Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 370/02 A KO
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 B 840/06 R KO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
Nach der Kompensationstheorie kann zwar ein einziger Umstand ein Abweichen von der Mittelgebühr rechtfertigen, eine Automatik besteht diesbezüglich jedoch nicht. Bei einer Schwierigkeit wegen Auslandsberührung ist ein Abweichen nach oben geboten. Andererseits ist der Umfang der Tätigkeit bei einer Klageerhebung nach einem Standardschriftsatz, einer eng beschriebenen dreiseitigen Klagebegründung, einer Akteneinsicht, dreimaligen Korrespondenz mit dem Kläger und einer Würdigung von zwei ärztlichen Gutachten nicht als überdurchschnittlich zu werten. Ein Termin von 15 Minuten inklusive Wartezeit ist nur als gering zu werten. Die aktenkundigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers sind beengt. Dies hat eine Ermäßigung der Gebühren zur Folge. Klärung des Berufsbilds ist eine typische Fragestellung in Rentenstreitigkeiten, ein besonderes Berufsbild lag nicht vor. Insgesamt ist daher nur die Mittelgebühr gerechtfertigt.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 04.10.2006 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 13.09.2006 - S 11 RJ 370/02 A Ko - wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
In dem am Sozialgericht Landshut anhängig gewesenen Rentenstreitverfahren ist dem Kläger mit Beschluss vom 30.07.2002 Prozesskostenhilfe (PKH) ab der Antragstellung vom 08.03.2002 bewilligt und die Beschwerdeführerin Rechtsanwältin S. beigeordnet worden.
Die Beschwerdeführerin hat mit Vergütungsantrag vom 18.03.2003 eine Vertretungsgebühr in Höhe von 450,00 EUR geltend gemacht, ebenso die Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR zuzüglich Kopierkosten in Höhe von 12,50 EUR; gesamt 482,50 EUR. - Eine Umsatzsteuer ist nicht angesetzt worden.
Die Kostenbeamtin des Sozialgerichts Landshut hat mit Kostenfestsetzung vom 29.04.2003 die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 387,50 EUR festgesetzt. Hierbei ist die Gebühr für die Berufstätigkeit der Rechtsanwältin gemäß § 116 Abs.1 Ziffer 1 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) auf 355,00 EUR festgesetzt worden. Im Übrigen ist die Auslagenpauschale gemäß § 26 BRAGO sowie die Schreibauslagen gemäß § 27 BRAGO mit 20,00 EUR bzw. 12,50 EUR antragsgemäß festgesetzt worden.
Das Sozialgericht Landshut hat die Erinnerung mit Beschluss vom 13.09.2006 zurückgewiesen. Die Vertretungsgebühr gemäß § 116 Abs.1 BRAGO in Höhe von 450,00 EUR liege deutlich über der Mittelgebühr von 355,00 EUR. Regelmäßig angemessen im Sinne von § 12 Abs.1 Satz 1 BRAGO sei eben diese Mittelgebühr, wobei in Einzelfällen (nicht jedoch im Regelfall) ein Toleranzrahmen von 20 v.H. in Betracht komme. Hier sei die Bedeutung der Streitsache für den Kläger überdurchschnittlich zu bewerten, da es in dem Rechtsstreit des Klägers um eine Erwerbsunfähigkeits- bzw. Berufsunfähigkeitsrente (= existenzsichernde Sozialleistung) gegangen sei. In Berücksichtigung der Notwendigkeit der Korrespondenz mit einem ausländischen Kläger sei Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als überdurchschnittlich anzusehen. Andererseits seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers als unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Die allgemeine Lohn- und Preisentwicklung der letzten neun Jahre sei im Hinblick auf den erst zum Jahresbeginn 2002 geänderten § 116 BRAGO nicht als zu beachtendes Kriterium einzustellen. Folglich sei die Kostenfestsetzung der Kostenbeamtin des Sozialgerichts Landshut vom 29.04.2003 zu bestätigen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 04.10.2006 ging am selben Tag im Sozialgericht Landshut ein. Dieses half der Beschwerde nicht ab und legte die Akten dem Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) vor.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Schriftsatz vom 27.11.2006: 1. Der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 13.09.2006 - S 11 RJ 370/02 A Ko) wird aufgehoben. 2. Die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin vom 29.04.2003 wird insoweit abgeändert, als die Vertretungsgebühr aus § 116 Abs.1 BRAGO mit 450,00 EUR statt 355,00 EUR festgesetzt wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.
Zur Begründung wurde hervorgehoben, schon die überdurchschnittliche Bedeutung des Rechtsstreits rechtfertige in der Regel den Ansatz der Vertretungsgebühr über der Mittelgebühr, wenn die sonstigen Bewertungskriterien nicht sämtlich unterdurchschnittlich seien. Hier sei bereits festgestellt worden, dass der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit leicht überdurchschnittlich gewesen sei. Die Frage, ob die eingeholten Gutachten widerspruchsfrei bzw. eindeutig seien, könne nur nach einer zeitlich aufwendigen Auswertung beurteilt werden. Weiterhin sei erstinstanzlich nicht berücksichtigt worden, dass auch das Berufsbild des Klägers, nämlich dessen Qualifikation als Berufskraftfahrer, streitig gewesen sei. Außerdem habe die Beschwerdeführerin in dieser Angelegenheit unter Einschalung eines Dolmetschers mit dem Kläger zweimalig korrespondiert (Schreiben vom 11.10.2002 und 24.10.2002). Unter anderem sollte der Kläger Zeugen zu seiner Tätigkeit benennen. Mit weiterem Schreiben vom 22.02.2003 sei der Kläger daran erinnert worden, die erforderlichen Angaben mitzuteilen. - Bei einem Überschreiten der Vertretungsgebühr um hier 26,7 % gegenüber der Mittelgebühr seien im Hinblick auf die vorbezeichneten Bewertungskriterien nach § 12 BRAGO die Grenzen der Billigkeit gewahrt. Die Vertretungsgebühr sei daher wie beantragt mit 450,00 EUR festzusetzen.
Dem Beschwerdegegner ist die vorstehend auszugsweise zitierte Beschwerdebegründung vom 27.11.2006 zur Kenntnis übermittelt worden.
II.
Die Beschwerde vom 04.10.2006 ist gemäß § 128 Abs.4 BRAGO zulässig, weil der Beschwerdegegenstand 50,00 EUR übersteigt.
Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet (§§ 12, 116 BRAGO). Die Frage der Bewilligung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ist für den Kläger von erheblicher Bedeutung gewesen und gestattet grundsätzlich ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben. Entgegen der Auffassung des Landessozialgerichts Thüringen mit Beschluss vom 14.03.2001 - L G B 3/01 SF bedingt dies jedoch nicht die Festsetzung der Höchstgebühr im Regelfall. Nach der sogenannten Kompensationstheorie kann zwar ein einziger Umstand im Sinne des § 12 BRAGO ein Abweichen von der Mittelgebühr rechtfertigen; eine Automatik besteht diesbezüglich aber nicht. Vielmehr bestimmen sich die Rahmengebühren nach § 12 Abs.1 Satz 1 BRAGO im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände wie auch der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, des Umfangs sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen.
Hier gebietet auch die Schwierigkeit in Berücksichtigung der Auslandsberührung ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben.
Andererseits ist die anwaltschaftliche Tätigkeit nicht als überdurchschnittlich zu qualifizieren. Bei der Klageerhebung vom 07.03.2002 handelt es sich um einen "Standard"-Schriftsatz. Die Akteneinsicht ist mit der Rüge verbunden worden, dass ein Teil der ärztlichen Dokumente bislang nicht übersetzt worden seien (vgl. Schreiben vom 18.04.2002 und 23.04.2002). In Ergänzung zu der eng beschriebenen dreiseitigen Klagebegründung vom 12.08.2002 hat die Beschwerdeführerin insgesamt dreimal mit dem Kläger korrespondiert. Weiterhin sind die Gutachten von Dr.Dr.W. und Dr.T. vom 10.03.2003 und 11.03.2003 zu würdigen gewesen.
Zu Lasten der Beschwerdeführerin ist zu berücksichtigen, dass der zeitliche Umfang anläßlich der Wahrnehmung des Termines vom 12.03.2003 gering gewesen ist: Inklusive Wartezeit ab 11.00 Uhr bis zum Ende der Verhandlung um 11.15 Uhr sind lediglich 15 Minuten notwendig angefallen.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers sind aktenkundig beengt. Dies hat eine Ermäßigung der Gebühren zur Folge (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, Rz.14 zu § 12 BRAGO).
Soweit die Beschwerdeführerin mit Beschwerdebegründung vom 27.11.2006 unter anderem hervorgehoben hat, dass auch das Berufsbild des Klägers, nämlich dessen Qualifikation als Berufskraftfahrer, streitig gewesen sei, handelt es sich um eine typische Fragestellung in Rentenstreitverfahren. Nachdem es sich hier um kein seltenes Berufsbild gehandelt hat, folgt hieraus auch keine besondere Schwierigkeit des Rechtsstreits.
Insgesamt ist daher festzustellen, dass sich die Gesichtspunkte für ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben und nach unten in etwa die Waage halten, sodass auch in diesem Sozialrechtsfall die Mittelgebühr in Höhe von 355,00 EUR gemäß §§ 12, 116 Abs.1 BRAGO angemessen ist.
Nach alledem ist die Beschwerde vom 04.10.2006 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 13.09.2006 - S 11 RJ 370/02 A Ko zurückzuweisen gewesen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist nicht anfechtbar (§§ 177, 193 SGG).
Gründe:
I.
In dem am Sozialgericht Landshut anhängig gewesenen Rentenstreitverfahren ist dem Kläger mit Beschluss vom 30.07.2002 Prozesskostenhilfe (PKH) ab der Antragstellung vom 08.03.2002 bewilligt und die Beschwerdeführerin Rechtsanwältin S. beigeordnet worden.
Die Beschwerdeführerin hat mit Vergütungsantrag vom 18.03.2003 eine Vertretungsgebühr in Höhe von 450,00 EUR geltend gemacht, ebenso die Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR zuzüglich Kopierkosten in Höhe von 12,50 EUR; gesamt 482,50 EUR. - Eine Umsatzsteuer ist nicht angesetzt worden.
Die Kostenbeamtin des Sozialgerichts Landshut hat mit Kostenfestsetzung vom 29.04.2003 die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 387,50 EUR festgesetzt. Hierbei ist die Gebühr für die Berufstätigkeit der Rechtsanwältin gemäß § 116 Abs.1 Ziffer 1 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) auf 355,00 EUR festgesetzt worden. Im Übrigen ist die Auslagenpauschale gemäß § 26 BRAGO sowie die Schreibauslagen gemäß § 27 BRAGO mit 20,00 EUR bzw. 12,50 EUR antragsgemäß festgesetzt worden.
Das Sozialgericht Landshut hat die Erinnerung mit Beschluss vom 13.09.2006 zurückgewiesen. Die Vertretungsgebühr gemäß § 116 Abs.1 BRAGO in Höhe von 450,00 EUR liege deutlich über der Mittelgebühr von 355,00 EUR. Regelmäßig angemessen im Sinne von § 12 Abs.1 Satz 1 BRAGO sei eben diese Mittelgebühr, wobei in Einzelfällen (nicht jedoch im Regelfall) ein Toleranzrahmen von 20 v.H. in Betracht komme. Hier sei die Bedeutung der Streitsache für den Kläger überdurchschnittlich zu bewerten, da es in dem Rechtsstreit des Klägers um eine Erwerbsunfähigkeits- bzw. Berufsunfähigkeitsrente (= existenzsichernde Sozialleistung) gegangen sei. In Berücksichtigung der Notwendigkeit der Korrespondenz mit einem ausländischen Kläger sei Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als überdurchschnittlich anzusehen. Andererseits seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers als unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Die allgemeine Lohn- und Preisentwicklung der letzten neun Jahre sei im Hinblick auf den erst zum Jahresbeginn 2002 geänderten § 116 BRAGO nicht als zu beachtendes Kriterium einzustellen. Folglich sei die Kostenfestsetzung der Kostenbeamtin des Sozialgerichts Landshut vom 29.04.2003 zu bestätigen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 04.10.2006 ging am selben Tag im Sozialgericht Landshut ein. Dieses half der Beschwerde nicht ab und legte die Akten dem Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) vor.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Schriftsatz vom 27.11.2006: 1. Der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 13.09.2006 - S 11 RJ 370/02 A Ko) wird aufgehoben. 2. Die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin vom 29.04.2003 wird insoweit abgeändert, als die Vertretungsgebühr aus § 116 Abs.1 BRAGO mit 450,00 EUR statt 355,00 EUR festgesetzt wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.
Zur Begründung wurde hervorgehoben, schon die überdurchschnittliche Bedeutung des Rechtsstreits rechtfertige in der Regel den Ansatz der Vertretungsgebühr über der Mittelgebühr, wenn die sonstigen Bewertungskriterien nicht sämtlich unterdurchschnittlich seien. Hier sei bereits festgestellt worden, dass der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit leicht überdurchschnittlich gewesen sei. Die Frage, ob die eingeholten Gutachten widerspruchsfrei bzw. eindeutig seien, könne nur nach einer zeitlich aufwendigen Auswertung beurteilt werden. Weiterhin sei erstinstanzlich nicht berücksichtigt worden, dass auch das Berufsbild des Klägers, nämlich dessen Qualifikation als Berufskraftfahrer, streitig gewesen sei. Außerdem habe die Beschwerdeführerin in dieser Angelegenheit unter Einschalung eines Dolmetschers mit dem Kläger zweimalig korrespondiert (Schreiben vom 11.10.2002 und 24.10.2002). Unter anderem sollte der Kläger Zeugen zu seiner Tätigkeit benennen. Mit weiterem Schreiben vom 22.02.2003 sei der Kläger daran erinnert worden, die erforderlichen Angaben mitzuteilen. - Bei einem Überschreiten der Vertretungsgebühr um hier 26,7 % gegenüber der Mittelgebühr seien im Hinblick auf die vorbezeichneten Bewertungskriterien nach § 12 BRAGO die Grenzen der Billigkeit gewahrt. Die Vertretungsgebühr sei daher wie beantragt mit 450,00 EUR festzusetzen.
Dem Beschwerdegegner ist die vorstehend auszugsweise zitierte Beschwerdebegründung vom 27.11.2006 zur Kenntnis übermittelt worden.
II.
Die Beschwerde vom 04.10.2006 ist gemäß § 128 Abs.4 BRAGO zulässig, weil der Beschwerdegegenstand 50,00 EUR übersteigt.
Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet (§§ 12, 116 BRAGO). Die Frage der Bewilligung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ist für den Kläger von erheblicher Bedeutung gewesen und gestattet grundsätzlich ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben. Entgegen der Auffassung des Landessozialgerichts Thüringen mit Beschluss vom 14.03.2001 - L G B 3/01 SF bedingt dies jedoch nicht die Festsetzung der Höchstgebühr im Regelfall. Nach der sogenannten Kompensationstheorie kann zwar ein einziger Umstand im Sinne des § 12 BRAGO ein Abweichen von der Mittelgebühr rechtfertigen; eine Automatik besteht diesbezüglich aber nicht. Vielmehr bestimmen sich die Rahmengebühren nach § 12 Abs.1 Satz 1 BRAGO im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände wie auch der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, des Umfangs sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen.
Hier gebietet auch die Schwierigkeit in Berücksichtigung der Auslandsberührung ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben.
Andererseits ist die anwaltschaftliche Tätigkeit nicht als überdurchschnittlich zu qualifizieren. Bei der Klageerhebung vom 07.03.2002 handelt es sich um einen "Standard"-Schriftsatz. Die Akteneinsicht ist mit der Rüge verbunden worden, dass ein Teil der ärztlichen Dokumente bislang nicht übersetzt worden seien (vgl. Schreiben vom 18.04.2002 und 23.04.2002). In Ergänzung zu der eng beschriebenen dreiseitigen Klagebegründung vom 12.08.2002 hat die Beschwerdeführerin insgesamt dreimal mit dem Kläger korrespondiert. Weiterhin sind die Gutachten von Dr.Dr.W. und Dr.T. vom 10.03.2003 und 11.03.2003 zu würdigen gewesen.
Zu Lasten der Beschwerdeführerin ist zu berücksichtigen, dass der zeitliche Umfang anläßlich der Wahrnehmung des Termines vom 12.03.2003 gering gewesen ist: Inklusive Wartezeit ab 11.00 Uhr bis zum Ende der Verhandlung um 11.15 Uhr sind lediglich 15 Minuten notwendig angefallen.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers sind aktenkundig beengt. Dies hat eine Ermäßigung der Gebühren zur Folge (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, Rz.14 zu § 12 BRAGO).
Soweit die Beschwerdeführerin mit Beschwerdebegründung vom 27.11.2006 unter anderem hervorgehoben hat, dass auch das Berufsbild des Klägers, nämlich dessen Qualifikation als Berufskraftfahrer, streitig gewesen sei, handelt es sich um eine typische Fragestellung in Rentenstreitverfahren. Nachdem es sich hier um kein seltenes Berufsbild gehandelt hat, folgt hieraus auch keine besondere Schwierigkeit des Rechtsstreits.
Insgesamt ist daher festzustellen, dass sich die Gesichtspunkte für ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben und nach unten in etwa die Waage halten, sodass auch in diesem Sozialrechtsfall die Mittelgebühr in Höhe von 355,00 EUR gemäß §§ 12, 116 Abs.1 BRAGO angemessen ist.
Nach alledem ist die Beschwerde vom 04.10.2006 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 13.09.2006 - S 11 RJ 370/02 A Ko zurückzuweisen gewesen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist nicht anfechtbar (§§ 177, 193 SGG).
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