Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 3/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 287/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 11.07.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Verletztengeld wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 23.07.2002.
Der 1953 geborene Kläger, selbständiger Unternehmer, erlitt am 23.07.2002 einen Unfall, als er im Briefzentrum von einer LKW-Laderampe, die sich nicht bis zum Boden absenkte, aus einer Höhe von ca. 20 cm heruntersteigen wollte, einen Fehltritt machte, nach vorne auf die Knie und auf die Hüfte stürzte und dann auf das Gesäß fiel.
Der Kläger arbeitete zunächst weiter. Die Durchgangsärzte Dr. S./K. , Chirurgen, gaben im Bericht vom 31.07.2002 mit Ergänzungsbericht als Diagnose eine Kontusion des rechten Kniegelenkes und der rechten Hüfte an und bejahten Arbeitsunfähigkeit, aber nicht über die Dauer von drei Tage hinaus.
Zur Aufklärung des Sachverhalts zog die Beklagte einen Befundbericht von Dr. T. , Facharzt für Allgemeinmedizin vom 13.09.2002, einen Bericht über eine am 04.09.2002 durchgeführte Kernspintomographie des rechten Knies sowie den Operationsbericht über eine am 12.09.2002 erfolgte Arthroskopie in den Kliniken Dr. S. , M. , bei und holte eine beratungsfachärztliche Stellungnahme nach Aktenlage von Prof. Dr. H. vom 17.10.2002 ein.
Dr. T. gab an, dass sich der Kläger erstmalig bei Dr. K. in Behandlung befand. Arbeitsunfähigkeit wurde für die Dauer vom 23.07.2002 bis auf weiteres angegeben.
Prof. Dr. H. stellte fest, dass das Unfallereignis vom 23.07.2002 allenfalls zu einer Prellung der Hüfte und einer Prellung des rechten Knies geführt habe. Erst ab dem 30.07.2002 sei Arbeitsunfähigkeit gegeben, jedoch nicht über drei Tage hinaus. Bei der Kernspintomographie und bei der Arthroskopie seien keine Verletzungsfolgen festgestellt worden. Ein Meniskusriss sei durch das Unfallereignis nicht entstanden. Die Knorpelschäden seien unfallunabhängig. Dies treffe auch für den festgestellten Innenmeniskusschaden zu. Der Außenmeniskus sei ebenfalls degenerativ.
Mit Bescheid vom 21.10.2002 lehnte die Beklagte die Gewährung von Verletztengeld ab. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit liege vom 30.07.2002 bis 31.07.2002 vor. Als Folgen des Arbeitsunfalls bestehe eine folgenlos verheilte Prellung der Hüfte und des rechten Kniegelenkes. Nicht als Unfallfolge anerkannt werde der Innenmeniskusschaden und Knorpelschaden am rechten Kniegelenk.
Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung von Prof. Dr. P. , Orthopäde, wonach er aufgrund des Unfalls bis zum 20.10.2002 ausschließlich unfallbedingt arbeitsunfähig gewesen sei.
Die Beklagte holte eine Stellungnahme von Prof. Dr. P. vom 19.11.2002 ein. Dieser führte aus, dass in der arthroskopischen Untersuchung festgestellt worden sei, dass beim Kläger eine traumatisch aktivierte Arthrose des Kniegelenkes vorliege. Der Kläger sei vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen. Der Unfall sei als direkt auslösendes Ereignis für die dann aufgetretenen Beschwerden zu werten. In einer dazu eingeholten Stellungnahme von Dr. B. vom 25.11.2002 gab dieser an, dass ein auslösendes Moment zur Anerkennung eines Unfallzusammenhangs nicht genüge.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2002 wies die Beklagte, gestützt auf die beratungsärztliche Stellungnahme, den Widerspruch als unbegründet zurück.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 21.10.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2002 wegen der Folgen des Unfalls vom 23.07.2002 Verletztengeld bis 20.10.2002 in Höhe des vereinbarten Betrags zu zahlen.
Das SG hat ein Gutachten von Prof. Dr. A. , Chirurg, Unfallchirurg, vom 10.04.2004 mit ergänzender Stellungnahme vom 03.07.2004 eingeholt.
Prof. Dr. A. hat ausgeführt, dass die beim Kläger arthroskopisch festgestellten Veränderungen, insbesondere der Knorpelschaden und der Außenmeniskusriss degenerativer Natur seien. Der Unfall habe lediglich zu einer folgenlos verheilten Prellung des rechten Kniegelenkes und der rechten Hüfte geführt.
Mit Gerichtsbescheid vom 11.07.2005 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit über den 31.07.2002 hinaus nicht vorliege. Es hat sich dabei auf die Feststellungen des Prof. Dr. A. und des Prof. Dr. H. gestützt.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Das Gutachten von Prof. Dr. A. sei nicht überzeugend. Es sei auch nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass der Kläger vor dem Unfall beschwerdefrei war und seiner Arbeit in vollem Umfang ohne Beeinträchtigungen nachgehen konnte.
Der Senat hat die einschlägigen Röntgen- und Kernspinaufnahmen beigezogen und ein Gutachten von Dr. L. , Chirurg und Orthopäde, vom 06.04.2006 eingeholt. Die Beklagte hat eine Stellungnahme von Prof. Dr. H. vom 06.06.2006 vorgelegt.
Dr. L. hat ausgeführt, dass das Unfallereignis zu einer Knie- und Hüftgelenkprellung rechts geführt habe. Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe für drei Wochen bestanden. Die beim Kläger jetzt vorhandenen Beschwerden in Form von unspezifischen Gonalgien seien in einer Chondropathia patellae des rechten Kniegelenkes begründet bei generalisierten Knorpelveränderungen in allen drei Kompartimenten des rechten Kniegelenkes. Eine Arthrose sei nicht gegeben. Die vorliegenden Gesundheitsstörungen seien nicht unfallbedingt. Es handele sich insoweit um einen Vorschaden bzw eine Schadensanlage. Die kernspintomographische Diagnose einer Innenbanddistorsion und einer Innenmeniskusruptur sei nicht zutreffend gewesen. Arthroskopisch seien in keinster Weise posttraumatische Residuen beschrieben.
Prof. Dr. H. war der Auffassung, dass eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit nicht anzuerkennen sei.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Regensburg vom 11.07.2005 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 23.07.2002 Verletztengeld unter Berücksichtigung der Karenzzeit gemäß § 45 der Satzung bis 20.10.2002 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 11.07.2005 zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestands auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren unter dem Az S 4 U 67/99 und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 11.07.2005 ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Verletztengeld hat.
Verletztengeld wird nach § 45 Abs. 1 SGB Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) erbracht, wenn der Versicherte infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig ist.
Arbeitsunfähigkeit i.S.v. § 44 Abs. 1 SGB V ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gegeben, wenn der Versicherte seine zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls konkret ausgeübte Arbeit wegen Krankheit nicht (weiter) verrichten kann (vgl. hierzu stellvertretend BSG, Urteil vom 14.02.2001 - SozR 3-2500 § 44 Nr. 9). Krankheit ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (st. Rspr., vgl. nur BSGE 26, 288; 35, 10, 15).
Arbeitsunfähigkeit sowie die zugrunde liegenden Gesundheits- und Körperschäden sind Folgen eines Arbeitsunfalls, wenn sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentlich ursächlich oder mitursächlich auf den Unfall zurückzuführen sind. Dabei müssen die Gesundheits- und Körperschäden "voll", das heißt mit an Sicherheit grenzender, vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dagegen gilt die Beweiserleichterung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang im Sinne der wesentlichen Bedingung zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung und dem Unfall selbst sowie zwischen dem Unfall und der maßgebenden Erkrankung. Nach dem in der Unfallversicherung geltenden Prinzip der wesentlichen Mitverursachung ist nur diejenige Bedingung als ursächlich für einen Unfall anzusehen, die im Verhältnis zu anderen Umständen wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg und dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen einem Körper- und Gesundheitsschaden und dem Arbeitsunfall ist gegeben, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die auf dem Unfall beruhenden Faktoren so stark überwiegen, dass darauf die Entscheidung gestützt werden kann und wenn die gegen den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Faktoren außer Betracht bleiben können, d. h. nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (vgl BSGE 32, 303, 309; 45, 285, 286).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger am 23.07.2002 einen Arbeitsunfall erlitt, der keine Gesundheitsstörungen zur Folge hatte, die Arbeitsunfähigkeit über die Dauer von drei Wochen ab dem Unfall hinaus begründet haben. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere aus dem Gutachten von Dr. L. vom 06.04.2006.
Ob der Kläger für die Dauer von drei Wochen ab dem Unfall, also bis zum 13.08.2002, wegen der Folgen des Arbeitsunfalls arbeitsunfähig war, kann dahinstehen. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht jedenfalls kein Anspruch auf Zahlung von Verletztengeld, da nach § 46 Abs 2 SGB VII i.V.m. § 45 der Satzung der Beklagten Verletztengeld für die Dauer der ersten drei Wochen, beginnend ab dem Zeitpunkt ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, nicht gezahlt wird.
Über diesen Zeitpunkt hinaus besteht kein Anspruch auf Verletztengeld, da der Kläger nicht infolge des Arbeitsunfalls arbeitsunfähig war. Soweit demnach von Prof. Dr. P. und von Dr. T. eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit angenommen wird, ist diese jedenfalls nicht unfallbedingt.
Es ist bei dem Unfall zu einer Prellung der Hüfte und des rechten Kniegelenkes gekommen. Weitere Gesundheitsschäden, insbesondere ein Innenmeniskusriss und eine traumatisch aktivierten Arthrose sind dadurch nicht entstanden. Eine weitergehende unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ist nicht anzuerkennen, da diese allenfalls aufgrund unfallunabhängiger Leiden bestand, für die der Unfall lediglich der Anlaß für das Auftreten, nicht aber die Ursache war. Die beim Kläger gegebene Beschwerdeproblematik ist anlagebedingen Leiden zuzuordnen. Die weitergehenden Gesundheitsstörungen am rechten Kniegelenk im Sinne von unspezifischen Gonalgien bei Chondropathia patellae sind vorbestehend und können nicht auf den Unfall zurückgeführt werden.
Dr. L. hat überzeugend dargelegt, dass beim Kläger das Vorliegen einer Arthrose nicht anzunehmen ist. Der Arthroskopiebefund vom 12.09.2002 sowie die Röntgenergebnisse zeigten nach den Darlegungen von Dr. L. keine arthrosetypischen Veränderungen. Bereits aus diesem Grund kann die Einschätzung des Prof. Dr. P. , der unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer aktivierten Arthrose bis zum 20.10.2002 annimmt, nicht überzeugen.
Auch eine traumatische Schädigung des Innenmeniskus ist nach der medizinischen Beweisaufnahme nicht gegeben. Es ist nicht davon auszugehen, dass es im Rahmen des Unfallereignisses zu einem Riss des Innenmeniskus gekommen ist. Der festgestellte Innenmeniskusschaden ist vielmehr degenerativ bedingt.
Der Unfallhergang war nicht geeignet, die vorliegenden Gesundheitsstörungen oder eine Innenmeniskusruptur zu verursachen. Ein frischer Unfallriss entsteht meist durch eine unmittelbare Gewalteinwirkung. Das charakteristische Unfallereignis besteht in einer plötzlich gewaltsamen Drehbewegung bei gebeugtem Knie und feststehendem Unterschenkel. Dies war vorliegend nicht gegeben.
Auch der Erstbefund bestätigt dies. Von Dr. K. wurde angegeben, es fanden sich keine äußeren Verletzungszeichen, kein Erguß. Es wurde lediglich von einem diffusen Druckschmerz parapatellar rechts berichtet. Die Röntgendiagnostik des rechten Kniegelenkes sowie der rechten Hüfte schloß knöcherne Verletzungen aus. Zeichen einer Meniskusbeteiligung wurden ebenfalls ausgeschlossen. Der Bericht über das Kernspintomogramm vom 05.09.2002 enthielt, worauf Dr. L. überzeugend hinweist, eine Fehldiagnose, indem eine Innenbanddistorsion und eine Innenmeniskusruptur angegeben wurden. Der kernspintomographische Befund des rechten Kniegelenkes beschreibt nach den Ausführungen von Dr. L. keine Innenmeniskusruptur, sondern marginal degenerative Veränderungen retropatellar, einen mäßigen Gelenkerguß, ein intaktes vorderes und hinteres Kreuzband sowie einen intakten Außenmeniskus. Auch der Arthroskopiebefund vom 12.09.2002 bestätigt ausschließlich anlagebedingte degenerative Veränderungen des rechten Kniegelenkes. Es zeigten sich stabile Bandverhältnisse und eine Unverletztheit des Innenmeniskus. Der Außenmeniskus war gering degenerativ aufgefasert, was ein weiteres Indiz für allgemeine degenerative Veränderungen darstellt.
Dr. L. hat zudem ausführlich anhand der Aktenlage aus vergangenen ärztlichen Untersuchungen dargelegt, dass der Kläger bereits vor dem Unfall Beschwerden aufgrund des rechten Kniegelenkes hatte. Die Angaben des Klägers, er habe vor dem Unfall keinerlei Beschwerden gehabt, sind vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Es ist dabei auf den stationären Aufenthalt vom 02.01.1997 bis 23.01.1997 im Rheumazentrum Bad A. zu verweisen. Es wird insoweit von einer synovitischen Reizung des rechten Kniegelenkes bei Gicht-Arthropathie berichtet. Auch Dr. B. berichtet als behandelnder Orthopäde von einer synovitischen Reizung am rechten Kniegelenk sowie wiederholt über Beschwerden im rechten Kniegelenk, beispielsweise im Attest vom 17.06.1998.
Unabhängig davon ist bekannt, dass degenerative Veränderungen in ihrer Ausprägung nicht zwingend mit dem Grad der Schmerzen und der Beschwerden korrelieren. Auch fortgeschrittene degenerative Veränderungen oder gar Defekte können ohne wesentliche funktionelle Einbußen und ohne Schmerz- und Beschwerdesymptomatik auftreten.
Der Unfall war demnach weder ursächlich noch wesentlich mitursächlich für die beim Kläger im weiteren Verlauf aufgetretenen Beschwerden und Behandlungsmaßnahmen, insbesondere der durchgeführten Arthroskopie.
Nach den Darlegungen von Dr. L. war der festgestellte Befund in seiner Gesamtheit dergestalt, dass mit einer spontanen Erkrankung in engem zeitlichen Zusammenhang zu rechnen war. Der Unfall war somit lediglich der Anlaß für das Auftreten der jetzt noch bestehenden unfallunabhängigen Beschwerden.
Die beim Kläger vorliegenden Knorpelveränderungen in allen Kniegelenkkompartimenten, die Kniescheibenfehlform, eine bereits seit dem Jahr 1997 aktenkundige Gicht-Chondropathie des rechten Kniegelenkes mit synovitischer Reizung und die arthroskopisch beschriebenen anlagebedingten degenerativen Veränderungen sind bereits als Vorschaden vorhanden gewesen. Die beim Kläger noch vorliegende Schwellneigung des rechten Kniegelenkes kann ebenfalls als Folge der Gichtarthropathie eingeordnet werden.
Diese Gesundheitsstörungen sind nicht als Folge des Unfalles entstanden, sondern vorbestehend und degenerativer Natur.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Verletztengeld i.S. des § 46 Abs 1 SGB VII liegen beim Kläger demnach nicht vor.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gem. § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Verletztengeld wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 23.07.2002.
Der 1953 geborene Kläger, selbständiger Unternehmer, erlitt am 23.07.2002 einen Unfall, als er im Briefzentrum von einer LKW-Laderampe, die sich nicht bis zum Boden absenkte, aus einer Höhe von ca. 20 cm heruntersteigen wollte, einen Fehltritt machte, nach vorne auf die Knie und auf die Hüfte stürzte und dann auf das Gesäß fiel.
Der Kläger arbeitete zunächst weiter. Die Durchgangsärzte Dr. S./K. , Chirurgen, gaben im Bericht vom 31.07.2002 mit Ergänzungsbericht als Diagnose eine Kontusion des rechten Kniegelenkes und der rechten Hüfte an und bejahten Arbeitsunfähigkeit, aber nicht über die Dauer von drei Tage hinaus.
Zur Aufklärung des Sachverhalts zog die Beklagte einen Befundbericht von Dr. T. , Facharzt für Allgemeinmedizin vom 13.09.2002, einen Bericht über eine am 04.09.2002 durchgeführte Kernspintomographie des rechten Knies sowie den Operationsbericht über eine am 12.09.2002 erfolgte Arthroskopie in den Kliniken Dr. S. , M. , bei und holte eine beratungsfachärztliche Stellungnahme nach Aktenlage von Prof. Dr. H. vom 17.10.2002 ein.
Dr. T. gab an, dass sich der Kläger erstmalig bei Dr. K. in Behandlung befand. Arbeitsunfähigkeit wurde für die Dauer vom 23.07.2002 bis auf weiteres angegeben.
Prof. Dr. H. stellte fest, dass das Unfallereignis vom 23.07.2002 allenfalls zu einer Prellung der Hüfte und einer Prellung des rechten Knies geführt habe. Erst ab dem 30.07.2002 sei Arbeitsunfähigkeit gegeben, jedoch nicht über drei Tage hinaus. Bei der Kernspintomographie und bei der Arthroskopie seien keine Verletzungsfolgen festgestellt worden. Ein Meniskusriss sei durch das Unfallereignis nicht entstanden. Die Knorpelschäden seien unfallunabhängig. Dies treffe auch für den festgestellten Innenmeniskusschaden zu. Der Außenmeniskus sei ebenfalls degenerativ.
Mit Bescheid vom 21.10.2002 lehnte die Beklagte die Gewährung von Verletztengeld ab. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit liege vom 30.07.2002 bis 31.07.2002 vor. Als Folgen des Arbeitsunfalls bestehe eine folgenlos verheilte Prellung der Hüfte und des rechten Kniegelenkes. Nicht als Unfallfolge anerkannt werde der Innenmeniskusschaden und Knorpelschaden am rechten Kniegelenk.
Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung von Prof. Dr. P. , Orthopäde, wonach er aufgrund des Unfalls bis zum 20.10.2002 ausschließlich unfallbedingt arbeitsunfähig gewesen sei.
Die Beklagte holte eine Stellungnahme von Prof. Dr. P. vom 19.11.2002 ein. Dieser führte aus, dass in der arthroskopischen Untersuchung festgestellt worden sei, dass beim Kläger eine traumatisch aktivierte Arthrose des Kniegelenkes vorliege. Der Kläger sei vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen. Der Unfall sei als direkt auslösendes Ereignis für die dann aufgetretenen Beschwerden zu werten. In einer dazu eingeholten Stellungnahme von Dr. B. vom 25.11.2002 gab dieser an, dass ein auslösendes Moment zur Anerkennung eines Unfallzusammenhangs nicht genüge.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2002 wies die Beklagte, gestützt auf die beratungsärztliche Stellungnahme, den Widerspruch als unbegründet zurück.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 21.10.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2002 wegen der Folgen des Unfalls vom 23.07.2002 Verletztengeld bis 20.10.2002 in Höhe des vereinbarten Betrags zu zahlen.
Das SG hat ein Gutachten von Prof. Dr. A. , Chirurg, Unfallchirurg, vom 10.04.2004 mit ergänzender Stellungnahme vom 03.07.2004 eingeholt.
Prof. Dr. A. hat ausgeführt, dass die beim Kläger arthroskopisch festgestellten Veränderungen, insbesondere der Knorpelschaden und der Außenmeniskusriss degenerativer Natur seien. Der Unfall habe lediglich zu einer folgenlos verheilten Prellung des rechten Kniegelenkes und der rechten Hüfte geführt.
Mit Gerichtsbescheid vom 11.07.2005 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit über den 31.07.2002 hinaus nicht vorliege. Es hat sich dabei auf die Feststellungen des Prof. Dr. A. und des Prof. Dr. H. gestützt.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Das Gutachten von Prof. Dr. A. sei nicht überzeugend. Es sei auch nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass der Kläger vor dem Unfall beschwerdefrei war und seiner Arbeit in vollem Umfang ohne Beeinträchtigungen nachgehen konnte.
Der Senat hat die einschlägigen Röntgen- und Kernspinaufnahmen beigezogen und ein Gutachten von Dr. L. , Chirurg und Orthopäde, vom 06.04.2006 eingeholt. Die Beklagte hat eine Stellungnahme von Prof. Dr. H. vom 06.06.2006 vorgelegt.
Dr. L. hat ausgeführt, dass das Unfallereignis zu einer Knie- und Hüftgelenkprellung rechts geführt habe. Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe für drei Wochen bestanden. Die beim Kläger jetzt vorhandenen Beschwerden in Form von unspezifischen Gonalgien seien in einer Chondropathia patellae des rechten Kniegelenkes begründet bei generalisierten Knorpelveränderungen in allen drei Kompartimenten des rechten Kniegelenkes. Eine Arthrose sei nicht gegeben. Die vorliegenden Gesundheitsstörungen seien nicht unfallbedingt. Es handele sich insoweit um einen Vorschaden bzw eine Schadensanlage. Die kernspintomographische Diagnose einer Innenbanddistorsion und einer Innenmeniskusruptur sei nicht zutreffend gewesen. Arthroskopisch seien in keinster Weise posttraumatische Residuen beschrieben.
Prof. Dr. H. war der Auffassung, dass eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit nicht anzuerkennen sei.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Regensburg vom 11.07.2005 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 23.07.2002 Verletztengeld unter Berücksichtigung der Karenzzeit gemäß § 45 der Satzung bis 20.10.2002 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 11.07.2005 zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestands auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren unter dem Az S 4 U 67/99 und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 11.07.2005 ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Verletztengeld hat.
Verletztengeld wird nach § 45 Abs. 1 SGB Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) erbracht, wenn der Versicherte infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig ist.
Arbeitsunfähigkeit i.S.v. § 44 Abs. 1 SGB V ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gegeben, wenn der Versicherte seine zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls konkret ausgeübte Arbeit wegen Krankheit nicht (weiter) verrichten kann (vgl. hierzu stellvertretend BSG, Urteil vom 14.02.2001 - SozR 3-2500 § 44 Nr. 9). Krankheit ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (st. Rspr., vgl. nur BSGE 26, 288; 35, 10, 15).
Arbeitsunfähigkeit sowie die zugrunde liegenden Gesundheits- und Körperschäden sind Folgen eines Arbeitsunfalls, wenn sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentlich ursächlich oder mitursächlich auf den Unfall zurückzuführen sind. Dabei müssen die Gesundheits- und Körperschäden "voll", das heißt mit an Sicherheit grenzender, vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dagegen gilt die Beweiserleichterung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang im Sinne der wesentlichen Bedingung zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung und dem Unfall selbst sowie zwischen dem Unfall und der maßgebenden Erkrankung. Nach dem in der Unfallversicherung geltenden Prinzip der wesentlichen Mitverursachung ist nur diejenige Bedingung als ursächlich für einen Unfall anzusehen, die im Verhältnis zu anderen Umständen wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg und dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen einem Körper- und Gesundheitsschaden und dem Arbeitsunfall ist gegeben, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die auf dem Unfall beruhenden Faktoren so stark überwiegen, dass darauf die Entscheidung gestützt werden kann und wenn die gegen den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Faktoren außer Betracht bleiben können, d. h. nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (vgl BSGE 32, 303, 309; 45, 285, 286).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger am 23.07.2002 einen Arbeitsunfall erlitt, der keine Gesundheitsstörungen zur Folge hatte, die Arbeitsunfähigkeit über die Dauer von drei Wochen ab dem Unfall hinaus begründet haben. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere aus dem Gutachten von Dr. L. vom 06.04.2006.
Ob der Kläger für die Dauer von drei Wochen ab dem Unfall, also bis zum 13.08.2002, wegen der Folgen des Arbeitsunfalls arbeitsunfähig war, kann dahinstehen. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht jedenfalls kein Anspruch auf Zahlung von Verletztengeld, da nach § 46 Abs 2 SGB VII i.V.m. § 45 der Satzung der Beklagten Verletztengeld für die Dauer der ersten drei Wochen, beginnend ab dem Zeitpunkt ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, nicht gezahlt wird.
Über diesen Zeitpunkt hinaus besteht kein Anspruch auf Verletztengeld, da der Kläger nicht infolge des Arbeitsunfalls arbeitsunfähig war. Soweit demnach von Prof. Dr. P. und von Dr. T. eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit angenommen wird, ist diese jedenfalls nicht unfallbedingt.
Es ist bei dem Unfall zu einer Prellung der Hüfte und des rechten Kniegelenkes gekommen. Weitere Gesundheitsschäden, insbesondere ein Innenmeniskusriss und eine traumatisch aktivierten Arthrose sind dadurch nicht entstanden. Eine weitergehende unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ist nicht anzuerkennen, da diese allenfalls aufgrund unfallunabhängiger Leiden bestand, für die der Unfall lediglich der Anlaß für das Auftreten, nicht aber die Ursache war. Die beim Kläger gegebene Beschwerdeproblematik ist anlagebedingen Leiden zuzuordnen. Die weitergehenden Gesundheitsstörungen am rechten Kniegelenk im Sinne von unspezifischen Gonalgien bei Chondropathia patellae sind vorbestehend und können nicht auf den Unfall zurückgeführt werden.
Dr. L. hat überzeugend dargelegt, dass beim Kläger das Vorliegen einer Arthrose nicht anzunehmen ist. Der Arthroskopiebefund vom 12.09.2002 sowie die Röntgenergebnisse zeigten nach den Darlegungen von Dr. L. keine arthrosetypischen Veränderungen. Bereits aus diesem Grund kann die Einschätzung des Prof. Dr. P. , der unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer aktivierten Arthrose bis zum 20.10.2002 annimmt, nicht überzeugen.
Auch eine traumatische Schädigung des Innenmeniskus ist nach der medizinischen Beweisaufnahme nicht gegeben. Es ist nicht davon auszugehen, dass es im Rahmen des Unfallereignisses zu einem Riss des Innenmeniskus gekommen ist. Der festgestellte Innenmeniskusschaden ist vielmehr degenerativ bedingt.
Der Unfallhergang war nicht geeignet, die vorliegenden Gesundheitsstörungen oder eine Innenmeniskusruptur zu verursachen. Ein frischer Unfallriss entsteht meist durch eine unmittelbare Gewalteinwirkung. Das charakteristische Unfallereignis besteht in einer plötzlich gewaltsamen Drehbewegung bei gebeugtem Knie und feststehendem Unterschenkel. Dies war vorliegend nicht gegeben.
Auch der Erstbefund bestätigt dies. Von Dr. K. wurde angegeben, es fanden sich keine äußeren Verletzungszeichen, kein Erguß. Es wurde lediglich von einem diffusen Druckschmerz parapatellar rechts berichtet. Die Röntgendiagnostik des rechten Kniegelenkes sowie der rechten Hüfte schloß knöcherne Verletzungen aus. Zeichen einer Meniskusbeteiligung wurden ebenfalls ausgeschlossen. Der Bericht über das Kernspintomogramm vom 05.09.2002 enthielt, worauf Dr. L. überzeugend hinweist, eine Fehldiagnose, indem eine Innenbanddistorsion und eine Innenmeniskusruptur angegeben wurden. Der kernspintomographische Befund des rechten Kniegelenkes beschreibt nach den Ausführungen von Dr. L. keine Innenmeniskusruptur, sondern marginal degenerative Veränderungen retropatellar, einen mäßigen Gelenkerguß, ein intaktes vorderes und hinteres Kreuzband sowie einen intakten Außenmeniskus. Auch der Arthroskopiebefund vom 12.09.2002 bestätigt ausschließlich anlagebedingte degenerative Veränderungen des rechten Kniegelenkes. Es zeigten sich stabile Bandverhältnisse und eine Unverletztheit des Innenmeniskus. Der Außenmeniskus war gering degenerativ aufgefasert, was ein weiteres Indiz für allgemeine degenerative Veränderungen darstellt.
Dr. L. hat zudem ausführlich anhand der Aktenlage aus vergangenen ärztlichen Untersuchungen dargelegt, dass der Kläger bereits vor dem Unfall Beschwerden aufgrund des rechten Kniegelenkes hatte. Die Angaben des Klägers, er habe vor dem Unfall keinerlei Beschwerden gehabt, sind vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Es ist dabei auf den stationären Aufenthalt vom 02.01.1997 bis 23.01.1997 im Rheumazentrum Bad A. zu verweisen. Es wird insoweit von einer synovitischen Reizung des rechten Kniegelenkes bei Gicht-Arthropathie berichtet. Auch Dr. B. berichtet als behandelnder Orthopäde von einer synovitischen Reizung am rechten Kniegelenk sowie wiederholt über Beschwerden im rechten Kniegelenk, beispielsweise im Attest vom 17.06.1998.
Unabhängig davon ist bekannt, dass degenerative Veränderungen in ihrer Ausprägung nicht zwingend mit dem Grad der Schmerzen und der Beschwerden korrelieren. Auch fortgeschrittene degenerative Veränderungen oder gar Defekte können ohne wesentliche funktionelle Einbußen und ohne Schmerz- und Beschwerdesymptomatik auftreten.
Der Unfall war demnach weder ursächlich noch wesentlich mitursächlich für die beim Kläger im weiteren Verlauf aufgetretenen Beschwerden und Behandlungsmaßnahmen, insbesondere der durchgeführten Arthroskopie.
Nach den Darlegungen von Dr. L. war der festgestellte Befund in seiner Gesamtheit dergestalt, dass mit einer spontanen Erkrankung in engem zeitlichen Zusammenhang zu rechnen war. Der Unfall war somit lediglich der Anlaß für das Auftreten der jetzt noch bestehenden unfallunabhängigen Beschwerden.
Die beim Kläger vorliegenden Knorpelveränderungen in allen Kniegelenkkompartimenten, die Kniescheibenfehlform, eine bereits seit dem Jahr 1997 aktenkundige Gicht-Chondropathie des rechten Kniegelenkes mit synovitischer Reizung und die arthroskopisch beschriebenen anlagebedingten degenerativen Veränderungen sind bereits als Vorschaden vorhanden gewesen. Die beim Kläger noch vorliegende Schwellneigung des rechten Kniegelenkes kann ebenfalls als Folge der Gichtarthropathie eingeordnet werden.
Diese Gesundheitsstörungen sind nicht als Folge des Unfalles entstanden, sondern vorbestehend und degenerativer Natur.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Verletztengeld i.S. des § 46 Abs 1 SGB VII liegen beim Kläger demnach nicht vor.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gem. § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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