Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AL 266/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 473/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Zur Anwendbarkeit der Zwölftelregelung bei einem Anspruch auf ein 50 %iges Urlaubsgeld als Insolvenzgeldanspruch.
2. Eine Minderung des Anspruchs aufgrund Zwölftelung ist nicht schon deshalb vorzunehmen, weil der anwendbare Tarifvertrag Regelungen über einen anteiligen Urlaubs(geld)anspruch enthält, wenn der Tarifvertrag selbst die Anwendbarkeit der Zwölftelung regelt.
2. Eine Minderung des Anspruchs aufgrund Zwölftelung ist nicht schon deshalb vorzunehmen, weil der anwendbare Tarifvertrag Regelungen über einen anteiligen Urlaubs(geld)anspruch enthält, wenn der Tarifvertrag selbst die Anwendbarkeit der Zwölftelung regelt.
I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 29.11.2005 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe von gezahltem Insolvenzgeld (InsG) streitig.
Der Kläger war bei der Firma B. GmbH (B.) beschäftigt, über deren Vermögen am 01.09.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Am 08.10.2002 stellte der Kläger bei der Beklagten Antrag auf InsG und machte in der Anlage zum Antrag geltend, dass bei der Insolvenzgeldabrechnung bisher nur 3/12 des Urlaubsgeldes gezahlt worden seien. Abzurechnen seien jedoch 12/12, so dass noch 9/12 nachzuzahlen seien. Das zusätzliche Urlaubsentgelt ("Urlaubsgeld") sei in § 14 Abschn.C des Manteltarifvertrags für die Angestellten bzw § 25 Abschn.C für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bayer. Metall- und Elektroindustrie geregelt und bei Urlaubsantritt zu zahlen. Eine hiervon abweichende Regelung sei durch Betriebsvereinbarung getroffen worden. Danach werde das Urlaubsgeld seit Jahren als Einmalbetrag im Juli ausbezahlt. Er handele sich daher um eine Stichtagsregelung (Stichtag 31. Juli des jeweiligen Jahres) und der Stichtag liege im Insolvenzgeldzeitraum.
Mit Bescheid vom 13.10.2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Insolvenzgeldzeitraum vom 01.06.2002 bis 31.08.2002 Insg in Höhe von insgesamt 10.476,64 EUR. Das Urlaubsgeld sei nur in Höhe seines auf den Insg-Zeitraum entfallenden Anteils von 3/12 der Gesamtleistung zu berücksichtigen. Die Betriebsvereinbarung enthalte auch Regelungen zur anteiligen Zahlung des 50 %igen Urlaubsgeldes für den Fall des Ein- oder Austritts des Arbeitnehmers. Mit der einschlägigen Betriebsvereinbarung vom 29.05.1991 sei erkennbar keine Stichtagsregelung vereinbart worden, sondern die Grundlage für die Zahlung einer Urlaubsvergütung mit Entgeltcharakter geschaffen worden. Bei der getroffenen Urlaubsgeldregelung handele es sich demnach um eine zusätzliche Vergütung für die im Kalenderjahr geleistete Arbeit.
Gegen den Bescheid legte der Kläger am 22.10.2003 Widerspruch ein. Grundlage für die Berechnung und Zahlung des zusätzlichen Urlaubsgeldes sei die Regelung in § 14 des Manteltarifvertrags für die Angestellten der Bayer. Metall- und Elektroindustrie, die nicht zwischen dem zusätzlichen Urlaubsgeld und dem Urlaubsentgelt unterscheide. Entsprechend der Öffnungsklausel im Tarifvertrag sei durch die Betriebsvereinbarung vom 29.05.1991 das tarifliche Urlaubsentgelt in der Weise geregelt worden, dass es grundsätzlich mit dem laufenden Monatsgehalt für den Monat Juli gezahlt werde, auch wenn der Urlaubsantritt früher oder später sei. Insoweit enthalte die Betriebsvereinbarung eindeutig eine Stichtagsregelung. § 14 A Ziff.2 (I) des Tarifvertrages (aaO) regele weiter, dass der volle Urlaubsanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben werde. Diese Regelung entspreche § 4 BUrlG. Auch die Regelung in § 5 BUrlG finde im Tarifvertrag und auch in der Betriebsvereinbarung ihren entsprechenden Niederschlag. Die Zwölftelregelung gelte nur für die Mitarbeiter, die den vollen Urlaubsanspruch nicht erworben hätten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.03.2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Hiergegen hat der Kläger beim Sozialgericht Würzburg (SG) am 19.04.2004 Klage erhoben. Auf Nachfrage des SG vom 22.06.2005 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10.07.2005 Nachweise bzgl. der Zahlung des Urlaubsgeldes in den Jahren 1998 bis einschließlich 2001 sowie die Betriebsvereinbarung übersandt.
Zur Klagebegründung hat der Kläger in der Anlage zum Schriftsatz vom 17.04.2004 über sein bisheriges Vorbringen hinaus vorgetragen, dass sich seine Forderungen auf 5/12 des ihm zustehenden Urlaubsgeldes bezögen. Die restlichen 4/12 seien durch die Firma B. in den Monaten September, Oktober, November und Dezember 2003 übernommen worden. Laut Arbeitsvertrag vom August 1979 sei das Urlaubsgeld Bestandteil seines Jahresgehaltes. Es sei nicht nachvollziehbar, dass im Freistaat für Teile der früheren B. AG - im Speziellen die N. GmbH/W. - das Urlaubsgeld nach exakt der gleichen Betriebsvereinbarung von 1991 ausgezahlt worden sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 29.11.2005 hat das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 13.10.2003 idF des Widerspruchsbescheids vom 17.03.2004 verurteilt, dem Kläger InsG in Höhe von 11.713,84 EUR zu zahlen. Die zulässige Klage sei begründet. Der Kläger habe zusätzlich zu dem ihm bereits bewilligten InsG in Höhe von 10.476,64 EUR einen Anspruch auf ein weiteres InsG in Höhe von 1.237,20 EUR, so dass ihm insgesamt 1.713,84 EUR als InsG zustünden. Bei der streitgegenständlichen Jahressonderzahlung (Urlaubsgeld) handele es sich um einen Anspruch auf Arbeitsentgelt iS von § 183 Abs 1 SGB III, der den dem Insolvenzereignis vorausgehenden 3 Monaten des Arbeitsverhältnisses zuzuordnen sei. Aus den vom Kläger vorgelegten Verdienstnachweisen ergebe sich, dass diesem zwischen 1991 und 2001 das "Urlaubsgeld" jeweils mit der Juli-Abrechnung ausgezahlt worden sei. Aus diesen Regelungen lasse sich nur der Schluss ziehen, dass sich die Jahressonderzahlung hier nicht anteilig den einzelnen Monaten des Jahres zuordnen lasse, weil sie grundsätzlich im jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt ungekürzt auszuzahlen sei, wenn ihre sonstigen Voraussetzungen vorlägen. Das streitgegenständliche "Urlaubsgeld" hätte entsprechend der Betriebsvereinbarung von 1991 und der vom Kläger nachgewiesenen betrieblichen Übung ungekürzt im Juli ausgezahlt werden müssen. Die Auffassung der Beklagten, dass die Jahressonderzahlung auch im Fall des Klägers nur anteilig pro Monat erarbeitet und daher auch nur zu 3/12 beim Insolvenzgeld zu berücksichtigen sei, lasse sich auf der Grundlage der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 18.03.2004, B 7 AL 57/03 R, bestätigt durch BSG, Urteil vom 21.07.2005, B 11a/11 AL 53/04 R) nicht aufrechterhalten.
Hiergegen richtet sich die am 16.12.2005 beim Bayer. Landessozialgericht - Zweigstelle Schweinfurt - eingelegte Berufung der Beklagten. Auf gerichtliche Nachfrage vom 08.11.2006 hat der Kläger den zwischen ihm und der N. GmbH, W. , am 18.05.1979 geschlossenen Dienstvertrag sowie den Tarif-Urlaubsnachweis für das Jahr 2002 vom 07.11.2006 übersandt.
Zur Berufungsbegründung trägt die Beklagte Folgendes vor: Ansprüche auf Arbeitsentgelt könnten nur dann einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, wenn sie zeitlich dem Insolvenzgeld-Zeitraum zuzuordnen seien. Dabei sei nach der ständigen Rechtsprechung des BSG zu unterscheiden, ob die jeweilige Leistung einem Zeitraum oder einem Zeitpunkt zuzuordnen sei. Auch wenn die "Sonderzahlung" vom Erreichen eines bestimmten Stichtages abhänge, könne eine zeitanteilige Zuordnung zum Insolvenzgeldzeitraum geboten sein. Das im vorliegenden Fall in Rede stehende "zusätzlich zu zahlende 50-%ige Urlaubsgeld" weise Mischcharakter auf. Nach dem Urteil des BSG vom 09.10.1987 (10 RAr 10/86, SozR 4100 § 141b AFG Nr 40) sei zwar in solchen Fällen der Anspruch insolvenzgeldrechtlich anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer am maßgeblichen Stichtag noch nicht ausgeschieden sei. Der Anspruch auf Insolvenzgeld reduziere sich aber auf 3/12 des Gesamtanspruchs.
Die einschlägigen Regelungen über das "zusätzlich zu zahlende 50-%ige Urlaubsgeld" enthielten Klauseln, die eine Reduzierung der Leistung bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis oder bei Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst vorsähen. Mithin handele es sich um eine Zahlung mit Mischcharakter, durch die nicht nur die Betriebstreue belohnt, sondern auch ein zusätzliches Entgelt für geleistete Arbeit erbracht werden solle. Den vom SG zitierten Urteilen des BSG vom 18.03.2004 - B 11 AL 57/03 R - und 21.07.2005 - B 11a/11 AL 53/04 R lägen andere Sachverhalte zugrunde. Dort gehe es um die Vorverlegung des Fälligkeitszeitpunkts in den Insolvenzgeld-Zeitraum bzw um eine Verschiebung der Fälligkeit iS einer dem Arbeitgeber gewährten Stundung.
Die Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 29.11.2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die von der Beklagten konstruierte Möglichkeit, bei der eine anteilige Berücksichtigung der Sondervergütung vorgenommen werden könne bzw bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis oder bei Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst, treffe in seinem speziellen Fall in keiner Weise zu. Er sei nach wie vor - seit fast 28 Jahren - in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis bei der heutigen B. GmbH beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis habe auch während der Insolvenzphase bestanden. In seinem speziellen Fall (erfüllte Wartezeit, Auszahlung des Urlaubsentgeltes falle in den Insolvenzzeitraum) habe er Anspruch auf das restliche Urlaubsentgelt von 5/12.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten, des SG und der Gerichtsakte sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 16.11.2006 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung erweist sich jedoch als unbegründet.
Streitgegenstand ist die Zahlung von weiteren 5/12 des 50 %igen Urlaubsgeldes, d.h. von weiteren 1.237,20 EUR über das bereits gewährte Insolvenzgeld in Höhe von 10.476,64 EUR hinaus.
Zu Recht hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 29.11.2005 die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 13.10.2003 idF des Widerspruchsbescheids vom 17.03.2004 verurteilt, dem Kläger Insg in Höhe von 11.713,84 EUR, d.h. über die bereits gezahlten 10.476,64 EUR hinaus weiteres Insg in Höhe von 1.237,20 EUR zu zahlen.
Anspruch auf Insg haben nach § 183 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III - (idF des Gesetzes vom 10.12.2001 (BGBl I 3443) Arbeitnehmer, wenn sie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers (Insolvenzereignis) für die vorausgehenden 3 Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Nach § 183 Abs 1 Satz 3 SGB III gehören zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis.
Bei den - noch - streitgegenständlichen 5/12 des 50 %igen Urlaubsgeldes, dessen Einbeziehung in das InsG der Kläger fordert, handelt es sich unzweifelhaft um einen Anspruch auf Arbeitsentgelt iS von § 183 Abs 1 SGB III (vgl BSG SozR 3-4100 § 141 b Nr 21 S.90; BSGE 92, 254, 256 = SozR 4-4300 § 183 Nr 3).
Der Anspruch des Klägers auf 5/12 des 50 %igen Urlaubsgeldes lässt sich auch den dem Insolvenzereignis am 01.09.2002 vorausgehenden drei Monaten des Arbeitsverhältnisses zuordnen.
Dem Arbeitsverhältnis lag - unstreitig - der Manteltarifvertrag für die Angestellten der Metall- und Elektroindustrie vom 31.10./02.11.1970 idF vom 01.11.1997 (Stand 01.01.1998) zugrunde. Dem Kläger stand gegen seine Arbeitgeberin, die Firma B., zum hier maßgeblichen Auszahlungszeitpunkt (Juli 2002) ein Anspruch auf das 50 %ige Urlaubsgeld gemäß § 14 Abschn.C Ziff.1 iVm § 14 Abschn.A Ziff.1, 2 (I) des Tarifvertrags (aaO) in vollem Umfang zu. Nach der Anmerkung zu § 14 Abschn.A Ziff.2 Sätze 1 und 2 ist der Anspruch auch grundsätzlich in vollem Umfang, d.h. ohne Zwölftelung insolvenzgeldfähig, denn er ist nicht einem Zeitraum des Erarbeitens, sondern einem Zeitpunkt, nämlich einem Stichtag (Juli bzw Juni 2002) zuzuordnen.
Der Anspruch des Klägers auf das 50 %ige Urlaubsgeld ergibt sich gemäß § 14 Abschn. C Ziff. 1 des Tarifvertrags (aaO) aus dem Anspruch auf Urlaubsentgelt. Nach dieser Regelung bemißt sich das Urlaubsentgelt nach dem 1,5-fachen durchschnittlichen Arbeitsverdienst - jedoch ohne Mehrarbeitsvergütung und - Zuschläge, den der Arbeitnehmer in den letzten 3 Kalendermonaten vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Der Anspruch auf das 50 %ige Urlaubsgeld teilt somit das rechtliche Schicksal des Anspruchs auf das Urlaubsentgelt, denn das zusätzliche - 50%ige - Urlaubsgeld ist als 0,5-facher Faktor der Berechnungsgrundlage für das Urlaubsentgelt in diesem enthalten. Der Tarifvertrag (aaO) enthält insoweit keine eigenständige Anspruchsgrundlage für das zusätzliche 50 %ige Urlaubsgeld.
Zum maßgeblichen Auszahlungszeitpunkt im Juli 2002 war der Anspruch des Klägers auf das 50 %ige Urlaubsgeld auch in vollem Umfang entstanden, denn er hatte insoweit einen vollen Urlaubsanspruch und damit auch einen vollen Urlaubsentgeltanspruch (einschließlich eines 50 %igen Urlaubsgeldanspruchs) gegen seinen Arbeitgeber. Das 50 %ige Urlaubsgeld wurde auch urlaubsneutral gezahlt. Dass es im vorliegenden Fall nicht als Arbeitgeberleistung für die Dauer des Urlaubs gewährt wird, mit der urlaubsbedingte Mehraufwendungen ausgeglichen werden sollen (BAGE 66, 220 = DB 1991, 865 = NZA 1991, 346; BAGE 106, 22 = NZA 2004, 47), ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem Wortlaut sowie der Systematik der §§ 14 Abschn.A Ziff.1, Abschn.C Ziff.2 Sätze 1 und 2 iVm Ziff. 1.1 der Betriebsvereinbarung vom 29.05.1991. Der Anspruch auf das zusätzliche 50 %ige Urlaubsgeld teilt nämlich auch insoweit das rechtliche Schicksal des Anspruchs auf Urlaubsentgelt, als der Umfang des Anspruchs auf Urlaubsentgelt sich nach dem Umfang des Anspruchs auf Urlaub gemäß § 14 Abschn.A Ziff. 2 (I) des Tarifvertrags (aaO) richtet. Danach wird der volle Urlaubsanspruch erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Damit haben die Tarifvertragsparteien die Entstehung des vollen Urlaubsanspruchs von der Erfüllung einer Wartezeit, nämlich dem 6-monatigen Bestehen des Arbeitsverhältnisses, abhängig gemacht. Der Kläger hat die Wartezeit zum Auszahlungszeitpunkt (Juli 2002) auch erfüllt, denn sein Arbeitsverhältnis hat zu diesem Zeitpunkt bereits 6 Monate bestanden.
Der Auszahlungszeitpunkt im Juli 2002 ergibt sich aus § 14 Abschn.C Ziff.2 Satz 1 des Tarifvertrags (aaO) iVm Ziff.1.1 der Betriebsvereinbarung vom 29.05.1991. Zwar ist nach § 14 Abschn.C Ziff.2 Satz 1 des Tarifvertrages (aaO) das Urlaubsentgelt (und somit auch das 50 %ige Urlaubsgeld) bei Urlaubsantritt auszuzahlen. Eine hiervon abweichende Regelung kann jedoch durch Betriebsvereinbarung getroffen werden, Satz 2 des Tarifvertrags (aaO). Von dieser tarifvertraglichen Öffnungsklausel haben die Geschäftsführung der N. Umwelttechnik GmbH, die die Vorläuferin des Arbeitgebers des Klägers, der Firma B., war und den Betriebsräten dieser Gesellschaft mit der Betriebsvereinbarung vom 29.05.1991 Gebrauch gemacht. Nach Ziff.1 der Betriebsvereinbarung wird das zusätzlich zu zahlende 50 %ige Urlaubsgeld an Mitarbeiter, die Anspruch auf den vollen Jahresurlaub haben, wie folgt ausgezahlt:
"1.1 Auszahlungsmonat Juli Im Juli wird das 50 %ige Urlaubsgeld aus dem laufenden Monatsgehalt/-lohn vergütet, wobei als Berechnungsbasis das Juli-Gehalt bzw der Monatslohn zugrunde gelegt wird. Falls der Betriebsurlaub vor dem 15. Juli beginnt, erfolgt die Auszahlung des 50 %igen Urlaubsgeldes auf der Basis des Juni-Gehaltes bzw des Monatslohnes mit der Juni-Abrechnung."
Dass die Auszahlung des 50 %igen Urlaubsgeldes auf der Basis des Juni-Gehaltes bzw des Monatslohns mit der Juni-Abrechnung erfolgte, wenn der Betriebsurlaub vor dem 15.07.2002 begonnen hatte, bedeutet nicht, dass der Anspruch auf das 50 %ige Urlaubsgeld urlaubsabhängig zu gewähren war, sondern bezeichnet lediglich ein Regel-Ausnahme-Verhältnis der Berechnungsbasis des 50 %igen Urlaubsgeldes. Nachdem im vorliegenden Fall der Betriebsurlaub des Klägers nicht vor dem 15.07.2002 begonnen hatte, hatte der Kläger auch Anspruch auf das 50 %ige Urlaubsgeld auf der Berechnungsbasis des Juli-Gehaltes.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Anspruch auf das 50 %ige Urlaubsgeld gemäß § 183 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB III auch in vollem Umfang, d.h. ohne Minderung aufgrund einer Zwölftelung, insolvenzgeldfähig, denn er ist nicht einem Zeitraum des Erarbeitens, sondern einem Zeitpunkt, d.h. hier dem Stichtag im Juli 2002, der in den Insolvenzgeldzeitraum vom 01.06. bis 31.08.2002 fällt, zuzuordnen.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits zu gleichartigen Tarifverträgen entschieden, dass eine Jahressonderzahlung, die grundsätzlich allen Arbeitnehmern bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen im jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt ungekürzt und unabhängig von der Betriebszugehörigkeit im Laufe des Jahres auszuzahlen ist, nicht zeitanteilig erarbeitet wird und sich deshalb auch nicht einzelnen Monaten des Jahres zuordnen lässt (BSG, 11a-Senat, Urteil vom 21.07.2005, B 11a/11 AL 53/04 R; BSG SozR 3-4100 § 141b Nr 21 S 92 s. auch BSG, Urteil vom 23.03.2006, B 11a AL 65/05 R).
Nach der Überzeugung des Senats ist das das Urlaubsjahr 2002 betreffende zusätzliche 50 %ige Urlaubsgeld eine Jahressonderzahlung und hätte im Juli 2002 und somit in den letzten 3 Monaten vor dem Insolvenzereignis, d.h. im Zeitraum vom 01.06.2002 bis 31.08.2002, ungekürzt und unabhängig von der weiteren Betriebszugehörigkeit ausbezahlt werden müssen (vgl BSGE 62, 131, 133 ff = SozR 4100 § 141b Nr 40; BSG SozR 4100 § 141b Nr 42; BSGE 92, 254, 256 f = SozR 4-4300 § 183 Nr 3 mwN).
Dass das 50 %ige Urlaubsgeld nicht einzelnen Monaten zuzuordnen ist, weil es nicht zeitanteilig erarbeitet worden ist, sondern als eine auf das ganze Jahr bezogene Jahressonderzahlung ausgestaltet ist, die zu einem Stichtag (Juli bzw Juni 2002) auszuzahlen ist, ergibt sich aus der Anmerkung zu § 14 Abschn.A Ziff.2 Satz 2 des Tarifvertrags (aaO) sowie aus § 14 Abschn.C Ziff.2 Satz 2 iVm Ziff.1.1 der Betriebsvereinbarung vom 29.05.1991.
Tarifliche Regelungen sind wegen ihres Normcharakters nicht wie Verträge, sondern wie Gesetze auszulegen (BAG, AP Nr 2 zu § 1 TVG "Auslegung"). Die Auslegung erfolgt deshalb nach dem Wortlaut, der Systematik, dem maßgeblichen Sinn und dem der tariflichen Regelung zugrunde liegenden Willen der Tarifvertragsparteien (BAG, Urteil vom 22.01.1960, 1 AZl 449, 57; AP Nr 96 zu § 1 TVG "Auslegung"), soweit dieser im Tarifvertrag - noch - erkennbaren Ausdruck gefunden hat.
Die Auffassung der Beklagten, die Zwölftelung sei schon deshalb vorzunehmen, weil der hier anwendbare Tarifvertrag Regelungen über einen anteiligen Urlaubsanspruch bei Ausscheiden nach Erfüllung der Wartezeit vorsieht, vermag im vorliegenden Fall nicht zu überzeugen. Denn die von der Beklagten vertretenen Auslegungsgrundsätze sind jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn der Tarifvertrag selbst eine Regelung zur Anwendbarkeit der Zwölftelung - wie hier - enthält.
Zwar sieht § 14 Abschn.A Ziff.2 (II) Buchst.c des Tarifvertrags (aaO) eine Zwölftelung des Anspruchs auf den Jahresurlaub trotz erfüllter Wartezeit bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres vor. Nach dem eindeutigen in der Anmerkung zu § 14 Abschn.A Ziff.2 des Tarifvertrages (aaO) geäußerten Willen der Tarifvertragsparteien ist jedoch eine Zwölftelung für jeden vollen Beschäftigungsmonat nur bei einer kürzeren als 6-monatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses anwendbar, d.h. nur dann, wenn die Wartezeit nicht erfüllt ist.
Die Anmerkung zu § 14 Abschn.A Ziff.2 des Tarifvertrages (aaO) hat folgenden Wortlaut: "Die Bestimmung über die Wartezeit und die Zwölftelung entspricht den §§ 4 und 5 BUrlG. Die Wartezeit ist nur für den vollen Jahresurlaub von Bedeutung; die Zwölftelung für jeden vollen Beschäftigungsmonat - nicht Kalendermonat - ist demzufolge nur bei einer kürzeren als 6-monatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses im Urlaubsjahr anwendbar."
Die Voraussetzungen des Satz 2 der Anmerkung zu § 14 Abschn.A Ziff.2 des Tarifvertrags (aaO) sind im vorliegenden Fall erfüllt, denn die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers war im Urlaubsjahr nicht kürzer als 6 Monate. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nach dem insoweit eindeutig geäußerten Willen der Tarifvertragsparteien zur Anwendbarkeit einer Zwölftelung somit für die Frage, ob eine Zwölftelung vorzunehmen ist, gerade nicht darauf an, ob und inwieweit der Tarifvertrag Regelungen über einen anteiligen Urlaubsanspruch bei Ausscheiden nach Erfüllung der Wartezeit vorsieht.
Dieser Auslegung stehen die Ziffern 2 bis 4 der Betriebsvereinbarung vom 29.05.1991 (aaO), die die anteilige Gewährung von Urlaubsgeldansprüchen bei Nichterfüllung der Wartezeit bzw vorzeitigem Ausscheiden vor oder nach Erfüllung der Wartezeit vorsehen, nicht entgegen. Denn sie sind nicht von der tariflichen Öffnungsklausel des § 14 Abschn.C Ziff.2 Satz 2 des Tarifvertrags (aaO) erfasst und haben insoweit keine konstitutive Wirkung. Diese Vorschrift lässt vielmehr lediglich eine anderweitige Regelung des Auszahlungszeitpunkts des Urlaubsentgelts (und somit auch des 50 %igen Urlaubsgelds) durch Betriebsvereinbarung zu, nicht jedoch eine anderweitige Regelung des Umfangs des 50 %igen Urlaubsgeldes.
Für die rechtliche Einstufung des 50 %igen Urlaubsgeldes als Jahressonderzahlung, deren Erarbeitung nicht bestimmten Zeiträumen zugeteilt werden kann, spricht somit auch Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck des § 14 Abschn.C Ziff.2 Satz 2 des Tarifvertrages (aaO) iVm Ziff.1.1 der Betriebsvereinbarung vom 29.05.1991 (aaO). Danach ist - wie bereits dargelegt - für den Auszahlungsmodus des 50 %igen Urlaubsgeldes eine Stichtagsregelung (hier Juli bzw Juni 2002) vorgesehen und das 50 %ige Urlaubsgeld urlaubsneutral ausgestaltet (s. BSG, Urteil vom 23.03.2006, Az: 11a AL 65/05 R), d.h. wie jede andere jährliche Sonderzuwendung außerhalb des laufenden Arbeitsentgelts (z.B. Weihnachtsgeld) berücksichtigungsfähig, wenn sie sich - wie im vorliegenden Fall - den dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monaten zuordnen lässt.
Nachdem das 50 %ige Urlaubsgeld nicht einzelnen Monaten zuzuordnen ist, weil es nicht zeitanteilig erarbeitet worden ist, und in den letzten 3 Monaten vor dem Insolvenzereignis am 01.09.2002 hätte ausgezahlt werden müssen, hat der Kläger noch weitere 5/12 des 50 %igen Urlaubsgeldes zu beanspruchen.
Die Berufung war im Ergebnis als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe von gezahltem Insolvenzgeld (InsG) streitig.
Der Kläger war bei der Firma B. GmbH (B.) beschäftigt, über deren Vermögen am 01.09.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Am 08.10.2002 stellte der Kläger bei der Beklagten Antrag auf InsG und machte in der Anlage zum Antrag geltend, dass bei der Insolvenzgeldabrechnung bisher nur 3/12 des Urlaubsgeldes gezahlt worden seien. Abzurechnen seien jedoch 12/12, so dass noch 9/12 nachzuzahlen seien. Das zusätzliche Urlaubsentgelt ("Urlaubsgeld") sei in § 14 Abschn.C des Manteltarifvertrags für die Angestellten bzw § 25 Abschn.C für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bayer. Metall- und Elektroindustrie geregelt und bei Urlaubsantritt zu zahlen. Eine hiervon abweichende Regelung sei durch Betriebsvereinbarung getroffen worden. Danach werde das Urlaubsgeld seit Jahren als Einmalbetrag im Juli ausbezahlt. Er handele sich daher um eine Stichtagsregelung (Stichtag 31. Juli des jeweiligen Jahres) und der Stichtag liege im Insolvenzgeldzeitraum.
Mit Bescheid vom 13.10.2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Insolvenzgeldzeitraum vom 01.06.2002 bis 31.08.2002 Insg in Höhe von insgesamt 10.476,64 EUR. Das Urlaubsgeld sei nur in Höhe seines auf den Insg-Zeitraum entfallenden Anteils von 3/12 der Gesamtleistung zu berücksichtigen. Die Betriebsvereinbarung enthalte auch Regelungen zur anteiligen Zahlung des 50 %igen Urlaubsgeldes für den Fall des Ein- oder Austritts des Arbeitnehmers. Mit der einschlägigen Betriebsvereinbarung vom 29.05.1991 sei erkennbar keine Stichtagsregelung vereinbart worden, sondern die Grundlage für die Zahlung einer Urlaubsvergütung mit Entgeltcharakter geschaffen worden. Bei der getroffenen Urlaubsgeldregelung handele es sich demnach um eine zusätzliche Vergütung für die im Kalenderjahr geleistete Arbeit.
Gegen den Bescheid legte der Kläger am 22.10.2003 Widerspruch ein. Grundlage für die Berechnung und Zahlung des zusätzlichen Urlaubsgeldes sei die Regelung in § 14 des Manteltarifvertrags für die Angestellten der Bayer. Metall- und Elektroindustrie, die nicht zwischen dem zusätzlichen Urlaubsgeld und dem Urlaubsentgelt unterscheide. Entsprechend der Öffnungsklausel im Tarifvertrag sei durch die Betriebsvereinbarung vom 29.05.1991 das tarifliche Urlaubsentgelt in der Weise geregelt worden, dass es grundsätzlich mit dem laufenden Monatsgehalt für den Monat Juli gezahlt werde, auch wenn der Urlaubsantritt früher oder später sei. Insoweit enthalte die Betriebsvereinbarung eindeutig eine Stichtagsregelung. § 14 A Ziff.2 (I) des Tarifvertrages (aaO) regele weiter, dass der volle Urlaubsanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben werde. Diese Regelung entspreche § 4 BUrlG. Auch die Regelung in § 5 BUrlG finde im Tarifvertrag und auch in der Betriebsvereinbarung ihren entsprechenden Niederschlag. Die Zwölftelregelung gelte nur für die Mitarbeiter, die den vollen Urlaubsanspruch nicht erworben hätten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.03.2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Hiergegen hat der Kläger beim Sozialgericht Würzburg (SG) am 19.04.2004 Klage erhoben. Auf Nachfrage des SG vom 22.06.2005 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10.07.2005 Nachweise bzgl. der Zahlung des Urlaubsgeldes in den Jahren 1998 bis einschließlich 2001 sowie die Betriebsvereinbarung übersandt.
Zur Klagebegründung hat der Kläger in der Anlage zum Schriftsatz vom 17.04.2004 über sein bisheriges Vorbringen hinaus vorgetragen, dass sich seine Forderungen auf 5/12 des ihm zustehenden Urlaubsgeldes bezögen. Die restlichen 4/12 seien durch die Firma B. in den Monaten September, Oktober, November und Dezember 2003 übernommen worden. Laut Arbeitsvertrag vom August 1979 sei das Urlaubsgeld Bestandteil seines Jahresgehaltes. Es sei nicht nachvollziehbar, dass im Freistaat für Teile der früheren B. AG - im Speziellen die N. GmbH/W. - das Urlaubsgeld nach exakt der gleichen Betriebsvereinbarung von 1991 ausgezahlt worden sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 29.11.2005 hat das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 13.10.2003 idF des Widerspruchsbescheids vom 17.03.2004 verurteilt, dem Kläger InsG in Höhe von 11.713,84 EUR zu zahlen. Die zulässige Klage sei begründet. Der Kläger habe zusätzlich zu dem ihm bereits bewilligten InsG in Höhe von 10.476,64 EUR einen Anspruch auf ein weiteres InsG in Höhe von 1.237,20 EUR, so dass ihm insgesamt 1.713,84 EUR als InsG zustünden. Bei der streitgegenständlichen Jahressonderzahlung (Urlaubsgeld) handele es sich um einen Anspruch auf Arbeitsentgelt iS von § 183 Abs 1 SGB III, der den dem Insolvenzereignis vorausgehenden 3 Monaten des Arbeitsverhältnisses zuzuordnen sei. Aus den vom Kläger vorgelegten Verdienstnachweisen ergebe sich, dass diesem zwischen 1991 und 2001 das "Urlaubsgeld" jeweils mit der Juli-Abrechnung ausgezahlt worden sei. Aus diesen Regelungen lasse sich nur der Schluss ziehen, dass sich die Jahressonderzahlung hier nicht anteilig den einzelnen Monaten des Jahres zuordnen lasse, weil sie grundsätzlich im jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt ungekürzt auszuzahlen sei, wenn ihre sonstigen Voraussetzungen vorlägen. Das streitgegenständliche "Urlaubsgeld" hätte entsprechend der Betriebsvereinbarung von 1991 und der vom Kläger nachgewiesenen betrieblichen Übung ungekürzt im Juli ausgezahlt werden müssen. Die Auffassung der Beklagten, dass die Jahressonderzahlung auch im Fall des Klägers nur anteilig pro Monat erarbeitet und daher auch nur zu 3/12 beim Insolvenzgeld zu berücksichtigen sei, lasse sich auf der Grundlage der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 18.03.2004, B 7 AL 57/03 R, bestätigt durch BSG, Urteil vom 21.07.2005, B 11a/11 AL 53/04 R) nicht aufrechterhalten.
Hiergegen richtet sich die am 16.12.2005 beim Bayer. Landessozialgericht - Zweigstelle Schweinfurt - eingelegte Berufung der Beklagten. Auf gerichtliche Nachfrage vom 08.11.2006 hat der Kläger den zwischen ihm und der N. GmbH, W. , am 18.05.1979 geschlossenen Dienstvertrag sowie den Tarif-Urlaubsnachweis für das Jahr 2002 vom 07.11.2006 übersandt.
Zur Berufungsbegründung trägt die Beklagte Folgendes vor: Ansprüche auf Arbeitsentgelt könnten nur dann einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, wenn sie zeitlich dem Insolvenzgeld-Zeitraum zuzuordnen seien. Dabei sei nach der ständigen Rechtsprechung des BSG zu unterscheiden, ob die jeweilige Leistung einem Zeitraum oder einem Zeitpunkt zuzuordnen sei. Auch wenn die "Sonderzahlung" vom Erreichen eines bestimmten Stichtages abhänge, könne eine zeitanteilige Zuordnung zum Insolvenzgeldzeitraum geboten sein. Das im vorliegenden Fall in Rede stehende "zusätzlich zu zahlende 50-%ige Urlaubsgeld" weise Mischcharakter auf. Nach dem Urteil des BSG vom 09.10.1987 (10 RAr 10/86, SozR 4100 § 141b AFG Nr 40) sei zwar in solchen Fällen der Anspruch insolvenzgeldrechtlich anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer am maßgeblichen Stichtag noch nicht ausgeschieden sei. Der Anspruch auf Insolvenzgeld reduziere sich aber auf 3/12 des Gesamtanspruchs.
Die einschlägigen Regelungen über das "zusätzlich zu zahlende 50-%ige Urlaubsgeld" enthielten Klauseln, die eine Reduzierung der Leistung bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis oder bei Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst vorsähen. Mithin handele es sich um eine Zahlung mit Mischcharakter, durch die nicht nur die Betriebstreue belohnt, sondern auch ein zusätzliches Entgelt für geleistete Arbeit erbracht werden solle. Den vom SG zitierten Urteilen des BSG vom 18.03.2004 - B 11 AL 57/03 R - und 21.07.2005 - B 11a/11 AL 53/04 R lägen andere Sachverhalte zugrunde. Dort gehe es um die Vorverlegung des Fälligkeitszeitpunkts in den Insolvenzgeld-Zeitraum bzw um eine Verschiebung der Fälligkeit iS einer dem Arbeitgeber gewährten Stundung.
Die Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 29.11.2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die von der Beklagten konstruierte Möglichkeit, bei der eine anteilige Berücksichtigung der Sondervergütung vorgenommen werden könne bzw bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis oder bei Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst, treffe in seinem speziellen Fall in keiner Weise zu. Er sei nach wie vor - seit fast 28 Jahren - in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis bei der heutigen B. GmbH beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis habe auch während der Insolvenzphase bestanden. In seinem speziellen Fall (erfüllte Wartezeit, Auszahlung des Urlaubsentgeltes falle in den Insolvenzzeitraum) habe er Anspruch auf das restliche Urlaubsentgelt von 5/12.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten, des SG und der Gerichtsakte sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 16.11.2006 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung erweist sich jedoch als unbegründet.
Streitgegenstand ist die Zahlung von weiteren 5/12 des 50 %igen Urlaubsgeldes, d.h. von weiteren 1.237,20 EUR über das bereits gewährte Insolvenzgeld in Höhe von 10.476,64 EUR hinaus.
Zu Recht hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 29.11.2005 die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 13.10.2003 idF des Widerspruchsbescheids vom 17.03.2004 verurteilt, dem Kläger Insg in Höhe von 11.713,84 EUR, d.h. über die bereits gezahlten 10.476,64 EUR hinaus weiteres Insg in Höhe von 1.237,20 EUR zu zahlen.
Anspruch auf Insg haben nach § 183 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III - (idF des Gesetzes vom 10.12.2001 (BGBl I 3443) Arbeitnehmer, wenn sie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers (Insolvenzereignis) für die vorausgehenden 3 Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Nach § 183 Abs 1 Satz 3 SGB III gehören zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis.
Bei den - noch - streitgegenständlichen 5/12 des 50 %igen Urlaubsgeldes, dessen Einbeziehung in das InsG der Kläger fordert, handelt es sich unzweifelhaft um einen Anspruch auf Arbeitsentgelt iS von § 183 Abs 1 SGB III (vgl BSG SozR 3-4100 § 141 b Nr 21 S.90; BSGE 92, 254, 256 = SozR 4-4300 § 183 Nr 3).
Der Anspruch des Klägers auf 5/12 des 50 %igen Urlaubsgeldes lässt sich auch den dem Insolvenzereignis am 01.09.2002 vorausgehenden drei Monaten des Arbeitsverhältnisses zuordnen.
Dem Arbeitsverhältnis lag - unstreitig - der Manteltarifvertrag für die Angestellten der Metall- und Elektroindustrie vom 31.10./02.11.1970 idF vom 01.11.1997 (Stand 01.01.1998) zugrunde. Dem Kläger stand gegen seine Arbeitgeberin, die Firma B., zum hier maßgeblichen Auszahlungszeitpunkt (Juli 2002) ein Anspruch auf das 50 %ige Urlaubsgeld gemäß § 14 Abschn.C Ziff.1 iVm § 14 Abschn.A Ziff.1, 2 (I) des Tarifvertrags (aaO) in vollem Umfang zu. Nach der Anmerkung zu § 14 Abschn.A Ziff.2 Sätze 1 und 2 ist der Anspruch auch grundsätzlich in vollem Umfang, d.h. ohne Zwölftelung insolvenzgeldfähig, denn er ist nicht einem Zeitraum des Erarbeitens, sondern einem Zeitpunkt, nämlich einem Stichtag (Juli bzw Juni 2002) zuzuordnen.
Der Anspruch des Klägers auf das 50 %ige Urlaubsgeld ergibt sich gemäß § 14 Abschn. C Ziff. 1 des Tarifvertrags (aaO) aus dem Anspruch auf Urlaubsentgelt. Nach dieser Regelung bemißt sich das Urlaubsentgelt nach dem 1,5-fachen durchschnittlichen Arbeitsverdienst - jedoch ohne Mehrarbeitsvergütung und - Zuschläge, den der Arbeitnehmer in den letzten 3 Kalendermonaten vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Der Anspruch auf das 50 %ige Urlaubsgeld teilt somit das rechtliche Schicksal des Anspruchs auf das Urlaubsentgelt, denn das zusätzliche - 50%ige - Urlaubsgeld ist als 0,5-facher Faktor der Berechnungsgrundlage für das Urlaubsentgelt in diesem enthalten. Der Tarifvertrag (aaO) enthält insoweit keine eigenständige Anspruchsgrundlage für das zusätzliche 50 %ige Urlaubsgeld.
Zum maßgeblichen Auszahlungszeitpunkt im Juli 2002 war der Anspruch des Klägers auf das 50 %ige Urlaubsgeld auch in vollem Umfang entstanden, denn er hatte insoweit einen vollen Urlaubsanspruch und damit auch einen vollen Urlaubsentgeltanspruch (einschließlich eines 50 %igen Urlaubsgeldanspruchs) gegen seinen Arbeitgeber. Das 50 %ige Urlaubsgeld wurde auch urlaubsneutral gezahlt. Dass es im vorliegenden Fall nicht als Arbeitgeberleistung für die Dauer des Urlaubs gewährt wird, mit der urlaubsbedingte Mehraufwendungen ausgeglichen werden sollen (BAGE 66, 220 = DB 1991, 865 = NZA 1991, 346; BAGE 106, 22 = NZA 2004, 47), ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem Wortlaut sowie der Systematik der §§ 14 Abschn.A Ziff.1, Abschn.C Ziff.2 Sätze 1 und 2 iVm Ziff. 1.1 der Betriebsvereinbarung vom 29.05.1991. Der Anspruch auf das zusätzliche 50 %ige Urlaubsgeld teilt nämlich auch insoweit das rechtliche Schicksal des Anspruchs auf Urlaubsentgelt, als der Umfang des Anspruchs auf Urlaubsentgelt sich nach dem Umfang des Anspruchs auf Urlaub gemäß § 14 Abschn.A Ziff. 2 (I) des Tarifvertrags (aaO) richtet. Danach wird der volle Urlaubsanspruch erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Damit haben die Tarifvertragsparteien die Entstehung des vollen Urlaubsanspruchs von der Erfüllung einer Wartezeit, nämlich dem 6-monatigen Bestehen des Arbeitsverhältnisses, abhängig gemacht. Der Kläger hat die Wartezeit zum Auszahlungszeitpunkt (Juli 2002) auch erfüllt, denn sein Arbeitsverhältnis hat zu diesem Zeitpunkt bereits 6 Monate bestanden.
Der Auszahlungszeitpunkt im Juli 2002 ergibt sich aus § 14 Abschn.C Ziff.2 Satz 1 des Tarifvertrags (aaO) iVm Ziff.1.1 der Betriebsvereinbarung vom 29.05.1991. Zwar ist nach § 14 Abschn.C Ziff.2 Satz 1 des Tarifvertrages (aaO) das Urlaubsentgelt (und somit auch das 50 %ige Urlaubsgeld) bei Urlaubsantritt auszuzahlen. Eine hiervon abweichende Regelung kann jedoch durch Betriebsvereinbarung getroffen werden, Satz 2 des Tarifvertrags (aaO). Von dieser tarifvertraglichen Öffnungsklausel haben die Geschäftsführung der N. Umwelttechnik GmbH, die die Vorläuferin des Arbeitgebers des Klägers, der Firma B., war und den Betriebsräten dieser Gesellschaft mit der Betriebsvereinbarung vom 29.05.1991 Gebrauch gemacht. Nach Ziff.1 der Betriebsvereinbarung wird das zusätzlich zu zahlende 50 %ige Urlaubsgeld an Mitarbeiter, die Anspruch auf den vollen Jahresurlaub haben, wie folgt ausgezahlt:
"1.1 Auszahlungsmonat Juli Im Juli wird das 50 %ige Urlaubsgeld aus dem laufenden Monatsgehalt/-lohn vergütet, wobei als Berechnungsbasis das Juli-Gehalt bzw der Monatslohn zugrunde gelegt wird. Falls der Betriebsurlaub vor dem 15. Juli beginnt, erfolgt die Auszahlung des 50 %igen Urlaubsgeldes auf der Basis des Juni-Gehaltes bzw des Monatslohnes mit der Juni-Abrechnung."
Dass die Auszahlung des 50 %igen Urlaubsgeldes auf der Basis des Juni-Gehaltes bzw des Monatslohns mit der Juni-Abrechnung erfolgte, wenn der Betriebsurlaub vor dem 15.07.2002 begonnen hatte, bedeutet nicht, dass der Anspruch auf das 50 %ige Urlaubsgeld urlaubsabhängig zu gewähren war, sondern bezeichnet lediglich ein Regel-Ausnahme-Verhältnis der Berechnungsbasis des 50 %igen Urlaubsgeldes. Nachdem im vorliegenden Fall der Betriebsurlaub des Klägers nicht vor dem 15.07.2002 begonnen hatte, hatte der Kläger auch Anspruch auf das 50 %ige Urlaubsgeld auf der Berechnungsbasis des Juli-Gehaltes.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Anspruch auf das 50 %ige Urlaubsgeld gemäß § 183 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB III auch in vollem Umfang, d.h. ohne Minderung aufgrund einer Zwölftelung, insolvenzgeldfähig, denn er ist nicht einem Zeitraum des Erarbeitens, sondern einem Zeitpunkt, d.h. hier dem Stichtag im Juli 2002, der in den Insolvenzgeldzeitraum vom 01.06. bis 31.08.2002 fällt, zuzuordnen.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits zu gleichartigen Tarifverträgen entschieden, dass eine Jahressonderzahlung, die grundsätzlich allen Arbeitnehmern bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen im jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt ungekürzt und unabhängig von der Betriebszugehörigkeit im Laufe des Jahres auszuzahlen ist, nicht zeitanteilig erarbeitet wird und sich deshalb auch nicht einzelnen Monaten des Jahres zuordnen lässt (BSG, 11a-Senat, Urteil vom 21.07.2005, B 11a/11 AL 53/04 R; BSG SozR 3-4100 § 141b Nr 21 S 92 s. auch BSG, Urteil vom 23.03.2006, B 11a AL 65/05 R).
Nach der Überzeugung des Senats ist das das Urlaubsjahr 2002 betreffende zusätzliche 50 %ige Urlaubsgeld eine Jahressonderzahlung und hätte im Juli 2002 und somit in den letzten 3 Monaten vor dem Insolvenzereignis, d.h. im Zeitraum vom 01.06.2002 bis 31.08.2002, ungekürzt und unabhängig von der weiteren Betriebszugehörigkeit ausbezahlt werden müssen (vgl BSGE 62, 131, 133 ff = SozR 4100 § 141b Nr 40; BSG SozR 4100 § 141b Nr 42; BSGE 92, 254, 256 f = SozR 4-4300 § 183 Nr 3 mwN).
Dass das 50 %ige Urlaubsgeld nicht einzelnen Monaten zuzuordnen ist, weil es nicht zeitanteilig erarbeitet worden ist, sondern als eine auf das ganze Jahr bezogene Jahressonderzahlung ausgestaltet ist, die zu einem Stichtag (Juli bzw Juni 2002) auszuzahlen ist, ergibt sich aus der Anmerkung zu § 14 Abschn.A Ziff.2 Satz 2 des Tarifvertrags (aaO) sowie aus § 14 Abschn.C Ziff.2 Satz 2 iVm Ziff.1.1 der Betriebsvereinbarung vom 29.05.1991.
Tarifliche Regelungen sind wegen ihres Normcharakters nicht wie Verträge, sondern wie Gesetze auszulegen (BAG, AP Nr 2 zu § 1 TVG "Auslegung"). Die Auslegung erfolgt deshalb nach dem Wortlaut, der Systematik, dem maßgeblichen Sinn und dem der tariflichen Regelung zugrunde liegenden Willen der Tarifvertragsparteien (BAG, Urteil vom 22.01.1960, 1 AZl 449, 57; AP Nr 96 zu § 1 TVG "Auslegung"), soweit dieser im Tarifvertrag - noch - erkennbaren Ausdruck gefunden hat.
Die Auffassung der Beklagten, die Zwölftelung sei schon deshalb vorzunehmen, weil der hier anwendbare Tarifvertrag Regelungen über einen anteiligen Urlaubsanspruch bei Ausscheiden nach Erfüllung der Wartezeit vorsieht, vermag im vorliegenden Fall nicht zu überzeugen. Denn die von der Beklagten vertretenen Auslegungsgrundsätze sind jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn der Tarifvertrag selbst eine Regelung zur Anwendbarkeit der Zwölftelung - wie hier - enthält.
Zwar sieht § 14 Abschn.A Ziff.2 (II) Buchst.c des Tarifvertrags (aaO) eine Zwölftelung des Anspruchs auf den Jahresurlaub trotz erfüllter Wartezeit bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres vor. Nach dem eindeutigen in der Anmerkung zu § 14 Abschn.A Ziff.2 des Tarifvertrages (aaO) geäußerten Willen der Tarifvertragsparteien ist jedoch eine Zwölftelung für jeden vollen Beschäftigungsmonat nur bei einer kürzeren als 6-monatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses anwendbar, d.h. nur dann, wenn die Wartezeit nicht erfüllt ist.
Die Anmerkung zu § 14 Abschn.A Ziff.2 des Tarifvertrages (aaO) hat folgenden Wortlaut: "Die Bestimmung über die Wartezeit und die Zwölftelung entspricht den §§ 4 und 5 BUrlG. Die Wartezeit ist nur für den vollen Jahresurlaub von Bedeutung; die Zwölftelung für jeden vollen Beschäftigungsmonat - nicht Kalendermonat - ist demzufolge nur bei einer kürzeren als 6-monatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses im Urlaubsjahr anwendbar."
Die Voraussetzungen des Satz 2 der Anmerkung zu § 14 Abschn.A Ziff.2 des Tarifvertrags (aaO) sind im vorliegenden Fall erfüllt, denn die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers war im Urlaubsjahr nicht kürzer als 6 Monate. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nach dem insoweit eindeutig geäußerten Willen der Tarifvertragsparteien zur Anwendbarkeit einer Zwölftelung somit für die Frage, ob eine Zwölftelung vorzunehmen ist, gerade nicht darauf an, ob und inwieweit der Tarifvertrag Regelungen über einen anteiligen Urlaubsanspruch bei Ausscheiden nach Erfüllung der Wartezeit vorsieht.
Dieser Auslegung stehen die Ziffern 2 bis 4 der Betriebsvereinbarung vom 29.05.1991 (aaO), die die anteilige Gewährung von Urlaubsgeldansprüchen bei Nichterfüllung der Wartezeit bzw vorzeitigem Ausscheiden vor oder nach Erfüllung der Wartezeit vorsehen, nicht entgegen. Denn sie sind nicht von der tariflichen Öffnungsklausel des § 14 Abschn.C Ziff.2 Satz 2 des Tarifvertrags (aaO) erfasst und haben insoweit keine konstitutive Wirkung. Diese Vorschrift lässt vielmehr lediglich eine anderweitige Regelung des Auszahlungszeitpunkts des Urlaubsentgelts (und somit auch des 50 %igen Urlaubsgelds) durch Betriebsvereinbarung zu, nicht jedoch eine anderweitige Regelung des Umfangs des 50 %igen Urlaubsgeldes.
Für die rechtliche Einstufung des 50 %igen Urlaubsgeldes als Jahressonderzahlung, deren Erarbeitung nicht bestimmten Zeiträumen zugeteilt werden kann, spricht somit auch Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck des § 14 Abschn.C Ziff.2 Satz 2 des Tarifvertrages (aaO) iVm Ziff.1.1 der Betriebsvereinbarung vom 29.05.1991 (aaO). Danach ist - wie bereits dargelegt - für den Auszahlungsmodus des 50 %igen Urlaubsgeldes eine Stichtagsregelung (hier Juli bzw Juni 2002) vorgesehen und das 50 %ige Urlaubsgeld urlaubsneutral ausgestaltet (s. BSG, Urteil vom 23.03.2006, Az: 11a AL 65/05 R), d.h. wie jede andere jährliche Sonderzuwendung außerhalb des laufenden Arbeitsentgelts (z.B. Weihnachtsgeld) berücksichtigungsfähig, wenn sie sich - wie im vorliegenden Fall - den dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monaten zuordnen lässt.
Nachdem das 50 %ige Urlaubsgeld nicht einzelnen Monaten zuzuordnen ist, weil es nicht zeitanteilig erarbeitet worden ist, und in den letzten 3 Monaten vor dem Insolvenzereignis am 01.09.2002 hätte ausgezahlt werden müssen, hat der Kläger noch weitere 5/12 des 50 %igen Urlaubsgeldes zu beanspruchen.
Die Berufung war im Ergebnis als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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