Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 14/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 313/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 122/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.03.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger aus den von seinen Arbeitgebern getragenen Beiträgen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente verlangen kann.
Der 1934 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat in Deutschland vom 12.08.1968 bis 30.09.1992 versicherungspflichtig gearbeitet. Am 03.01.1995 ist er in die Türkei zurückgekehrt. Auf den Antrag vom 13.09.1995 erstattete ihm die Beklagte mit Bescheid vom 03.11.1995 die von ihm im genannten Zeitraum zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) in Höhe von 74.489,57 DM.
Den Antrag vom 28.07.2003 auf Bewilligung von Altersrente lehnte die Beklagte mit bindendem Bescheid vom 31.07.2003 im Hinblick auf die durchgeführte Beitragserstattung ab.
Den wiederholten Antrag des Klägers auf Gewährung von "Invalidenrente" vom 30.06.2005 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.08.2005 und Widerspruchsbescheid vom 17.10.2005 ab. Die vom Kläger zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge seien ihm mit Bescheid vom 03.11.1995 bereits erstattet worden. Weitere Beiträge zur Rentenversicherung habe er nicht entrichtet. Damit seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten aus der deutschen Rentenversicherung mehr vorhanden. Ein Anspruch auf Rente allein aus den vom Arbeitgeber getragenen Beiträgen bestehe nicht.
Das dagegen angerufene Sozialgericht Bayreuth (SG) hat die am 09.01.2006 erhobene Klage nach entsprechenden Hinweisen mit Gerichtsbescheid vom 07.03.2006 abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht darauf abgestellt, dass immer nur die vom Versicherten (Kläger) getragenen Beitragsanteile erstattet würden. Damit erfülle der Kläger nicht die Wartezeit für eine Versichertenrente. Versicherte hätten Anspruch auf eine Rente, wenn die jeweilige Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt sei und die weiteren versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorlägen. Mit der Beitragserstattung werde das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestünden nicht mehr. Diese gesetzlichen Folgen seien mit der bestandskräftig durchgeführten Beitragserstattung eingetreten. Im Übrigen könnten immer nur die vom Versicherten getragenen Beiträge erstattet werden, nicht auch die Arbeitgeberanteile.
Gegen den am 27.03.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 04.05.2006 beim SG Berufung eingelegt, die er trotz Aufforderung durch den Senat nicht begründet hat.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 07.03.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 10.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2005 sowie den Bescheid vom 31.07.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aus den von seinen Arbeitgebern in der Zeit vom 12.08.1968 bis 30.09.1992 entrichteten Beitragsanteilen zur deutschen Rentenversicherung Versichertenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Zur Begründung ihres Antrags verweist die Beklagte auf die nach ihrer Ansicht zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Das Rechtsmittel erweist sich aber als nicht begründet. Das SG hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 07.03.2006 zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Versichertenrente hat.
Nachdem die Beklagte bereits mit Bescheid vom 31.07.2003 Rentenleistungen aus den vom Kläger in Deutschland von 1968 bis 1992 ausgeübten Beschäftigungen abgelehnt hat, käme eine Durchbrechung der Bindungswirkung dieses Bescheides (vgl § 77 SGG) und eine andere als die frühere ablehnende Entscheidung der Beklagten nur durch eine Rücknahme nach § 44 Sozialgesetzbuch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) in Frage. Nach Abs 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Diese Voraussetzungen liegen aber im Fall des Klägers nicht vor.
Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass im Anschluss an die mit Bescheid vom 03.11.1995 erfolgte Beitragserstattung gemäß § 210 Abs 6 SGB VI alle Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus den vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen sind. Durch die Beitragserstattung ist nämlich das Versicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten erloschen, sodass eine Wartezeit für die Gewährung einer Versichertenrente nicht mehr erfüllt ist. Zutreffend hat das SG auch ausgeführt, dass eine Leistung aus den von den Arbeitgebern des Klägers getragenen Beiträgen nicht möglich ist. Denn ein Zugriff auf den sog. Arbeitgeberanteil ist nach deutschen Vorschriften ausgeschlossen. Es werden nämlich einem Versicherten nur die Beiträge in der Höhe erstattet, in der er sie selbst getragen hat. Darin, dass die Verfallswirkung der Beitragserstattung gemäß § 210 Abs 6 SGB VI auch solche Beiträge erfasst, die mangels Erstattungsfähigkeit nicht ersetzt worden sind, liegt weder eine Verletzung des Art 3 Abs 1 Grundgesetz noch ein entschädigungsloser Eingriff in eigentumsähnliche Anwartschaften (BSG SozR 2200 § 1303 Nrn 18 und 33, BVerfG SozR 2200 § 1303 Nr 19). Damit verstößt die Begrenzung der Erstattung auf den von den Versicherten getragenen Anteil zur Rentenversicherung nicht gegen das Willkürverbot und ist somit verfassungsgemäß.
Infolge der Auflösung des Versicherungsverhältnisses stehen dem Kläger gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche mehr zu. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei der früheren Ablehnung von Rentenleistungen im Bescheid vom 31.07.2003 von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wäre oder das Recht unrichtig angewandt hätte. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers erfolglos blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht gegeben.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger aus den von seinen Arbeitgebern getragenen Beiträgen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente verlangen kann.
Der 1934 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat in Deutschland vom 12.08.1968 bis 30.09.1992 versicherungspflichtig gearbeitet. Am 03.01.1995 ist er in die Türkei zurückgekehrt. Auf den Antrag vom 13.09.1995 erstattete ihm die Beklagte mit Bescheid vom 03.11.1995 die von ihm im genannten Zeitraum zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) in Höhe von 74.489,57 DM.
Den Antrag vom 28.07.2003 auf Bewilligung von Altersrente lehnte die Beklagte mit bindendem Bescheid vom 31.07.2003 im Hinblick auf die durchgeführte Beitragserstattung ab.
Den wiederholten Antrag des Klägers auf Gewährung von "Invalidenrente" vom 30.06.2005 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.08.2005 und Widerspruchsbescheid vom 17.10.2005 ab. Die vom Kläger zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge seien ihm mit Bescheid vom 03.11.1995 bereits erstattet worden. Weitere Beiträge zur Rentenversicherung habe er nicht entrichtet. Damit seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten aus der deutschen Rentenversicherung mehr vorhanden. Ein Anspruch auf Rente allein aus den vom Arbeitgeber getragenen Beiträgen bestehe nicht.
Das dagegen angerufene Sozialgericht Bayreuth (SG) hat die am 09.01.2006 erhobene Klage nach entsprechenden Hinweisen mit Gerichtsbescheid vom 07.03.2006 abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht darauf abgestellt, dass immer nur die vom Versicherten (Kläger) getragenen Beitragsanteile erstattet würden. Damit erfülle der Kläger nicht die Wartezeit für eine Versichertenrente. Versicherte hätten Anspruch auf eine Rente, wenn die jeweilige Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt sei und die weiteren versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorlägen. Mit der Beitragserstattung werde das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestünden nicht mehr. Diese gesetzlichen Folgen seien mit der bestandskräftig durchgeführten Beitragserstattung eingetreten. Im Übrigen könnten immer nur die vom Versicherten getragenen Beiträge erstattet werden, nicht auch die Arbeitgeberanteile.
Gegen den am 27.03.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 04.05.2006 beim SG Berufung eingelegt, die er trotz Aufforderung durch den Senat nicht begründet hat.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 07.03.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 10.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2005 sowie den Bescheid vom 31.07.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aus den von seinen Arbeitgebern in der Zeit vom 12.08.1968 bis 30.09.1992 entrichteten Beitragsanteilen zur deutschen Rentenversicherung Versichertenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Zur Begründung ihres Antrags verweist die Beklagte auf die nach ihrer Ansicht zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Das Rechtsmittel erweist sich aber als nicht begründet. Das SG hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 07.03.2006 zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Versichertenrente hat.
Nachdem die Beklagte bereits mit Bescheid vom 31.07.2003 Rentenleistungen aus den vom Kläger in Deutschland von 1968 bis 1992 ausgeübten Beschäftigungen abgelehnt hat, käme eine Durchbrechung der Bindungswirkung dieses Bescheides (vgl § 77 SGG) und eine andere als die frühere ablehnende Entscheidung der Beklagten nur durch eine Rücknahme nach § 44 Sozialgesetzbuch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) in Frage. Nach Abs 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Diese Voraussetzungen liegen aber im Fall des Klägers nicht vor.
Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass im Anschluss an die mit Bescheid vom 03.11.1995 erfolgte Beitragserstattung gemäß § 210 Abs 6 SGB VI alle Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus den vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen sind. Durch die Beitragserstattung ist nämlich das Versicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten erloschen, sodass eine Wartezeit für die Gewährung einer Versichertenrente nicht mehr erfüllt ist. Zutreffend hat das SG auch ausgeführt, dass eine Leistung aus den von den Arbeitgebern des Klägers getragenen Beiträgen nicht möglich ist. Denn ein Zugriff auf den sog. Arbeitgeberanteil ist nach deutschen Vorschriften ausgeschlossen. Es werden nämlich einem Versicherten nur die Beiträge in der Höhe erstattet, in der er sie selbst getragen hat. Darin, dass die Verfallswirkung der Beitragserstattung gemäß § 210 Abs 6 SGB VI auch solche Beiträge erfasst, die mangels Erstattungsfähigkeit nicht ersetzt worden sind, liegt weder eine Verletzung des Art 3 Abs 1 Grundgesetz noch ein entschädigungsloser Eingriff in eigentumsähnliche Anwartschaften (BSG SozR 2200 § 1303 Nrn 18 und 33, BVerfG SozR 2200 § 1303 Nr 19). Damit verstößt die Begrenzung der Erstattung auf den von den Versicherten getragenen Anteil zur Rentenversicherung nicht gegen das Willkürverbot und ist somit verfassungsgemäß.
Infolge der Auflösung des Versicherungsverhältnisses stehen dem Kläger gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche mehr zu. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei der früheren Ablehnung von Rentenleistungen im Bescheid vom 31.07.2003 von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wäre oder das Recht unrichtig angewandt hätte. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers erfolglos blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht gegeben.
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