Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 VG 3/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 VG 23/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Beklagten vom 04.11.2005 wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 11. Oktober 2005 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 29.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2003 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1966 geborene Kläger begehrt Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).
Der Kläger ist am 23.03.2002 gegen 3.35 Uhr erheblich an der linken Hand verletzt worden.
Die Bevollmächtigten des Klägers haben mit Strafantrag vom 31.07.2002 vorgetragen, dass sich der Kläger zusammen mit mehreren Bekannten am 22.03.2002 gegen ca. 23.00 Uhr in die Diskothek "M." in H. begeben habe. Die Gruppe habe sich sodann einen Sitzplatz gesucht. Der Kläger sei in der Folgezeit sehr häufig auf der Tanzfläche zu finden gewesen, ohne dass es die gesamte Dauer des Aufenthaltes über zu irgendwelchen Vorkommnissen gekommen wäre, an denen der Kläger beteiligt gewesen wäre. Der Kläger könne sich lediglich daran erinnern, dass einer seiner Begleiter auf der Tanzfläche einmal zu Fall gekommen sei und dass er ihm sogleich aufgeholfen habe; dies möge ca. eine viertel Stunde vor dem Geschehen gewesen sein, bei dem der Kläger in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Als der Kläger sich wieder auf der Tanzfläche befunden habe, sei er auf einmal völlig überraschend ohne jeden Anlass und ohne jede Vorwarnung von hinten von einer Person so gepackt und umklammert worden, dass er sich nicht habe umdrehen und wehren können. Er sei zu einer Notausgangstür geschleift und zu durch diese Tür mit erheblicher Gewalteinwirkung und Schwung hinausgeworfen worden. Irgendein Gespräch habe während dieser Zeit nicht stattgefunden, da der Vorgang auch nur wenige Sekunden gedauert habe. Der Kläger wisse auch nicht mehr genau, ob diejenige Person, die ihn im Griff gehabt habe, die Notausgangstür entriegelt habe oder ob dies durch eine dritte Person erfolgt sei. Bevor der Kläger überhaupt begriffen habe, was sich ereignet hatte, sei er auch schon außerhalb der Diskothek am Boden gelegen und habe sofort erhebliche Schmerzen im linken Handgelenk verspürt. In diesem Augenblick habe er stehend im Notausgang diejenige Person gesehen, die ihn hinausgeworfen habe, als diese gerade die Tür wieder verriegelte. Es habe sich dabei um ein Mitglied des Sicherheitspersonals der Diskothek gehandelt. Der Schädiger sei nach Schätzung des Klägers ca. Mitte Zwanzig, habe eine geschorene Glatze gehabt und sei ein sehr kräftiger und muskulöser Typ gewesen. Beteiligt sei wohl noch ein zweites Mitglied des Sicherheitspersonals gewesen, ebenfalls Mitte Zwanzig mit einer schlaksigen Figur, welches einen Ziegenbart gehabt habe. Die beiden Personen seien aber in der fraglichen Nacht nicht als Sicherheitspersonal an der Tür eingesetzt gewesen, sondern hätten sich schon geraume Zeit in der Diskothek befunden. Der Kläger sei sich sicher, dass sich die ganze Zeit seines Aufenthaltes über kein besonderer Vorfall abgespielt habe, also etwa eine Auseinandersetzung unter Gästen oder zwischen Gästen und dem Sicherheitspersonal, wenngleich er solches an anderen Tagen durchaus schon erlebt habe. Für den Kläger sei die gegen ihn gerichtete Attacke völlig unverständlich und er habe damit auch nicht rechnen können, weil er sich niemandem gegenüber provozierend verhalten hätte oder an anderer Stelle ein Tumult gewesen sei. Der Kläger habe sich bei dem Geschehen eine komplizierte Trümmerfraktur des linken Handgelenks zugezogen.
Der Beklagte hat aufgrund der Auskunft der Betriebskrankenkasse O. Entlassungsberichte der Psychosomatischen Klinik Bad N. vom 03.09.1996 und 11.12.2002 beigezogen. Dort ist der Kläger vor allem wegen einer neurotischen Depression bzw. einem mittelgradigen depressiven Syndrom mit somatischer Symptomatik bei psychosozialer Belastungssituation stationär behandelt worden.
Weiterhin hat der Beklagte die Unterlagen der Staatsanwaltschaft B. ausgewertet. Die Polizeiinspektion B. hat den von ihr ermittelten Sachverhalt mit Abschlussbericht vom 20.08.2002 wie folgt zusammengefasst: Am 23.03.2002 um 3.37 Uhr wurde der Einsatzzentrale B. mitgeteilt, dass eine Schlägerei in der Diskothek "M." in H. sei. Polizeihauptmeister L. sei dort mit Polizeihauptmeister K. um 3.55 Uhr eingetroffen. Vor Ort hätten sich zwei Kollegen der Zivilen Einsatztruppe B. befunden. Beide hätten angegeben, dass es zu einer Auseinandersetzung in der Diskothek gekommen sei. Ein Beteiligter (= der Kläger) sei beim Hinausbefördern aus der Diskothek durch das Sicherheitspersonal gestürzt und habe sich das linke Handgelenk gebrochen. S. G. (= Sicherheitspersonal) sei befragt worden; dieser habe angegeben, dass er zusammen mit M. W. (= Sicherheitspersonal) den Kläger durch den Nebeneingang nach draußen befördert habe. Der Kläger selbst sei dann bedingt durch seinen Alkoholgenuss gestürzt. S. G. habe den Kläger auf keinen Fall absichtlich umstoßen wollen. In seiner Vernehmung am 16.07.2002 habe S. G. angegeben, dass eigentlich nicht er den Kläger weggestoßen habe, sondern sein Kollege M. W ... - Wie die Ermittlungen ergeben hätten, habe J. O. mit P. W. auf der Tanzfläche getanzt. Eine männliche, nicht namentlich bekannte Person habe J. O. geschubst, so dass dieser zu Boden gestürzt sei. Der Kläger habe dies gesehen und sei dazwischengegangen. S. G. und M. W. (= Sicherheitspersonal) seien verständigt worden. Diese hätten J. O. und P. W. gebeten, die Diskothek sofort zu verlassen, was beide auch getan hätten (Verlassen der Diskothek durch den Hauptausgang). M. W. und S. G. hätten den Kläger durch den Nebenausgang geschoben. Der Kläger sei aber offenbar nicht damit einverstanden gewesen und habe wieder zurück in die Diskothek gewollt. M. W. habe ihn von sich weggeschoben, da nach dessen Angaben der Kläger ihm an die "Wäsche" wollte. Der Kläger sei ein paar Schritte zurückgegangen und hingefallen. Dabei habe er sich das linke Handgelenk gebrochen. Vom Bayerischen Roten Kreuz sei er in das Klinikum B. transportiert worden, wo er stationär aufgenommen worden sei. - Ein Alkotest bei dem Kläger um 4.20 Uhr im Klinikum B. habe einen Wert von 1,42 Promille ergeben. Nach Meinung des Polizeihauptmeisters L. habe der Kläger dem äußeren Anschein nach erheblich unter Alkoholeinwirkung gestanden.
Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten S. G. ist von der Staatsanwaltschaft B. mit Verfügung vom 28.08.2002 gem. § 170 Abs.2 der Strafprozessordnung (StPO) mangels hinreichendem Tatverdacht eingestellt worden: Zwar habe der Beschuldigte gemeinsam mit seinem Kollegen M. W. dem Kläger ein Hausverbot erteilt und versucht, gemeinsam mit M. W. den Kläger dazu zu bewegen, Richtung Ausgang zu gehen. An dem nachfolgenden Gerangel zwischen M. W. und dem Kläger sei der beschuldigte S. G. jedoch nicht beteiligt gewesen. Vielmehr habe M. W. den nicht unerheblich alkoholisierten Kläger von sich gestoßen und dadurch den Sturz ausgelöst. Dies habe neben dem beschuldigten S. G. auch der ebenfalls beschuldigte M. W. in seiner Vernehmung angegeben. Es gäbe insoweit keinen Anlass am Wahrheitsgehalt dieser Aussagen zu zweifeln. Eine Tathandlung des beschuldigten S. G. sei somit nicht erkennbar.
Weiterhin hat die Staatsanwaltschaft B. mit Verfügung vom 28.08.2002 das Verfahren gegen den Beschuldigten M. W. gem. §§ 374 und 376 StPO mangels öffentlichem Interesse eingestellt: Die Verletzungen seien in dieser Form vom beschuldigten M. W. nicht beabsichtigt worden. Weder sei eine gefährliche Tatausführung ersichtlich, noch lägen Anhaltspunkte für Rohheit auf Seiten des Beschuldigten vor. Vielmehr habe auch die die nicht unerhebliche Alkoholisierung des Geschädigten zur Eskalation des Geschehens beigetragen.
Entsprechend den Unterlagen des Klinikums B. vom 27.03.2002 sowie der Klinik für Handchirurgie Bad N. vom 02.04.2002, 03.08.2002 und 07.12.2002 leidet der Kläger an einer persistierenden Bewegungseinschränkung nach distaler intraartikulärer Radiusfraktur und osteosynthetischer Versorgung.
Der Antrag auf Beschädigtenversorgung vom 25.07.2002 ist mit dem streitgegenständlichen Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung B. vom 29.01.2003 abgelehnt worden. Ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff im Sinne von § 1 Abs.1 OEG liege nicht vor. Der Kläger sei von S. G. und M. W. in deren Funktion als Türsteher der Diskothek verwiesen worden. Ein tätlicher Angriff im Sinne einer feindseligen Willensrichtung beim Hinausbefördern sei nicht nachgewiesen. Desweiteren gehe aus den Unterlagen der Staatsanwaltschaft B. hervor, dass M. W. in dem nachfolgenden Gerangel vor der Diskothek einen Angriff des Klägers lediglich abgewehrt habe, indem er diesen wegdrängte. Ein Überschreiten der Angriffsabwehr durch M. W. sei damit ebenfalls nicht gegeben. Vielmehr sei der Kläger aufgrund erheblicher Alkoholisierung über seine eigenen Füße zu Boden gestürzt und habe sich das linke Handgelenk gebrochen.
Die Bevollmächtigten des Klägers haben mit Widerspruchsbegründung vom 14.04.2003 nochmals hervorgehoben, dass zumindest von Seiten des Beschuldigten M. W. ein vorsätzlicher rechtswidriger tätlicher Angriff vorgelegen habe. Der Kläger sei von dem Sicherheitspersonal einfach aus der Tür der Diskothek hinausgeworfen worden. Dies sei sehr wohl ein Anhaltspunkt für Rohheit mit erheblicher Gewalteinwirkung.
Der Widerspruch vom 25.02.2003 gegen den Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung B. vom 29.01.2003 ist mit Widerspruchsbescheid des Bayerischen Landesamtes für Versorgung und Familienförderung vom 07.05.2003 zurückgewiesen worden. Neutrale Zeugenaussagen seien nach den Staatsanwaltschaftsakten nicht vorhanden. Insbesondere könnten J. O. und P. W. zum Tathergang keine Angaben machen, da sie zum maßgeblichen Zeitpunkt die Diskothek bereits verlassen hätten. Nachdem die Aussage des Geschädigten gegen die Aussagen des Sicherheitspersonals stehe, sei eine rechtswidrige Vorsatztat im Sinne von § 1 Abs.1 OEG nicht nachgewiesen.
In dem sich anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren ist der Kläger in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts Würzburg vom 11.10.2005 einvernommen worden. Er hat auf Befragen erklärt: "Am 22.03.2003 bin ich gegen 21.00 Uhr mit fünf Leuten zur Diskothek "M." hingefahren. Gegen 3.30 Uhr am 23.03.2002 wurde mein Bekannter O. , der mit P. W. tanzte, von einem Dritten derart geschubst, dass O. zu Boden fiel. Der Unbekannte, der O. geschubst hatte, wollte daraufhin eine Diskussion mit O. beginnen. In diesem Moment begab ich mit zu dem am Boden liegenden O. , half ihm auf und äußerte gegenüber beiden: "Muss das sein?". Ein Handgemenge gab es hierbei nicht. O. , P. W. und ich begaben uns anschließend wieder an unseren Tisch. Kurze Zeit später begab ich mich auf die Tanzfläche und tanzte dort allein. Erst in diesem Moment wurde ich - für mich völlig überraschend - von hinten gepackt, umklammert und von einem Mann zu der am Rand der Tanzfläche befindlichen Notausgangstür bugsiert, durch die Türe mit Schwung geschoben, so dass ich vor der Türe zu Fall kam. Bei dem Ereignis brach ich mir das linken Handgelenk. Bei diesem Rausschubsen stolperte ich über etwa zwei bis drei Stufen vor der Notausgangstüre auf eine Betonplatte. Zwei zufällig vorbeikommende Kripo-Beamte, die ich kannte, alamierten die Einsatzzentrale B ... Mein Alkoholgenuss war in dieser Nacht nicht entscheidend für den Vorfall."
Hierauf gestützt hat das Sozialgericht Würzburg mit Urteil vom 11.10.2005 - S 1 VG 3/03 - den Bescheid vom 29.01.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2003 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, aus Anlass des Ereignisses vom 23.03.2002 dem Kläger Beschädigtenversorgung nach dem OEG nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Den glaubhaften Angaben des Klägers sei zu folgen. Die Security-Leute der Diskothek hätten an einer verharmlosenden Darstellung Interesse. Selbst bei dem vom Kläger genossenen Alkohol seien die Verletzungen des Klägers durch Fremdeinwirkung sturzbedingt entstanden, da er beim Hinauswurf über zwei bis drei Stufen gestrauchelt sei. Versagungsgründe im Sinne von § 2 Abs.2 OEG seien nicht ersichtlich.
Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten vom 03.11.2005 ging am 04.11.2005 im Bayer. Landessozialgericht (LSG) ein. Es sei gerade nicht nachgewiesen, dass der Kläger Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden sei. Das Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen die beschuldigten Sicherheitskräfte der Diskothek "M." S. G. und M. W. sei eingestellt worden. Nach den Ausführungen der Staatsanwaltschaft habe M. W. die Verletzungen des Klägers in dieser Form nicht beabsichtigt. Außerdem sei das Urteil des Sozialgerichts Würzburg auch verfahrensrechtlich zu beanstanden. Die Sicherheitskräfte hätten als Zeugen gehört werden müssen.
Von Seiten des Senats wurden die Akten des Beklagten und der Staatsanwaltschaft B. beigezogen, ebenso die erstinstanzlichen Unterlagen. In der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2006 trug der Kläger vor: "Als ich allein auf der Tanzfläche tanzte, packte mich völlig überraschend M. W. von hinten. M. W. packte mich unter den Armen, zog mich nach hinten weg, in der Zwischenzeit hat S. G. die Notausgangstür entriegelt und geöffnet. M. W. drehte mich zur Seite und schleuderte mich mit Schwung durch die naheliegende geöffnete Notausgangstür. Ich bin die Stufen runtergefallen und mit der linken Hand auf den Beton geklatscht."
S. G. und M. W. wurden als Zeugen einvernommen. Sie erklärten übereinstimmend an den konkreten Vorfall vom 23.03.2002 keine Erinnerungen mehr zu haben. Im Übrigen schilderten sie ihr generelles Vorgehen als Sicherheitskräfte bei Zwischenfällen in Diskotheken.
Die Bevollmächtigte des Beklagten stellt den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 11.10.2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Bevollmächtigte des Klägers stellt die Anträge aus dem Schriftsatz vom 23.11.2005:
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozi algerichts Würzburg vom 11.10.2005 - S 1 VG 3/03 - wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Verfahrenskosten zu erstatten.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird gemäß § 202 SGG i.V.m. § 540 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie entsprechend § 136 Abs.2 SGG auf die beigezogenen Unterlagen des Beklagten und der Staatsanwaltschaft B. sowie die erst- und zweitinstanzlichen Akten Bezug genommen, vor allem auch auf die Niederschrift vom 14.11.2006.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist gemäß §§ 143, 144 und 151 SGG zulässig und begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 11.10.2005 ist aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 29.01.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2003 ist abzuweisen.
Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Folge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält gemäß § 1 Abs.1 OEG wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG.
Ebenso wie sonst im Sozialrecht müssen auch für eine Leistung nach dem OEG alle anspruchsbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Senats erwiesen sein. Falls es daran fehlt, geht dies zu Lasten des Klägers (objektive Beweis- oder Feststellungslast). Beweisschwierigkeiten rechtfertigen keine generelle Beweiserleichterung, etwa durch eine stets gebotene Annahme der Voraussetzungen des sogenannten Anscheinsbeweises oder durch geringere Anforderungen an die Beweiskraft. Denn den Beweisschwierigkeiten, die typischerweise in der sozialen Entschädigung vorkommen, hat der Gesetzgeber bereits durch begrenzte Regeln zu Gunsten der Geschädigten entsprochen (Kunz, Opferentschädigungsgesetz, 4. Aufl., Rz.74 und 75 zu § 1 OEG m.w.N.).
Hierzu gehört auch § 15 Satz 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOV-VfG). Danach sind die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers verloren gegangen sind, der Entscheidung zu Grunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen.
Hiervon ausgehend ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff im Sinne von § 1 Abs.1 OEG nicht nachgewiesen ist. Die Möglichkeit, dass der Kläger Opfer einer Gewalttat geworden ist, reicht nicht aus, um eine entsprechende Beschädigtenversorgung zuzusprechen bzw. das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 11.10.2005 - S 1 VG 3/03 - zu bestätigen.
Die Ausführungen der Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 31.07.2002 sowie die Einlassungen des Klägers in den mündlichen Verhandlungen vom 11.10.2005 (erstinstanzlich) und 14.11.2006 (zweitinstanzlich) beinhalten im Kern, dass der Kläger für ihn völlig überraschend auf der Tanzfläche der Diskothek "M." von hinten gepackt, umklammert, zur Notausgangstür bugsiert und anschließend mit Schwung in Verletzungsabsicht hinausgeworfen worden ist.
Dem steht gegenüber, dass sich die Sicherheitskräfte (und Zeugen) S. G. und M. W. in der mündlchen Verhandlung vom 14.11.2006 an den konkreten Vorfall vom 23.03.2002 nicht mehr haben erinnern können. Ihre damaligen Aussagen vor der Polizeiinspektion B. sind jedoch aktenkundig und verwertbar. S. G. hat im Rahmen der Vernehmung vom 20.07.2002 angegeben, dass er nach Auslösen des Alarmes zusammen mit M. W. zur Tanzfläche gegangen sei. Dort hätten sie eine Rangelei gesehen. Sie hätten die Streithähne getrennt. Es habe sich um einen Mann gehandelt. Zusammen hätten sie ihn zum Nebenausgang gebracht. Sie hätten die Türe geöffnet und diesen Mann nach draußen geschoben und ihn dort hingestellt. Als sie die Türe wieder hätten zumachen wollen, sei der Mann auf sie zugekommen und habe wieder Eintritt in die Diskothek begehrt. Sie hätten dies nicht zugelassen, da er auch erheblich unter Alkoholeinfluss gestanden habe. Er wollte deswegen mit ihnen diskutieren. Er habe mit den Armen herumgefuchtelt. Dann sei er auf M. W. losgegangen. Dieser habe ihn von sich weg nach hinten gedrängt. Er sei dann nach ca. zwei bis drei Schritten über seine eigenen Füße zu Boden gefallen. Dies sei aber nicht ihre Schuld gewesen. Es sei von diesem Mann sehr unglücklich gewesen, wie er hingefallen sei. Das Wegdrängen des M. W. sei nicht so grob gewesen, dass ein normaler Mensch hinfalle. Er glaube eher, dass der übermäßige Alkoholeinfluss an dem Hinfallen schuld gewesen sei. Auch M. W. betonte im Rahmen der Vernehmung vom 20.07.2002, dass er den Kläger nur von sich weggedrückt habe. Dieser sei dann ein paar Schritte zurück und über seine eigenen Füße gestolpert. Er sei erheblich betrunken gewesen.
Somit stehen die Aussagen des Klägers gegen die damaligen Aussagen der Sicherheitskräfte S. G. und M. W ...
D. O. hat im Rahmen seiner Zeugenvernehmung vor der Polizeiinspektion B. am 08.07.2002 ausgeführt, dass er nicht gesehen habe, was mit dem Kläger passierte. Er könne nichts sagen oder sich entsinnen, wer den Kläger nach draußen befördert habe. Er selbst sei mit P. W. auf der Tanzfläche gestanden; beide seien vom Personal des Lokales verwiesen worden. Dies sei durch den Hauptausgang geschehen.
Auch P. W. hat entsprechend ihrer Zeugenvernehmung vom 15.07.2002 ausgeführt, sie habe nicht mitbekommen, wie der Kläger von den Türstehern nach draußen befördert worden sei. Ihrer Meinung nach habe der Kläger erheblich unter Alkoholeinfluss gestanden. Letzteres ist auch durch den um 4.20 Uhr im Klinikum B. durchgeführten Alkotest mit einem Wert von 1,42 Promille belegt. Nach Meinung von Polizeihauptmeister L. stand der Kläger dem äußeren Anschein nach erheblich unter Alkoholeinwirkung.
Dies korrespondiert mit dem Entlassungsbericht der Psychosomatischen Klinik Bad N. vom 03.09.1996. Dort ist ärztlicherseits bestätigt worden, dass der Kläger mit dem im Gespräch deutlich werdenden Suchtproblem (Alkohol) bagatellisierend umgegangen ist. Den nämlichen Eindruck hat er dem erkennenden Senat in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2006 vermittelt.
Im Rahmen der Beweiswürdigung ist weiterhin von Bedeutung, dass die einvernommenen Sicherheitskräfte S. G. und M. W. zwar einen einfach strukturierten, aber dennoch profesionellen Eindruck erweckt haben. Vor allem versuchen beide Zeugen bei Zwischenfällen wie dem vorliegenden zuerst deeskalierend einzugreifen, bevor Gäste wie hier der Kläger erforderlichenfalls mit körperlichem Zwang aus einer Diskothek entfernt werden.
Insoweit fallen die unterschiedlichen Techniken von S. G. und M. W. auf. S. G. hat ausgeführt: "Wenn eine Person nicht einsichtig ist, wird sie aus der Diskothek rausgeführt und wenn sie nicht freiwillig rausgeht, lege ich in der mildesten Form die Hand auf Schulter. Wenn die Person gewalttätig gegenüber mir wird, wende ich in aller Regel den Polizeigriff an." - M. W. versucht ebenfalls zuerst zu klären, "was überhaupt los ist und wenn noch ersichtlich ist, wer an dem Vorfall beteiligt ist, werden diese Personen genommen, mit beiden Händen um den Körper und rausgetragen und abgestellt. Wenn Gegenwehr erfolgt, wird der Polizeigriff angewandt. Wenn die Gegenwehr heftiger ist, kommt der zweite Türsteher zu Hilfe."
In der Zusammenschau der Angaben des Klägers einerseits und der nunmehrigen generellen Ausführungen von M. W. andererseits erscheint es daher glaubhaft, dass der Kläger von diesem auf der Tanzfläche von hinten umklammert und anschließend zu der Notausgangstür der Diskothek "M." bugsiert worden ist. Im Folgenden ist der weitere Geschehensablauf jedoch ungeklärt. Vor allem ist das Vorliegen eines Hinausstoßens oder Hinauswerfens in Verletzungsabsicht nicht nachgewiesen. Vielmehr muss auch die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, dass der Kläger nach einem "Abstellen" vor der Notausgangstür (auch unter Alkoholeinfluss) gestürzt ist, als er versucht hat wieder Eintritt in die Diskothek zu erlangen (vgl. Aussage von S. G. vom 20.07.2002 wie vorstehend zitiert). - Demgegenüber ist der Senat in Hinblick auf die vom Kläger zwar heruntergespielte, aber durch den Alkotest und die Aussagen mehrer Personen (u.a. P. W. und Polizeihauptmeister L.) nachgewiesene Alkoholisierung von 1,42 Promille nicht davon überzeugt, dass sich der Sachverhalt des eigentlichen Hinausbringens aus der Diskothek genauso wie vom Kläger geschildert zugetragen hat, mit der Folge, dass auch in Berücksichtigung von § 15 KOV-VfG ein vorsätzlich rechtswidriger Angriff im Sinne von § 1 Abs.1 OEG nicht nachgewiesen ist.
Weiterhin ist im Rahmen der Beweiswürdigung von Relevanz, dass S. G. und M. W. in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2006 nicht den Eindruck erweckt haben "Schlägerkreisen" zuzugehören, die gleichsam zum Zwecke der Ausübung entsprechender persönlicher Neigungen den Beruf eines Türstehers ergriffen haben. Wie bereits erwähnt haben sie vielmehr einen profesionellen Eindruck erweckt. S. G. arbeitet zwischenzeitlich bei der Firma H. Security, welche auf Grund ihres ausgezeichneten Rufes sogar von der Polizei anlässlich eines Beach-Fußballspiels gebucht worden ist. M. W. ist zwischenzeitlich als Geschäftsführer einer Sicherheitsfirma selbständig.
Zusammenfassend ist daher nochmals festzustellen, dass es zwar möglich ist, dass der Kläger am 23.03.2002 gegen 3.35 Uhr Opfer einer Gewalttat im Sinne von § 1 Abs.1 OEG geworden ist. Diese Möglichkeit ist jedoch nicht ausreichend, um eine entsprechende Beschädigtenversorgung zuzusprechen. Denn aus der Sicht des erkennenden Senats fehlt es nach Ausschöpfung aller ersichtlichen Beweismöglichkeiten an dem Nachweis eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs im Sinne von § 1 Abs.1 OEG.
Nach alledem ist das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 11.10.2005 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 29.01.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2003 abzuweisen gewesen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183 und 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1966 geborene Kläger begehrt Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).
Der Kläger ist am 23.03.2002 gegen 3.35 Uhr erheblich an der linken Hand verletzt worden.
Die Bevollmächtigten des Klägers haben mit Strafantrag vom 31.07.2002 vorgetragen, dass sich der Kläger zusammen mit mehreren Bekannten am 22.03.2002 gegen ca. 23.00 Uhr in die Diskothek "M." in H. begeben habe. Die Gruppe habe sich sodann einen Sitzplatz gesucht. Der Kläger sei in der Folgezeit sehr häufig auf der Tanzfläche zu finden gewesen, ohne dass es die gesamte Dauer des Aufenthaltes über zu irgendwelchen Vorkommnissen gekommen wäre, an denen der Kläger beteiligt gewesen wäre. Der Kläger könne sich lediglich daran erinnern, dass einer seiner Begleiter auf der Tanzfläche einmal zu Fall gekommen sei und dass er ihm sogleich aufgeholfen habe; dies möge ca. eine viertel Stunde vor dem Geschehen gewesen sein, bei dem der Kläger in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Als der Kläger sich wieder auf der Tanzfläche befunden habe, sei er auf einmal völlig überraschend ohne jeden Anlass und ohne jede Vorwarnung von hinten von einer Person so gepackt und umklammert worden, dass er sich nicht habe umdrehen und wehren können. Er sei zu einer Notausgangstür geschleift und zu durch diese Tür mit erheblicher Gewalteinwirkung und Schwung hinausgeworfen worden. Irgendein Gespräch habe während dieser Zeit nicht stattgefunden, da der Vorgang auch nur wenige Sekunden gedauert habe. Der Kläger wisse auch nicht mehr genau, ob diejenige Person, die ihn im Griff gehabt habe, die Notausgangstür entriegelt habe oder ob dies durch eine dritte Person erfolgt sei. Bevor der Kläger überhaupt begriffen habe, was sich ereignet hatte, sei er auch schon außerhalb der Diskothek am Boden gelegen und habe sofort erhebliche Schmerzen im linken Handgelenk verspürt. In diesem Augenblick habe er stehend im Notausgang diejenige Person gesehen, die ihn hinausgeworfen habe, als diese gerade die Tür wieder verriegelte. Es habe sich dabei um ein Mitglied des Sicherheitspersonals der Diskothek gehandelt. Der Schädiger sei nach Schätzung des Klägers ca. Mitte Zwanzig, habe eine geschorene Glatze gehabt und sei ein sehr kräftiger und muskulöser Typ gewesen. Beteiligt sei wohl noch ein zweites Mitglied des Sicherheitspersonals gewesen, ebenfalls Mitte Zwanzig mit einer schlaksigen Figur, welches einen Ziegenbart gehabt habe. Die beiden Personen seien aber in der fraglichen Nacht nicht als Sicherheitspersonal an der Tür eingesetzt gewesen, sondern hätten sich schon geraume Zeit in der Diskothek befunden. Der Kläger sei sich sicher, dass sich die ganze Zeit seines Aufenthaltes über kein besonderer Vorfall abgespielt habe, also etwa eine Auseinandersetzung unter Gästen oder zwischen Gästen und dem Sicherheitspersonal, wenngleich er solches an anderen Tagen durchaus schon erlebt habe. Für den Kläger sei die gegen ihn gerichtete Attacke völlig unverständlich und er habe damit auch nicht rechnen können, weil er sich niemandem gegenüber provozierend verhalten hätte oder an anderer Stelle ein Tumult gewesen sei. Der Kläger habe sich bei dem Geschehen eine komplizierte Trümmerfraktur des linken Handgelenks zugezogen.
Der Beklagte hat aufgrund der Auskunft der Betriebskrankenkasse O. Entlassungsberichte der Psychosomatischen Klinik Bad N. vom 03.09.1996 und 11.12.2002 beigezogen. Dort ist der Kläger vor allem wegen einer neurotischen Depression bzw. einem mittelgradigen depressiven Syndrom mit somatischer Symptomatik bei psychosozialer Belastungssituation stationär behandelt worden.
Weiterhin hat der Beklagte die Unterlagen der Staatsanwaltschaft B. ausgewertet. Die Polizeiinspektion B. hat den von ihr ermittelten Sachverhalt mit Abschlussbericht vom 20.08.2002 wie folgt zusammengefasst: Am 23.03.2002 um 3.37 Uhr wurde der Einsatzzentrale B. mitgeteilt, dass eine Schlägerei in der Diskothek "M." in H. sei. Polizeihauptmeister L. sei dort mit Polizeihauptmeister K. um 3.55 Uhr eingetroffen. Vor Ort hätten sich zwei Kollegen der Zivilen Einsatztruppe B. befunden. Beide hätten angegeben, dass es zu einer Auseinandersetzung in der Diskothek gekommen sei. Ein Beteiligter (= der Kläger) sei beim Hinausbefördern aus der Diskothek durch das Sicherheitspersonal gestürzt und habe sich das linke Handgelenk gebrochen. S. G. (= Sicherheitspersonal) sei befragt worden; dieser habe angegeben, dass er zusammen mit M. W. (= Sicherheitspersonal) den Kläger durch den Nebeneingang nach draußen befördert habe. Der Kläger selbst sei dann bedingt durch seinen Alkoholgenuss gestürzt. S. G. habe den Kläger auf keinen Fall absichtlich umstoßen wollen. In seiner Vernehmung am 16.07.2002 habe S. G. angegeben, dass eigentlich nicht er den Kläger weggestoßen habe, sondern sein Kollege M. W ... - Wie die Ermittlungen ergeben hätten, habe J. O. mit P. W. auf der Tanzfläche getanzt. Eine männliche, nicht namentlich bekannte Person habe J. O. geschubst, so dass dieser zu Boden gestürzt sei. Der Kläger habe dies gesehen und sei dazwischengegangen. S. G. und M. W. (= Sicherheitspersonal) seien verständigt worden. Diese hätten J. O. und P. W. gebeten, die Diskothek sofort zu verlassen, was beide auch getan hätten (Verlassen der Diskothek durch den Hauptausgang). M. W. und S. G. hätten den Kläger durch den Nebenausgang geschoben. Der Kläger sei aber offenbar nicht damit einverstanden gewesen und habe wieder zurück in die Diskothek gewollt. M. W. habe ihn von sich weggeschoben, da nach dessen Angaben der Kläger ihm an die "Wäsche" wollte. Der Kläger sei ein paar Schritte zurückgegangen und hingefallen. Dabei habe er sich das linke Handgelenk gebrochen. Vom Bayerischen Roten Kreuz sei er in das Klinikum B. transportiert worden, wo er stationär aufgenommen worden sei. - Ein Alkotest bei dem Kläger um 4.20 Uhr im Klinikum B. habe einen Wert von 1,42 Promille ergeben. Nach Meinung des Polizeihauptmeisters L. habe der Kläger dem äußeren Anschein nach erheblich unter Alkoholeinwirkung gestanden.
Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten S. G. ist von der Staatsanwaltschaft B. mit Verfügung vom 28.08.2002 gem. § 170 Abs.2 der Strafprozessordnung (StPO) mangels hinreichendem Tatverdacht eingestellt worden: Zwar habe der Beschuldigte gemeinsam mit seinem Kollegen M. W. dem Kläger ein Hausverbot erteilt und versucht, gemeinsam mit M. W. den Kläger dazu zu bewegen, Richtung Ausgang zu gehen. An dem nachfolgenden Gerangel zwischen M. W. und dem Kläger sei der beschuldigte S. G. jedoch nicht beteiligt gewesen. Vielmehr habe M. W. den nicht unerheblich alkoholisierten Kläger von sich gestoßen und dadurch den Sturz ausgelöst. Dies habe neben dem beschuldigten S. G. auch der ebenfalls beschuldigte M. W. in seiner Vernehmung angegeben. Es gäbe insoweit keinen Anlass am Wahrheitsgehalt dieser Aussagen zu zweifeln. Eine Tathandlung des beschuldigten S. G. sei somit nicht erkennbar.
Weiterhin hat die Staatsanwaltschaft B. mit Verfügung vom 28.08.2002 das Verfahren gegen den Beschuldigten M. W. gem. §§ 374 und 376 StPO mangels öffentlichem Interesse eingestellt: Die Verletzungen seien in dieser Form vom beschuldigten M. W. nicht beabsichtigt worden. Weder sei eine gefährliche Tatausführung ersichtlich, noch lägen Anhaltspunkte für Rohheit auf Seiten des Beschuldigten vor. Vielmehr habe auch die die nicht unerhebliche Alkoholisierung des Geschädigten zur Eskalation des Geschehens beigetragen.
Entsprechend den Unterlagen des Klinikums B. vom 27.03.2002 sowie der Klinik für Handchirurgie Bad N. vom 02.04.2002, 03.08.2002 und 07.12.2002 leidet der Kläger an einer persistierenden Bewegungseinschränkung nach distaler intraartikulärer Radiusfraktur und osteosynthetischer Versorgung.
Der Antrag auf Beschädigtenversorgung vom 25.07.2002 ist mit dem streitgegenständlichen Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung B. vom 29.01.2003 abgelehnt worden. Ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff im Sinne von § 1 Abs.1 OEG liege nicht vor. Der Kläger sei von S. G. und M. W. in deren Funktion als Türsteher der Diskothek verwiesen worden. Ein tätlicher Angriff im Sinne einer feindseligen Willensrichtung beim Hinausbefördern sei nicht nachgewiesen. Desweiteren gehe aus den Unterlagen der Staatsanwaltschaft B. hervor, dass M. W. in dem nachfolgenden Gerangel vor der Diskothek einen Angriff des Klägers lediglich abgewehrt habe, indem er diesen wegdrängte. Ein Überschreiten der Angriffsabwehr durch M. W. sei damit ebenfalls nicht gegeben. Vielmehr sei der Kläger aufgrund erheblicher Alkoholisierung über seine eigenen Füße zu Boden gestürzt und habe sich das linke Handgelenk gebrochen.
Die Bevollmächtigten des Klägers haben mit Widerspruchsbegründung vom 14.04.2003 nochmals hervorgehoben, dass zumindest von Seiten des Beschuldigten M. W. ein vorsätzlicher rechtswidriger tätlicher Angriff vorgelegen habe. Der Kläger sei von dem Sicherheitspersonal einfach aus der Tür der Diskothek hinausgeworfen worden. Dies sei sehr wohl ein Anhaltspunkt für Rohheit mit erheblicher Gewalteinwirkung.
Der Widerspruch vom 25.02.2003 gegen den Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung B. vom 29.01.2003 ist mit Widerspruchsbescheid des Bayerischen Landesamtes für Versorgung und Familienförderung vom 07.05.2003 zurückgewiesen worden. Neutrale Zeugenaussagen seien nach den Staatsanwaltschaftsakten nicht vorhanden. Insbesondere könnten J. O. und P. W. zum Tathergang keine Angaben machen, da sie zum maßgeblichen Zeitpunkt die Diskothek bereits verlassen hätten. Nachdem die Aussage des Geschädigten gegen die Aussagen des Sicherheitspersonals stehe, sei eine rechtswidrige Vorsatztat im Sinne von § 1 Abs.1 OEG nicht nachgewiesen.
In dem sich anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren ist der Kläger in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts Würzburg vom 11.10.2005 einvernommen worden. Er hat auf Befragen erklärt: "Am 22.03.2003 bin ich gegen 21.00 Uhr mit fünf Leuten zur Diskothek "M." hingefahren. Gegen 3.30 Uhr am 23.03.2002 wurde mein Bekannter O. , der mit P. W. tanzte, von einem Dritten derart geschubst, dass O. zu Boden fiel. Der Unbekannte, der O. geschubst hatte, wollte daraufhin eine Diskussion mit O. beginnen. In diesem Moment begab ich mit zu dem am Boden liegenden O. , half ihm auf und äußerte gegenüber beiden: "Muss das sein?". Ein Handgemenge gab es hierbei nicht. O. , P. W. und ich begaben uns anschließend wieder an unseren Tisch. Kurze Zeit später begab ich mich auf die Tanzfläche und tanzte dort allein. Erst in diesem Moment wurde ich - für mich völlig überraschend - von hinten gepackt, umklammert und von einem Mann zu der am Rand der Tanzfläche befindlichen Notausgangstür bugsiert, durch die Türe mit Schwung geschoben, so dass ich vor der Türe zu Fall kam. Bei dem Ereignis brach ich mir das linken Handgelenk. Bei diesem Rausschubsen stolperte ich über etwa zwei bis drei Stufen vor der Notausgangstüre auf eine Betonplatte. Zwei zufällig vorbeikommende Kripo-Beamte, die ich kannte, alamierten die Einsatzzentrale B ... Mein Alkoholgenuss war in dieser Nacht nicht entscheidend für den Vorfall."
Hierauf gestützt hat das Sozialgericht Würzburg mit Urteil vom 11.10.2005 - S 1 VG 3/03 - den Bescheid vom 29.01.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2003 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, aus Anlass des Ereignisses vom 23.03.2002 dem Kläger Beschädigtenversorgung nach dem OEG nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Den glaubhaften Angaben des Klägers sei zu folgen. Die Security-Leute der Diskothek hätten an einer verharmlosenden Darstellung Interesse. Selbst bei dem vom Kläger genossenen Alkohol seien die Verletzungen des Klägers durch Fremdeinwirkung sturzbedingt entstanden, da er beim Hinauswurf über zwei bis drei Stufen gestrauchelt sei. Versagungsgründe im Sinne von § 2 Abs.2 OEG seien nicht ersichtlich.
Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten vom 03.11.2005 ging am 04.11.2005 im Bayer. Landessozialgericht (LSG) ein. Es sei gerade nicht nachgewiesen, dass der Kläger Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden sei. Das Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen die beschuldigten Sicherheitskräfte der Diskothek "M." S. G. und M. W. sei eingestellt worden. Nach den Ausführungen der Staatsanwaltschaft habe M. W. die Verletzungen des Klägers in dieser Form nicht beabsichtigt. Außerdem sei das Urteil des Sozialgerichts Würzburg auch verfahrensrechtlich zu beanstanden. Die Sicherheitskräfte hätten als Zeugen gehört werden müssen.
Von Seiten des Senats wurden die Akten des Beklagten und der Staatsanwaltschaft B. beigezogen, ebenso die erstinstanzlichen Unterlagen. In der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2006 trug der Kläger vor: "Als ich allein auf der Tanzfläche tanzte, packte mich völlig überraschend M. W. von hinten. M. W. packte mich unter den Armen, zog mich nach hinten weg, in der Zwischenzeit hat S. G. die Notausgangstür entriegelt und geöffnet. M. W. drehte mich zur Seite und schleuderte mich mit Schwung durch die naheliegende geöffnete Notausgangstür. Ich bin die Stufen runtergefallen und mit der linken Hand auf den Beton geklatscht."
S. G. und M. W. wurden als Zeugen einvernommen. Sie erklärten übereinstimmend an den konkreten Vorfall vom 23.03.2002 keine Erinnerungen mehr zu haben. Im Übrigen schilderten sie ihr generelles Vorgehen als Sicherheitskräfte bei Zwischenfällen in Diskotheken.
Die Bevollmächtigte des Beklagten stellt den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 11.10.2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Bevollmächtigte des Klägers stellt die Anträge aus dem Schriftsatz vom 23.11.2005:
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozi algerichts Würzburg vom 11.10.2005 - S 1 VG 3/03 - wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Verfahrenskosten zu erstatten.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird gemäß § 202 SGG i.V.m. § 540 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie entsprechend § 136 Abs.2 SGG auf die beigezogenen Unterlagen des Beklagten und der Staatsanwaltschaft B. sowie die erst- und zweitinstanzlichen Akten Bezug genommen, vor allem auch auf die Niederschrift vom 14.11.2006.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist gemäß §§ 143, 144 und 151 SGG zulässig und begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 11.10.2005 ist aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 29.01.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2003 ist abzuweisen.
Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Folge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält gemäß § 1 Abs.1 OEG wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG.
Ebenso wie sonst im Sozialrecht müssen auch für eine Leistung nach dem OEG alle anspruchsbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Senats erwiesen sein. Falls es daran fehlt, geht dies zu Lasten des Klägers (objektive Beweis- oder Feststellungslast). Beweisschwierigkeiten rechtfertigen keine generelle Beweiserleichterung, etwa durch eine stets gebotene Annahme der Voraussetzungen des sogenannten Anscheinsbeweises oder durch geringere Anforderungen an die Beweiskraft. Denn den Beweisschwierigkeiten, die typischerweise in der sozialen Entschädigung vorkommen, hat der Gesetzgeber bereits durch begrenzte Regeln zu Gunsten der Geschädigten entsprochen (Kunz, Opferentschädigungsgesetz, 4. Aufl., Rz.74 und 75 zu § 1 OEG m.w.N.).
Hierzu gehört auch § 15 Satz 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOV-VfG). Danach sind die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers verloren gegangen sind, der Entscheidung zu Grunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen.
Hiervon ausgehend ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff im Sinne von § 1 Abs.1 OEG nicht nachgewiesen ist. Die Möglichkeit, dass der Kläger Opfer einer Gewalttat geworden ist, reicht nicht aus, um eine entsprechende Beschädigtenversorgung zuzusprechen bzw. das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 11.10.2005 - S 1 VG 3/03 - zu bestätigen.
Die Ausführungen der Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 31.07.2002 sowie die Einlassungen des Klägers in den mündlichen Verhandlungen vom 11.10.2005 (erstinstanzlich) und 14.11.2006 (zweitinstanzlich) beinhalten im Kern, dass der Kläger für ihn völlig überraschend auf der Tanzfläche der Diskothek "M." von hinten gepackt, umklammert, zur Notausgangstür bugsiert und anschließend mit Schwung in Verletzungsabsicht hinausgeworfen worden ist.
Dem steht gegenüber, dass sich die Sicherheitskräfte (und Zeugen) S. G. und M. W. in der mündlchen Verhandlung vom 14.11.2006 an den konkreten Vorfall vom 23.03.2002 nicht mehr haben erinnern können. Ihre damaligen Aussagen vor der Polizeiinspektion B. sind jedoch aktenkundig und verwertbar. S. G. hat im Rahmen der Vernehmung vom 20.07.2002 angegeben, dass er nach Auslösen des Alarmes zusammen mit M. W. zur Tanzfläche gegangen sei. Dort hätten sie eine Rangelei gesehen. Sie hätten die Streithähne getrennt. Es habe sich um einen Mann gehandelt. Zusammen hätten sie ihn zum Nebenausgang gebracht. Sie hätten die Türe geöffnet und diesen Mann nach draußen geschoben und ihn dort hingestellt. Als sie die Türe wieder hätten zumachen wollen, sei der Mann auf sie zugekommen und habe wieder Eintritt in die Diskothek begehrt. Sie hätten dies nicht zugelassen, da er auch erheblich unter Alkoholeinfluss gestanden habe. Er wollte deswegen mit ihnen diskutieren. Er habe mit den Armen herumgefuchtelt. Dann sei er auf M. W. losgegangen. Dieser habe ihn von sich weg nach hinten gedrängt. Er sei dann nach ca. zwei bis drei Schritten über seine eigenen Füße zu Boden gefallen. Dies sei aber nicht ihre Schuld gewesen. Es sei von diesem Mann sehr unglücklich gewesen, wie er hingefallen sei. Das Wegdrängen des M. W. sei nicht so grob gewesen, dass ein normaler Mensch hinfalle. Er glaube eher, dass der übermäßige Alkoholeinfluss an dem Hinfallen schuld gewesen sei. Auch M. W. betonte im Rahmen der Vernehmung vom 20.07.2002, dass er den Kläger nur von sich weggedrückt habe. Dieser sei dann ein paar Schritte zurück und über seine eigenen Füße gestolpert. Er sei erheblich betrunken gewesen.
Somit stehen die Aussagen des Klägers gegen die damaligen Aussagen der Sicherheitskräfte S. G. und M. W ...
D. O. hat im Rahmen seiner Zeugenvernehmung vor der Polizeiinspektion B. am 08.07.2002 ausgeführt, dass er nicht gesehen habe, was mit dem Kläger passierte. Er könne nichts sagen oder sich entsinnen, wer den Kläger nach draußen befördert habe. Er selbst sei mit P. W. auf der Tanzfläche gestanden; beide seien vom Personal des Lokales verwiesen worden. Dies sei durch den Hauptausgang geschehen.
Auch P. W. hat entsprechend ihrer Zeugenvernehmung vom 15.07.2002 ausgeführt, sie habe nicht mitbekommen, wie der Kläger von den Türstehern nach draußen befördert worden sei. Ihrer Meinung nach habe der Kläger erheblich unter Alkoholeinfluss gestanden. Letzteres ist auch durch den um 4.20 Uhr im Klinikum B. durchgeführten Alkotest mit einem Wert von 1,42 Promille belegt. Nach Meinung von Polizeihauptmeister L. stand der Kläger dem äußeren Anschein nach erheblich unter Alkoholeinwirkung.
Dies korrespondiert mit dem Entlassungsbericht der Psychosomatischen Klinik Bad N. vom 03.09.1996. Dort ist ärztlicherseits bestätigt worden, dass der Kläger mit dem im Gespräch deutlich werdenden Suchtproblem (Alkohol) bagatellisierend umgegangen ist. Den nämlichen Eindruck hat er dem erkennenden Senat in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2006 vermittelt.
Im Rahmen der Beweiswürdigung ist weiterhin von Bedeutung, dass die einvernommenen Sicherheitskräfte S. G. und M. W. zwar einen einfach strukturierten, aber dennoch profesionellen Eindruck erweckt haben. Vor allem versuchen beide Zeugen bei Zwischenfällen wie dem vorliegenden zuerst deeskalierend einzugreifen, bevor Gäste wie hier der Kläger erforderlichenfalls mit körperlichem Zwang aus einer Diskothek entfernt werden.
Insoweit fallen die unterschiedlichen Techniken von S. G. und M. W. auf. S. G. hat ausgeführt: "Wenn eine Person nicht einsichtig ist, wird sie aus der Diskothek rausgeführt und wenn sie nicht freiwillig rausgeht, lege ich in der mildesten Form die Hand auf Schulter. Wenn die Person gewalttätig gegenüber mir wird, wende ich in aller Regel den Polizeigriff an." - M. W. versucht ebenfalls zuerst zu klären, "was überhaupt los ist und wenn noch ersichtlich ist, wer an dem Vorfall beteiligt ist, werden diese Personen genommen, mit beiden Händen um den Körper und rausgetragen und abgestellt. Wenn Gegenwehr erfolgt, wird der Polizeigriff angewandt. Wenn die Gegenwehr heftiger ist, kommt der zweite Türsteher zu Hilfe."
In der Zusammenschau der Angaben des Klägers einerseits und der nunmehrigen generellen Ausführungen von M. W. andererseits erscheint es daher glaubhaft, dass der Kläger von diesem auf der Tanzfläche von hinten umklammert und anschließend zu der Notausgangstür der Diskothek "M." bugsiert worden ist. Im Folgenden ist der weitere Geschehensablauf jedoch ungeklärt. Vor allem ist das Vorliegen eines Hinausstoßens oder Hinauswerfens in Verletzungsabsicht nicht nachgewiesen. Vielmehr muss auch die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, dass der Kläger nach einem "Abstellen" vor der Notausgangstür (auch unter Alkoholeinfluss) gestürzt ist, als er versucht hat wieder Eintritt in die Diskothek zu erlangen (vgl. Aussage von S. G. vom 20.07.2002 wie vorstehend zitiert). - Demgegenüber ist der Senat in Hinblick auf die vom Kläger zwar heruntergespielte, aber durch den Alkotest und die Aussagen mehrer Personen (u.a. P. W. und Polizeihauptmeister L.) nachgewiesene Alkoholisierung von 1,42 Promille nicht davon überzeugt, dass sich der Sachverhalt des eigentlichen Hinausbringens aus der Diskothek genauso wie vom Kläger geschildert zugetragen hat, mit der Folge, dass auch in Berücksichtigung von § 15 KOV-VfG ein vorsätzlich rechtswidriger Angriff im Sinne von § 1 Abs.1 OEG nicht nachgewiesen ist.
Weiterhin ist im Rahmen der Beweiswürdigung von Relevanz, dass S. G. und M. W. in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2006 nicht den Eindruck erweckt haben "Schlägerkreisen" zuzugehören, die gleichsam zum Zwecke der Ausübung entsprechender persönlicher Neigungen den Beruf eines Türstehers ergriffen haben. Wie bereits erwähnt haben sie vielmehr einen profesionellen Eindruck erweckt. S. G. arbeitet zwischenzeitlich bei der Firma H. Security, welche auf Grund ihres ausgezeichneten Rufes sogar von der Polizei anlässlich eines Beach-Fußballspiels gebucht worden ist. M. W. ist zwischenzeitlich als Geschäftsführer einer Sicherheitsfirma selbständig.
Zusammenfassend ist daher nochmals festzustellen, dass es zwar möglich ist, dass der Kläger am 23.03.2002 gegen 3.35 Uhr Opfer einer Gewalttat im Sinne von § 1 Abs.1 OEG geworden ist. Diese Möglichkeit ist jedoch nicht ausreichend, um eine entsprechende Beschädigtenversorgung zuzusprechen. Denn aus der Sicht des erkennenden Senats fehlt es nach Ausschöpfung aller ersichtlichen Beweismöglichkeiten an dem Nachweis eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs im Sinne von § 1 Abs.1 OEG.
Nach alledem ist das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 11.10.2005 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 29.01.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2003 abzuweisen gewesen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183 und 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
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