L 19 R 679/06 ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 R 4584/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 679/06 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.05.2006 - Az: S 4 R 4584/03 - wird bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz ausgesetzt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Das Sozialgericht Nürnberg (SG) hat die Beklagte mit Urteil vom 26.05.2006 verurteilt, auf der Grundlage eines am 20.10.2004 eingetretenen Leistungsfalls ab 01.11.2004 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer und vom 01.05.2005 bis 30.04.2008 wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und beantragt, das o.a. Urteil aufzuheben. Ferner hat sie beantragt, die Vollstreckung aus dem Urteil gemäß §§ 199 Abs 2, 154 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch einstweilige Anordnung auszusetzen. Zur Begründung dieses Antrags hat sie ausgeführt, dass bei Nichtaussetzung Gefahr bestehe, eine von ihr an die Klägerin zu Unrecht gezahlte Leistung nicht zurückzuerhalten. Zwar werde der vorläufige Ausführungsbescheid stets mit einem Rückforderungsvorbehalt versehen. Dieser schließe aber nur Gutgläubigkeit und Vertrauensschutz der Klägerin aus. Eine Erstattung der vorläufigen Leistung könne erst verlangt werden, wenn die Erstattung für die Klägerin keine besondere Härte darstelle.

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 03.11.2006 ausgeführt, selbst wenn die Beklagte das vom Internisten Dr.G. und dem Chirurgen Dr.S. (Gutachten vom 23.10.2004 / 01.12.2005 / 22.03.2006) aufgezeigte Leistungsbild nicht nachzuvollziehen vermöge, sei der Erfolg des Rechtsmittels nicht überwiegend wahrscheinlich oder gar offenkundig.

II.

Der Antrag auf einstweilige Anordnung der Aussetzung der Vollstreckung ist zulässig und begründet.

Nach § 154 Abs 2 SGG bewirkt die Berufung eines Versicherungsträgers Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlass des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen. Keine aufschiebende Wirkung tritt dagegen kraft Gesetzes für die Zeit nach Erlass des Urteils ein, wenn ein Versicherungsträger verurteilt wurde, dem Kläger eine Rente zu zahlen. Der Versicherungsträger ist daher verpflichtet, die sogenannte "Urteilsrente" einzuweisen, die der Kläger aber wieder zu erstatten hat, wenn das Urteil des Erstgerichts auf die Berufung hin oder in einem eventuellen Revisionsverfahren aufgehoben wird.

Auf Antrag oder von Amts wegen kann jedoch der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Senats des Landessozialgerichts gemäß § 199 Abs 2 SGG durch einstweilige Anordnung die Vollstreckung aus dem Urteil aussetzen soweit die Berufung gemäß § 154 Abs 2 SGG keine aufschiebende Wirkung hat. Nach herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung ist eine Aussetzung der Vollstreckung bereits dann anzuordnen, wenn es überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Leistungsträger mit seinem Rechtsmittel jedenfalls in wesentlichem Umfang Erfolg haben wird (Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4.Auflage RdNr 400; a.A. BSG vom 05.09.2001 - B 3 KR 47/01 R -, das offensichtliches Fehlen einer Erfolgsaussicht fordert).

Vorliegend erscheint eine derartige Prognose berechtigt.

Das SG stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf das Ergebnis der Begutachtung durch den Internisten Dr.G. und des Chirurgen Dr.S ... Auf internistischem Gebiet war die Leistungsfähigkeit der Klägerin auch nach Auffassung des Dr.G. jedoch nicht eingeschränkt. Das von Dr.S. ab Oktober 2004 (Untersuchung der Klägerin durch Dr.G.) angenommene Absinken des Leistungsvermögens in den unter sechsstündigen Bereich begegnet jedoch erheblichen Bedenken. So hat der Neurologe und Psychiater Prof. Dr.Th.G. (N.) in seinem Gutachten vom 09.06.2005 die (zum Teil fachfremde) Gesamtbeurteilung des Internisten Dr.G. (drei bis unter sechs Stunden täglich) nicht geteilt und ferner darauf hingewiesen, dass bei der Klägerin eine Verdeutlichung ihrer Beschwerden im Sinne einer Aggravation nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch die gering ausgeprägte bis fehlende Bereitschaft der Klägerin, sich geeigneten Therapieformen zu unterziehen (z.B. Physiotherapie, Krankengymnastik, Entspannungstechniken, Tragen orthopädischer Maßschuhe).

Damit überwiegt im vorliegenden Fall das Interesse der Beklagten, dass nicht vor endgültiger Klarstellung der Sach- und Rechtslage Leistungen erbracht werden müssen, die dann nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen im Falle des Erfolgs der Berufung zurückgefordert werden können, das Interesse der Klägerin an der Vollziehung des Urteils. Die Klägerin hingegen erleidet durch die Aussetzung der Vollstreckung keinen dauerhaften Nachteil, da sie im Falle der Bestätigung des Ersturteils Leistungen rückwirkend erhält.

Diese Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden (§ 199 Abs 2 Satz 3 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung (BayLSG NZS 1997, 96).
Rechtskraft
Aus
Saved