalten werden, dass bei dem Arbeitsunfall am 26.02.2002 eine folgenlose Ausheilung eingetreten ist.

Hinsichtlich der Frage, wie lange nach dem Arbeitsunfall eine Arbeitsunfähigkeit bestand, ist nach medizinischer Erkenntnis bei leichtgradigen Distorsionsverletzungen von einer Arbeitsunfähigkeit von bis zu 6 Wochen auszugehen. Danach kann die von der Beklagten angenommene unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bis 05.04.2002 als gerechtfertigt angesehen werden. Medizinisch ergeben sich keinerlei Argumente, die eine längere Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würden. Eine Arbeitsunfähigkeit infolge des Arbeitsunfalles bis 05.04.2002 liegt eindeutig im oberen gutachterlichen Ermessensspielraum.

Nicht folgen kann der Senat dem Gutachten des Dr.T ... Die dortigen Ausführungen sind nicht nachvollziehbar. Insbesondere handelt es sich bei einer anzunehmenden Zerrung von neuromeningialen Strukturen (Nervenrückenmarkhautstrukturen) um ein hypothetisches Konstrukt, für das sich keine Basis findet. Bei einer derartigen Verletzung hätten bereits unmittelbar nach dem Unfall und frühzeitig neurologische Auffälligkeiten auftreten müssen. Eine neurologische Untersuchung im Krankheitsverlauf war aber unauffällig (Befundbericht der Neurologin Dr.B. vom 29.04.2002). Auch finden die Ausführungen des Dr.T. , dass ein verzögerter Heilverlauf auf eine weitergehende HWS-Zerrung hindeuten würde, keinerlei Rechtfertigung. Strukturelle Verletzungszeichen sind eben nicht nachweisbar. Eine von Dr.T. attestierte statische Fehlentwicklung der HWS im Zusammenhang mit einer frühkindlichen Operation bei Pylorusstenose entbehrt ebenfalls einer soliden Grundlage. Zudem führt Dr.T. eine Dysfunktion der HWS mit craniozervikaler Fixierung und Fehlpositionierung des ersten Halswirbels an. Dagegen sprechen aber die nach dem Unfall erstellten Röntgendokumente. Hierbei wurde auch eine Dens-a.p.-Aufnahme durchgeführt, die die Kopfgelenke darstellt und eine vollkommen symmetrische Projektion der Kopfgelenke zeigt. Daraus ist zu entnehmen, dass die von Dr.T. angenommene Fixierung und Fehlpositionierung des ersten Halswirbels nicht als unfallbedingt anzusehen ist, da diese auf den Aufnahmen am ersten Tag nach dem Unfall nicht erkennbar waren. Einer nochmaligen Anhörung des Dr.T. bedarf es daher nicht.

Das Urteil des SG Nürnberg ist nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers muss erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved