L 16 RJ 403/02 Ko

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 403/02 Ko
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Neurologisches Gutachten zur Erwerbsminderung ist mit 42 EUR je Stunde zu entschädigen. Es ist ständige Rechtsprechung, dass sich die Entschädigung der Sachverständigen und ihrer Hilfskräfte für Labor etc. nach der Anlage 6 ff zu § 5 ZSEG richtet, konkret aber sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach durch die GOÄ oder (bei Kliniken) den Tarif des DKG-NT ausgefüllt wird. Die GOÄ-Nrn. 828 und 829 sind nur einmal berechnungsfähig. Dies gilt unabhängig davon, ob die Untersuchungen an einem oder mehreren Tagen durchgeführt werden, denn es handelt sich (nur) um einen Gutachtensauftrag. Weiterhin sind nur der GOÄ-Faktor 1,0 oder die DKG-NT-Vollkosten anzusetzen. Für eine NLG.-F-Welle kann im Einzelfall zusätzlich die Nr. A 839 in Ansatz gebracht werden.
Die Entschädigung des Prof.Dr.B.S. für das von ihm erstattete neurologische Gutachten vom 10.12.2003 wird auf 1.094,89 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

In dem Rentenstreitverfahren der G. M. , geboren 1956, ist der Antragsteller mit Beweisanordnung des Bayer. Landessozialgerichts (BayLSG) vom 21.02.2003 gem. §§ 103, 106 Abs.3 Nr.5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden. Für das von ihm gefertigte neurologische Gutachten vom 10.12.2003 hat der Antragsteller mit Rechnung Nr.780/03 vom 02.02.2004 insgesamt 1.987,60 Euro geltend gemacht.

Die Kostenbeamtin des BayLSG hat die vorstehend bezeichnete Rechnung entsprechend ihrem Schreiben vom 13.07.2004 auf 1.025,14 Euro gekürzt. In Rententstreitsachen betrage der Stundensatz nicht 46,00 Euro, sondern 42,00 Euro. Ausgehend von insgesamt 17 Stunden ergäbe sich ein Betrag von 714,00 Euro zzügl. Schreibgebühren, Kopien und Porto von 43,90 Euro = 757,90 Euro. - Für die technischen Untersuchungen könnten nicht 887,55 Euro in Ansatz gebracht werden, sondern lediglich 125,84 Euro = Zwischensumme 883,74 Euro. Zzügl. 16 % MWSt aus 883,74 Euro = 141,40 Euro ergäbe sich eine Gesamtentschädigung von 1.025,14 Euro.

Mit Schreiben vom 13.09.2005 hat der Antragsteller die gerichtliche Festsetzung seiner Entschädigung beantragt und hervorgehoben, dass im Bereich des Gutachtenwesens elektrophysiologische Untersuchungen mehrfach abgerechnet werden könnten, da hier Einzelleistungen erbracht würden, die auch entsprechend honoriert werden müssten. Ein Verweis auf die GOÄ oder den Tarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG-NT) sei nicht möglich, da hierbei andere Voraussetzungen vorlägen; der Patient könne mehrfach einbestellt werden; die Leistungen könnten an Folgetagen nacheinander erbracht werden.

Nach telefonischer Rückfrage vom 10.11.2004 bei der Bayerischen Ärztekammer hat die Kostenbeamtin des BayLSG mit Schreiben vom 10.11.2004 für die Nr.A839 DKG-NT-Vollkosten in Höhe von 60,13 Euro nachbewilligt.

Der Antragsteller hat mit Nachricht vom 17.11.2004 ergänzend auf den hohen Zeit- und Personalaufwand hingewiesen, der für die Gutachtenerstellung erforderlich gewesen sei. Auch die Neurologische Universitätsklinik sei zu einer wirtschaftlichen Geschäftsführung angehalten. Es handele sich hierbei um Sachkosten, die direkt in voller Höhe an den Träger abgeführt würden und nicht um Leistungen, die der Gutachter im Rahmen einer Nebentätigkeit erziele.

Der Kostenbeamte des BayLSG hat dem Antrag nicht weiter abgeholfen und die Angelegenheit dem Kostensenat des BayLSG mit Schreiben vom 21.02.2005 zur Entscheidung vorgelegt.

Der 15. Senat des BayLSG (Kostensenat) hat die Rentenstreitakten und die Kostenbeiakte beigezogen.

II.

Die einem Sachverständigen zu gewährende Entschädigung wird gem. § 16 Abs.1 Satz 1 ZSEG durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Sachverständige oder die Staatskasse die richterliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 13.09.2004 und 17.11.2004 die gerichtliche Festsetzung beantragt.

Die Entschädigung ist auf 1.094,89 Euro festzusetzen gewesen und schlüsselt sich wie folgt auf:

Zu dem hier noch maßgeblichen ZSEG, also nach "altem Recht", sind Sachverständige mit abgeschlossenem Hochschulstudium seit dem 01.01.2002 mit Stundensätzen von 36,00 Euro, 42,00 Euro, 46,00 Euro und 52,00 Euro entschädigt worden, je nach dem, ob das Gutachten unterdurchschnittlich, durchschnittlich, überdurchschnittlich oder außergewöhnlich schwierig gewesen ist. Das diesbezügliche Schreiben des Präsidenten des BayLSG vom 30.11.2001 an die Präsidenten der bayerischen Sozialgerichte beruht auf der ständigen Rechtsprechung des Kostensenats des BayLSG. - Das neurologische Gutachten des Antragstellers vom 10.12.2003 ist zu einer Fragestellung zu fertigen gewesen, die weder als überdurchschnittlich oder außergewöhnlich schwierig bezeichnet werden kann. Ausweislich der Beweisanordnung vom 21.02.2003 sind vielmehr typische Beweisfragen zu beantworten gewesen, die sich auf die Erwerbsfähigkeit der Klägerin bezogen haben. Für einen Gesamtzeitaufwand von 17 Stunden ergeben sich bei einem Stundensatz von 42,00 Euro insgesamt 714,00 Euro. Zzügl. der Schreibegebühren, Kopierkosten und Porto von insgesamt 43,90 Euro (wie beantragt) ergibt sich eine Entschädigung von 757,90 Euro.

Die technischen Untersuchungen sind insgesamt nicht mit 887,55 Euro zu entschädigen, sondern mit 185,97 Euro:

In ständiger Rechtsprechung ist daran festzuhalten, dass sich die Entschädigung der Sachverständigen und ihrer Hilfskräfte für Labor usw. im Prinzip nach der Anlage 6 ff. zu § 5 ZSEG richtet, konkret aber sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach durch die GOÄ oder (bei Kliniken) den Tarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG-NT) ausgefüllt wird (vgl. zuletzt Beschluss des BayLSG vom 30.11.2004 - L 20 RJ 61/02.Ko).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers und in Übereinstimmung mit Brück (Kommentar zur GOÄ, 3. Aufl., Stand 01.01.2002) sind die GOÄ-Nrn. 828 und 829 nur einmal und nicht mehrfach abrechnungsfähig. Dies gilt unabhängig davon, ob die Untersuchungen an einem oder an mehreren Tagen durchgeführt werden. Denn es handelt sich um einen Gutachtensauftrag. Weiterhin sind nur der GOÄ-Faktor 1,0 oder DKG-NT-Vollkosten in Ansatz zu bringen. Für die GOÄ-Nr.829 NLG ergibt sich somit eine Entschädigung von 13,74 Euro. Die GOÄ-Nr.839 EMG ist mit 60,13 Euro zu berücksichtigen, daneben kann entsprechend der telefonisch eingeholten Einkunft der Bayerischen Ärztekammer in diesem Einzelfall die Nr.A839 NLG-F-Welle entsprechend dem DKG-NT-Vollkosten zusätzlich mit 60,13 Euro in Ansatz gebracht werden. Die GOÄ-Nr.828 SEP ist mit 51,97 Euro zu berücksichtigen. Ingesamt sind die technischen Untersuchungen somit mit 185,97 Euro zu entschädigen.

Die Gesamtentschädigung errechnet sich wie folgt:

- Gesamtstunden 714,00 Euro - Schreibgebühren usw. 43,90 Euro - technische Untersuchungen 185,97 Euro - 943,87 Euro - 16 % MWSt aus 943,87 Euro 151,02 Euro - 1.094,89 Euro

Die geringfügige Nachzahlung in Höhe von 1.094,89 Euro - 1.085,27 Euro = 9,62 Euro ergibt sich aus dem Umstand, dass auch die Nachzahlung entsprechend der Nachricht des BayLSG vom 10.11.2004 mehrwertsteuerpflichtig ist.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist nicht anfechtbar (§ 16 Abs.2 ZSEG, §§ 177, 193 SGG).
Rechtskraft
Aus
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