L 7 B 962/06 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 454/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 962/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 4. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der 1960 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) bezieht seit 01.01.2005 von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) Alg II. Er hat am 27.11.2006 beim Sozialgericht Landshut (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und sich gegen den Vorschlag der Teilnahme an einer betrieblichen Trainingsmaßnahme zur Eignungsfeststellung gewandt. Weiterhin hat er ein Schreiben vorgelegt, mit dem er gegen diesen "Bescheid" Widerspruch eingelegt hat.

Das SG hat mit Beschluss vom 04.12.2006 den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Dieser sei unzulässig, weil § 86b Abs.1 nur in Anfechtungssachen die Anordnung der fehlenden aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage ermögliche, wenn sich der Hilfesuchende gegen einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X wehre. Bei dem Angebot einer Trainingsmaßnahme nach § 16 Abs.1 SGB II i.V.m. den §§ 48 f. SGB III handle es sich aber nicht um einen Verwaltungsakt. Im Übrigen sei das SG auch nicht zuständig für die Kontrolle des Inhalts von Angeboten im Bereich der Arbeitsförderung. Erst wenn die Arbeitsverwaltung aus dem Nichtbefolgen solcher Angebote Maßnahmen auf der Ebene von Verwaltungsakten treffe, könne sich der Betroffene hiergegen wehren und gegebenenfalls Rechtsschutz vor den Sozialgerichten erlangen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf., der auf die vorliegenden Schriftstücke verweist.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Beschlusses des SG und sieht gemäß § 142 Abs.2 Satz 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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