Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 583/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 862/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 2. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
II. Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt A. W. , N. beigeordnet.
III. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Arbeitslosengeldes (Alg II) ab 02.10.2006 streitig.
Der 1947 geborene Antragsteller und Beschwerdegegner (Bg.) bezieht sei 22.09.2005 von der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin (Bf.) Alg II. Am 24.07.2006 erfolgte beim Bg. eine Gutschrift auf seinem Konto bei der Sparkasse N. in Höhe von 6.200,00 EUR. Bei diesem Betrag handelte es sich um die Zugewinnausgleichszahlung seiner geschiedenen Ehefrau. Am 03.08.2006 wurden von dem genannten Konto zur Auflösung eines Darlehens 4.643,84 EUR auf das Darlehenskonto des Bg. beim gleichen Geldinstitut überwiesen.
Mit Änderungsbescheid vom 11.09.2006 änderte die Bf. den Bewilligungsbescheid vom 15.03.2006 (Leistungsbewilligung von 01.04. bis 30.09.2006 von monatlich 676,50 EUR) dahingehend, dass sie dem Bg. für September 2006 nur noch 56,50 EUR bewilligte. Mit weiterem Bescheid vom 11.09.2006 bewilligte die Bf. monatliche Leistungen von 56,50 EUR für die Zeit von 01.10.2006 bis 31.03.2007. Dabei wurde jeweils der Einkommenszufluss auf zehn Monate verteilt und ab September 2006 mit je 620,00 EUR berücksichtigt.
Mit den Widersprüchen gegen die Bescheide vom 11.09. und 15.09.2005 machte der Bg. geltend, er könne nichts dafür, wenn die Sparkasse mit dem Zugewinn einen Kredit getilgt habe. Im Übrigen stehe ihm ein Vermögensfreibetrag zu, der die Zahlung übersteige. Zudem habe er die Bf. stets unverzüglich und wahrheitsgemäß informiert.
Mit weiterem Änderungsbescheid vom 20.09.2006 wurde der Bescheid vom 15.03.2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11.09.2006 dahingehend geändert, dass der im Juli 2006 erfolgte Zufluss unter Abzug eines monatlichen Pauschbetrages von 30,00 EUR bereits ab August 2006 berücksichtigt wurde und somit für August und September 2006 monatliche Leistungen von 86,50 EUR zugesprochen wurden. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 20.09.2006 wurden ebenfalls für die Zeit vom 01.10.2006 bis 31.03.2007 monatliche Leistungen von 86,50 EUR gewährt.
Am 20.09.2006 hat der Bg. beim Sozialgericht Regensburg (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Die Antragsgegnerin sei im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig, bis zur Entscheidung über die Widersprüche vom 15.09.2006, 80 v.H. der nach dem SGB II vorgesehenen Leistungen zu zahlen. Zur Begründung hat der Bg. vorgetragen, er habe die Bf. über den Erhalt des Zugewinns informiert. Die Verrechnung des Guthabens sei durch die Sparkasse erfolgt. Die Bf. sei zu Kürzungen nicht berechtigt, da ihn kein Verschulden treffe. Zudem stehe ihm ein Vermögensfreibetrag zu. Er sei nun mittellos.
Die Bf. hat im Wesentlichen vorgetragen, der dem Bg. während des Leistungsbezugs zugeflossene Zugewinn stelle zu berücksichtigendes Einkommen dar, dass gemäß § 2 Abs.3 Satz 3 Alg II-Verordnung auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen sei. Die Überweisung von 4.643,84 EUR auf das Darlehenskonto des Bg. sei nicht ohne dessen Willen erfolgt, sie setze einen entsprechenden Auftrag voraus. Ein Vermögensfreibetrag stehe dem Bg. nicht zu. Beim Zugewinnausgleich handele es sich um einen Ausgleichsanspruch gegenüber der geschiedenen Ehefrau aus deren Vermögen. Über den zugeflossenen Betrag habe er verfügen können. Dies sei nicht mit einem Fall vergleichbar, bei dem infolge einer Lohnpfändung Einkommen nur in geminderter Höhe zugeflossen sei. Auch aus der Sanktionsnorm des § 31 Abs.4 Nr.1 SGB II ergebe sich nichts anderes. Eine Reduzierung des Einkommens habe nicht stattgefunden, da der Zugewinn in voller Höhe zugeflossen sei. Der Bg. habe seine Hilfebedürftigkeit nicht verursacht, er sei vielmehr nicht (im größeren Umfang) hilfebedürftig. Das Gesetz sehe für einen derartigen Fall gemäß § 23 Abs.1 SGB II eine darlehensweise Gewährung von Geld oder Sachleistungen vor. Ein Darlehen habe der Bg. bisher nicht beantragt.
Mit Beschluss vom 02.10.2006 hat das SG die Bf. verpflichtet, dem Bg. vorläufig für die Zeit vom 02.10.2006 bis zur Entscheidung über die Widersprüche des Bg. vom 15.09.2006 gegen die Bescheide der Bf. vom 11.09.2006 80 v.H. der ohne Berücksichtigung des Zugewinns zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu gewähren. Im Übrigen hat es den Antrag abgewiesen. Unabhängig davon, dass der dem Bg. zugeflossene Betrag von 6.200,00 EUR anzurechnendes Einkommen darstelle und sich der Bg. insoweit nicht mit Erfolg auf einen Vermögensfreibetrag berufen könne, könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass nach erfolgter Schuldentilgung und dem glaubhaften Verbrauch des Restbetrags für den Lebensunterhalt die zugeflossenen Mittel nicht mehr zur Deckung des weiteren Lebensunterhalts des Bg. zur Verfügung stehen. Durch die Überweisung des Großteils des Zugewinns auf das Darlehenskonto, die wohl kaum gegen den Willen des Bf. erfolgt sein könne, habe sich der erfolgte Mittelzufluss an sich nicht verringert. Bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums sei, soweit es um die Beurteilung der Bedürftigkeit gehe, jedoch nur auf die gegenwärtige Lage abzustellen. Demnach stünden nach erfolgter Schuldentilgung die zugeflossenen Mittel dem Bg. tatsächlich nicht mehr zur Verfügung, weshalb eine Bedarfsdeckung aus eigenen Mitteln nicht möglich sei. Berücksichtigt werden könne nur tatsächlich vorhandenes Einkommen und Vermögen des Hilfebedürftigen. Demnach sei der Bg. derzeit hilfebedürftig. Dem stehe auch nicht die Sanktionsnorm des § 31 Abs.4 Nr.1 SGB II entgegen. Soweit Leistungen für die Vergangenheit begehrt würden, komme eine Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. Es könne demnach nur um die Behebung einer gegenwärtigen Notlage gehen, weshalb als maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Hilfegewährung im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz in der Regel der Tag der gerichtlichen Entscheidung anzunehmen sei.
Mit weiterem Beschluss vom 02.10.2006 wurde dem Bg. Prozesskostenhilfe bewilligt unter Beiordnung von Rechtsanwalt W ...
Gegen den Beschluss des SG auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes richtet sich die Beschwerde. Die Bf. führt zur Begründung im Wesentlichen aus, für Fälle der vorliegenden Art sehe das Gesetz eine darlehensweise Leistungsgewährung nach § 23 Abs.1 SGB II vor. Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II als nicht rückzahlbare Beihilfe sei nach § 7 Abs.1 Satz 1 Nr.3 SGB II unter anderem Hilfebedürftigkeit. Diese liege nach § 9 Abs.1 SGB II vor, soweit das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht ausreiche, um den Bedarf zu decken und nicht, wie vom SG angenommen, wenn der Antragsteller zu einem bestimmten Zeitpunkt keine Barmittel mehr zur Verfügung habe, weil er sein Einkommen bereits ausgegeben habe. Das SG verkenne, dass ein Einkommen immer für einen Bedarfszeitraum zu berücksichtigen sei. In Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens bestehe im Bedarfszeitraum keine Hilfebedürftigkeit. Ginge man mit dem SG davon aus, dass darauf abzustellen sei, ob zugeflossenes Einkommen noch vorhanden sei, wäre es in das Belieben der Leistungsbezieher gestellt, höhere Leistungen zu beziehen, in dem diese eigentlich zu berücksichtigendes Einkommen z.B. für Schuldentilgung ausgeben. Dies gehe weder aus den gesetzlichen Vorschriften hervor, noch sei dies Wille des Gesetzgebers gewesen. Auch verfassungsrechtliche Gründe würden dies nicht gebieten. Soweit der Bg. geltend mache, seine Existenz sei gefährdet, weil er mittellos sei, könne dem durch ein Darlehen nach § 23 Abs.1 SGB II begegnet werden. Diese Möglichkeit werde dem Bg. nochmals ausdrücklich angeboten. Dem Bg. sei es im Übrigen zuzumuten, das Angebot der darlehensweisen Leistungsgewährung anzunehmen und ggf. im Hauptsacheverfahren klären zu lassen, ob die Leistungen zu Recht nur als Darlehen gewährt worden seien. Mit der Annahme des Darlehens sei die Notlage zunächst beseitigt und kein Anordnungsgrund mehr vorhanden.
Mit Bescheid vom 11.10.2006 bewilligte die Bf. dem Bg. in Ausführung des Beschlusses des SG Regensburg für die Zeit vom 01.10. bis 31.10.2006 monatliche Leistungen in Höhe von 555,04 EUR und für die Zeit vom 01.11.2006 bis 31.03.2007 in Höhe von 571,20 EUR.
Die Bf. beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 02.10.2006 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Der Bg. beantragt, die Beschwerde vom 27.10.2006 zurückzuweisen.
Der Bg. schließt sich der Auffassung des SG im angefochtenen Beschluss an.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Leistungsakte der Bf. und die Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet.
Zu Recht hat das SG Regensburg mit Beschluss vom 02.10.2006 die Bf. verpflichtet, dem Bg. vorläufig für die Zeit vom 02.10.2006 bis zur Entscheidung über die Widersprüche des Bg. vom 15.09.2006 gegen die Bescheide der Bf. vom 11.09.2006 80 v.H. der ohne Berücksichtigung des Zugewinns zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren.
Denn der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem genannten Inhalt war rechtens.
Gemäß § 86b Abs.2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (den Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (den Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.
Zutreffend weist das SG in diesem Zusammenhang darauf hin, dass, soweit Leistungen für die Vergangenheit begehrt werden, eine Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung nicht in Betracht kommt. Im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz darf die Hauptsache nur dann - ausnahmsweise - vorweggenommen werden, wenn dies zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes unabdingbar ist, wenn also ein Abwarten auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das SG die Beklagte verpflichtet hat, für die Zeit ab 02.10.2006 (Datum des Beschlusses) vorläufig Leistungen zu gewähren. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das SG in dem angefochtenen Beschluss eine Leistungsverpflichtung zu 80 v.H. ausgesprochen hat. Denn welche Anordnung zu treffen ist, beurteilt sich nach dem Ermessen des Gerichts (§ 86b Abs.2 Satz 4 SGG). Nach § 938 Abs.1 ZPO bestimmt nämlich das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. Von daher ist es entgegen der Auffassung der Bf. nicht zu beanstanden, dass hier keine darlehensweise Gewährung ausgesprochen wurde. Im Übrigen schließt sich der Senat gemäß § 142 Abs.2 Satz 2 den Gründen im Beschluss des SG vom 02.10.2006 an.
Was die erfolgte Bewilligung von PKH betrifft, so wird auf § 119 ZPO verwiesen. Nach Abs.1 Satz 2 dieser Vorschrift ist in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. Nachdem hier die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt hat, war dem Bg. PKH zu bewilligen.
Somit war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs.1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
II. Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt A. W. , N. beigeordnet.
III. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Arbeitslosengeldes (Alg II) ab 02.10.2006 streitig.
Der 1947 geborene Antragsteller und Beschwerdegegner (Bg.) bezieht sei 22.09.2005 von der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin (Bf.) Alg II. Am 24.07.2006 erfolgte beim Bg. eine Gutschrift auf seinem Konto bei der Sparkasse N. in Höhe von 6.200,00 EUR. Bei diesem Betrag handelte es sich um die Zugewinnausgleichszahlung seiner geschiedenen Ehefrau. Am 03.08.2006 wurden von dem genannten Konto zur Auflösung eines Darlehens 4.643,84 EUR auf das Darlehenskonto des Bg. beim gleichen Geldinstitut überwiesen.
Mit Änderungsbescheid vom 11.09.2006 änderte die Bf. den Bewilligungsbescheid vom 15.03.2006 (Leistungsbewilligung von 01.04. bis 30.09.2006 von monatlich 676,50 EUR) dahingehend, dass sie dem Bg. für September 2006 nur noch 56,50 EUR bewilligte. Mit weiterem Bescheid vom 11.09.2006 bewilligte die Bf. monatliche Leistungen von 56,50 EUR für die Zeit von 01.10.2006 bis 31.03.2007. Dabei wurde jeweils der Einkommenszufluss auf zehn Monate verteilt und ab September 2006 mit je 620,00 EUR berücksichtigt.
Mit den Widersprüchen gegen die Bescheide vom 11.09. und 15.09.2005 machte der Bg. geltend, er könne nichts dafür, wenn die Sparkasse mit dem Zugewinn einen Kredit getilgt habe. Im Übrigen stehe ihm ein Vermögensfreibetrag zu, der die Zahlung übersteige. Zudem habe er die Bf. stets unverzüglich und wahrheitsgemäß informiert.
Mit weiterem Änderungsbescheid vom 20.09.2006 wurde der Bescheid vom 15.03.2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11.09.2006 dahingehend geändert, dass der im Juli 2006 erfolgte Zufluss unter Abzug eines monatlichen Pauschbetrages von 30,00 EUR bereits ab August 2006 berücksichtigt wurde und somit für August und September 2006 monatliche Leistungen von 86,50 EUR zugesprochen wurden. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 20.09.2006 wurden ebenfalls für die Zeit vom 01.10.2006 bis 31.03.2007 monatliche Leistungen von 86,50 EUR gewährt.
Am 20.09.2006 hat der Bg. beim Sozialgericht Regensburg (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Die Antragsgegnerin sei im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig, bis zur Entscheidung über die Widersprüche vom 15.09.2006, 80 v.H. der nach dem SGB II vorgesehenen Leistungen zu zahlen. Zur Begründung hat der Bg. vorgetragen, er habe die Bf. über den Erhalt des Zugewinns informiert. Die Verrechnung des Guthabens sei durch die Sparkasse erfolgt. Die Bf. sei zu Kürzungen nicht berechtigt, da ihn kein Verschulden treffe. Zudem stehe ihm ein Vermögensfreibetrag zu. Er sei nun mittellos.
Die Bf. hat im Wesentlichen vorgetragen, der dem Bg. während des Leistungsbezugs zugeflossene Zugewinn stelle zu berücksichtigendes Einkommen dar, dass gemäß § 2 Abs.3 Satz 3 Alg II-Verordnung auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen sei. Die Überweisung von 4.643,84 EUR auf das Darlehenskonto des Bg. sei nicht ohne dessen Willen erfolgt, sie setze einen entsprechenden Auftrag voraus. Ein Vermögensfreibetrag stehe dem Bg. nicht zu. Beim Zugewinnausgleich handele es sich um einen Ausgleichsanspruch gegenüber der geschiedenen Ehefrau aus deren Vermögen. Über den zugeflossenen Betrag habe er verfügen können. Dies sei nicht mit einem Fall vergleichbar, bei dem infolge einer Lohnpfändung Einkommen nur in geminderter Höhe zugeflossen sei. Auch aus der Sanktionsnorm des § 31 Abs.4 Nr.1 SGB II ergebe sich nichts anderes. Eine Reduzierung des Einkommens habe nicht stattgefunden, da der Zugewinn in voller Höhe zugeflossen sei. Der Bg. habe seine Hilfebedürftigkeit nicht verursacht, er sei vielmehr nicht (im größeren Umfang) hilfebedürftig. Das Gesetz sehe für einen derartigen Fall gemäß § 23 Abs.1 SGB II eine darlehensweise Gewährung von Geld oder Sachleistungen vor. Ein Darlehen habe der Bg. bisher nicht beantragt.
Mit Beschluss vom 02.10.2006 hat das SG die Bf. verpflichtet, dem Bg. vorläufig für die Zeit vom 02.10.2006 bis zur Entscheidung über die Widersprüche des Bg. vom 15.09.2006 gegen die Bescheide der Bf. vom 11.09.2006 80 v.H. der ohne Berücksichtigung des Zugewinns zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu gewähren. Im Übrigen hat es den Antrag abgewiesen. Unabhängig davon, dass der dem Bg. zugeflossene Betrag von 6.200,00 EUR anzurechnendes Einkommen darstelle und sich der Bg. insoweit nicht mit Erfolg auf einen Vermögensfreibetrag berufen könne, könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass nach erfolgter Schuldentilgung und dem glaubhaften Verbrauch des Restbetrags für den Lebensunterhalt die zugeflossenen Mittel nicht mehr zur Deckung des weiteren Lebensunterhalts des Bg. zur Verfügung stehen. Durch die Überweisung des Großteils des Zugewinns auf das Darlehenskonto, die wohl kaum gegen den Willen des Bf. erfolgt sein könne, habe sich der erfolgte Mittelzufluss an sich nicht verringert. Bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums sei, soweit es um die Beurteilung der Bedürftigkeit gehe, jedoch nur auf die gegenwärtige Lage abzustellen. Demnach stünden nach erfolgter Schuldentilgung die zugeflossenen Mittel dem Bg. tatsächlich nicht mehr zur Verfügung, weshalb eine Bedarfsdeckung aus eigenen Mitteln nicht möglich sei. Berücksichtigt werden könne nur tatsächlich vorhandenes Einkommen und Vermögen des Hilfebedürftigen. Demnach sei der Bg. derzeit hilfebedürftig. Dem stehe auch nicht die Sanktionsnorm des § 31 Abs.4 Nr.1 SGB II entgegen. Soweit Leistungen für die Vergangenheit begehrt würden, komme eine Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. Es könne demnach nur um die Behebung einer gegenwärtigen Notlage gehen, weshalb als maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Hilfegewährung im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz in der Regel der Tag der gerichtlichen Entscheidung anzunehmen sei.
Mit weiterem Beschluss vom 02.10.2006 wurde dem Bg. Prozesskostenhilfe bewilligt unter Beiordnung von Rechtsanwalt W ...
Gegen den Beschluss des SG auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes richtet sich die Beschwerde. Die Bf. führt zur Begründung im Wesentlichen aus, für Fälle der vorliegenden Art sehe das Gesetz eine darlehensweise Leistungsgewährung nach § 23 Abs.1 SGB II vor. Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II als nicht rückzahlbare Beihilfe sei nach § 7 Abs.1 Satz 1 Nr.3 SGB II unter anderem Hilfebedürftigkeit. Diese liege nach § 9 Abs.1 SGB II vor, soweit das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht ausreiche, um den Bedarf zu decken und nicht, wie vom SG angenommen, wenn der Antragsteller zu einem bestimmten Zeitpunkt keine Barmittel mehr zur Verfügung habe, weil er sein Einkommen bereits ausgegeben habe. Das SG verkenne, dass ein Einkommen immer für einen Bedarfszeitraum zu berücksichtigen sei. In Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens bestehe im Bedarfszeitraum keine Hilfebedürftigkeit. Ginge man mit dem SG davon aus, dass darauf abzustellen sei, ob zugeflossenes Einkommen noch vorhanden sei, wäre es in das Belieben der Leistungsbezieher gestellt, höhere Leistungen zu beziehen, in dem diese eigentlich zu berücksichtigendes Einkommen z.B. für Schuldentilgung ausgeben. Dies gehe weder aus den gesetzlichen Vorschriften hervor, noch sei dies Wille des Gesetzgebers gewesen. Auch verfassungsrechtliche Gründe würden dies nicht gebieten. Soweit der Bg. geltend mache, seine Existenz sei gefährdet, weil er mittellos sei, könne dem durch ein Darlehen nach § 23 Abs.1 SGB II begegnet werden. Diese Möglichkeit werde dem Bg. nochmals ausdrücklich angeboten. Dem Bg. sei es im Übrigen zuzumuten, das Angebot der darlehensweisen Leistungsgewährung anzunehmen und ggf. im Hauptsacheverfahren klären zu lassen, ob die Leistungen zu Recht nur als Darlehen gewährt worden seien. Mit der Annahme des Darlehens sei die Notlage zunächst beseitigt und kein Anordnungsgrund mehr vorhanden.
Mit Bescheid vom 11.10.2006 bewilligte die Bf. dem Bg. in Ausführung des Beschlusses des SG Regensburg für die Zeit vom 01.10. bis 31.10.2006 monatliche Leistungen in Höhe von 555,04 EUR und für die Zeit vom 01.11.2006 bis 31.03.2007 in Höhe von 571,20 EUR.
Die Bf. beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 02.10.2006 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Der Bg. beantragt, die Beschwerde vom 27.10.2006 zurückzuweisen.
Der Bg. schließt sich der Auffassung des SG im angefochtenen Beschluss an.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Leistungsakte der Bf. und die Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet.
Zu Recht hat das SG Regensburg mit Beschluss vom 02.10.2006 die Bf. verpflichtet, dem Bg. vorläufig für die Zeit vom 02.10.2006 bis zur Entscheidung über die Widersprüche des Bg. vom 15.09.2006 gegen die Bescheide der Bf. vom 11.09.2006 80 v.H. der ohne Berücksichtigung des Zugewinns zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren.
Denn der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem genannten Inhalt war rechtens.
Gemäß § 86b Abs.2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (den Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (den Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.
Zutreffend weist das SG in diesem Zusammenhang darauf hin, dass, soweit Leistungen für die Vergangenheit begehrt werden, eine Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung nicht in Betracht kommt. Im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz darf die Hauptsache nur dann - ausnahmsweise - vorweggenommen werden, wenn dies zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes unabdingbar ist, wenn also ein Abwarten auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das SG die Beklagte verpflichtet hat, für die Zeit ab 02.10.2006 (Datum des Beschlusses) vorläufig Leistungen zu gewähren. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das SG in dem angefochtenen Beschluss eine Leistungsverpflichtung zu 80 v.H. ausgesprochen hat. Denn welche Anordnung zu treffen ist, beurteilt sich nach dem Ermessen des Gerichts (§ 86b Abs.2 Satz 4 SGG). Nach § 938 Abs.1 ZPO bestimmt nämlich das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. Von daher ist es entgegen der Auffassung der Bf. nicht zu beanstanden, dass hier keine darlehensweise Gewährung ausgesprochen wurde. Im Übrigen schließt sich der Senat gemäß § 142 Abs.2 Satz 2 den Gründen im Beschluss des SG vom 02.10.2006 an.
Was die erfolgte Bewilligung von PKH betrifft, so wird auf § 119 ZPO verwiesen. Nach Abs.1 Satz 2 dieser Vorschrift ist in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. Nachdem hier die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt hat, war dem Bg. PKH zu bewilligen.
Somit war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs.1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
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