Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 75/04 WA
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 B 177/06 R PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.02.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Gegenstand der Beschwerde ist die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Wiederaufnahmeverfahren.
Der 1934 geborene Kläger erhob am 26.01.2004 beim Sozialgericht Bayreuth (SG) zum wiederholten Male Wiederaufnahmeklage (S 12 RJ 75/04 WA). Das Urteil des SG vom 25.11.1980 im Verfahren S 3 Ar 491/79, mit dem er die Zahlung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit verfolgte, sei wegen schwerer Verstöße aufzuheben. Gleichzeitig beantragte der Kläger am 16.01.2004 für das Wiederaufnahmeverfahren die Bewilligung von PKH. Diesen Antrag lehnte das SG durch Beschluss vom 28.04.2004 ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde verwarf das Bayer. Landessozialgericht als unzulässig (Beschluss vom 07.04.2005 - L 19 B 85/05 R PKH -).
Am 20.10.2004 beantragte der Kläger für das anhängige Verfahren erneut PKH und Beiordnung des Rechtsanwaltes Dr.C.R. (B.). Das SG lehnte auch diesen Antrag ab (Beschluss vom 06.02.2006). Für das Klageverfahren bestehe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auch aus den beigezogenen Akten des Arbeitsamtes C. ergebe sich kein Wiederaufnahmegrund. Entgegen der Ansicht des Klägers habe das Bundessozialgericht (BSG) am 30.06.1986 nicht für eine Wiederaufnahme des Verfahrens plädiert.
Gegen den Beschluss vom 06.02.2006 hat der Kläger beim SG Beschwerde eingelegt. Dieses hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Bayer. Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat der Kläger auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beschluss des SG Bayreuth vom 06.02.2006 aufzuheben, ihm PKH zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr.R. (B.) beizuordnen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die statthafte Beschwerde (§ 172 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig (§ 173 SGG). Ihr wurde nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Sie ist aber nicht begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von PKH. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG; § 114 Zivilprozessordnung -ZPO-). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier.
Nach dem gemäß § 179 SGG allein in Betracht kommenden § 580 Nr 7 ZPO findet die Restitutionsklage nur statt, wenn der Beteiligte ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.
Zur Frage der vom Kläger in diesem Zusammenhang geltend gemachten Beiziehung der Akten des Arbeitsamtes C. einschließlich des Gutachtens des Dr.S. sowie der Akten des Landgerichts C. und der Vernehmung verschiedener Zeugen hat sich bereits das BSG im Beschluss vom 11.05.1999 - B 13 RJ 219/98 B - abschließend geäußert.
Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Gewährung von PKH für sinnvoll hält, um mit seiner Hilfe die "etwas verworrene Ausgangssituation zu klären", kann hieraus auf eine hinreichende Erfolgsaussicht ebenfalls nicht geschlossen werden.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG Bayreuth vom 06.02.2006 war daher zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei; er ist unanfechtbar (§§ 183, 177 SGG).
Gründe:
I.
Gegenstand der Beschwerde ist die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Wiederaufnahmeverfahren.
Der 1934 geborene Kläger erhob am 26.01.2004 beim Sozialgericht Bayreuth (SG) zum wiederholten Male Wiederaufnahmeklage (S 12 RJ 75/04 WA). Das Urteil des SG vom 25.11.1980 im Verfahren S 3 Ar 491/79, mit dem er die Zahlung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit verfolgte, sei wegen schwerer Verstöße aufzuheben. Gleichzeitig beantragte der Kläger am 16.01.2004 für das Wiederaufnahmeverfahren die Bewilligung von PKH. Diesen Antrag lehnte das SG durch Beschluss vom 28.04.2004 ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde verwarf das Bayer. Landessozialgericht als unzulässig (Beschluss vom 07.04.2005 - L 19 B 85/05 R PKH -).
Am 20.10.2004 beantragte der Kläger für das anhängige Verfahren erneut PKH und Beiordnung des Rechtsanwaltes Dr.C.R. (B.). Das SG lehnte auch diesen Antrag ab (Beschluss vom 06.02.2006). Für das Klageverfahren bestehe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auch aus den beigezogenen Akten des Arbeitsamtes C. ergebe sich kein Wiederaufnahmegrund. Entgegen der Ansicht des Klägers habe das Bundessozialgericht (BSG) am 30.06.1986 nicht für eine Wiederaufnahme des Verfahrens plädiert.
Gegen den Beschluss vom 06.02.2006 hat der Kläger beim SG Beschwerde eingelegt. Dieses hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Bayer. Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat der Kläger auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beschluss des SG Bayreuth vom 06.02.2006 aufzuheben, ihm PKH zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr.R. (B.) beizuordnen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die statthafte Beschwerde (§ 172 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig (§ 173 SGG). Ihr wurde nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Sie ist aber nicht begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von PKH. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG; § 114 Zivilprozessordnung -ZPO-). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier.
Nach dem gemäß § 179 SGG allein in Betracht kommenden § 580 Nr 7 ZPO findet die Restitutionsklage nur statt, wenn der Beteiligte ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.
Zur Frage der vom Kläger in diesem Zusammenhang geltend gemachten Beiziehung der Akten des Arbeitsamtes C. einschließlich des Gutachtens des Dr.S. sowie der Akten des Landgerichts C. und der Vernehmung verschiedener Zeugen hat sich bereits das BSG im Beschluss vom 11.05.1999 - B 13 RJ 219/98 B - abschließend geäußert.
Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Gewährung von PKH für sinnvoll hält, um mit seiner Hilfe die "etwas verworrene Ausgangssituation zu klären", kann hieraus auf eine hinreichende Erfolgsaussicht ebenfalls nicht geschlossen werden.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG Bayreuth vom 06.02.2006 war daher zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei; er ist unanfechtbar (§§ 183, 177 SGG).
Rechtskraft
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