Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 U 5062/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 150/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 17.02.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Ereignis am 28.05.1994 ein versicherter Arbeitsunfall war.
Der 1960 geborene Kläger stürzte am 28.05.1994 auf dem elterlichen Anwesen beim Abladen von Schnittholz, das seinem Vater gehörte, und zog sich eine Kompressionsfraktur des 7. Brustwirbelkörpers (BWK 7) zu. Der Bruch verheilte in nahezu anatomiegerechter Stellung, der Kläger gab aber weiterhin heftige Schmerzen an.
Das Anwesen des Vaters besteht aus 0,38 ha Wiese, 0,3 ha Garten sowie 2,53 ha Wald. Die übrigen landwirtschaftlichen Nutzflächen sind verpachtet. In der Unfallanzeige vom 27.07.1994 gab der Vater des Klägers an, der Kläger sei zur Aushilfe tätig geworden. Er leiste gelegentlich Mithilfe im elterlichen Anwesen. Das Holz sei für Ausbesserungsarbeiten an der Scheune bestimmt gewesen. Am Unfalltag hätten der Kläger und sein Vater Bretter und Balken, insgesamt circa 4 bis 5 m³, im Sägewerk aufgeladen, um damit die Scheune auszubessern. Die Scheune diene zum Lagern von Brennholz. In ihr befänden sich ein Ladewagen, ein Düngewagen, zwei landwirtschaftliche Anhänger, Heugebläse, Jauchefass, sowie kleinere Erntevorräte und Brennholz. Der Kläger helfe bei den meisten und insbesondere schweren Arbeiten mit.
Mit Bescheid vom 15.11.1994 lehnte die Beklagte einen Entschädigungsanspruch aus Anlass des Ereignisses vom 28.05.1994 mit der Begründung ab, die Scheune werde seit 10 Jahren nicht mehr für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt. Die Ausbesserung der Scheune stehe daher in keinem Zusammenhang mit den noch bewirtschafteten Flächen, so dass das Abladen und Bereitstellen des Schnittholzes nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliege. Es handle sich hier um eine unversicherte eigenwirtschaftliche Tätigkeit.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.1995 mit der Begründung zurück, der Kläger, der das Anwesen wahrscheinlich erben werde, habe langfristig gesehen seinen eigenen Interessen gedient. Die Brennholzbeschaffung sei dem unversicherten Haushalt zuzurechnen.
Die zum Sozialgericht Regensburg erhobene Klage wies das SG mit Urteil vom 30.10.1995 mit der Begründung ab, die Scheune habe nicht mehr dem Betrieb gedient, so dass eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit vorgelegen habe. Außerdem sei der Kläger bei einer von familiärer Zusammengehörigkeit geprägten Gefälligkeitshandlung, die nicht unter Versicherungsschutz stehe, verletzt worden.
Mit der Berufung wandte der Kläger ein, die Scheune diene in erster Linie zur Aufbewahrung der für die Forstwirtschaft benötigten Maschinen und Gerätschaften. Außerdem werde Schnittholz gelagert, um beim Verkauf einen höheren Ertrag erzielen zu können. Das forstwirtschaftliche Unternehmen sei durch Aufforstung vergrößert worden. Das Abladen habe nur zu zweit erledigt werden können. Von einer reinen Gefälligkeitshandlung könne nicht gesprochen werden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.10.1997 gab der Kläger an, er habe Schnittholz abgeladen, das gelagert werden sollte, um später entweder zum Ausbessern der Scheune verwendet oder verkauft zu werden. Ohne den Unfall hätte er noch eine zweite Fuhre vom Sägewerk geholt. Der Ladevorgang im Sägewerk dauere etwa eine Viertelstunde. Das Holz müsse nach dem Abladen geschält und gelagert werden. Ein Termin für die eventuelle Ausbesserung der Scheune sei noch nicht ausgemacht worden. Vor allem im Winter fielen Holzarbeiten für den Betrieb des Vaters an. Es könne dann vorkommen, dass er zwei- bis dreimal in einem Monat an einem Samstag mitarbeite, zwei- bis dreimal seien im Wald Holzarbeiten zu erledigen, dies dauere dann jeweils zwei bis drei Stunden. Im Sommer falle nicht soviel Arbeit an. Beim Abladen und auch bei den Arbeiten im Wald arbeite er mit dem Vater zusammen. In der Scheune werde das Schnittholz gelagert, außerdem stünden dort die für die Forstwirtschaft benötigten Ladewägen, etwa ein Langholzwagen und ein für den Transport von Holz umfunktionierter Düngestreuer.
Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage nahm der Kläger die Berufung zurück.
Die am 17.01.2002 eingelegte Restitutionsklage nahm der Kläger am 20.05.2003 zurück. (S 10 U 5001/02 und 5032/03)
In einem Schreiben vom 23.07.2002 erklärte der Kläger, inzwischen Eigentümer der Waldfläche, es handle sich um circa einen Hektar, auf dem nur Brennholz zum eigenen Gebrauch gewonnen werde. Er sei bereit, den Beitrag zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung zu zahlen, wenn er und mithelfende Verwandte bei der Brennholzbeschaffung zum eigenen Bedarf versichert seien.
Am 20.05.2003 beantragte der Kläger, gemäß § 44 des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) den Bescheid vom 15.11.1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.1995 zurückzunehmen und den Unfall vom 28.05.1995 zu entschädigen. Er habe im Winter in etwa zwei Monaten jeweils drei Samstage je nach Witterung zwei bis fünf Stunden bei Waldarbeiten geholfen, im dritten Monat habe er regelmäßig an zwei Samstagen mindestens halbtags mitgeholfen. Im Frühjahr falle das Abholen des Schnittholzes, Schälen sowie Aufstapeln an. Gelegentlich werde auch Hilfe bei sonstigen Verrichtungen geleistet. Wenn der Vater des Klägers (am 22.11.1994) erklärt habe, der Kläger helfe bei den meisten und insbesondere schweren Arbeiten, so zeige das, dass es sich nicht nur um gelegentliche Hilfeleistungen handle. Der Umfang übersteige den Bereich der Gefälligkeitsleistungen. Es habe damals auch noch nicht festgestanden, welcher Sohn einmal den Betrieb übernehmen werde.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30.06.2003 ab. Der Vater des Klägers habe angegeben, die Scheune werde hauptsächlich zum Lagern von Brennholz benutzt. Das Herrichten und Lagern sowie der Transport von Brennholz seien grundsätzlich der unversicherten Haushaltung zuzurechnen. Betrachte man die geringen Waldflächen und die Angaben zu der Anzahl der Arbeitstage, so müsse man davon ausgehen, dass die in der Scheune untergestellten Wägen nur wenige Tage im Jahr benutzt würden. Daher werde die Scheune nur unwesentlich betrieblich genutzt.
Mit Widerspruch vom 09.07.2003 erklärte der Kläger, die Scheune diene jedenfalls das ganze Jahr über der Unterbringung der forstwirtschaftlich genutzten Anhänger. Damit diene sie wesentlich der forstwirtschaftlichen Nutzung. Im Übrigen sei den Besonderheiten der aussetzenden Bewirtschaftung im Forstbereich Rechnung zu tragen. Es sei daher unschädlich, wenn die Fahrzeuge nicht ständig genutzt würden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2003 zurück.
Im hiergegen gerichteten Klageverfahren führte das Sozialgericht Regensburg in einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 10.03.2004 aus, selbst wenn man berücksichtige, dass die Scheune auch als Unterstand für die für die Forstarbeit benötigten Anhänger verwendet werde, sei entscheidend, wofür das Schnittholz, das am 28.05.1994 abgeladen worden sei, verwendet werden sollte. Es sei davon auszugehen, dass das Einziehen eines neuen Bretterbodens nicht als Schutz für die Anhänger notwendig sei. Auch das LSG sei offenbar davon ausgegangen, dass der Verwendungszweck dieser Bretter ein anderer gewesen sei und der Kläger beim Abladen also nicht unter Versicherungsschutz gestanden habe. Kantholz sei nicht angeliefert worden. Offensichtlich sei zumindest ein Teil der Bretter für den Kläger, der Schreiner sei, als Material für den eigenen Gebrauch bestimmt gewesen.
Der Kläger erklärte im Schreiben vom 01.04.2004, selbst die Beklagte sei bislang davon ausgegangen, dass die Bretter zum Ausbessern eines Bretterbodens in der Scheune bestimmt gewesen seien. Auch sei Kantholz angeliefert worden. Ob der Bretterboden als Nässeschutz erforderlich gewesen sei oder nicht, sei unwesentlich, da auch Schönheitsreparaturen unter Versicherungsschutz stünden.
Mit Urteil vom 17.02.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, weil auch eine Restitutionsklage anhängig sei. Im Übrigen habe der Vater des Klägers die Scheune nicht nur zum Unterstellen der Gerätschaften, die für die Forstwirtschaft benötigt würden, genutzt, sondern dort auch noch einen Großteil der in seiner Landwirtschaft früher benötigten Gerätschaften untergestellt. Insbesondere der Heuboden könne nicht im geringsten in Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Waldflächen gestanden haben. Nicht jede Reparatur an der Scheune habe wesentlich dem forstwirtschaftlichen Unternehmen gedient und unter Versicherungsschutz gestanden, sondern nur solche, die für den forstwirtschaftlichen Gebrauch der Scheune notwendig gewesen seien.
Zur Begründung der am 18.04.2005 eingelegten Berufung führte der Kläger aus, beim Abladen habe es sich um keine reine Gefälligkeitsleistung zwischen nahen Verwandten gehandelt. Er habe die Hauptarbeit verrichtet, obwohl das Holz nicht für ihn bestimmt gewesen sei.
Der Kläger stellt den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 17.02.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.06.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides von 24.09.2003 sowie des Bescheides vom 15.11.1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.1995 zu verurteilen festzustellen, dass das Ereignis vom 28.05.1994 ein versicherter Arbeitsunfall war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Entgegen der Auffassung des SG ist die Klage gegen den Bescheid vom 30.06.2003 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2003 zulässig. Die Restitutionsklage war bereits am 20.05.2003 zurückgenommen worden und die Bestätigung eines Verwaltungsaktes durch ein Urteil steht einer Überprüfung nach § 44 SGB X nicht entgegen (v.Wulffen, SGB X, 5.Aufl., vor §§ 44-49 Rz.7).
Die Beklagte hat am 30.06.2003 keinen Zweitbescheid erteilt, der die bisherige Regelung nur wiederholt hätte, sondern sie hat auf den Antrag des Klägers einen Bescheid gem. § 44 SGB X erteilt. Daher war zu prüfen, ob sich die Beklagte von der Rechtswidrigkeit ihrer früheren Bescheide hätte überzeugen müssen. Das ist nicht der Fall. Der Kläger hat nach wie vor keinen Anspruch auf Gewährung der Verletztenrente, da kein Arbeitsunfall vorliegt.
Die Entscheidung des Rechtsstreits richtet sich nach den bis 31.12.1996 geltenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), da der geltend gemachte Versicherungsfall vor dem 01.01.1997 eingetreten ist und über einen daraus resultierenden Leistungsanspruch vor dem 01.01.1997 zu entscheiden gewesen wäre (§§ 212, 214 Abs. 3 SGB VII i.V.m. § 589 RVO).
Der Kläger war bei der zum Unfall führenden Tätigkeit vom 28.05.1994 nicht unfallversichert. Grundlage für den angefochtenen Bescheid ist die Bestimmung des § 44 SGB X. Danach ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Ein Arbeitsunfall setzt gemäß § 548 Abs. 1 RVO einen Unfall voraus, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten versicherten Tätigkeiten erleidet.
Der Kläger war nicht gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses tätig. Dies würde als wesentliche Merkmale eine unselbstständige Arbeit voraussetzen, wie sie insbesondere in einem Arbeitsverhältnis geleistet wird und eine persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber, dessen Direktionsrecht der Beschäftigte unterliegt, sei es durch Weisungsgebundenheit oder Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers (vgl. BSG SozR 2200 § 539 Nr. 101). Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da der Kläger nicht bei seiner Berufstätigkeit als Schreiner verunglückte, sondern in seiner Freizeit aus freiem Willen seinem Vater half.
Es besteht auch kein Versicherungsschutz gemäß § 539 Abs. 2 RVO. Danach sind Personen gegen Arbeitsunfall versichert, die wie ein nach §§ 539 Abs. 1 RVO Versicherter, wenn auch nur vorübergehend, tätig werden. Erforderlich ist eine ernstliche, dem Betrieb dienende Tätigkeit, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Betriebsinhabers entspricht und ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen und unter solchen Umständen geleistet wird, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist. Die Tätigkeit muss zudem in einem inneren Bezug zu dem unterstützten Unternehmen stehen (vgl. BSG SozR 2200 § 539 Nr. 123).
Der Kläger ist nicht wie ein Beschäftigter im Sinne des § 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 RVO tätig geworden, sondern als Verwandter, da die zum Unfall führende Verrichtung nach Art und Umfang durch das verwandtschaftliche Verhältnis geprägt war (vgl. BSG vom 30.07.1987, USK 8757). Bei Gefälligkeitshandlungen, die unter Verwandten vorgenommen werden und von familiären Beziehungen zwischen Angehörigen geprägt sind, besteht kein Versicherungsschutz, wenn sie ihr gesamtes Gepräge von den familiären Bindungen zwischen Angehörigen erhalten. Je enger eine Gemeinschaft ist, um so größer wird der Rahmen sein, innerhalb dessen bestimmte Tätigkeiten ihr Gepräge daraus erhalten (vgl. BSG vom 30.05.88, USK 8847). Um eine derartige Tätigkeit handelt es sich hier. Zwar ist nicht zu bestreiten, dass der Vater des Klägers zur Mithilfe beim Auf- und Abladen eine weitere Person benötigt und dass er einen Fremden wie einen abhängig Beschäftigten entlohnt haben würde. Bestimmend für die Mithilfe des Sohnes war aber die zwischen Vater und Sohn übliche Hilfsbereitschaft (vgl. BSG SozR § 539 Nr. 66). Insofern war die Tätigkeit von den verwandtschaftlichen Beziehungen geprägt (vgl. BSG SozR 2200 § 539 RVO Nr. 108; SozR 3-2200, § 548 RVO Nr. 20). Eine Mithilfe, wie sie der Kläger seinem Vater leistete, ist im Hinblick auf die engen verwandtschaftlichen Beziehungen typisch und üblich und deshalb auch als selbstverständlich zu erwarten (vgl. BSG vom 30.04.1991 2 RU 78/90; 21.08.1991 2 RU 2/91). Je enger die familiäre Gemeinschaft ist, um so größer ist regelmäßig der Rahmen, innerhalb dessen bestimmte Tätigkeiten ihr Gepräge daraus erhalten. Eine derart enge Familiengemeinschaft wie zwischen Vater und Sohn spannt den Rahmen der normalerweise zu erwartenden Hilfeleistungen weit (vgl. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 25). Denn für das Eltern-Kind-Verhältnis gelten besondere Pflichten, die eine erhöhte Erwartungen an die Hilfsbereitschaft rechtfertigen (vgl. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 6). Die, wie der Kläger und sein Vater angegeben haben, gelegentliche Mithilfe in der Freizeit war auch in ihrem Gesamtbild eine Gefälligkeitshandlung, die nur einige Stunden im Monat in Anspruch nahm. Wie der Kläger bei der Antragstellung (gemäß § 44 SGB X) selbst angegeben hat, beschränkte sich die Tätigkeit in den Wintermonaten auf eine Mithilfe von zwei bis fünf Stunden an je drei Samstagen innerhalb von zwei Wintermonaten, in einem weiteren Wintermonat an zwei Samstagen halbtags. Auch im Frühjahr sei Hilfe wie am Unfalltag geleistet worden. Nach diesen Angaben ergibt sich eine Hilfstätigkeit in den drei Wintermonaten an höchstens acht Tagen halbtags oder weniger. Die Tätigkeit im Frühjahr, wie am Unfalltag, nahm eher weniger Zeit in Anspruch. Im Sommer und Herbst fiel offenbar kaum erhebliche Tätigkeit für die Forstwirtschaft an. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Vater des Klägers zeitnah zum Unfall angegeben hat, der Kläger habe "gelegentlich" Hilfe geleistet und von einer "Aushilfe" bei Ausbesserungsarbeiten gesprochen hat. Der Zeitdauer ist innerhalb des Gesamtbildes des Vorhabens, vor allem bei Hilfeleistungen unter Verwandten, die ihr zukommende, aber nicht eine selbständige Bedeutung beizumessen (vgl. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 8; BSG vom 30.07.87 2 RU 17/86; BSG vom 31.3.81 2 RU 91/79). Im Rahmen des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen Vater und Sohn, als dem engsten überhaupt, war die Hilfeleistung so stark verwandtschaftlich geprägt, dass sie deshalb nicht die jedenfalls im Eltern-Kind-Verhältnis zu erwartende und insoweit üblichen Hilfeleistungen überschritt (vgl. BSG SozR 2000 § 539 Nr. 134). Im Eltern-Kind-Verhältnis kann unmittelbar auf die Vorschriften des Familienrechts, insbesondere § 1618 a BGB, zurückgegriffen werden. Diese Vorschrift hat Leitbildfunktion. Sie bestimmt, dass Eltern und Kinder einander zu Beistand und Rücksicht verpflichtet sind. Sie entfaltet eine ähnliche Rechtswirkung wie § 1353 BGB für die Ehe, indem sie einen Teil der im Rahmen einer Familie bestehenden sittlichen Pflichten zu Rechtspflichten erhebt (vgl. BSG a.a.O.).
Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass bei Mithilfe im Rahmen der Familie vor allem der Grad der Verwandtschaft und der tatsächliche Umgang innerhalb der Gemeinschaft maßgebend sind (vgl. Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd. 2, Unfallversicherungsrecht, § 14 Rndnr 68), ist der Senat der Überzeugung, dass der Kläger nicht wie ein Beschäftigter, sondern als Sohn im Rahmen der üblichen und zu erwartenden Hilfeleistungen tätig wurde. Im Hinblick auf seine guten Beziehungen zu den Eltern und seine regelmäßigen Besuche ist das Gesamtbild der Tätigkeit von den engen familiären Beziehungen so geprägt, dass seine Tätigkeit der eines Arbeitnehmers nicht vergleichbar ist und Versicherungsschutz ausscheidet.
Insofern kann die Frage, welchen Zwecken die Scheune diente, und ob überhaupt Ausbesserungsarbeiten vorgesehen waren, dahingestellt bleiben. Zeitnah zum Unfall hat der Vater des Klägers hierzu angegeben, in der Scheune werde hauptsächlich Brennholz gelagert. Bemerkenswert ist auch, dass der Kläger selbst noch am 23.07.2002 erklärt hat, aus dem Wald gewinne er ausschließlich Brennholz zum eigenen Gebrauch. Insofern bestehen doch erhebliche Zweifel an den Aussagen bezüglich einer wesentlichen betrieblichen Benutzung der Scheune (in der offenbar Brennholz für den unversicherten, nicht von der Land- bzw. Forstwirtschaft geprägten Haushalt gelagert wurde). Auch die Fragen zu den in der Scheune eingestellten Maschinen wurden vom Vater des Klägers am 06.09.1994 dahin beantwortet, dass "landwirtschaftliche Maschinen, Ladewagen, Düngewagen, zwei Stück landwirtschaftliche Anhänger, Heugebläse, Jauchefass sowie kleinere Erntevorräte und Brennholz" eingelagert würden. Diese Aussage spricht eher für eine Nutzung (abgesehen vom Brennholz) zum Abstellen mehr oder weniger überflüssiger landwirtschaftlicher Geräte, nicht aber um eine wesentlich dem forstwirtschaftlichen Betrieb dienende Nutzung.
Die Kostenentscheidung richtet sich der § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Ereignis am 28.05.1994 ein versicherter Arbeitsunfall war.
Der 1960 geborene Kläger stürzte am 28.05.1994 auf dem elterlichen Anwesen beim Abladen von Schnittholz, das seinem Vater gehörte, und zog sich eine Kompressionsfraktur des 7. Brustwirbelkörpers (BWK 7) zu. Der Bruch verheilte in nahezu anatomiegerechter Stellung, der Kläger gab aber weiterhin heftige Schmerzen an.
Das Anwesen des Vaters besteht aus 0,38 ha Wiese, 0,3 ha Garten sowie 2,53 ha Wald. Die übrigen landwirtschaftlichen Nutzflächen sind verpachtet. In der Unfallanzeige vom 27.07.1994 gab der Vater des Klägers an, der Kläger sei zur Aushilfe tätig geworden. Er leiste gelegentlich Mithilfe im elterlichen Anwesen. Das Holz sei für Ausbesserungsarbeiten an der Scheune bestimmt gewesen. Am Unfalltag hätten der Kläger und sein Vater Bretter und Balken, insgesamt circa 4 bis 5 m³, im Sägewerk aufgeladen, um damit die Scheune auszubessern. Die Scheune diene zum Lagern von Brennholz. In ihr befänden sich ein Ladewagen, ein Düngewagen, zwei landwirtschaftliche Anhänger, Heugebläse, Jauchefass, sowie kleinere Erntevorräte und Brennholz. Der Kläger helfe bei den meisten und insbesondere schweren Arbeiten mit.
Mit Bescheid vom 15.11.1994 lehnte die Beklagte einen Entschädigungsanspruch aus Anlass des Ereignisses vom 28.05.1994 mit der Begründung ab, die Scheune werde seit 10 Jahren nicht mehr für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt. Die Ausbesserung der Scheune stehe daher in keinem Zusammenhang mit den noch bewirtschafteten Flächen, so dass das Abladen und Bereitstellen des Schnittholzes nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliege. Es handle sich hier um eine unversicherte eigenwirtschaftliche Tätigkeit.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.1995 mit der Begründung zurück, der Kläger, der das Anwesen wahrscheinlich erben werde, habe langfristig gesehen seinen eigenen Interessen gedient. Die Brennholzbeschaffung sei dem unversicherten Haushalt zuzurechnen.
Die zum Sozialgericht Regensburg erhobene Klage wies das SG mit Urteil vom 30.10.1995 mit der Begründung ab, die Scheune habe nicht mehr dem Betrieb gedient, so dass eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit vorgelegen habe. Außerdem sei der Kläger bei einer von familiärer Zusammengehörigkeit geprägten Gefälligkeitshandlung, die nicht unter Versicherungsschutz stehe, verletzt worden.
Mit der Berufung wandte der Kläger ein, die Scheune diene in erster Linie zur Aufbewahrung der für die Forstwirtschaft benötigten Maschinen und Gerätschaften. Außerdem werde Schnittholz gelagert, um beim Verkauf einen höheren Ertrag erzielen zu können. Das forstwirtschaftliche Unternehmen sei durch Aufforstung vergrößert worden. Das Abladen habe nur zu zweit erledigt werden können. Von einer reinen Gefälligkeitshandlung könne nicht gesprochen werden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.10.1997 gab der Kläger an, er habe Schnittholz abgeladen, das gelagert werden sollte, um später entweder zum Ausbessern der Scheune verwendet oder verkauft zu werden. Ohne den Unfall hätte er noch eine zweite Fuhre vom Sägewerk geholt. Der Ladevorgang im Sägewerk dauere etwa eine Viertelstunde. Das Holz müsse nach dem Abladen geschält und gelagert werden. Ein Termin für die eventuelle Ausbesserung der Scheune sei noch nicht ausgemacht worden. Vor allem im Winter fielen Holzarbeiten für den Betrieb des Vaters an. Es könne dann vorkommen, dass er zwei- bis dreimal in einem Monat an einem Samstag mitarbeite, zwei- bis dreimal seien im Wald Holzarbeiten zu erledigen, dies dauere dann jeweils zwei bis drei Stunden. Im Sommer falle nicht soviel Arbeit an. Beim Abladen und auch bei den Arbeiten im Wald arbeite er mit dem Vater zusammen. In der Scheune werde das Schnittholz gelagert, außerdem stünden dort die für die Forstwirtschaft benötigten Ladewägen, etwa ein Langholzwagen und ein für den Transport von Holz umfunktionierter Düngestreuer.
Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage nahm der Kläger die Berufung zurück.
Die am 17.01.2002 eingelegte Restitutionsklage nahm der Kläger am 20.05.2003 zurück. (S 10 U 5001/02 und 5032/03)
In einem Schreiben vom 23.07.2002 erklärte der Kläger, inzwischen Eigentümer der Waldfläche, es handle sich um circa einen Hektar, auf dem nur Brennholz zum eigenen Gebrauch gewonnen werde. Er sei bereit, den Beitrag zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung zu zahlen, wenn er und mithelfende Verwandte bei der Brennholzbeschaffung zum eigenen Bedarf versichert seien.
Am 20.05.2003 beantragte der Kläger, gemäß § 44 des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) den Bescheid vom 15.11.1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.1995 zurückzunehmen und den Unfall vom 28.05.1995 zu entschädigen. Er habe im Winter in etwa zwei Monaten jeweils drei Samstage je nach Witterung zwei bis fünf Stunden bei Waldarbeiten geholfen, im dritten Monat habe er regelmäßig an zwei Samstagen mindestens halbtags mitgeholfen. Im Frühjahr falle das Abholen des Schnittholzes, Schälen sowie Aufstapeln an. Gelegentlich werde auch Hilfe bei sonstigen Verrichtungen geleistet. Wenn der Vater des Klägers (am 22.11.1994) erklärt habe, der Kläger helfe bei den meisten und insbesondere schweren Arbeiten, so zeige das, dass es sich nicht nur um gelegentliche Hilfeleistungen handle. Der Umfang übersteige den Bereich der Gefälligkeitsleistungen. Es habe damals auch noch nicht festgestanden, welcher Sohn einmal den Betrieb übernehmen werde.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30.06.2003 ab. Der Vater des Klägers habe angegeben, die Scheune werde hauptsächlich zum Lagern von Brennholz benutzt. Das Herrichten und Lagern sowie der Transport von Brennholz seien grundsätzlich der unversicherten Haushaltung zuzurechnen. Betrachte man die geringen Waldflächen und die Angaben zu der Anzahl der Arbeitstage, so müsse man davon ausgehen, dass die in der Scheune untergestellten Wägen nur wenige Tage im Jahr benutzt würden. Daher werde die Scheune nur unwesentlich betrieblich genutzt.
Mit Widerspruch vom 09.07.2003 erklärte der Kläger, die Scheune diene jedenfalls das ganze Jahr über der Unterbringung der forstwirtschaftlich genutzten Anhänger. Damit diene sie wesentlich der forstwirtschaftlichen Nutzung. Im Übrigen sei den Besonderheiten der aussetzenden Bewirtschaftung im Forstbereich Rechnung zu tragen. Es sei daher unschädlich, wenn die Fahrzeuge nicht ständig genutzt würden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2003 zurück.
Im hiergegen gerichteten Klageverfahren führte das Sozialgericht Regensburg in einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 10.03.2004 aus, selbst wenn man berücksichtige, dass die Scheune auch als Unterstand für die für die Forstarbeit benötigten Anhänger verwendet werde, sei entscheidend, wofür das Schnittholz, das am 28.05.1994 abgeladen worden sei, verwendet werden sollte. Es sei davon auszugehen, dass das Einziehen eines neuen Bretterbodens nicht als Schutz für die Anhänger notwendig sei. Auch das LSG sei offenbar davon ausgegangen, dass der Verwendungszweck dieser Bretter ein anderer gewesen sei und der Kläger beim Abladen also nicht unter Versicherungsschutz gestanden habe. Kantholz sei nicht angeliefert worden. Offensichtlich sei zumindest ein Teil der Bretter für den Kläger, der Schreiner sei, als Material für den eigenen Gebrauch bestimmt gewesen.
Der Kläger erklärte im Schreiben vom 01.04.2004, selbst die Beklagte sei bislang davon ausgegangen, dass die Bretter zum Ausbessern eines Bretterbodens in der Scheune bestimmt gewesen seien. Auch sei Kantholz angeliefert worden. Ob der Bretterboden als Nässeschutz erforderlich gewesen sei oder nicht, sei unwesentlich, da auch Schönheitsreparaturen unter Versicherungsschutz stünden.
Mit Urteil vom 17.02.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, weil auch eine Restitutionsklage anhängig sei. Im Übrigen habe der Vater des Klägers die Scheune nicht nur zum Unterstellen der Gerätschaften, die für die Forstwirtschaft benötigt würden, genutzt, sondern dort auch noch einen Großteil der in seiner Landwirtschaft früher benötigten Gerätschaften untergestellt. Insbesondere der Heuboden könne nicht im geringsten in Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Waldflächen gestanden haben. Nicht jede Reparatur an der Scheune habe wesentlich dem forstwirtschaftlichen Unternehmen gedient und unter Versicherungsschutz gestanden, sondern nur solche, die für den forstwirtschaftlichen Gebrauch der Scheune notwendig gewesen seien.
Zur Begründung der am 18.04.2005 eingelegten Berufung führte der Kläger aus, beim Abladen habe es sich um keine reine Gefälligkeitsleistung zwischen nahen Verwandten gehandelt. Er habe die Hauptarbeit verrichtet, obwohl das Holz nicht für ihn bestimmt gewesen sei.
Der Kläger stellt den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 17.02.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.06.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides von 24.09.2003 sowie des Bescheides vom 15.11.1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.1995 zu verurteilen festzustellen, dass das Ereignis vom 28.05.1994 ein versicherter Arbeitsunfall war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Entgegen der Auffassung des SG ist die Klage gegen den Bescheid vom 30.06.2003 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2003 zulässig. Die Restitutionsklage war bereits am 20.05.2003 zurückgenommen worden und die Bestätigung eines Verwaltungsaktes durch ein Urteil steht einer Überprüfung nach § 44 SGB X nicht entgegen (v.Wulffen, SGB X, 5.Aufl., vor §§ 44-49 Rz.7).
Die Beklagte hat am 30.06.2003 keinen Zweitbescheid erteilt, der die bisherige Regelung nur wiederholt hätte, sondern sie hat auf den Antrag des Klägers einen Bescheid gem. § 44 SGB X erteilt. Daher war zu prüfen, ob sich die Beklagte von der Rechtswidrigkeit ihrer früheren Bescheide hätte überzeugen müssen. Das ist nicht der Fall. Der Kläger hat nach wie vor keinen Anspruch auf Gewährung der Verletztenrente, da kein Arbeitsunfall vorliegt.
Die Entscheidung des Rechtsstreits richtet sich nach den bis 31.12.1996 geltenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), da der geltend gemachte Versicherungsfall vor dem 01.01.1997 eingetreten ist und über einen daraus resultierenden Leistungsanspruch vor dem 01.01.1997 zu entscheiden gewesen wäre (§§ 212, 214 Abs. 3 SGB VII i.V.m. § 589 RVO).
Der Kläger war bei der zum Unfall führenden Tätigkeit vom 28.05.1994 nicht unfallversichert. Grundlage für den angefochtenen Bescheid ist die Bestimmung des § 44 SGB X. Danach ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Ein Arbeitsunfall setzt gemäß § 548 Abs. 1 RVO einen Unfall voraus, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten versicherten Tätigkeiten erleidet.
Der Kläger war nicht gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses tätig. Dies würde als wesentliche Merkmale eine unselbstständige Arbeit voraussetzen, wie sie insbesondere in einem Arbeitsverhältnis geleistet wird und eine persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber, dessen Direktionsrecht der Beschäftigte unterliegt, sei es durch Weisungsgebundenheit oder Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers (vgl. BSG SozR 2200 § 539 Nr. 101). Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da der Kläger nicht bei seiner Berufstätigkeit als Schreiner verunglückte, sondern in seiner Freizeit aus freiem Willen seinem Vater half.
Es besteht auch kein Versicherungsschutz gemäß § 539 Abs. 2 RVO. Danach sind Personen gegen Arbeitsunfall versichert, die wie ein nach §§ 539 Abs. 1 RVO Versicherter, wenn auch nur vorübergehend, tätig werden. Erforderlich ist eine ernstliche, dem Betrieb dienende Tätigkeit, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Betriebsinhabers entspricht und ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen und unter solchen Umständen geleistet wird, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist. Die Tätigkeit muss zudem in einem inneren Bezug zu dem unterstützten Unternehmen stehen (vgl. BSG SozR 2200 § 539 Nr. 123).
Der Kläger ist nicht wie ein Beschäftigter im Sinne des § 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 RVO tätig geworden, sondern als Verwandter, da die zum Unfall führende Verrichtung nach Art und Umfang durch das verwandtschaftliche Verhältnis geprägt war (vgl. BSG vom 30.07.1987, USK 8757). Bei Gefälligkeitshandlungen, die unter Verwandten vorgenommen werden und von familiären Beziehungen zwischen Angehörigen geprägt sind, besteht kein Versicherungsschutz, wenn sie ihr gesamtes Gepräge von den familiären Bindungen zwischen Angehörigen erhalten. Je enger eine Gemeinschaft ist, um so größer wird der Rahmen sein, innerhalb dessen bestimmte Tätigkeiten ihr Gepräge daraus erhalten (vgl. BSG vom 30.05.88, USK 8847). Um eine derartige Tätigkeit handelt es sich hier. Zwar ist nicht zu bestreiten, dass der Vater des Klägers zur Mithilfe beim Auf- und Abladen eine weitere Person benötigt und dass er einen Fremden wie einen abhängig Beschäftigten entlohnt haben würde. Bestimmend für die Mithilfe des Sohnes war aber die zwischen Vater und Sohn übliche Hilfsbereitschaft (vgl. BSG SozR § 539 Nr. 66). Insofern war die Tätigkeit von den verwandtschaftlichen Beziehungen geprägt (vgl. BSG SozR 2200 § 539 RVO Nr. 108; SozR 3-2200, § 548 RVO Nr. 20). Eine Mithilfe, wie sie der Kläger seinem Vater leistete, ist im Hinblick auf die engen verwandtschaftlichen Beziehungen typisch und üblich und deshalb auch als selbstverständlich zu erwarten (vgl. BSG vom 30.04.1991 2 RU 78/90; 21.08.1991 2 RU 2/91). Je enger die familiäre Gemeinschaft ist, um so größer ist regelmäßig der Rahmen, innerhalb dessen bestimmte Tätigkeiten ihr Gepräge daraus erhalten. Eine derart enge Familiengemeinschaft wie zwischen Vater und Sohn spannt den Rahmen der normalerweise zu erwartenden Hilfeleistungen weit (vgl. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 25). Denn für das Eltern-Kind-Verhältnis gelten besondere Pflichten, die eine erhöhte Erwartungen an die Hilfsbereitschaft rechtfertigen (vgl. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 6). Die, wie der Kläger und sein Vater angegeben haben, gelegentliche Mithilfe in der Freizeit war auch in ihrem Gesamtbild eine Gefälligkeitshandlung, die nur einige Stunden im Monat in Anspruch nahm. Wie der Kläger bei der Antragstellung (gemäß § 44 SGB X) selbst angegeben hat, beschränkte sich die Tätigkeit in den Wintermonaten auf eine Mithilfe von zwei bis fünf Stunden an je drei Samstagen innerhalb von zwei Wintermonaten, in einem weiteren Wintermonat an zwei Samstagen halbtags. Auch im Frühjahr sei Hilfe wie am Unfalltag geleistet worden. Nach diesen Angaben ergibt sich eine Hilfstätigkeit in den drei Wintermonaten an höchstens acht Tagen halbtags oder weniger. Die Tätigkeit im Frühjahr, wie am Unfalltag, nahm eher weniger Zeit in Anspruch. Im Sommer und Herbst fiel offenbar kaum erhebliche Tätigkeit für die Forstwirtschaft an. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Vater des Klägers zeitnah zum Unfall angegeben hat, der Kläger habe "gelegentlich" Hilfe geleistet und von einer "Aushilfe" bei Ausbesserungsarbeiten gesprochen hat. Der Zeitdauer ist innerhalb des Gesamtbildes des Vorhabens, vor allem bei Hilfeleistungen unter Verwandten, die ihr zukommende, aber nicht eine selbständige Bedeutung beizumessen (vgl. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 8; BSG vom 30.07.87 2 RU 17/86; BSG vom 31.3.81 2 RU 91/79). Im Rahmen des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen Vater und Sohn, als dem engsten überhaupt, war die Hilfeleistung so stark verwandtschaftlich geprägt, dass sie deshalb nicht die jedenfalls im Eltern-Kind-Verhältnis zu erwartende und insoweit üblichen Hilfeleistungen überschritt (vgl. BSG SozR 2000 § 539 Nr. 134). Im Eltern-Kind-Verhältnis kann unmittelbar auf die Vorschriften des Familienrechts, insbesondere § 1618 a BGB, zurückgegriffen werden. Diese Vorschrift hat Leitbildfunktion. Sie bestimmt, dass Eltern und Kinder einander zu Beistand und Rücksicht verpflichtet sind. Sie entfaltet eine ähnliche Rechtswirkung wie § 1353 BGB für die Ehe, indem sie einen Teil der im Rahmen einer Familie bestehenden sittlichen Pflichten zu Rechtspflichten erhebt (vgl. BSG a.a.O.).
Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass bei Mithilfe im Rahmen der Familie vor allem der Grad der Verwandtschaft und der tatsächliche Umgang innerhalb der Gemeinschaft maßgebend sind (vgl. Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd. 2, Unfallversicherungsrecht, § 14 Rndnr 68), ist der Senat der Überzeugung, dass der Kläger nicht wie ein Beschäftigter, sondern als Sohn im Rahmen der üblichen und zu erwartenden Hilfeleistungen tätig wurde. Im Hinblick auf seine guten Beziehungen zu den Eltern und seine regelmäßigen Besuche ist das Gesamtbild der Tätigkeit von den engen familiären Beziehungen so geprägt, dass seine Tätigkeit der eines Arbeitnehmers nicht vergleichbar ist und Versicherungsschutz ausscheidet.
Insofern kann die Frage, welchen Zwecken die Scheune diente, und ob überhaupt Ausbesserungsarbeiten vorgesehen waren, dahingestellt bleiben. Zeitnah zum Unfall hat der Vater des Klägers hierzu angegeben, in der Scheune werde hauptsächlich Brennholz gelagert. Bemerkenswert ist auch, dass der Kläger selbst noch am 23.07.2002 erklärt hat, aus dem Wald gewinne er ausschließlich Brennholz zum eigenen Gebrauch. Insofern bestehen doch erhebliche Zweifel an den Aussagen bezüglich einer wesentlichen betrieblichen Benutzung der Scheune (in der offenbar Brennholz für den unversicherten, nicht von der Land- bzw. Forstwirtschaft geprägten Haushalt gelagert wurde). Auch die Fragen zu den in der Scheune eingestellten Maschinen wurden vom Vater des Klägers am 06.09.1994 dahin beantwortet, dass "landwirtschaftliche Maschinen, Ladewagen, Düngewagen, zwei Stück landwirtschaftliche Anhänger, Heugebläse, Jauchefass sowie kleinere Erntevorräte und Brennholz" eingelagert würden. Diese Aussage spricht eher für eine Nutzung (abgesehen vom Brennholz) zum Abstellen mehr oder weniger überflüssiger landwirtschaftlicher Geräte, nicht aber um eine wesentlich dem forstwirtschaftlichen Betrieb dienende Nutzung.
Die Kostenentscheidung richtet sich der § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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