Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 10 SB 61/99 Ko
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 B 61/06 SB KO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
Gutachten nach dem SGB IX sind mit einem Stundensatz von 36 EUR zu entschädigen. Leistungen nach den Nrn. 401 bis 418 sowie 422 bis 424 sind je Sitzung nur einmal berechnungsfähig.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10.01.2006 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 07.12.2005 - S 10 SB 61/99 Ko - wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
In dem am Sozialgericht Landshut anhängig gewesenen Streitverfahren nach dem Schwerbehindertengesetz (nunmehr: SGB IX) des K. H. , geb. 1946, ist der Beschwerdeführer auf Antrag des Klägers vom 16.11.2000 vom Sozialgericht Landshut mit Beweisanordnung vom 22.02.2001 gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen ernannt worden.
Prof.Dr.B.S. hat für den Beschwerdeführer am 04.04.2001 mitgeteilt, dass entgegen der Kostenlimitierung von 1.000,00 DM voraussichtlich von Gutachterkosten um 3.000,00 DM auszugehen sei. Nach entsprechender Korrespondenz mit den Bevollmächtigten des Klägers ist der Beschwerdeführer mit Nachricht des Sozialgerichts Landshut vom 12.07.2001 informiert worden, dass der Kläger nunmehr einen weiteren Betrag von 2.000,00 DM einbezahlt habe. Der Beschwerdeführer werde daher gebeten, das Gutachten zu erstellen.
Das Gutachten des Beschwerdeführers vom 26.04.2002, das dieser zusammen mit Prof.Dr.B.S. und Dr.N.W. erstellt hatte, ist am 20.06.2002 im Sozialgericht Landshut eingegangen. Ausweislich des Beschlusses des Bayer. Landessozialgerichts vom 25.07.2003 - L 15 B 251/03 SB -, mit welchem die durch die Begutachtung durch Prof.Dr.U.B. entstandenen Kosten in vollem Umfang auf die Staatskasse übernommen worden sind, hat das Gutachten des Beschwerdeführers unstreitig Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung des Sozialgerichts Landshut gewonnen.
Mit Rechnung Nr.385/01 der Neurologischen Universitätsklinik im BKR vom 06.05.2002 sind insgesamt 1.129,07 EUR geltend gemacht worden. Der Kostenbeamte des Sozialgerichts Landshut hat den Gesamtrechnungsbetrag mit Nachricht vom 24.06.2002 auf 1.009,46 EUR gekürzt. In Schwerbehinderten-Streitsachen sei ein Stundensatz von 36,00 EUR angemessen, nicht wie vom Beschwerdeführer gewünscht 46,02 EUR. Ausgehend von aufgerundet 15 Stunden à 36,00 EUR ergäbe sich nicht der geforderte Teilbetrag von 644,28 EUR, sondern nur 540,00 EUR. Geringfügige Kürzungen im Bereich der Schreibgebühren, der Kopien und der gesetzlich vorgesehenen Mehrwertsteuer von 16 % ergäben eine Gesamt-Entschädigung von 1.009,46 EUR.
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 23.09.2002 um richterliche Festsetzung ersucht, da er mit der Kürzung des Stundensatzes von 46,00 EUR auf 36,00 EUR nicht einverstanden sei. Es handele sich um eine komplexe Gutachtensfrage; diese könne nicht daran festgemacht werden, da sie z.B. als unterdurchschnittlich bewertet werde, während sie von Seiten des Beschwerdeführers als überdurchschnittlich eingestuft werde. Ferner hätten die Schreibgebühren und Kopien nicht nach unten gerundet werden dürfen.
Das Sozialgericht Landshut hat mit Beschluss vom 07.12.2005 - S 10 SB 61/99 Ko die Entschädigung für das Sachverständigengutachten vom 26.04.2002 auf 1.009,46 EUR festgesetzt. Entsprechend dem hier noch anzuwendenden Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) betrage der Stundensatz 36,00 EUR. Bei einer Gesamtstundenzahl von aufgerundet 15 Stunden ergäbe sich ein Betrag von 540,00 EUR. Die Schreibgebühren für das 14-seitige Gutachten seien mit einem Seitensatz von 2,00 EUR zu entschädigen; nach § 8 Abs.1 Nr.3 ZSEG seien insoweit 28,00 EUR zu berücksichtigen. Für 18 Kopien à 0,50 EUR seien 9,00 EUR angemessen. Dies bedinge eine Gesamtsumme von 577,00 EUR. Zuzüglich der technischen Untersuchungen (wie beantragt) in Höhe von 293,22 EUR und der gesetzlich vorgesehenen Umsatzsteuer von 16 % = 139,24 EUR ergäbe sich eine Gesamt-Entschädigung von 1.009,46 EUR.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 10.01.2006 ging am 12.01.2006 im Sozialgericht Landshut ein. Der Beschwerdeführer hob hervor, dass nicht ein Stundensatz von 36,00 EUR, sondern von 46,02 EUR zugrunde zu legen sei. Das Sozialgericht Landshut habe mit Schreiben vom 12.07.2001 die voraussichtlichen Gutachterkosten um ca. 3.000,00 EUR gebilligt. Die Verfahrensdauer vor dem Sozialgericht Landshut von über drei Jahren sei zu würdigen. Erstinstanzlich sei der Schwierigkeitsgrad bei der Auftragserteilung nicht richtig eingeschätzt worden. Die Gutachterkosten um ca. 3.000,00 DM seien deutlich unterschritten worden. Weiterhin habe das Sozialgericht Landshut das Gutachten in einem Paralellverfahren verwandt. Dies sei mit Schreiben vom 22.07.2002 ohne separate Kostenerstattung genehmigt worden. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei es nicht rechtens, nur formale Gesichtspunkte zu berücksichtigen, da immer das individuelle Gutachten zu betrachten sei und schon ein Unterschied aufgrund des individuellen Schwierigkeitsgrades bestehe; andernfalls sollten solche Gutachten von Seiten des Gerichtes nicht an so kompetente Gutachter wie z.B. Direktoren oder leitende Oberärzte einer Universitätsklinik vergeben werden. Das neue Vergütungsrecht (JVEG) habe dieser Tatsache ja auch entsprechend Rechnung getragen.
Das Sozialgericht Landshut hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die erstinstanzlichen Streitakten vorgelegt.
Der Bezirksrevisor beim Bayer. Landessozialgericht machte mit Schriftsatz vom 15.05.2006 darauf aufmerksam, dass das Sozialgericht Landshut die veranschlagten Kosten in seinem Schreiben vom 12.07.2001 nicht ausdrücklich gebilligt, sondern nur darauf hingewiesen habe, dass der Kläger einen weiteren Betrag (Vorschuss) in Höhe von 2.000,00 DM einbezahlt habe. Entsprechend dem Gutachtensauftrag vom 22.02.2001 richte sich die Entschädigung nach dem ZSEG unabhängig von der Dauer des richterlichen Kostenfestsetzungsverfahrens. Im Übrigen dürfe der Beschwerdeführer daran erinnert werden, dass es einiger gerichtlicher Erinnerungen und zweier förmlicher Mahnungen einschließlich der Androhung eines Ordnungsgeldes bedurft habe, bis schließlich nach 16 Monaten endlich ein ordnungsgemäß erstattetes Gutachten bei Gericht vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer sei als Gutachter nach § 109 SGG als Arzt des Vertrauens des Klägers benannt worden. Selbst wenn der Leiter einer Universitätsklinik mit der Gutachtenserstellung beauftragt werde, ergäbe sich deshalb nicht quasi zwangsläufig auch ein objektiv höherer Schwierigkeitsgrad des Gutachtens bzw. der notwendigerweise zu beantwortenden Beweisfragen. Der vom Sozialgericht Landshut zugebilligte Stundensatz von 36,00 EUR sei daher nach Ansicht der Staatskasse zu Recht erfolgt. Die vorgetragene Verwendung des Gutachtens in einem Parallelverfahren habe keine Auswirkung auf die vorliegend zur Disposition stehende Entschädigung. Das ZSEG solle nach dem Willen des Gesetzgebers aber auch bis einschließlich einer (rechtskräftigen) Entscheidung in einem Antrags- und Beschwerdeverfahren nach § 16 ZSEG gelten. In diesem Zusammenhang sei noch auf § 18 ZSEG zu verweisen. Die Entschädigung für das zwar erst 16 Monate danach erstellte Gutachten hätte daher noch nach den bis 31.12.2001 gültigen DM-Beträgen des ZSEG beantragt und auch gerichtlich festgesetzt und dann erst in EUR umgerechnet werden müssen. Die Staatskasse behalte sich daher eine weitere diesbezügliche Prüfung vorerst noch vor. Gleiches gelte für die antragsgemäß festgesetzten diagnostischen Verrichtungen, zudem hier doch einige Zweifel hinsichtlich der möglichen (mehrfachen) Ansetzbarkeit bestimmter Ziffern bestünden (vgl. z.B. hierzu auch die allgemeinen Bestimmungen vor Abschnitt C VI der GOÄ, Stand 2001, zu Nr.424, 405 und 406).
Der mit Nachricht des Kostensenats des Bayer. Landessozialgerichts vom 19.05.2006 um Stellungnahme gebetene Beschwerdeführer äußerte sich hierzu nicht mehr.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, die Gesamtentschädigung für das Gutachten vom 26.04.2002 auf 1.129,07 festzusetzen.
Der Antragsgegner hat bereits mit Schriftsatz vom 15.05.2006 ausgeführt, dass hier eine höhere als die vom Sozialgericht Landshut bereits festgesetzte Entschädigung nicht zu begründen ist.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 16 Abs.2 ZSEG zulässig, jedoch unbegründet.
Auch wenn am 01.07.2004 das "Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG)" in Kraft getreten ist, ist hier das ZSEG gemäß § 25 Satz 1 JVEG weiter anzuwenden, da der Beschwerdeführer als Sachverständiger vor dem 01.07.2004 herangezogen worden ist. Der Beschwerdeführer ist mit Beweisanordnung des Sozialgerichts Landshut vom 22.02.2001 gemäß § 109 SGG zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden. Ausweislich des Einlieferungsbeleges der Deutschen Post AG ist der Vorgang am 27.02.2001 bei dem Beschwerdeführer eingegangen, also erhebliche Zeit vor dem gemäß § 25 Abs.1 JVEG maßgeblichen Stichtag 01.07.2004.
Auch § 18 ZSEG bestimmt, dass bei einer Änderung dieses Gesetzes sich die Entschädigung für den Sachverständigen für die gesamte Zeit nach dem bisherigen Recht richtet, wenn der Auftrag vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt wurde. - Auf die Dauer des Begutachtungsverfahrens und des sich anschließenden Kostenfestsetzungsverfahrens kommt es daher nicht an.
Zu dem hier noch maßgeblichen ZSEG, also nach "altem Recht", sind Sachverständige mit abgeschlossenem Hochschulstudium seit dem 01.01.2002 mit Stundensätzen von 36,00 EUR, 42,00 EUR, 46,00 EUR und 52,00 EUR entschädigt worden, je nach dem, ob das Gutachten unterdurchschnittlich, durchschnittlich, überdurchschnittlich oder außergewöhnlich schwierig gewesen ist. Das diesbezügliche Schreiben des Präsidenten des Bayer. Landessozialgerichts vom 30.11.2001 an die Präsidenten der bayerischen Sozialgerichte beruht auf der ständigen Rechtsprechung des Kostensenats des Bayerischen Landessozialgerichts (BayLSG).
Ausgehend von den damals maßgeblichen Kriterien sind an ein Gutachten nach dem Schwerbehindertengesetz (nunmehr: SGB IX) nur unterdurchschnittliche Anforderungen zu stellen gewesen. Denn nach dem Schwerbehindertenrecht alter und neuer Fassung (vgl. nunmehr: § 69 Abs.1 SGB IX) sind medizinische Kausalfragen nicht entscheidungserheblich. In diesem Bereich gilt es vielmehr, Befunde ordnungsgemäß zu erheben und diese nach den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht 1996, 2004 und 2005" GdB-mäßig zu bewerten. Dies spiegelt sich auch in der nunmehr maßgeblichen Anlage 1 zu § 9 JVEG wieder, wenn dort in Verfahren nach dem SGB IX beschreibende (Ist-Zustands-) Begutachtungen nach standartisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge in die Honorargruppe M 2 (= Stundensatz von 60,00 EUR) eingestuft werden. Der Gesetzgeber hat damit gegenüber dem vormals geltenden und hier noch einschlägigen ZSEG eine deutliche über die allgemeine Inflation hinausgehende Verbesserung vorgenommen. Die Gesamtdauer des Begutachtungs- und richterlichen Kostenfestsetzungsverfahrens wirkt jedoch gemäß § 25 Abs.1 JVEG in Verbindung mit § 18 ZSEG nicht zugunsten des Beschwerdeführers.
Das Sozialgericht Landshut hat daher zutreffend ausgehend von aufgerundet 15 Stunden und einem Stundensatz von 36,00 EUR = 540,00 EUR in Ansatz gebracht.
Wenn der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.01.2006 u.a. auf die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit hingewiesen hat, ist diese durch die Neufassung des Kostenrechts nicht beseitigt worden: Das sozialgerichtliche Verfahren ist gemäß § 103 SGG durch die Untersuchungsmaxime gekennzeichnet. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Zu diesem Zweck kann gemäß § 106 Abs.3 Nr.5 SGG insbesondere die Begutachtung durch Sachverständige angeordnet werden. Die Auswahl eines oder gegebenenfalls mehrerer ärztlicher Sachverständiger obliegt dem jeweils zuständigen Richter nach pflichtgemäßem Ermessen.
In Ergänzung hierzu hat der Gesetzgeber in § 109 Abs.1 Satz 1 SGG vorgesehen, dass auf Antrag des Behinderten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden muss. Diese Rechtsnorm stellt eine verfahrensrechtliche Ausnahme zugunsten von Versicherten, Behinderten, Versorgungsberechtigten oder deren Hinterbliebenen dar, die geeignet ist, deren Rechtsposition erheblich zu verstärken. Kläger benennen regelmäßig ärztliche Sachverständige, zu denen sie ein besonderes Vertrauen haben, hier: den Beschwerdeführer. Es kommt somit immer wieder vor, dass renommierte Sachverständige mit Fragen befasst werden, die bei objektiver Würdigung einfach zu beantworten oder von untergeordneter Bedeutung sind. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers in § 109 Abs.1 Satz 1 SGG ist damit dem Kläger die Möglichkeit eröffnet worden, den Beschwerdeführer persönlich als ärztlichen Sachverständigen auszuwählen.
Soweit die Beteiligten Bagatellbeträge im Rahmen der Schreibgebühren und Kopierkosten gerügt haben, können diese dahingestellt bleiben. Die Umrechnungsdifferenzen im Rahmen der Umstellung von DM auf Euro-Beträge wirken sich im Ergebnis nicht aus. Denn nach summarischer Prüfung des Kostensenats werden die abschließenden Bedenken des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 15.05.2006 hinsichtlich der in Rechnung gestellten technischen Leistungen geteilt: Entsprechend der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sind die Leistungen nach den Nrn.401 bis 418 sowie 422 bis 424 je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig (vgl. GOÄ, Abschnitt C VI, Allgemeine Bestimmungen Nr.1). - Weiterhin darf nicht übersehen werden, dass das Sozialgericht Landshut die berücksichtigungsfähige Stundenzahl für die Gutachtenserstellung aufgerundet hat. - Nachdem es der Antragsgegner jedoch unterlassen hat, entsprechend tätig zu werden (der Vorbehalt im Schriftsatz vom 15.05.2006 ist insoweit nicht ausreichend), ist es dem 15. Senat des BayLSG als Kostensenat insoweit verwehrt, den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 07.12.2005 - S 10 SB 61/99 Ko - (nach überschlägiger Berechnung in geringem Umfang) zu Lasten des Beschwerdeführers abzuändern.
Nach alle dem ist die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist nicht anfechtbar (§§ 177, 193 SGG).
Gründe:
I.
In dem am Sozialgericht Landshut anhängig gewesenen Streitverfahren nach dem Schwerbehindertengesetz (nunmehr: SGB IX) des K. H. , geb. 1946, ist der Beschwerdeführer auf Antrag des Klägers vom 16.11.2000 vom Sozialgericht Landshut mit Beweisanordnung vom 22.02.2001 gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen ernannt worden.
Prof.Dr.B.S. hat für den Beschwerdeführer am 04.04.2001 mitgeteilt, dass entgegen der Kostenlimitierung von 1.000,00 DM voraussichtlich von Gutachterkosten um 3.000,00 DM auszugehen sei. Nach entsprechender Korrespondenz mit den Bevollmächtigten des Klägers ist der Beschwerdeführer mit Nachricht des Sozialgerichts Landshut vom 12.07.2001 informiert worden, dass der Kläger nunmehr einen weiteren Betrag von 2.000,00 DM einbezahlt habe. Der Beschwerdeführer werde daher gebeten, das Gutachten zu erstellen.
Das Gutachten des Beschwerdeführers vom 26.04.2002, das dieser zusammen mit Prof.Dr.B.S. und Dr.N.W. erstellt hatte, ist am 20.06.2002 im Sozialgericht Landshut eingegangen. Ausweislich des Beschlusses des Bayer. Landessozialgerichts vom 25.07.2003 - L 15 B 251/03 SB -, mit welchem die durch die Begutachtung durch Prof.Dr.U.B. entstandenen Kosten in vollem Umfang auf die Staatskasse übernommen worden sind, hat das Gutachten des Beschwerdeführers unstreitig Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung des Sozialgerichts Landshut gewonnen.
Mit Rechnung Nr.385/01 der Neurologischen Universitätsklinik im BKR vom 06.05.2002 sind insgesamt 1.129,07 EUR geltend gemacht worden. Der Kostenbeamte des Sozialgerichts Landshut hat den Gesamtrechnungsbetrag mit Nachricht vom 24.06.2002 auf 1.009,46 EUR gekürzt. In Schwerbehinderten-Streitsachen sei ein Stundensatz von 36,00 EUR angemessen, nicht wie vom Beschwerdeführer gewünscht 46,02 EUR. Ausgehend von aufgerundet 15 Stunden à 36,00 EUR ergäbe sich nicht der geforderte Teilbetrag von 644,28 EUR, sondern nur 540,00 EUR. Geringfügige Kürzungen im Bereich der Schreibgebühren, der Kopien und der gesetzlich vorgesehenen Mehrwertsteuer von 16 % ergäben eine Gesamt-Entschädigung von 1.009,46 EUR.
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 23.09.2002 um richterliche Festsetzung ersucht, da er mit der Kürzung des Stundensatzes von 46,00 EUR auf 36,00 EUR nicht einverstanden sei. Es handele sich um eine komplexe Gutachtensfrage; diese könne nicht daran festgemacht werden, da sie z.B. als unterdurchschnittlich bewertet werde, während sie von Seiten des Beschwerdeführers als überdurchschnittlich eingestuft werde. Ferner hätten die Schreibgebühren und Kopien nicht nach unten gerundet werden dürfen.
Das Sozialgericht Landshut hat mit Beschluss vom 07.12.2005 - S 10 SB 61/99 Ko die Entschädigung für das Sachverständigengutachten vom 26.04.2002 auf 1.009,46 EUR festgesetzt. Entsprechend dem hier noch anzuwendenden Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) betrage der Stundensatz 36,00 EUR. Bei einer Gesamtstundenzahl von aufgerundet 15 Stunden ergäbe sich ein Betrag von 540,00 EUR. Die Schreibgebühren für das 14-seitige Gutachten seien mit einem Seitensatz von 2,00 EUR zu entschädigen; nach § 8 Abs.1 Nr.3 ZSEG seien insoweit 28,00 EUR zu berücksichtigen. Für 18 Kopien à 0,50 EUR seien 9,00 EUR angemessen. Dies bedinge eine Gesamtsumme von 577,00 EUR. Zuzüglich der technischen Untersuchungen (wie beantragt) in Höhe von 293,22 EUR und der gesetzlich vorgesehenen Umsatzsteuer von 16 % = 139,24 EUR ergäbe sich eine Gesamt-Entschädigung von 1.009,46 EUR.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 10.01.2006 ging am 12.01.2006 im Sozialgericht Landshut ein. Der Beschwerdeführer hob hervor, dass nicht ein Stundensatz von 36,00 EUR, sondern von 46,02 EUR zugrunde zu legen sei. Das Sozialgericht Landshut habe mit Schreiben vom 12.07.2001 die voraussichtlichen Gutachterkosten um ca. 3.000,00 EUR gebilligt. Die Verfahrensdauer vor dem Sozialgericht Landshut von über drei Jahren sei zu würdigen. Erstinstanzlich sei der Schwierigkeitsgrad bei der Auftragserteilung nicht richtig eingeschätzt worden. Die Gutachterkosten um ca. 3.000,00 DM seien deutlich unterschritten worden. Weiterhin habe das Sozialgericht Landshut das Gutachten in einem Paralellverfahren verwandt. Dies sei mit Schreiben vom 22.07.2002 ohne separate Kostenerstattung genehmigt worden. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei es nicht rechtens, nur formale Gesichtspunkte zu berücksichtigen, da immer das individuelle Gutachten zu betrachten sei und schon ein Unterschied aufgrund des individuellen Schwierigkeitsgrades bestehe; andernfalls sollten solche Gutachten von Seiten des Gerichtes nicht an so kompetente Gutachter wie z.B. Direktoren oder leitende Oberärzte einer Universitätsklinik vergeben werden. Das neue Vergütungsrecht (JVEG) habe dieser Tatsache ja auch entsprechend Rechnung getragen.
Das Sozialgericht Landshut hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die erstinstanzlichen Streitakten vorgelegt.
Der Bezirksrevisor beim Bayer. Landessozialgericht machte mit Schriftsatz vom 15.05.2006 darauf aufmerksam, dass das Sozialgericht Landshut die veranschlagten Kosten in seinem Schreiben vom 12.07.2001 nicht ausdrücklich gebilligt, sondern nur darauf hingewiesen habe, dass der Kläger einen weiteren Betrag (Vorschuss) in Höhe von 2.000,00 DM einbezahlt habe. Entsprechend dem Gutachtensauftrag vom 22.02.2001 richte sich die Entschädigung nach dem ZSEG unabhängig von der Dauer des richterlichen Kostenfestsetzungsverfahrens. Im Übrigen dürfe der Beschwerdeführer daran erinnert werden, dass es einiger gerichtlicher Erinnerungen und zweier förmlicher Mahnungen einschließlich der Androhung eines Ordnungsgeldes bedurft habe, bis schließlich nach 16 Monaten endlich ein ordnungsgemäß erstattetes Gutachten bei Gericht vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer sei als Gutachter nach § 109 SGG als Arzt des Vertrauens des Klägers benannt worden. Selbst wenn der Leiter einer Universitätsklinik mit der Gutachtenserstellung beauftragt werde, ergäbe sich deshalb nicht quasi zwangsläufig auch ein objektiv höherer Schwierigkeitsgrad des Gutachtens bzw. der notwendigerweise zu beantwortenden Beweisfragen. Der vom Sozialgericht Landshut zugebilligte Stundensatz von 36,00 EUR sei daher nach Ansicht der Staatskasse zu Recht erfolgt. Die vorgetragene Verwendung des Gutachtens in einem Parallelverfahren habe keine Auswirkung auf die vorliegend zur Disposition stehende Entschädigung. Das ZSEG solle nach dem Willen des Gesetzgebers aber auch bis einschließlich einer (rechtskräftigen) Entscheidung in einem Antrags- und Beschwerdeverfahren nach § 16 ZSEG gelten. In diesem Zusammenhang sei noch auf § 18 ZSEG zu verweisen. Die Entschädigung für das zwar erst 16 Monate danach erstellte Gutachten hätte daher noch nach den bis 31.12.2001 gültigen DM-Beträgen des ZSEG beantragt und auch gerichtlich festgesetzt und dann erst in EUR umgerechnet werden müssen. Die Staatskasse behalte sich daher eine weitere diesbezügliche Prüfung vorerst noch vor. Gleiches gelte für die antragsgemäß festgesetzten diagnostischen Verrichtungen, zudem hier doch einige Zweifel hinsichtlich der möglichen (mehrfachen) Ansetzbarkeit bestimmter Ziffern bestünden (vgl. z.B. hierzu auch die allgemeinen Bestimmungen vor Abschnitt C VI der GOÄ, Stand 2001, zu Nr.424, 405 und 406).
Der mit Nachricht des Kostensenats des Bayer. Landessozialgerichts vom 19.05.2006 um Stellungnahme gebetene Beschwerdeführer äußerte sich hierzu nicht mehr.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, die Gesamtentschädigung für das Gutachten vom 26.04.2002 auf 1.129,07 festzusetzen.
Der Antragsgegner hat bereits mit Schriftsatz vom 15.05.2006 ausgeführt, dass hier eine höhere als die vom Sozialgericht Landshut bereits festgesetzte Entschädigung nicht zu begründen ist.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 16 Abs.2 ZSEG zulässig, jedoch unbegründet.
Auch wenn am 01.07.2004 das "Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG)" in Kraft getreten ist, ist hier das ZSEG gemäß § 25 Satz 1 JVEG weiter anzuwenden, da der Beschwerdeführer als Sachverständiger vor dem 01.07.2004 herangezogen worden ist. Der Beschwerdeführer ist mit Beweisanordnung des Sozialgerichts Landshut vom 22.02.2001 gemäß § 109 SGG zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden. Ausweislich des Einlieferungsbeleges der Deutschen Post AG ist der Vorgang am 27.02.2001 bei dem Beschwerdeführer eingegangen, also erhebliche Zeit vor dem gemäß § 25 Abs.1 JVEG maßgeblichen Stichtag 01.07.2004.
Auch § 18 ZSEG bestimmt, dass bei einer Änderung dieses Gesetzes sich die Entschädigung für den Sachverständigen für die gesamte Zeit nach dem bisherigen Recht richtet, wenn der Auftrag vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt wurde. - Auf die Dauer des Begutachtungsverfahrens und des sich anschließenden Kostenfestsetzungsverfahrens kommt es daher nicht an.
Zu dem hier noch maßgeblichen ZSEG, also nach "altem Recht", sind Sachverständige mit abgeschlossenem Hochschulstudium seit dem 01.01.2002 mit Stundensätzen von 36,00 EUR, 42,00 EUR, 46,00 EUR und 52,00 EUR entschädigt worden, je nach dem, ob das Gutachten unterdurchschnittlich, durchschnittlich, überdurchschnittlich oder außergewöhnlich schwierig gewesen ist. Das diesbezügliche Schreiben des Präsidenten des Bayer. Landessozialgerichts vom 30.11.2001 an die Präsidenten der bayerischen Sozialgerichte beruht auf der ständigen Rechtsprechung des Kostensenats des Bayerischen Landessozialgerichts (BayLSG).
Ausgehend von den damals maßgeblichen Kriterien sind an ein Gutachten nach dem Schwerbehindertengesetz (nunmehr: SGB IX) nur unterdurchschnittliche Anforderungen zu stellen gewesen. Denn nach dem Schwerbehindertenrecht alter und neuer Fassung (vgl. nunmehr: § 69 Abs.1 SGB IX) sind medizinische Kausalfragen nicht entscheidungserheblich. In diesem Bereich gilt es vielmehr, Befunde ordnungsgemäß zu erheben und diese nach den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht 1996, 2004 und 2005" GdB-mäßig zu bewerten. Dies spiegelt sich auch in der nunmehr maßgeblichen Anlage 1 zu § 9 JVEG wieder, wenn dort in Verfahren nach dem SGB IX beschreibende (Ist-Zustands-) Begutachtungen nach standartisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge in die Honorargruppe M 2 (= Stundensatz von 60,00 EUR) eingestuft werden. Der Gesetzgeber hat damit gegenüber dem vormals geltenden und hier noch einschlägigen ZSEG eine deutliche über die allgemeine Inflation hinausgehende Verbesserung vorgenommen. Die Gesamtdauer des Begutachtungs- und richterlichen Kostenfestsetzungsverfahrens wirkt jedoch gemäß § 25 Abs.1 JVEG in Verbindung mit § 18 ZSEG nicht zugunsten des Beschwerdeführers.
Das Sozialgericht Landshut hat daher zutreffend ausgehend von aufgerundet 15 Stunden und einem Stundensatz von 36,00 EUR = 540,00 EUR in Ansatz gebracht.
Wenn der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.01.2006 u.a. auf die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit hingewiesen hat, ist diese durch die Neufassung des Kostenrechts nicht beseitigt worden: Das sozialgerichtliche Verfahren ist gemäß § 103 SGG durch die Untersuchungsmaxime gekennzeichnet. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Zu diesem Zweck kann gemäß § 106 Abs.3 Nr.5 SGG insbesondere die Begutachtung durch Sachverständige angeordnet werden. Die Auswahl eines oder gegebenenfalls mehrerer ärztlicher Sachverständiger obliegt dem jeweils zuständigen Richter nach pflichtgemäßem Ermessen.
In Ergänzung hierzu hat der Gesetzgeber in § 109 Abs.1 Satz 1 SGG vorgesehen, dass auf Antrag des Behinderten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden muss. Diese Rechtsnorm stellt eine verfahrensrechtliche Ausnahme zugunsten von Versicherten, Behinderten, Versorgungsberechtigten oder deren Hinterbliebenen dar, die geeignet ist, deren Rechtsposition erheblich zu verstärken. Kläger benennen regelmäßig ärztliche Sachverständige, zu denen sie ein besonderes Vertrauen haben, hier: den Beschwerdeführer. Es kommt somit immer wieder vor, dass renommierte Sachverständige mit Fragen befasst werden, die bei objektiver Würdigung einfach zu beantworten oder von untergeordneter Bedeutung sind. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers in § 109 Abs.1 Satz 1 SGG ist damit dem Kläger die Möglichkeit eröffnet worden, den Beschwerdeführer persönlich als ärztlichen Sachverständigen auszuwählen.
Soweit die Beteiligten Bagatellbeträge im Rahmen der Schreibgebühren und Kopierkosten gerügt haben, können diese dahingestellt bleiben. Die Umrechnungsdifferenzen im Rahmen der Umstellung von DM auf Euro-Beträge wirken sich im Ergebnis nicht aus. Denn nach summarischer Prüfung des Kostensenats werden die abschließenden Bedenken des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 15.05.2006 hinsichtlich der in Rechnung gestellten technischen Leistungen geteilt: Entsprechend der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sind die Leistungen nach den Nrn.401 bis 418 sowie 422 bis 424 je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig (vgl. GOÄ, Abschnitt C VI, Allgemeine Bestimmungen Nr.1). - Weiterhin darf nicht übersehen werden, dass das Sozialgericht Landshut die berücksichtigungsfähige Stundenzahl für die Gutachtenserstellung aufgerundet hat. - Nachdem es der Antragsgegner jedoch unterlassen hat, entsprechend tätig zu werden (der Vorbehalt im Schriftsatz vom 15.05.2006 ist insoweit nicht ausreichend), ist es dem 15. Senat des BayLSG als Kostensenat insoweit verwehrt, den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 07.12.2005 - S 10 SB 61/99 Ko - (nach überschlägiger Berechnung in geringem Umfang) zu Lasten des Beschwerdeführers abzuändern.
Nach alle dem ist die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist nicht anfechtbar (§§ 177, 193 SGG).
Rechtskraft
Aus
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