L 7 B 971/06 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 445/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 971/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 29. November 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der 1960 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) bezieht von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) seit 01.01.2005 Arbeitslosengeld (Alg) II. Am 23.11.2006 hat er beim Sozialgericht Landshut (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und sich gegen einen Bescheid vom 22.11.2006 gewandt, mit dem sein Antrag auf Übernahme einer Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 80,00 EUR abgelehnt worden ist. Er hat geltend gemacht, wegen rechtswidriger Absenkungen sei es ihm nicht möglich gewesen, Ansparungen zu machen.

Mit Beschluss vom 29.11.2006 hat das SG den Antrag abgelehnt. Ein Anordnungsgrund scheide aus, da der Bf. laufend Leistungen zum Lebensunterhalt beziehe. Dass er im streitgegenständlichen Zeitraum von einer Absenkung nach § 31 SGB II betroffen sei, sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Entscheidend sei jedoch, dass kein Anordnungsanspruch bestehe, weil das SGB II keine Weihnachtsbeihilfe vorsehe. Die Vorschrift des SGB II über den Regelsatz gemäß § 20 SGB II sei abschließend und lasse vorbehaltlich § 23 SGB II keine zusätzlichen Leistungen zu, weil dies der vom Gesetzgeber gewollten Pauschalierung widerspreche (vgl. BSG vom 23.11.2006, Az.: B 11b AS 1/06 R sowie BSG vom 07.11.2006, B 7b 14/06 R).

Unter Angabe des Aktenzeichens des Antragsverfahrens bei dem SG hat der Bf. Beschwerde eingelegt "gegen den Beschluss vom 30.11.2006" und sich dagegen gewandt, dass er nicht über die Möglichkeit einer Darlehensgewährung aufgeklärt worden sei.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Fraglich ist, ob sich die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 29.11.2006 richtet, da sie das Datum des Beschlusses unrichtig bezeichnet und zudem inhaltlich auf die Gründe des Beschlusses vom 29.11.2006 nicht eingeht. In jedem Fall ist die Beschwerde aus den vom SG zutreffend dargestellten Gründen nicht begründet. Dass die Mittel zum Lebensunterhalt des Bf. aufgrund einer Absenkung eingeschränkt sind, rechtfertigt nicht die Bewilligung einer Sonderbeihilfe, da hierdurch der mit der Absenkung der Leistung verfolgte Zweck, nämlich ein pflichtwidriges Handeln eines Hilfebedürftigen zu sanktionieren, konterkariert würde. Sollte die Absenkung zu Unrecht erfolgt sein, erübrigt sich schon nach der eigenen Argumentation des Bf. der Erlass einer einstweiligen Anordnung, da dann der gegen die Absenkung eingelegte Rechtsbehelf erfolgreich wäre. Im Übrigen ist dem SG darin zu folgen, dass das SGB II Sonderzahlungen wie eine Weinachtsbeihilfe nicht vorsieht.

Wegen fehlender Erfolgsaussicht besteht kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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