Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 50 AS 974/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 842/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 5. September 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten sind Leistungen für Juli 2006 als Beihilfe streitig.
Der 1964 geborene Beschwerdeführer (Bf.) bezog bis zum 30.06.2006 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der ARGE der Landeshauptstadt M ... Zum 01.07.2006 mietete der Bf. im Landkreis R. eine Wohnung an und beantragte am 28.06.2006 bei der Beschwerdegegnerin (Bg.) Alg II. Seit dem 15.07.2006 arbeitet der Bf. und erzielt Einkommen. Im Juli 2006 gewährte ihm die Bg. Alg II in Höhe von 595,00 Euro als Darlehen mit Fälligkeit der Rückzahlung mit Eingang des Gehalts für Juli 2006.
Am 27.06.2006 hat der Bf. beim Sozialgericht München (SG) beantragt, die Bg. zu verpflichten, ihm Leistungen für Juli 2006 als Beihilfe zu bewilligen.
Die Bg. hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Bf. habe Leistungen als Darlehen erhalten, da er bereits im Juli 2006 eine feste Beschäftigung gehabt habe und seinen erforderlichen Lebensunterhalt habe decken können.
Mit Beschluss vom 05.09.2006 hat das SG den Antrag abgelehnt. Der Bf. habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er habe für Juli 2006 Leistungen beantragt und Leistungen für diesen Monat bedarfsdeckend als Darlehen erhalten. Eine gegenwärtige Notlage liege nicht vor. Eine Entscheidung darüber, ob die Bewilligung als Darlehen zu Recht erfolgt sei, sei nicht eilbedürftig, weshalb der Antrag abzulehnen gewesen sei.
Gegen den Bescheid des SG München vom 05.09.2006 richtet sich die Beschwerde. Zur Begründung führt der Bf. im Wesentlichen aus, es gehe nicht allein um die Sachlage der Zuwendung als Darlehen oder nicht, sondern um die Tatsache, dass er Hilfe benötigt hätte, um fehlende elementare Gegenstände für die tägliche Lebensführung gewährt zu bekommen, um sich entsprechend am Arbeitsmarkt präsentieren zu können. Dies sei abgelehnt worden.
Der Bf. beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts München vom 05.09.2006 aufzuheben und die Bg. zu verpflichten, ihm für Juli 2006 Leistungen als Beihilfe und nicht als Darlehen zu bewilligen.
Die Bg. beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, dass sie mit der Leistungsbewilligung den gesetzlichen Vorgaben Rechnung getragen und zunächst für den Monat Juli 2006 bedarfsdeckend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt habe. Danach habe der Bf. seinen erforderlichen Lebensunterhalt vorläufig aus eigenem Einkommen decken können. Von einer Eilbedürftigkeit sei hier nicht auszugehen, weil die volle Regelleistung und die tatsächlichen Kosten der Unterkunft im Rahmen der Leistungsgewährung ausbezahlt worden seien und damit zur Deckung des erforderlichen Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden hätten.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 25.10.2006).
Im Übrigen wird zur Ergänzung auf die Akten der Bg. und die Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet.
Zu Recht hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs.2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht vorliegen.
Nach § 86b Abs.2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich erscheint und sowohl ein Anordnungsgrund, das heißt die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung als auch ein Anordnungsanspruch, das heißt ein materieller Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung glaubhaft gemacht werden.
Der Bf. hat hier keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein solcher ist zu verneinen, wenn Leistungen ausschließlich für die Vergangenheit begehrt werden. Unstreitig hat der Bf. Leistungen für Juli 2006 von der Bg. als Darlehen erhalten. Eine gegenwärtige Notlage liegt daher nicht vor. Wie das SG schon zutreffend ausgeführt hat, ist eine Entscheidung darüber, ob die Bewilligung als Darlehen zu Recht erfolgte, nicht eilbedürftig.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs.1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten sind Leistungen für Juli 2006 als Beihilfe streitig.
Der 1964 geborene Beschwerdeführer (Bf.) bezog bis zum 30.06.2006 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der ARGE der Landeshauptstadt M ... Zum 01.07.2006 mietete der Bf. im Landkreis R. eine Wohnung an und beantragte am 28.06.2006 bei der Beschwerdegegnerin (Bg.) Alg II. Seit dem 15.07.2006 arbeitet der Bf. und erzielt Einkommen. Im Juli 2006 gewährte ihm die Bg. Alg II in Höhe von 595,00 Euro als Darlehen mit Fälligkeit der Rückzahlung mit Eingang des Gehalts für Juli 2006.
Am 27.06.2006 hat der Bf. beim Sozialgericht München (SG) beantragt, die Bg. zu verpflichten, ihm Leistungen für Juli 2006 als Beihilfe zu bewilligen.
Die Bg. hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Bf. habe Leistungen als Darlehen erhalten, da er bereits im Juli 2006 eine feste Beschäftigung gehabt habe und seinen erforderlichen Lebensunterhalt habe decken können.
Mit Beschluss vom 05.09.2006 hat das SG den Antrag abgelehnt. Der Bf. habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er habe für Juli 2006 Leistungen beantragt und Leistungen für diesen Monat bedarfsdeckend als Darlehen erhalten. Eine gegenwärtige Notlage liege nicht vor. Eine Entscheidung darüber, ob die Bewilligung als Darlehen zu Recht erfolgt sei, sei nicht eilbedürftig, weshalb der Antrag abzulehnen gewesen sei.
Gegen den Bescheid des SG München vom 05.09.2006 richtet sich die Beschwerde. Zur Begründung führt der Bf. im Wesentlichen aus, es gehe nicht allein um die Sachlage der Zuwendung als Darlehen oder nicht, sondern um die Tatsache, dass er Hilfe benötigt hätte, um fehlende elementare Gegenstände für die tägliche Lebensführung gewährt zu bekommen, um sich entsprechend am Arbeitsmarkt präsentieren zu können. Dies sei abgelehnt worden.
Der Bf. beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts München vom 05.09.2006 aufzuheben und die Bg. zu verpflichten, ihm für Juli 2006 Leistungen als Beihilfe und nicht als Darlehen zu bewilligen.
Die Bg. beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, dass sie mit der Leistungsbewilligung den gesetzlichen Vorgaben Rechnung getragen und zunächst für den Monat Juli 2006 bedarfsdeckend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt habe. Danach habe der Bf. seinen erforderlichen Lebensunterhalt vorläufig aus eigenem Einkommen decken können. Von einer Eilbedürftigkeit sei hier nicht auszugehen, weil die volle Regelleistung und die tatsächlichen Kosten der Unterkunft im Rahmen der Leistungsgewährung ausbezahlt worden seien und damit zur Deckung des erforderlichen Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden hätten.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 25.10.2006).
Im Übrigen wird zur Ergänzung auf die Akten der Bg. und die Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet.
Zu Recht hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs.2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht vorliegen.
Nach § 86b Abs.2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich erscheint und sowohl ein Anordnungsgrund, das heißt die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung als auch ein Anordnungsanspruch, das heißt ein materieller Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung glaubhaft gemacht werden.
Der Bf. hat hier keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein solcher ist zu verneinen, wenn Leistungen ausschließlich für die Vergangenheit begehrt werden. Unstreitig hat der Bf. Leistungen für Juli 2006 von der Bg. als Darlehen erhalten. Eine gegenwärtige Notlage liegt daher nicht vor. Wie das SG schon zutreffend ausgeführt hat, ist eine Entscheidung darüber, ob die Bewilligung als Darlehen zu Recht erfolgte, nicht eilbedürftig.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs.1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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