Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 16 R 1171/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 589/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 6/07 BH
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 13. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 1956 in Polen geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und im Dezember 1972 aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen. Trotz der von Jugend an bestehenden Schuppenflechte erlernte er von 1974 bis 1977 den Beruf eines (Möbel-)Tischlers und übte diesen bei fünf verschiedenen Arbeitgebern bis April 1980 versicherungspflichtig aus. Anschließend absolvierte er bis Februar 1981 erfolgreich die Ausbildung zum Tischlermeister. Er bezog danach bis Dezember 1982 Arbeitslosengeld und war nur vom 24.04.1982 bis 05.05.1982 als Tischlermeister tätig. Bis März 1989 war er - mit einer Unterbrechung im Februar 1985 - durchgehend arbeitslos gemeldet. Im Jahr 1982 erwarb er den "Taxiführerschein" und bezog zumindest ab 1984 gelegentliche, nicht versicherungspflichtige Nebeneinkünfte als unselbständiger Taxifahrer. 1984 bewarb er sich bei der Landeshauptstadt München um eine Taxikonzession. Von April 1989 bis Dezember 1991 war er als Taxifahrer versicherungspflichtig beschäftigt; die Bundesanstalt für Arbeit gewährte für diesen Zeitraum einen Arbeitsentgeltzuschuss zur dauerhaften Eingliederung Schwerbehinderter ins Erwerbsleben (Feststellung eines GdB von 50 mit Bescheid vom 23.01.1984 wegen der ausgeprägten Schuppenflechte). Nach Erhalt der Taxikonzession war er von Januar 1992 bis Dezember 2002 als selbständiger Taxifahrer (1-Mann-Unternehmen) tätig; für diese Tätigkeit entrichtete er weder Pflichtbeiträge noch freiwillige Beiträge. Es wurden zwischen April 1992 und Dezember 1995 lediglich noch 22 Kalendermonate Pflichtbeiträge wegen Krankengeldbezuges, zuletzt im Dezember 1995, entrichtet. Seit 14.02.2003 ist er - ausgenommen die Monate Juni und Juli 2006, in denen nochmals Pflichtbeiträge wegen Beschäftigung abgeführt worden sind - durchgehend arbeitslos gemeldet. Derzeit bezieht er Sozialhilfeleistungen.
Der erstmals bei der Beklagten gestellte Rentenantrag vom 02.02.1994 wegen starker Schuppenflechte und wegen Schmerzen in den Schulter-, Knie-, Hand- und Hüftgelenken wurde auf der Grundlage des internistischen Gutachtens von Dr. Z. mit Bescheid vom 03.03.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.1994 abgelehnt mit der Begründung, dass der Kläger trotz seiner Gesundheitsstörungen noch in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichtere bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig zumutbar zu verrichten und er daher weder berufs- noch erwerbsunfähig sei. Nach Einholung eines weiteren internistischen Gutachtens von Dr. Scheininger wies das Sozialgericht München die Klage mit Urteil vom 15.02.1995 ab. Im anschließenden Berufungsverfahren wurde auf den Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein fachdermatologisches Gutachten des Prof. Dr. Dr. R. mit einem röntgenfachärztlichen Zusatzgutachten des Prof. Dr. Dr. G. eingeholt, welches das von der Beklagten festgestellte Leistungsvermögen des Klägers bestätigte. Mit Urteil vom 19. September 1996 wurde die Berufung zurückgewiesen, weil der Kläger trotz seines qualitativ eingeschränkten Leistungsvermögens noch in der Lage sei, die bisher ausgeübte Tätigkeit als Taxifahrer weiterhin vollschichtig zu verrichten. Dem Kläger komme hinsichtlich der erlernten Tätigkeit eines Tischlers kein Berufsschutz zu, weil er sich von dieser Tätigkeit nicht aus gesundheitlichen Gründen gelöst habe. Nach einer Zurückverweisung der Sache hinsichtlich des Anspruchs auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit durch das Urteil des BSG vom 30. Juli 1997 wies das Bayerische Landessozialgericht nach Durchführung weiterer berufskundlicher und medizinischer Ermittlungen mit rechtskräftigem Urteil vom 5. Juni 2003 die Berufung zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass zwar Berufsunfähigkeit im medizinischen Sinn insoweit vorliege, als der Kläger den erlernten Beruf eines Tischlers wegen der Schuppenflechte nicht zumutbar ausüben könne. Da der Kläger aber bereits bei Aufnahme des Hauptberufs als Tischler an dieser Hauterkrankung gelitten habe, die bereits damals eine einschlägige Berufsausübung unzumutbar gemacht habe, sei kein Leistungsfall der Berufsunfähigkeit eingetreten. Denn der Kläger habe wegen der Schuppenflechte und der damit verbundenen berufsspezifischen Gefährdung bereits damals auf Kosten seiner Gesundheit gearbeitet. Da er keinen Berufsschutz als Gelernter oder als Angelernter im oberen Bereich genieße, sei er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Die dagegen zum BSG eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Prozessbevollmächtigten des Klägers nach einem richterlichen Hinweis über den Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist mit Schriftsatz vom 12.12.2003 zurückgenommen. Der Kläger hat dagegen am 26.10.2004 Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht.
Am 29.11.2004 beantragte er erneut bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung mit der Begründung, dass er seit 1973 wegen seiner Hautprobleme, Gelenk- und Kopfschmerzen sowie seiner Depression erwerbsgemindert sei. Er gab an, dass er die Tätigkeiten eines Pförtners oder Taxifahrers noch 8 h täglich mit Unterbrechungen ausüben könne. Die Beklagte lehnte diesen Antrag auf der Grundlage des Kurberichtes vom 13.07.2004 mit Bescheid vom 15.12.2004 ab. Denn der Kläger habe zwar die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt, er habe aber in dem maßgeblichen 5-Jahres-Zeitraum vom 29.11.1999 bis 28.11.2004 keinen einzigen Pflichtbeitrag belegt und somit nicht die erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) erfüllt. Dieser Zeitraum könne auch nicht gemäß § 241 Abs. 1, § 43 Abs. 4 SGB VI verlängert werden. Auch die Voraussetzungen der vorzeitigen Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (§§ 53, 245 SGB VI) und des § 241 Abs. 2 SGB VI (Vorliegen von Anwartschaftserhaltungszeiten ab 1. Januar 1984 bis zum Eintritt des Leistungsfalles der Erwerbsminderung) seien nicht erfüllt. Nach den getroffenen Feststellungen bestehe auch weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung noch eine Berufsunfähigkeit. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wären nur bei einen Leistungsfall spätestens am 31.12.1995 erfüllt; zu diesem Zeitpunkt sei er aber nach dem vorausgehenden Klageverfahren weder berufs- noch erwerbsunfähig gewesen.
Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass für ihn als chronisch Kranken hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eine Sonderregelung gelten müsse. Es könne nicht hingenommen werden, dass das von 1994 bis 2003 (korrigierte Daten) andauernde erste Rentenverfahren wegen eines Fristablaufs - durch Nichtwahrnehmung seines Anwalts - beendet habe werden müssen. Er habe daher auch Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht. Ferner seien die Zeiten der Arbeitslosigkeit seit Januar 2002 beim zuständigen Arbeitsamt zu überprüfen.
Der Widerspruch wurde nach Einholung einer Auskunft der Agentur für Arbeit München vom 26.01.2005 mit dem Inhalt, dass der Kläger erst seit 14.02.2003 laufend arbeitslos ohne Leistungsbezug gemeldet sei, mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2005 als unbegründet zurückgewiesen.
Die dagegen erhobene Klage, die der Kläger nicht begründete, wurde nach Beiziehung der Akte des Sozialgerichts München, Az. S 19 SB 1348/04 mit Urteil vom 13. Juli 2006 abgewiesen, weil die besonderen beitragsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt seien. Er habe bis zur Antragstellung am 24.11.2004 und auch bis zur Rechtskraft des Urteils des 14. Senats des Bayerischen Landessozialgerichts vom 05.06.2003 nicht drei Jahre Pflichtbeitragszeiten vorzuweisen. Ebenso wenig sei eine durchgehende Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten seit Januar 1984 gegeben. Auch eine durchgehende Belegung mit freiwilligen Beiträgen ab 1984 scheide aus, weil gemäß § 197 Abs. 2 SGB VI freiwillige Beiträge nur bis zum 31. des Folgejahres gezahlt und daher die Lücken insbesondere von Januar bis März 1985 und von August bis November 1992 nicht mehr aufgefüllt werden könnten. Da diese Lücken bereits bei der ersten Antragstellung am 02.02.1994 vorgelegen hätten und damals schon nicht mehr durch eine freiwillige Beitragsleistung beseitigt hätten werden können, habe für die Beklagte auch keine Veranlassung bestanden, dem Kläger diese Möglichkeit der Anwartschaftsbegründung darzulegen. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch auf rückwirkende Entrichtung dieser Beiträge scheide somit aus. Auf Grund der abschließenden Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers durch die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 05.06.2003 habe sich das Gericht auch nicht veranlasst gesehen, das Leistungsvermögen des Klägers, das nach seinem Vortrag bereits seit 1973 beeinträchtigt sei, durch Gutachten abzuklären.
Mit der dagegen eingelegten Berufung verweist der Kläger auf sein bisheriges Vorbringen. Er könne nicht mehr arbeiten und habe auch keinen Arbeitsplatz in Aussicht, um die besonderen beitragsrechtlichen Voraussetzungen noch zu erfüllen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 13.07.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 15.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Denn die Begründung der Berufung enthalte keine neuen Gesichtspunkte, die die angefochtene Entscheidung in Frage stellen würden.
Die Beteiligten haben im Erörterungstermin vom 26.01.2007 erklärt, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG einverstanden sind.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten, der Akte des Sozialgerichts München Az. S 26 Ar 487/94, der Akten des Bayerischen Landessozialgerichts Az. L 14 Ar 222/95 und L 14 RJ 510/97 sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat durfte auf Grund der Einverständniserklärungen der Beteiligten vom 26.01.2007 ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 153 Abs.1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG). Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte statthafte Berufung ist gemäß §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Mit seinem Urteil vom 13. Juli 2006 hat das Sozialgericht zu Recht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 15.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2005 abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung oder wegen Berufsunfähigkeit hat, weil für einen angenommen Leistungsfall der Erwerbsminderung zum Zeitpunkt der Antragstellung am 29.11.2004 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Der Anspruch des Klägers richtet sich nach den Vorschriften des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827), weil der Kläger den Rentenantrag nach dem 31.03.2001 gestellt hat und Rente für Zeiten nach dem 01.01.2001 begehrt (§ 300 Abs. 2 SGB VI).
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1, § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor dem Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht allesamt erfüllt. Er erfüllt zwar die allgemeine Wartezeit der § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 51 Abs. 1 SGB VI, jedoch sind die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Sinn der obigen Ziffer 2 zum angenommen Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalles der Erwerbsminderung bei der Antragstellung am 29.11.2004 nicht erfüllt. In dem 5-Jahreszeitraum vom 29.11.1999 bis 28.11.2004 wurden für ihn statt der geforderten 36 Kalendermonate überhaupt keine Pflichtbeiträge entrichtet.
Auch in dem unter Berücksichtigung der Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit von Februar 2003 bis November 2004 um 22 Kalendermonate verlängerten Zeitraum von Februar 1998 bis November 2004 wurden keine Pflichtbeiträge entrichtet. Für die Berücksichtigung vorgenannter Zeiten der Arbeitslosigkeit ist das Erfordernis der Unterbrechung im Sinn des § 58 Abs. 2 SGB VI infolge der Anschlusswahrung durch Überbrückungszeiten erfüllt, weil sich an den letzten Pflichtbeitrag im Dezember 1995 eine Kette lückenlos aneinandergereihter Überbrückungszeiten anschließt. Der Kläger war von Januar 1996 bis Dezember 2002 nicht versicherungspflichtig beschäftigt (zur Anerkennung als Überbrückungszeit s. BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 94, KassKomm-Niesel § 58 SGB VI Rdnr. 105) und anschließend arbeitslos. Unerheblich ist insoweit, dass sich der Kläger erst am 14.02.2003 bei der Arbeitsagentur für Arbeit arbeitslos meldete. Denn für die Anerkennung als Überbrückungszeit genügt die Zeit der Arbeitslosigkeit, auch wenn keine Meldung beim zuständigen Arbeitsamt erfolgte (so BSGE 21,21; 29,120). Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit können jedoch nicht bereits vor dem Februar 2003 anerkannt werden, da nach der Auskunft der Agentur für Arbeit München vom 26.01.2005 eine Meldung als Arbeitsuchender erst ab 14.02.2003 nachgewiesen ist.
Anhaltspunkte für das Vorliegen weiterer Verlängerungstatbestände im Sinn der § 43 Abs. 4, § 241 Abs. 1 SGB VI sind nicht ersichtlich.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gelten auch nicht nach § 43 Abs. 5 SGB VI als erfüllt, weil die Erwerbsminderung nicht auf Grund eines Tatbestands der vorzeitigen Wartezeiter- füllung gemäß § 53 SGB VI eingetreten ist.
Es liegt auch keine durchgehende Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten seit 1984 vor (§ 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Insbesondere im Hinblick auf die Beitragslücken von Februar 1985, Januar bis März, Mai, Juni, September und Oktober 1992 sowie März, Juni, Juli, November und Dezember 1993 etc. bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Bestehens der Beitragslücken oder der Durchführung des ersten Rentenverfahrens Hinweis- oder Auskunftspflichten verletzt hätte. Denn, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, zu diesem Zeitpunkt hätten die freiwilligen Beiträge wegen ihrer notwendigen Entrichtung bis zum 31. März des Folgejahres, für das sie gelten sollen, gemäß § 197 Abs. 2 SGB VI nicht mehr wirksam gezahlt werden können.
Da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch für den Zeitraum nach der letzten Untersuchung des Klägers im April 1996 durch den vom Bayerischen Landessozialgericht beauftragten Gutachter Prof. Dr. Dr. R., der den Kläger noch für fähig erachtete, leichte und mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten, nicht erfüllt sind, konnte der Senat von einer weiteren medizinischen Sachaufklärung absehen. Soweit der Kläger eine Erwerbsminderung zu einem früheren Zeitpunkt geltend macht, sind dem Vorbringen des Klägers sowie den vorliegenden ärztlichen Unterlagen keine Hinweise für eine unzutreffende Einschätzung des Gesundheitszustandes und des Leistungsvermögens des Klägers durch die medizinischen Sachverständigen in dem vorausgehenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu entnehmen. Es sind in diesem Verfahren auch weder Anhaltspunkte für eine unzutreffende rechtskräftige (Urteil des BayLSG vom 5. Juni 2003, Az. L 14 RJ 510/97) Ablehnung der Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung vorgetragen noch aus der Aktenlage ersichtlich, so dass sich insoweit eine weitere Überprüfung im Zugunstenverfahren nach § 44 des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) erübrigt.
Da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat, war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß §§ 183, 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung keinen Erfolg hatte.
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 1956 in Polen geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und im Dezember 1972 aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen. Trotz der von Jugend an bestehenden Schuppenflechte erlernte er von 1974 bis 1977 den Beruf eines (Möbel-)Tischlers und übte diesen bei fünf verschiedenen Arbeitgebern bis April 1980 versicherungspflichtig aus. Anschließend absolvierte er bis Februar 1981 erfolgreich die Ausbildung zum Tischlermeister. Er bezog danach bis Dezember 1982 Arbeitslosengeld und war nur vom 24.04.1982 bis 05.05.1982 als Tischlermeister tätig. Bis März 1989 war er - mit einer Unterbrechung im Februar 1985 - durchgehend arbeitslos gemeldet. Im Jahr 1982 erwarb er den "Taxiführerschein" und bezog zumindest ab 1984 gelegentliche, nicht versicherungspflichtige Nebeneinkünfte als unselbständiger Taxifahrer. 1984 bewarb er sich bei der Landeshauptstadt München um eine Taxikonzession. Von April 1989 bis Dezember 1991 war er als Taxifahrer versicherungspflichtig beschäftigt; die Bundesanstalt für Arbeit gewährte für diesen Zeitraum einen Arbeitsentgeltzuschuss zur dauerhaften Eingliederung Schwerbehinderter ins Erwerbsleben (Feststellung eines GdB von 50 mit Bescheid vom 23.01.1984 wegen der ausgeprägten Schuppenflechte). Nach Erhalt der Taxikonzession war er von Januar 1992 bis Dezember 2002 als selbständiger Taxifahrer (1-Mann-Unternehmen) tätig; für diese Tätigkeit entrichtete er weder Pflichtbeiträge noch freiwillige Beiträge. Es wurden zwischen April 1992 und Dezember 1995 lediglich noch 22 Kalendermonate Pflichtbeiträge wegen Krankengeldbezuges, zuletzt im Dezember 1995, entrichtet. Seit 14.02.2003 ist er - ausgenommen die Monate Juni und Juli 2006, in denen nochmals Pflichtbeiträge wegen Beschäftigung abgeführt worden sind - durchgehend arbeitslos gemeldet. Derzeit bezieht er Sozialhilfeleistungen.
Der erstmals bei der Beklagten gestellte Rentenantrag vom 02.02.1994 wegen starker Schuppenflechte und wegen Schmerzen in den Schulter-, Knie-, Hand- und Hüftgelenken wurde auf der Grundlage des internistischen Gutachtens von Dr. Z. mit Bescheid vom 03.03.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.1994 abgelehnt mit der Begründung, dass der Kläger trotz seiner Gesundheitsstörungen noch in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichtere bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig zumutbar zu verrichten und er daher weder berufs- noch erwerbsunfähig sei. Nach Einholung eines weiteren internistischen Gutachtens von Dr. Scheininger wies das Sozialgericht München die Klage mit Urteil vom 15.02.1995 ab. Im anschließenden Berufungsverfahren wurde auf den Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein fachdermatologisches Gutachten des Prof. Dr. Dr. R. mit einem röntgenfachärztlichen Zusatzgutachten des Prof. Dr. Dr. G. eingeholt, welches das von der Beklagten festgestellte Leistungsvermögen des Klägers bestätigte. Mit Urteil vom 19. September 1996 wurde die Berufung zurückgewiesen, weil der Kläger trotz seines qualitativ eingeschränkten Leistungsvermögens noch in der Lage sei, die bisher ausgeübte Tätigkeit als Taxifahrer weiterhin vollschichtig zu verrichten. Dem Kläger komme hinsichtlich der erlernten Tätigkeit eines Tischlers kein Berufsschutz zu, weil er sich von dieser Tätigkeit nicht aus gesundheitlichen Gründen gelöst habe. Nach einer Zurückverweisung der Sache hinsichtlich des Anspruchs auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit durch das Urteil des BSG vom 30. Juli 1997 wies das Bayerische Landessozialgericht nach Durchführung weiterer berufskundlicher und medizinischer Ermittlungen mit rechtskräftigem Urteil vom 5. Juni 2003 die Berufung zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass zwar Berufsunfähigkeit im medizinischen Sinn insoweit vorliege, als der Kläger den erlernten Beruf eines Tischlers wegen der Schuppenflechte nicht zumutbar ausüben könne. Da der Kläger aber bereits bei Aufnahme des Hauptberufs als Tischler an dieser Hauterkrankung gelitten habe, die bereits damals eine einschlägige Berufsausübung unzumutbar gemacht habe, sei kein Leistungsfall der Berufsunfähigkeit eingetreten. Denn der Kläger habe wegen der Schuppenflechte und der damit verbundenen berufsspezifischen Gefährdung bereits damals auf Kosten seiner Gesundheit gearbeitet. Da er keinen Berufsschutz als Gelernter oder als Angelernter im oberen Bereich genieße, sei er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Die dagegen zum BSG eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Prozessbevollmächtigten des Klägers nach einem richterlichen Hinweis über den Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist mit Schriftsatz vom 12.12.2003 zurückgenommen. Der Kläger hat dagegen am 26.10.2004 Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht.
Am 29.11.2004 beantragte er erneut bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung mit der Begründung, dass er seit 1973 wegen seiner Hautprobleme, Gelenk- und Kopfschmerzen sowie seiner Depression erwerbsgemindert sei. Er gab an, dass er die Tätigkeiten eines Pförtners oder Taxifahrers noch 8 h täglich mit Unterbrechungen ausüben könne. Die Beklagte lehnte diesen Antrag auf der Grundlage des Kurberichtes vom 13.07.2004 mit Bescheid vom 15.12.2004 ab. Denn der Kläger habe zwar die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt, er habe aber in dem maßgeblichen 5-Jahres-Zeitraum vom 29.11.1999 bis 28.11.2004 keinen einzigen Pflichtbeitrag belegt und somit nicht die erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) erfüllt. Dieser Zeitraum könne auch nicht gemäß § 241 Abs. 1, § 43 Abs. 4 SGB VI verlängert werden. Auch die Voraussetzungen der vorzeitigen Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (§§ 53, 245 SGB VI) und des § 241 Abs. 2 SGB VI (Vorliegen von Anwartschaftserhaltungszeiten ab 1. Januar 1984 bis zum Eintritt des Leistungsfalles der Erwerbsminderung) seien nicht erfüllt. Nach den getroffenen Feststellungen bestehe auch weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung noch eine Berufsunfähigkeit. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wären nur bei einen Leistungsfall spätestens am 31.12.1995 erfüllt; zu diesem Zeitpunkt sei er aber nach dem vorausgehenden Klageverfahren weder berufs- noch erwerbsunfähig gewesen.
Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass für ihn als chronisch Kranken hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eine Sonderregelung gelten müsse. Es könne nicht hingenommen werden, dass das von 1994 bis 2003 (korrigierte Daten) andauernde erste Rentenverfahren wegen eines Fristablaufs - durch Nichtwahrnehmung seines Anwalts - beendet habe werden müssen. Er habe daher auch Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht. Ferner seien die Zeiten der Arbeitslosigkeit seit Januar 2002 beim zuständigen Arbeitsamt zu überprüfen.
Der Widerspruch wurde nach Einholung einer Auskunft der Agentur für Arbeit München vom 26.01.2005 mit dem Inhalt, dass der Kläger erst seit 14.02.2003 laufend arbeitslos ohne Leistungsbezug gemeldet sei, mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2005 als unbegründet zurückgewiesen.
Die dagegen erhobene Klage, die der Kläger nicht begründete, wurde nach Beiziehung der Akte des Sozialgerichts München, Az. S 19 SB 1348/04 mit Urteil vom 13. Juli 2006 abgewiesen, weil die besonderen beitragsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt seien. Er habe bis zur Antragstellung am 24.11.2004 und auch bis zur Rechtskraft des Urteils des 14. Senats des Bayerischen Landessozialgerichts vom 05.06.2003 nicht drei Jahre Pflichtbeitragszeiten vorzuweisen. Ebenso wenig sei eine durchgehende Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten seit Januar 1984 gegeben. Auch eine durchgehende Belegung mit freiwilligen Beiträgen ab 1984 scheide aus, weil gemäß § 197 Abs. 2 SGB VI freiwillige Beiträge nur bis zum 31. des Folgejahres gezahlt und daher die Lücken insbesondere von Januar bis März 1985 und von August bis November 1992 nicht mehr aufgefüllt werden könnten. Da diese Lücken bereits bei der ersten Antragstellung am 02.02.1994 vorgelegen hätten und damals schon nicht mehr durch eine freiwillige Beitragsleistung beseitigt hätten werden können, habe für die Beklagte auch keine Veranlassung bestanden, dem Kläger diese Möglichkeit der Anwartschaftsbegründung darzulegen. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch auf rückwirkende Entrichtung dieser Beiträge scheide somit aus. Auf Grund der abschließenden Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers durch die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 05.06.2003 habe sich das Gericht auch nicht veranlasst gesehen, das Leistungsvermögen des Klägers, das nach seinem Vortrag bereits seit 1973 beeinträchtigt sei, durch Gutachten abzuklären.
Mit der dagegen eingelegten Berufung verweist der Kläger auf sein bisheriges Vorbringen. Er könne nicht mehr arbeiten und habe auch keinen Arbeitsplatz in Aussicht, um die besonderen beitragsrechtlichen Voraussetzungen noch zu erfüllen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 13.07.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 15.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Denn die Begründung der Berufung enthalte keine neuen Gesichtspunkte, die die angefochtene Entscheidung in Frage stellen würden.
Die Beteiligten haben im Erörterungstermin vom 26.01.2007 erklärt, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG einverstanden sind.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten, der Akte des Sozialgerichts München Az. S 26 Ar 487/94, der Akten des Bayerischen Landessozialgerichts Az. L 14 Ar 222/95 und L 14 RJ 510/97 sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat durfte auf Grund der Einverständniserklärungen der Beteiligten vom 26.01.2007 ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 153 Abs.1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG). Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte statthafte Berufung ist gemäß §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Mit seinem Urteil vom 13. Juli 2006 hat das Sozialgericht zu Recht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 15.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2005 abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung oder wegen Berufsunfähigkeit hat, weil für einen angenommen Leistungsfall der Erwerbsminderung zum Zeitpunkt der Antragstellung am 29.11.2004 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Der Anspruch des Klägers richtet sich nach den Vorschriften des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827), weil der Kläger den Rentenantrag nach dem 31.03.2001 gestellt hat und Rente für Zeiten nach dem 01.01.2001 begehrt (§ 300 Abs. 2 SGB VI).
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1, § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor dem Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht allesamt erfüllt. Er erfüllt zwar die allgemeine Wartezeit der § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 51 Abs. 1 SGB VI, jedoch sind die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Sinn der obigen Ziffer 2 zum angenommen Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalles der Erwerbsminderung bei der Antragstellung am 29.11.2004 nicht erfüllt. In dem 5-Jahreszeitraum vom 29.11.1999 bis 28.11.2004 wurden für ihn statt der geforderten 36 Kalendermonate überhaupt keine Pflichtbeiträge entrichtet.
Auch in dem unter Berücksichtigung der Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit von Februar 2003 bis November 2004 um 22 Kalendermonate verlängerten Zeitraum von Februar 1998 bis November 2004 wurden keine Pflichtbeiträge entrichtet. Für die Berücksichtigung vorgenannter Zeiten der Arbeitslosigkeit ist das Erfordernis der Unterbrechung im Sinn des § 58 Abs. 2 SGB VI infolge der Anschlusswahrung durch Überbrückungszeiten erfüllt, weil sich an den letzten Pflichtbeitrag im Dezember 1995 eine Kette lückenlos aneinandergereihter Überbrückungszeiten anschließt. Der Kläger war von Januar 1996 bis Dezember 2002 nicht versicherungspflichtig beschäftigt (zur Anerkennung als Überbrückungszeit s. BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 94, KassKomm-Niesel § 58 SGB VI Rdnr. 105) und anschließend arbeitslos. Unerheblich ist insoweit, dass sich der Kläger erst am 14.02.2003 bei der Arbeitsagentur für Arbeit arbeitslos meldete. Denn für die Anerkennung als Überbrückungszeit genügt die Zeit der Arbeitslosigkeit, auch wenn keine Meldung beim zuständigen Arbeitsamt erfolgte (so BSGE 21,21; 29,120). Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit können jedoch nicht bereits vor dem Februar 2003 anerkannt werden, da nach der Auskunft der Agentur für Arbeit München vom 26.01.2005 eine Meldung als Arbeitsuchender erst ab 14.02.2003 nachgewiesen ist.
Anhaltspunkte für das Vorliegen weiterer Verlängerungstatbestände im Sinn der § 43 Abs. 4, § 241 Abs. 1 SGB VI sind nicht ersichtlich.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gelten auch nicht nach § 43 Abs. 5 SGB VI als erfüllt, weil die Erwerbsminderung nicht auf Grund eines Tatbestands der vorzeitigen Wartezeiter- füllung gemäß § 53 SGB VI eingetreten ist.
Es liegt auch keine durchgehende Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten seit 1984 vor (§ 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Insbesondere im Hinblick auf die Beitragslücken von Februar 1985, Januar bis März, Mai, Juni, September und Oktober 1992 sowie März, Juni, Juli, November und Dezember 1993 etc. bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Bestehens der Beitragslücken oder der Durchführung des ersten Rentenverfahrens Hinweis- oder Auskunftspflichten verletzt hätte. Denn, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, zu diesem Zeitpunkt hätten die freiwilligen Beiträge wegen ihrer notwendigen Entrichtung bis zum 31. März des Folgejahres, für das sie gelten sollen, gemäß § 197 Abs. 2 SGB VI nicht mehr wirksam gezahlt werden können.
Da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch für den Zeitraum nach der letzten Untersuchung des Klägers im April 1996 durch den vom Bayerischen Landessozialgericht beauftragten Gutachter Prof. Dr. Dr. R., der den Kläger noch für fähig erachtete, leichte und mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten, nicht erfüllt sind, konnte der Senat von einer weiteren medizinischen Sachaufklärung absehen. Soweit der Kläger eine Erwerbsminderung zu einem früheren Zeitpunkt geltend macht, sind dem Vorbringen des Klägers sowie den vorliegenden ärztlichen Unterlagen keine Hinweise für eine unzutreffende Einschätzung des Gesundheitszustandes und des Leistungsvermögens des Klägers durch die medizinischen Sachverständigen in dem vorausgehenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu entnehmen. Es sind in diesem Verfahren auch weder Anhaltspunkte für eine unzutreffende rechtskräftige (Urteil des BayLSG vom 5. Juni 2003, Az. L 14 RJ 510/97) Ablehnung der Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung vorgetragen noch aus der Aktenlage ersichtlich, so dass sich insoweit eine weitere Überprüfung im Zugunstenverfahren nach § 44 des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) erübrigt.
Da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat, war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß §§ 183, 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung keinen Erfolg hatte.
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved