Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 35 AL 11/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 B 821/06 AL PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 15. September 2006 aufgehoben.
II. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht ab dem 3. März 2005 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwälte S. und S. , beigeordnet.
Gründe:
I.
Der 1948 geborene Kläger bezog von der Beklagten im Anschluss an Unterhaltsgeld seit dem 01.01.2000 Arbeitslosenhilfe. Nachdem der Kläger eine angebotene Stelle bei der Zeitarbeitsfirma A. abgelehnt hatte, stellte die Beklagte mit rechtskräftigem Bescheid vom 18.10.2000 den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen fest. Am 24.08.2001 beantragten die Bevollmächtigten des Klägers die Überprüfung dieses Sperrzeitbescheides gemäß § 44 SGB X.
Mit Vermittlungsvorschlag vom 25.07.2001 bot die Beklagte dem Kläger eine weitere Stelle als Personalsachbearbeiter bei der A. Personaldienstleistung GmbH an. Der Vermittlungsvorschlag wurde vom Arbeitgeber mit dem Vermerk zurückgesandt, der Kläger sei mit einer starken Alkoholfahne zum Vorstellungsgespräch erschienen und sei für die vorgeschlagene Tätigkeit daher nicht geeignet.
Mit Bescheid vom 01.10.2001 lehnte die Beklagte im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eine Änderung des Sperrzeitbescheides vom 18.10.2000 ab. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Widerspruch ein.
Mit weiterem Bescheid vom 24.11.2001 stellte die Beklagte den Eintritt einer weiteren Sperrzeit von 12 Wochen im Hinblick auf das Verhalten des Klägers beim Bewerbungsgespräch mit der Firma A. fest und hob die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 09.08.2001 in vollem Umfang auf, da der Anspruch des Klägers erloschen sei. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2001 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Überprüfungsbescheid vom 01.10.2001 als unbegründet zurück. Gegen diese Entscheidung erhoben die Bevollmächtigten des Klägers am 07.01.2002 Klage zum Sozialgericht München. Während des Klageverfahrens wies die Beklagte mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 08.03.2002 auch den Widerspruch gegen den Sperrzeit- und Aufhebungsbescheid vom 24.11.2001 als unbegründet zurück. Gegen diesen weiteren Wi-derspruchsbescheid erhob der Kläger am 14.03.2002 ebenfalls Klage zum Sozialgericht München.
Am 27.01.2005 verband das Sozialgericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung die beiden Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und vernahm zwei Zeugen zu den näheren Umständen des Einstellungsgespräches bei der Firma A. und der im Raume stehenden Alkoholabhängigkeit des Klägers. Das Verfahren wurde sodann vertagt, um eine weitere Zeugin zu vernehmen.
Mit Schriftsatz vom 01.03., eingegangen am 03.03.2005 beantragten die Bevollmächtigten des Klägers die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss vom 15.09.2006 lehnte das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Für das Verfahren vor den Sozialgerichten sei die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben und auch aus Gründen der Waffengleichheit nicht erforderlich. Die Streitsache sei auch nicht tatsächlich oder rechtlich schwierig gelagert, sondern eindeutig und überschaubar. Der Kläger sei nicht so unbeholfen, sich zu den anstehenden Sach- und Streitfragen nicht sachgerecht äußern zu können.
Gegen diese Entscheidung legten die Bevollmächtigten des Klägers am 16.10.2006 Beschwerde ein. Aus dem von der Beklagten festgestellten Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe ergäben sich für den Kläger sehr weitreichende Folgen. Es handle sich damit nicht um einen eindeutigen überschaubaren Fall.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt, § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 127 Abs.2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO), §§ 172 Abs.1, 173, 176 SGG.
Die Beschwerde ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts seien vorliegend nicht gegeben.
Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, §§ 73a SGG, 114 ZPO. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Anwalt vertreten ist, §§ 72a SGG, 121 Abs.2 ZPO.
Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist vorliegend erforderlich. Sie entspricht der Absicht des Gesetzgebers (vgl. § 173a SGG) und kann insbesondere nicht unter Bezugnahme auf den in der Sozialgerichtsbarkeit geltenden Amtsermittlungsgrundsatz verneint werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.12.2001, Az.: 1 BvR 391/01). Nach Art. 3 GG hat vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör; es ist für alle gerichtlichen Verfahren ein Mindestmaß an rechtlichem Gehör zu gewährleisten. Die an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten sollen Gelegenheit haben, sich zu dem für die Beurteilung des Gerichts in Betracht kommenden Sachverhalt vor der Entscheidung zu äußern. Dieses Recht ist von der Ausgestaltung des Verfahrens durch die verschiedenen Verfahrensordnungen unabhängig und gilt auch im Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz. Dem Beteiligten soll nicht zugemutet werden, sich darauf zu verlassen, dass das Gericht schon aufgrund der Offizialmaxime zu einer richtigen Entscheidung gelangen werde. Insbesondere geht die Aufklärungs- und Beratungspflicht des Anwalts über die Reichweite der Amtsermittlungspflicht des Richters hinaus. Der Anwalt kann verpflichtet sein, auch solche tatsächlichen Ermittlungen anzuregen und zu fördern, die für den Richter aufgrund des Beteiligtenvorbringens nicht veranlasst sind (BverfG, a.a.O.; BverfG vom 17.02.1997, Az.: 1 BvR 1440/96).
Das Vorliegen der Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsanwalts beurteilt sich danach im Einzelfall zum einen nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, zum anderen aber auch nach den Fähigkeiten des Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken. Das Gericht muss erwägen, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn in Kenntnisstand und den Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht (BverfG a.a.O.). Vorliegend kann der Rechtsstreit im Hinblick auf Bedeutung für den Kläger (Erlöschen den Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe) sowie die streitigen Voraussetzungen für den Eintritt von zwei Sperrzeiten von insgesamt 24 Wochen und nicht zuletzt auch im Hinblick auf die im Rahmen der Prüfung des Sorgfaltsmaßstabes des § 48 SGB X auftretenden Rechtsfragen weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht als dergestalt einfach gelagert angesehen werden, dass der Kläger zur Wahrnehmung seiner Interessen eines rechtlichen Beistandes nicht bedarf. Es bestehen zudem auch Zweifel an der Fähigkeit des Klägers zur Wahrnehmung seiner Interessen im Hinblick auf den im Raume stehenden Alkoholmissbrauch.
Der Rechtsstreit bietet für den Kläger auch hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält. Hierbei ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. Die Erfolgsaussicht kann in der Regel nicht verneint werden, wenn weitere Beweiserhebungen von Amts wegen erforderlich sind (Meyer-Ladewig, Rdnr.7a, b zu § 73a SGG). Unter diesen Voraussetzungen kann der Klage eine für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ausreichende Erfolgsaussicht nicht von vornherein abgesprochen werden. Das Sozialgericht hat selbst die Auffassung vertreten, dass weitere Ermittlungen, insbesondere die Vernehmung einer weiteren Zeugin im Hinblick auf die näheren Umstände beim Vorstellungsgespräch des Klägers bei der Firma A. erforderlich sind. Der Rechtsstreit wurde im Termin vom 27.02.2005 im Hinblick auf die erforderliche weitere Beweisaufnahme vertagt.
Der Kläger ist auch bedürftig, da er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als Empfänger von Arbeitslosengeld II und im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtung für ein minderjähriges Kind nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung selbst aufzubringen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
II. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht ab dem 3. März 2005 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwälte S. und S. , beigeordnet.
Gründe:
I.
Der 1948 geborene Kläger bezog von der Beklagten im Anschluss an Unterhaltsgeld seit dem 01.01.2000 Arbeitslosenhilfe. Nachdem der Kläger eine angebotene Stelle bei der Zeitarbeitsfirma A. abgelehnt hatte, stellte die Beklagte mit rechtskräftigem Bescheid vom 18.10.2000 den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen fest. Am 24.08.2001 beantragten die Bevollmächtigten des Klägers die Überprüfung dieses Sperrzeitbescheides gemäß § 44 SGB X.
Mit Vermittlungsvorschlag vom 25.07.2001 bot die Beklagte dem Kläger eine weitere Stelle als Personalsachbearbeiter bei der A. Personaldienstleistung GmbH an. Der Vermittlungsvorschlag wurde vom Arbeitgeber mit dem Vermerk zurückgesandt, der Kläger sei mit einer starken Alkoholfahne zum Vorstellungsgespräch erschienen und sei für die vorgeschlagene Tätigkeit daher nicht geeignet.
Mit Bescheid vom 01.10.2001 lehnte die Beklagte im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eine Änderung des Sperrzeitbescheides vom 18.10.2000 ab. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Widerspruch ein.
Mit weiterem Bescheid vom 24.11.2001 stellte die Beklagte den Eintritt einer weiteren Sperrzeit von 12 Wochen im Hinblick auf das Verhalten des Klägers beim Bewerbungsgespräch mit der Firma A. fest und hob die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 09.08.2001 in vollem Umfang auf, da der Anspruch des Klägers erloschen sei. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2001 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Überprüfungsbescheid vom 01.10.2001 als unbegründet zurück. Gegen diese Entscheidung erhoben die Bevollmächtigten des Klägers am 07.01.2002 Klage zum Sozialgericht München. Während des Klageverfahrens wies die Beklagte mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 08.03.2002 auch den Widerspruch gegen den Sperrzeit- und Aufhebungsbescheid vom 24.11.2001 als unbegründet zurück. Gegen diesen weiteren Wi-derspruchsbescheid erhob der Kläger am 14.03.2002 ebenfalls Klage zum Sozialgericht München.
Am 27.01.2005 verband das Sozialgericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung die beiden Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und vernahm zwei Zeugen zu den näheren Umständen des Einstellungsgespräches bei der Firma A. und der im Raume stehenden Alkoholabhängigkeit des Klägers. Das Verfahren wurde sodann vertagt, um eine weitere Zeugin zu vernehmen.
Mit Schriftsatz vom 01.03., eingegangen am 03.03.2005 beantragten die Bevollmächtigten des Klägers die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss vom 15.09.2006 lehnte das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Für das Verfahren vor den Sozialgerichten sei die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben und auch aus Gründen der Waffengleichheit nicht erforderlich. Die Streitsache sei auch nicht tatsächlich oder rechtlich schwierig gelagert, sondern eindeutig und überschaubar. Der Kläger sei nicht so unbeholfen, sich zu den anstehenden Sach- und Streitfragen nicht sachgerecht äußern zu können.
Gegen diese Entscheidung legten die Bevollmächtigten des Klägers am 16.10.2006 Beschwerde ein. Aus dem von der Beklagten festgestellten Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe ergäben sich für den Kläger sehr weitreichende Folgen. Es handle sich damit nicht um einen eindeutigen überschaubaren Fall.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt, § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 127 Abs.2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO), §§ 172 Abs.1, 173, 176 SGG.
Die Beschwerde ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts seien vorliegend nicht gegeben.
Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, §§ 73a SGG, 114 ZPO. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Anwalt vertreten ist, §§ 72a SGG, 121 Abs.2 ZPO.
Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist vorliegend erforderlich. Sie entspricht der Absicht des Gesetzgebers (vgl. § 173a SGG) und kann insbesondere nicht unter Bezugnahme auf den in der Sozialgerichtsbarkeit geltenden Amtsermittlungsgrundsatz verneint werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.12.2001, Az.: 1 BvR 391/01). Nach Art. 3 GG hat vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör; es ist für alle gerichtlichen Verfahren ein Mindestmaß an rechtlichem Gehör zu gewährleisten. Die an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten sollen Gelegenheit haben, sich zu dem für die Beurteilung des Gerichts in Betracht kommenden Sachverhalt vor der Entscheidung zu äußern. Dieses Recht ist von der Ausgestaltung des Verfahrens durch die verschiedenen Verfahrensordnungen unabhängig und gilt auch im Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz. Dem Beteiligten soll nicht zugemutet werden, sich darauf zu verlassen, dass das Gericht schon aufgrund der Offizialmaxime zu einer richtigen Entscheidung gelangen werde. Insbesondere geht die Aufklärungs- und Beratungspflicht des Anwalts über die Reichweite der Amtsermittlungspflicht des Richters hinaus. Der Anwalt kann verpflichtet sein, auch solche tatsächlichen Ermittlungen anzuregen und zu fördern, die für den Richter aufgrund des Beteiligtenvorbringens nicht veranlasst sind (BverfG, a.a.O.; BverfG vom 17.02.1997, Az.: 1 BvR 1440/96).
Das Vorliegen der Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsanwalts beurteilt sich danach im Einzelfall zum einen nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, zum anderen aber auch nach den Fähigkeiten des Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken. Das Gericht muss erwägen, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn in Kenntnisstand und den Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht (BverfG a.a.O.). Vorliegend kann der Rechtsstreit im Hinblick auf Bedeutung für den Kläger (Erlöschen den Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe) sowie die streitigen Voraussetzungen für den Eintritt von zwei Sperrzeiten von insgesamt 24 Wochen und nicht zuletzt auch im Hinblick auf die im Rahmen der Prüfung des Sorgfaltsmaßstabes des § 48 SGB X auftretenden Rechtsfragen weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht als dergestalt einfach gelagert angesehen werden, dass der Kläger zur Wahrnehmung seiner Interessen eines rechtlichen Beistandes nicht bedarf. Es bestehen zudem auch Zweifel an der Fähigkeit des Klägers zur Wahrnehmung seiner Interessen im Hinblick auf den im Raume stehenden Alkoholmissbrauch.
Der Rechtsstreit bietet für den Kläger auch hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält. Hierbei ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. Die Erfolgsaussicht kann in der Regel nicht verneint werden, wenn weitere Beweiserhebungen von Amts wegen erforderlich sind (Meyer-Ladewig, Rdnr.7a, b zu § 73a SGG). Unter diesen Voraussetzungen kann der Klage eine für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ausreichende Erfolgsaussicht nicht von vornherein abgesprochen werden. Das Sozialgericht hat selbst die Auffassung vertreten, dass weitere Ermittlungen, insbesondere die Vernehmung einer weiteren Zeugin im Hinblick auf die näheren Umstände beim Vorstellungsgespräch des Klägers bei der Firma A. erforderlich sind. Der Rechtsstreit wurde im Termin vom 27.02.2005 im Hinblick auf die erforderliche weitere Beweisaufnahme vertagt.
Der Kläger ist auch bedürftig, da er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als Empfänger von Arbeitslosengeld II und im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtung für ein minderjähriges Kind nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung selbst aufzubringen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved