L 7 B 914/06 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 391/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 914/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 9. November 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der 1960 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) bezieht von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) ab 01.01.2005 Alg II. Am 02.11.2006 hat er beim Sozialgericht Landshut (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und sich gegen die Absenkung der Regelleistung gewandt. Weiterhin hat er sich gegen ein Schreiben der Bg. vom 27.10.2006 gewandt, in dem er zu einer weiteren Absenkung des Alg II wegen der Weigerung der Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme angehört wurde.

Die Bg. hat darauf hingewiesen, dass bezüglich einer mit Bescheid vom 27.10.2006 festgestellten Absenkung der Regelleistung um 30 % für die Zeit vom 01.11.2006 bis 31.01.2007 bereits das Verfahren S 13 AS 390/06 ER anhängig sei.

Mit Beschluss vom 09.11.2006 hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der diesbezügliche Antrag sei unzulässig, weil insoweit bereits das Verfahren S 13 AS 390/06 ER anhängig sei. Soweit sich der Bf. gegen das Anhörungsschreiben vom 27.10.2006 wende, sei für einen vorläufigen Rechtsschutz kein Raum, weil hier kein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X, der in die Rechte des Bf. eingreifen könnte, vorliege.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf., in der er bestreitet, Inhaber eines Kfz zu sein.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Zu Recht hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs.2 SGG nicht vorliegen. Der Senat folgt den Ausführungen des SG und sieht gemäß § 142 Abs.2 Satz 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die Frage, ob der Bf. über ein Kfz verfügt, ist nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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