L 7 B 13/07 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 AS 743/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 13/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 18. Dezember 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet wird.
II. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin (Bf.) hob mit Bescheid vom 03.03.2006 die Bewilligung des Alg II an die 1968 geborene Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bg.) für die Zeit vom 01.09. bis 30.11.2005 teilweise in Höhe von monatlich 230,00 EUR auf. Mit weiterem Bescheid vom 03.03.2006 nahm sie die Bewilligung für die Zeit vom 01.12.2006 bis 28.02.2006 ebenfalls in Höhe von 230,00 EUR zurück. Auf den Widerspruch hin änderte sie den Bescheid vom 03.03.2006 dahingehend ab, dass der Beginn der Aufhebung auf den 15.09.2005 festgesetzt wurde. Weiterhin stellte sie fest, dass der Rückforderungsbetrag statt 1.380,00 EUR 1.265,00 EUR beträgt.

Hiergegen hat die Bg. zum Sozialgericht Regensburg (SG) Klage erhoben und um "Abwendung der Vollstreckung" gebeten.

Mit Beschluss vom 18.12.2006 hat das SG festgestellt, dass die Klage aufschiebende Wirkung hat. Unabhängig von der Frage, ob unter dem Regelungsbereich des § 39 Nr.1 SGB II nur Aufhebungsbescheide fielen, sei es für das Gericht äußerst zweifelhaft, ob dies auch für die Geltendmachung einer Erstattungsforderung gelte. Im vorliegenden Fall sei die Feststellung der aufschiebenden Wirkung schon deshalb auszusprechen, weil die Bf. die Erstattungsforderung erst im Widerspruchsbescheid vom 11.07.2006 geltend gemacht habe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Bf., die geltend macht, die spätere Erstattungsentscheidung sei auch im Rahmen eines Widerspruchsbescheides möglich, da ein Verwaltungsakt seine endgültige Fassung erst durch den Widerspruchsbescheid erhalte. Im Übrigen falle ein Erstattungsbescheid unter die Vorschrift des § 39 Nr.1 SGB II.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGG liegen vor. Zur Klarstellung war der Beschluss des SG dahingehend zu korrigieren, dass die aufschiebende Wirkung angeordnet wird. Offensichtlich wollte der Gesetzgeber im Gegensatz zu den Regelungen des Arbeitsförderungsrechts im SGB III die aufschiebende Wirkung auch bei Rechtsbehelfen gegen Aufhebungen für die Vergangenheit entfallen lassen (vgl. Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, Rdnr.3 zu § 39). Konsequenterweise betrifft der Wegfall der aufschiebenden Wirkung auch Erstattungsbescheide, die im Zusammenhang mit solchen Aufhebungsbescheiden ergehen, da andernfalls der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck konterkariert würde.

Ansonsten ist die Entscheidung des SG nicht zu beanstanden. Im Rahmen der zu treffenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass kein besonderes Interesse der Bf. erkennbar ist, die geltend gemachte Erstattungsforderung bereits vor Bestandskraft einzutreiben. Hierbei kann dahinstehen, ob unter Gleichheitsgesichtspunkten im Hinblick auf die Regelungen im SGB III eine großzügige Handhabung der Möglichkeit der Aussetzung der Vollziehung bzw. der Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten ist (vgl. Eicher a.a.O.). Denn gegen die Rechtmäßigkeit der erstmals im Widerspruchsbescheid getroffenen Entscheidung, die Erstattung zu fordern, bestehen in der Tat Bedenken. Denn die Widerspruchsstelle ist grundsätzlich nicht berechtigt, anstelle der Ausgangsbehörde erstmals, sozusagen erstinstanzlich eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.2000, B 4 RA 57/99 R; Urteil vom 30.03.2004, B 4 RA 48/01 R).

Bei dieser Sachlage überwiegen die Interessen der Bg., zu der geforderten Erstattung erst nach der Entscheidung über die erhobene Klage verpflichtet zu sein, das Interesse der Bf. am sofortigen Vollzug.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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