L 16 LW 33/05.Ko

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 LW 33/05.Ko
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
Der Antragsteller bezieht aktenkundig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Folglich können daher aber auch keine „fiktiven“ Einkünfte aus seiner nahezu aufgegebenen landwirtschaftlichen oder angemeldeten Agentur-Tätigkeit zugrunde gelegt werden. Dies wird mittelbar auch durch die eigenen Angaben des Antragstellers mit Schreiben vom 26.10.06 belegt, wenn dort entweder ein adäquater Arbeitsplatz oder eine sofortige Rente gefordert wird.
Die Entschädigung des Antragstellers anlässlich der Wahrnehmung des Termines vom 22. November 2006 wird auf 130,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist in seinem Streitverfahren L 16 LW 33/05 zum Termin vom 22.11.2006 geladen worden und hier um 9.50 Uhr eingetroffen bzw. um 10.25 Uhr entlassen worden.

Entsprechend seinem persönlichen Vorbringen sowie seinem am 28.12.2006 eingegangenen Schreiben begehrt er zusätzlich zu den bereits bewilligten Fahrtkosten samt Zehrkostenpauschale und Mindestentschädigung für Zeitverlust in Höhe von 130,00 Euro einen Verdienstausfall als selbständiger Landwirt und Mitinhaber einer Künstleragentur. Zur Begründung des vorgetragenen Verdienstausfalles hat der Antragsteller ein Schreiben des Bundespräsidialamtes vom 20.10.2006 eingereicht.

Der Kostenbeamte des Bayer. Landessozialgerichts (BayLSG) hat die Angelegenheit unter Hinweis auf seine Kostenbewilligung mit Schreiben vom 27.11.2006 dem Kostensenat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs.1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte (oder die Staatskasse) die gerichtliche Festsetzung dies beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Bei dem Schreiben des Antragstellers vom 26.12.2006 handelt es sich um einen Antrag im Sinne von § 4 Abs.1 JVEG.

Die belegten bzw. glaubhaft vorgetragenen Fahrtkosten betragen nach § 5 JVEG insgesamt 103,50 Euro: Bahnkosten laut Belegen 34,00 Euro zuzüglich Reservierung 3,00 Euro, einfache Fahrkarte für die Rückreise 2. Klasse 62,00 Euro, Pkw-Kilometer von Sailauf-Fuchsmühle zum Bahnhof in Aschaffenburg und zurück 18 Kilometer mal 0,25 Euro/Kilometer = 4,50 Euro.

Die glaubhaft vorgetragenen Parkgebühren in A. in Höhe von 2,50 Euro sind gemäß § 7 Abs.1 JVEG zu erstatten.

Der Antragsteller ist gegen 5.00 Uhr morgens aufgebrochen und ca. 17.00 Uhr wieder zu Hause eigetroffen. Bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden, aber weniger als 14 Stunden, beträgt die sogenannte "Zehrkostenpauschale" nach § 6 JVEG i.V.m. § 4 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 6,00 Euro.

Soweit der Antragsteller anstelle der Mindestentschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG in Höhe von 18,00 Euro pro Tag einen Verdienstausfall in Höhe von 170,00 Euro begehrt, kann diesem Antrag nicht stattgegeben werden. Denn nach § 22 JVEG richtet sich die Entschädigung für Verdienstausfall nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge, höchstens für jede Stunde 17,00 Euro. Aktenkundig bezieht der Antragsteller jedoch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Folglich können keine "fiktiven" Einkünfte aus seiner nahezu aufgegebenen landwirtschaftlichen oder angemeldeten Agentur-Tätigkeit zugrunde gelegt werden. - Dies wird mittelbar auch durch die eigenen Angaben des Antragstellers mit Schreiben vom 26.10.2006 belegt, wenn dort entweder ein adäquater Arbeitsplatz oder eine sofortige Rente gefordert wird. Auch das Bundespräsidialamt hat die Einverständniserklärung des Antragstellers vom 01.10.2006 an die Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit mit der Bitte weitergeleitet, den Antragsteller bei seinen Bemühungen um einen Arbeitsplatz zu unterstützen. - Mangels "regelmäßigem Bruttoverdienst" im Sinne von § 22 JVEG steht dem Kläger somit keine Entschädigung für Verdienstausfall zu, sondern stattdessen nur die Mindest-Entschädigung für Zeitversäumnis im Sinne von § 20 JVEG = 18,00 Euro pro Tag.

Insgesamt ergibt sich somit eine Entschädigung von 130,00 Euro, wie von den Kostenbeamten des BayLSG bereits mit Nachricht vom 27.11.2006 zutreffend bewilligt.

Der Kostensenat des BayLSG hat über den Antrag des Antragstellers vom 26.10.2006 (richtig: 26.12.2006) auf richterliche Festsetzung gemäß § 4 Abs.7 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) endgültig. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs.8 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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