Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 R 337/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 B 636/06 R ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 27.07.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist.
Der 1941 geborene Antragsteller (ASt) - aus der ehemaligen UdSSR zugezogen am 17.03.1993 - bezog ab 01.02.2001 von der Antragsgegnerin (Ag) Altersrente für Schwerbehinderte. Am 12.09.2005 beantragte er die Neufeststellung dieser Rente. Die Ag erkannte mit Bescheid vom 20.09.2005 für Dezember 1992 bis Februar 1993 einen Überbrückungstatbestand an. Im nachfolgenden Widerspruchsverfahren legte der ASt Nachweise über den Bezug einer russischen Invalidenrente vom 25.03.1966 bis 07.12.1992 vor. Auch diese Zeit erkannte die Ag an. Allerdings beabsichtigte die Ag nunmehr, die Rentenbewilligung mit Wirkung ab 01.02.2001 zum Teil wieder zurückzunehmen. Durch die Anerkennung der o.a. Rentenbezugszeit als Anrechnungszeit seien vollwertige Beiträge zu beitragsgeminderten geworden und unterlägen damit nicht mehr der günstigeren Bewertung. Es ergebe sich somit eine Verminderung der Entgeltpunkte und auch der Rente (Verminderung von 481,69 EUR auf 401,79 EUR). Eine Überzahlung in Höhe von 4.287,54 EUR sei zu erstatten (Anhörungsschreiben der Ag vom 23.12.2005). Daraufhin nahm der ASt den Antrag auf Anerkennung des Bezugs der russischen Invalidenrente wieder zurück.
Mit Rentenbescheid vom 17.02.2006/Erstattungsbescheid vom 21.02.2006 verfuhr die Ag wie angekündigt und forderte vom ASt Erstattung des überzahlten Betrages. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2006 half die Beklagte den Widersprüchen des ASt gegen die Bescheide vom 20.09.2005/17.02.2006/21.02.2006 insoweit ab, als die Rentenbewilligung nur mit Wirkung für die Zukunft (ab 01.01.2006) aufgehoben wurde, so dass sich die zu erstattende Überzahlung auf 319,60 EUR reduzierte. Auch stellte die Ag die aufschiebende Wirkung der Widersprüche fest (Bescheid vom 13.03.2006).
Dagegen und gegen einen Widerspruchsbescheid vom 06.06.2006 - Ausführungsbescheide vom 03.05.2006/08.05.2006 betreffend - erhob der ASt Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG). Daneben beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Klagen anzuordnen.
Mit Beschluss vom 27.07.2006 wies das SG den Antrag, durch einstweilige Anordnung eine aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bescheide der Ag vom 20.09.2005, 17.02.2006 sowie vom 21.02.2006 jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2006 herzustellen, zurück. Zur Begründung führte es aus, die Ag habe den nunmehr bekannt gewordenen Sachverhalt zutreffend umgesetzt. Der ASt wäre im Hinblick auf seine geringe Rente auch ohne die von der Ag vorgenommene Rentenkürzung auf Sozialhilfe angewiesen. Falls er Vermögen besitze, müsse er dieses vorübergehend in Anspruch nehmen.
Gegen diesen Beschluss hat der ASt Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Das SG hat die Beschwerde dem Bayer. Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Der ASt beantragt sinngemäß, den Beschluss des SG Würzburg vom 27.07.2006 aufzuheben und durch einstweilige Anordnung die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bescheide vom 20.09.2005/17.02.2006/ 21.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2006 herzustellen.
Das SG habe den Sachverhalt nur einseitig gewürdigt. Auf seine Schriftsätze vom 08.05.2006/07.07.2006 nehme er Bezug. Bei der russischen Rente habe es sich um eine Unfallrente gehandelt. Der Unfall sei inzwischen durch die Unfallkasse des Bundes (Wilhelmshaven) anerkannt worden.
Die Ag beantragt die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die ihrer Ansicht nach zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses.
II.
Die Beschwerde des ASt ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Ihr wurde nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Sie ist jedoch nicht begründet.
Der angefochtene Beschluss ist nicht zu beanstanden, denn das SG hat den Antrag des ASt auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu Recht abgelehnt.
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass die gegen die Bescheide vom 20.09.2005/17.02.2006/21.02.2006/Widerspruchsbescheid vom 28.04.2006 erhobene Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat.
Nach § 86a Abs 2 Nr 3 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung für die Anfechtungsklage in Angelegenheit der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen (Nr 3). Das Gericht der Hauptsache kann allerdings auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (§ 86b Abs 1 Nr 2 SGG).
Dem Gesetz ist in den Fällen des § 86a Abs 2 Nrn 1 bis 4 SGG ein Regel-Ausnahmeverhältnis zu Gunsten des Suspensiveffektes zu entnehmen, da der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung grundsätzlich angeordnet hat. Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar ist. Ausgesetzt wird, wenn der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig ist, weil dann ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung nicht mehr erkennbar ist. Sind die Erfolgsaussichten nicht abschätzbar, ist eine allgemeine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die Aussichten des Hauptsacheverfahrens mit berücksichtigt werden können. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten, insbesondere eine unbillige Härte, sind zu beachten. Eine solche liegt vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gut gemacht werden können. Der ASt muss insoweit konkrete Angaben machen (zum Ganzen vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, § 86b RdNr 12 ff, § 86a RdNr 27; Krodel NZS 2001, 449 ff).
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass das SG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgelehnt hat, denn die angefochtenen Bescheide sind weder offenbar rechtswidrig noch bestehen an ihrer Rechtmäßigkeit ernstliche Zweifel.
Die Ag durfte die Rentenbewilligung mit Wirkung für die Zukunft (ab 01.01.2006) zum Teil zurücknehmen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 45 Abs 2 Sozialgesetzbuch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Danach besteht grundsätzlich Vertrauensschutz; allerdings ist der Vertrauensschutz für die Zukunft bedeutend geringer. Bei laufenden Leistungen aus öffentlich-rechtlichen Mitteln wird in der Regel ein Vertrauensschutz für die Zukunft verneint. Hier ist das öffentliche Interesse höher einzuschätzen als bei der Gewährung einmaliger Leistungen, weil eine Dauerleistung die Allgemeinheit regelmäßig stärker belastet als eine einmalige Leistung (Wiesner in von Wulffen, SGB X, 5.Aufl, § 45 RdNr 17). Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben.
Die Neufeststellung der Rente hatte auch nicht deshalb zu unterbleiben, weil der ASt seinen gemäß § 44 SGB X gestellten Antrag zurückgenommen hat.
Zwar beendet die Rücknahme eines Antrags das Verwaltungsverfahren (von Wulffen aaO § 18 RdNr 9). Vorliegend war davon aber nur der Antrag nach § 44 SGB X betroffen. Im Hinblick auf den Grundsatz der Amtsermittlung (§ 20 SGB X) war die Ag jedoch verpflichtet, die im Rahmen des Überprüfungsverfahrens gewonnenen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Denn das öffentliche Interesse an der Feststellung des wahren Sachverhalts hat Vorrang vor den Privatinteressen der Beteiligten (von Wulffen aaO § 20 RdNr 3). Der ASt könnte auf diese rentenrechtlichen Zeiten auch nicht verzichten (BSG SozR 3-2600 § 71 Nr 3).
Im Übrigen möchte der ASt nunmehr (vgl Klageschrift vom 08.05.2006) die Zeit des Bezugs der russischen Invalidenrente weiterhin berücksichtigt wissen, allerdings als "Sowjetische Unfallrente" und "ohne negative Auswirkungen". Es handelt sich dabei um einen weiteren Neufeststellungsantrag, über den die Ag noch nicht entschieden hat. Dieser Antrag ist (bislang) auch nicht Gegenstand der anhängigen Verfahren, so dass hierüber nicht zu befinden ist.
Eine unbillige Härte hat der ASt nicht nachvollziehbar vorgetragen. Im Übrigen hat das SG bei der Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des ASt zutreffend darauf hingewiesen, dass dieser im Hinblick auf die geringen Renten (einschl. der Unfallrente) auch ohne die Rentenkürzung ohnehin auf die ergänzenden Leistungen anderer Träger angewiesen war. Insoweit tritt durch die Versagung der aufschiebenden Wirkung keine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen ein.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Würzburg vom 27.07.2006 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist endgültig (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist.
Der 1941 geborene Antragsteller (ASt) - aus der ehemaligen UdSSR zugezogen am 17.03.1993 - bezog ab 01.02.2001 von der Antragsgegnerin (Ag) Altersrente für Schwerbehinderte. Am 12.09.2005 beantragte er die Neufeststellung dieser Rente. Die Ag erkannte mit Bescheid vom 20.09.2005 für Dezember 1992 bis Februar 1993 einen Überbrückungstatbestand an. Im nachfolgenden Widerspruchsverfahren legte der ASt Nachweise über den Bezug einer russischen Invalidenrente vom 25.03.1966 bis 07.12.1992 vor. Auch diese Zeit erkannte die Ag an. Allerdings beabsichtigte die Ag nunmehr, die Rentenbewilligung mit Wirkung ab 01.02.2001 zum Teil wieder zurückzunehmen. Durch die Anerkennung der o.a. Rentenbezugszeit als Anrechnungszeit seien vollwertige Beiträge zu beitragsgeminderten geworden und unterlägen damit nicht mehr der günstigeren Bewertung. Es ergebe sich somit eine Verminderung der Entgeltpunkte und auch der Rente (Verminderung von 481,69 EUR auf 401,79 EUR). Eine Überzahlung in Höhe von 4.287,54 EUR sei zu erstatten (Anhörungsschreiben der Ag vom 23.12.2005). Daraufhin nahm der ASt den Antrag auf Anerkennung des Bezugs der russischen Invalidenrente wieder zurück.
Mit Rentenbescheid vom 17.02.2006/Erstattungsbescheid vom 21.02.2006 verfuhr die Ag wie angekündigt und forderte vom ASt Erstattung des überzahlten Betrages. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2006 half die Beklagte den Widersprüchen des ASt gegen die Bescheide vom 20.09.2005/17.02.2006/21.02.2006 insoweit ab, als die Rentenbewilligung nur mit Wirkung für die Zukunft (ab 01.01.2006) aufgehoben wurde, so dass sich die zu erstattende Überzahlung auf 319,60 EUR reduzierte. Auch stellte die Ag die aufschiebende Wirkung der Widersprüche fest (Bescheid vom 13.03.2006).
Dagegen und gegen einen Widerspruchsbescheid vom 06.06.2006 - Ausführungsbescheide vom 03.05.2006/08.05.2006 betreffend - erhob der ASt Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG). Daneben beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Klagen anzuordnen.
Mit Beschluss vom 27.07.2006 wies das SG den Antrag, durch einstweilige Anordnung eine aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bescheide der Ag vom 20.09.2005, 17.02.2006 sowie vom 21.02.2006 jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2006 herzustellen, zurück. Zur Begründung führte es aus, die Ag habe den nunmehr bekannt gewordenen Sachverhalt zutreffend umgesetzt. Der ASt wäre im Hinblick auf seine geringe Rente auch ohne die von der Ag vorgenommene Rentenkürzung auf Sozialhilfe angewiesen. Falls er Vermögen besitze, müsse er dieses vorübergehend in Anspruch nehmen.
Gegen diesen Beschluss hat der ASt Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Das SG hat die Beschwerde dem Bayer. Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Der ASt beantragt sinngemäß, den Beschluss des SG Würzburg vom 27.07.2006 aufzuheben und durch einstweilige Anordnung die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bescheide vom 20.09.2005/17.02.2006/ 21.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2006 herzustellen.
Das SG habe den Sachverhalt nur einseitig gewürdigt. Auf seine Schriftsätze vom 08.05.2006/07.07.2006 nehme er Bezug. Bei der russischen Rente habe es sich um eine Unfallrente gehandelt. Der Unfall sei inzwischen durch die Unfallkasse des Bundes (Wilhelmshaven) anerkannt worden.
Die Ag beantragt die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die ihrer Ansicht nach zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses.
II.
Die Beschwerde des ASt ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Ihr wurde nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Sie ist jedoch nicht begründet.
Der angefochtene Beschluss ist nicht zu beanstanden, denn das SG hat den Antrag des ASt auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu Recht abgelehnt.
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass die gegen die Bescheide vom 20.09.2005/17.02.2006/21.02.2006/Widerspruchsbescheid vom 28.04.2006 erhobene Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat.
Nach § 86a Abs 2 Nr 3 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung für die Anfechtungsklage in Angelegenheit der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen (Nr 3). Das Gericht der Hauptsache kann allerdings auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (§ 86b Abs 1 Nr 2 SGG).
Dem Gesetz ist in den Fällen des § 86a Abs 2 Nrn 1 bis 4 SGG ein Regel-Ausnahmeverhältnis zu Gunsten des Suspensiveffektes zu entnehmen, da der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung grundsätzlich angeordnet hat. Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar ist. Ausgesetzt wird, wenn der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig ist, weil dann ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung nicht mehr erkennbar ist. Sind die Erfolgsaussichten nicht abschätzbar, ist eine allgemeine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die Aussichten des Hauptsacheverfahrens mit berücksichtigt werden können. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten, insbesondere eine unbillige Härte, sind zu beachten. Eine solche liegt vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gut gemacht werden können. Der ASt muss insoweit konkrete Angaben machen (zum Ganzen vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, § 86b RdNr 12 ff, § 86a RdNr 27; Krodel NZS 2001, 449 ff).
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass das SG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgelehnt hat, denn die angefochtenen Bescheide sind weder offenbar rechtswidrig noch bestehen an ihrer Rechtmäßigkeit ernstliche Zweifel.
Die Ag durfte die Rentenbewilligung mit Wirkung für die Zukunft (ab 01.01.2006) zum Teil zurücknehmen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 45 Abs 2 Sozialgesetzbuch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Danach besteht grundsätzlich Vertrauensschutz; allerdings ist der Vertrauensschutz für die Zukunft bedeutend geringer. Bei laufenden Leistungen aus öffentlich-rechtlichen Mitteln wird in der Regel ein Vertrauensschutz für die Zukunft verneint. Hier ist das öffentliche Interesse höher einzuschätzen als bei der Gewährung einmaliger Leistungen, weil eine Dauerleistung die Allgemeinheit regelmäßig stärker belastet als eine einmalige Leistung (Wiesner in von Wulffen, SGB X, 5.Aufl, § 45 RdNr 17). Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben.
Die Neufeststellung der Rente hatte auch nicht deshalb zu unterbleiben, weil der ASt seinen gemäß § 44 SGB X gestellten Antrag zurückgenommen hat.
Zwar beendet die Rücknahme eines Antrags das Verwaltungsverfahren (von Wulffen aaO § 18 RdNr 9). Vorliegend war davon aber nur der Antrag nach § 44 SGB X betroffen. Im Hinblick auf den Grundsatz der Amtsermittlung (§ 20 SGB X) war die Ag jedoch verpflichtet, die im Rahmen des Überprüfungsverfahrens gewonnenen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Denn das öffentliche Interesse an der Feststellung des wahren Sachverhalts hat Vorrang vor den Privatinteressen der Beteiligten (von Wulffen aaO § 20 RdNr 3). Der ASt könnte auf diese rentenrechtlichen Zeiten auch nicht verzichten (BSG SozR 3-2600 § 71 Nr 3).
Im Übrigen möchte der ASt nunmehr (vgl Klageschrift vom 08.05.2006) die Zeit des Bezugs der russischen Invalidenrente weiterhin berücksichtigt wissen, allerdings als "Sowjetische Unfallrente" und "ohne negative Auswirkungen". Es handelt sich dabei um einen weiteren Neufeststellungsantrag, über den die Ag noch nicht entschieden hat. Dieser Antrag ist (bislang) auch nicht Gegenstand der anhängigen Verfahren, so dass hierüber nicht zu befinden ist.
Eine unbillige Härte hat der ASt nicht nachvollziehbar vorgetragen. Im Übrigen hat das SG bei der Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des ASt zutreffend darauf hingewiesen, dass dieser im Hinblick auf die geringen Renten (einschl. der Unfallrente) auch ohne die Rentenkürzung ohnehin auf die ergänzenden Leistungen anderer Träger angewiesen war. Insoweit tritt durch die Versagung der aufschiebenden Wirkung keine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen ein.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Würzburg vom 27.07.2006 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist endgültig (§ 177 SGG).
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