Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 50 AS 703/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 99/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 10.03.2006 sowie die Bescheide vom 16.08.2005 und 24.10.2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 14.09.2005 und 04.01.2006 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger die Renovierungskosten in Höhe von 45,90 Euro, die Kosten der Mietkaution in Höhe von 1.191,00 Euro, der Vermittlerprovision von 921,04 Euro und der Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.09.2005 bis 15.09.2005 in Höhe von 245,59 Euro zu zahlen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme von Renovierungskosten, einer Mietkaution, einer Vermittlungsprovision und der Miete für den Monat September 2005 streitig.
Der 1963 geborene Kläger erhielt ab 01.01.2005 von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) - Alg II -. Zuletzt wurde ihm die Leistung mit Bescheid vom 09.06.2005 für die Zeit vom 01.07. bis 31.10.2005 in Höhe von monatlich 643,27 Euro bewilligt, wobei die Beklagte Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 298,27 Euro übernahm. Mit diesem Bescheid teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Kosten seiner Mietwohnung seien nicht angemessen, ab 01.12.2005 werde nur noch die angemessene Miete anerkannt.
Mit Schreiben vom 20.07.2005 teilte der Kläger einen bevorstehenden Umzug nach M. mit und legte später eine Bestätigung der Beigeladenen vom 12.08.2005 vor, wonach die in M. angemietete Wohnung angemessen sei; die Kaution könne von der Beigeladenen nicht übernommen werden, zuständiger Träger sei die Beklagte.
Mit Bescheid vom 16.08.2005 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kaution sowie der vom Kläger ebenfalls geltend gemachten Kosten der Renovierung der alten Wohnung ab. Für die Erstattung der Kosten der Kaution sei die Beigeladene zuständig, die Renovierungskosten seien mit der Regelleistung abgegolten.
Mit Änderungsbescheid vom 29.08.2005 übernahm die Beklagte nach Vorlage einer entsprechenden Rechnung Umzugskosten in Höhe von 327,00 Euro. Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.08.2005 wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2005 als unbegründet zurück. Kaution und Renovierungskosten stünden in engem Zusammenhang mit der angemieteten Wohnung, weshalb der kommunale Träger des neuen Wohnortes zuständig sei.
Hiergegen hat der Kläger zum Sozialgericht München (SG) Klage erhoben. Bezüglich der geltend gemachten Renovierungskosten hat er die Rechnung eines Entsorgungsbetriebes über 45,90 Euro vorgelegt und mit Schreiben vom 28.09.2005 die Übernahme einer Vermittlungsprovision beantragt. Hierzu hat er die Rechnung einer Immobilienfirma vom 25.08.2005 über die Vermittlung der von ihm bezogenen Wohnung über 941,04 Euro (zwei Monatsmieten á 397,00 Euro zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer) vorgelegt und angegeben, der Umzug sei zum 16.09.2005 erfolgt.
Mit Bescheid vom 24.10.2005 lehnte die Beklagte eine Übernahme der Provision ab mit der Begründung, eine vorherige Zusicherung habe nicht stattgefunden. Auch sei hierfür die Beigeladene zuständig. Ebensowenig könne man die Septembermiete der M. Wohnung übernehmen, da auch hierfür die Beigeladene zuständig sei.
Diese hat ihrerseits mit Bescheid vom 12.10.2005 die Übernahme der Mietkosten der M. Wohnung für September mit der Begründung abgelehnt, hierfür sowie für die Übernahme der Provision und der Kaution sei die Beklagte zuständig. Mit Bescheid vom 11.01.2005 hat sie dem Kläger für die Zeit vom 01.10.2005 bis 31.03.2006 Alg II in Höhe von 836,17 Euro bewilligt, wobei in dieser Leistung Kosten der Unterkunft und Heizung von monatlich 491,17 Euro enthalten sind.
Den Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 24.01.2005 wies diese mit Widerspruchsbescheid vom 04.01.2006 als unbegründet zurück. Die Renovierungskosten seien mit der Regelleistung abgegolten, für die ab 01.09.2005 angemietete Wohnung bzw. die hierfür angefallene Provision und Kaution sei die Beigeladene zuständig.
Auch hiergegen hat sich der Kläger mit einem am 27.01.2006 beim SG eingegangenen Schriftsatz gewandt und die Verurteilung der Beklagten zu den beantragten Leistungen unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide beantragt.
Mit Gerichtsbescheid vom 10.03.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Eine Übernahme der Maklerprovision komme nur bei vorheriger Zustimmung, die hier nicht vorliege, in Betracht. Die Renovierungskosten seien als Erhaltungsaufwand in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten. Der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Bezahlung der Septembermiete für die Wohnung in M ... Die Übernahme einer Doppelmiete gehöre zu den Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Abs.3 SGB II, die bei vorheriger Zusicherung übernommen werden könnten. Der Kläger habe erstmals am 27.09.2005 die Übernahme der Doppelmieten für M. und Z. bei der Beklagten beantragt, obwohl er bereits seit 06.09.2005 in der neuen Wohnung lebe. Insoweit fehle es wiederum an einer vorherigen Zusicherung.
Gegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung des Klägers, der geltend macht, mit einem Schreiben vom 31.07.2005 seinen Bedarf vorab geltend gemacht und auf die Bestätigung der Beigeladenen vom 12.08.2005 verwiesen zu haben.
Er beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 10.03.2006 sowie die Bescheide vom 16.08.2005 und 24.10.2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 14.09.2005 und 04.01.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Renovierungskosten in Höhe von 45,90 Euro, die Kosten der Mietkaution in Höhe von 1.191,00 Euro, der Vermittlungsprovision von 921,04 Euro und die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01. bis 15.09.2005 in Höhe von 245,59 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf die von ihm begehrten Zahlungen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten und des SG können die im Rahmen des Auszuges aus der Wohnung in Z. angefallenen Renovierungskosten in Höhe von 45,90 Euro nicht als von der Regelleistung des § 20 SGB II gedeckt angesehen werden. Solche Renovierungskosten sind Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs.1 Satz 1 SGG, die von der Beklagten zu übernehmen sind. Zwar können die Kosten für die im Rahmen des täglichen Gebrauches anfallenden Kosten für den Unterhalt der Wohnung als durch die Regelleistung gedeckt angesehen werden, dies gilt jedoch nicht für solche Kosten, die bei besonderen Anlässen, wie hier bei dem Auszug aus der Wohnung, entsprechend der mietvertraglichen Verpflichtung anfallen (so auch Schmidt in Oestreicher, Anm.26 zu § 22 SGB II).
Gemäß § 22 Abs.3 Satz SGB II ist die Beklagte auch zur Erstattung der Mietkaution verpflichtet; diese ist allerdings nur darlehensweise zu zahlen, da der Kläger insoweit gegen den Vermieter grundsätzlich einen Rückzahlungsanspruch nach Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung der Mietkaution in Höhe von 1.191,00 Euro ergibt sich aus § 5 des von ihm am 13.08.2005 mit Wirkung ab 01.09.2005 abgeschlossenen Mietvertrages über die Wohnung in M ... Zumindest die erste Rate dieser Kaution ist mit Beginn des Mietverhältnisses am 01.09.2005 fällig geworden. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk der Beklagten, so dass diese nach § 36 Abs.2 SGB II zuständig ist. Ob dies grundsätzlich auch für die folgenden Raten gilt, kann dahinstehen, da nach § 2 Abs.3 Satz 1 SGB X bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen muss, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Da die Beigeladene eine Leistung verweigert hat, hat der Kläger Anspruch auf Erbringung dieser Leistung durch die Beklagte, die gegebenenfalls auf einen Erstattungsanspruch gemäß § 2 Abs.3 Satz 2 und 3 SGB X zu verweisen ist.
Die Beklagte kann sich nicht auf eine fehlende Zusicherung berufen. Gemäß § 22 Abs.3 Satz 1 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkaution und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den Kommunalträger übernommen werden. Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
Es kann dahinstehen, ob trotz des gesetzlichen Wortlautes auch eine nachträgliche Zusicherung in Betracht kommt (so Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, Rdnr.87 zu § 22). Denn im vorliegenden Fall kann sich die Beklagte deshalb nicht auf eine fehlende Zusicherung bezüglich der Mietkaution berufen, weil sie dem Umzug insgesamt zugestimmt hat. Dies ergibt sich aus der nach Vorlage der Bestätigung der Beigeladenen vom 12.08.2005 über die Angemessenheit der Wohnung in M. mit Bescheiden vom 16. und 29.08.2005 erfolgten Übernahme der Umzugskosten. Zudem hatte sie den Kläger mit Bescheid vom 09.06.2005 aufgefordert, er solle sich um eine angemessene Wohnung kümmern; dass die in M. angemietete Wohnung teuerer ist als die in Z. bewohnte, ist insoweit nicht erheblich, da sich die Angemessenheit nach den Mietpreisverhältnissen am jeweiligen Wohnort richtet. Vor diesem Hintergrund wäre es treuwidrig und würde dem Grundsatz des Vertrauensschutzes widersprechen, wenn die Beklagte die Übernahme notwendiger, unvermeidbarer Kosten mit dem Hinweis verweigert, sie habe der vorherigen Übernahme nicht zugestimmt. Dies gilt umsomehr, als sie eine Übernahme dieser Leistungen von vornherein wegen fehlender Zustimmung abgelehnt hat.
Aus den gleichen Gründen ist die Beklagte für die Übernahme der Maklerprovision zuständig. Dass es sich hierbei um Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des § 22 Abs.3 Satz 1 handelt, ist unstreitig (vgl. Lang a.a.O. Rdnr.83). Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Erteilung der Zusicherung nach § 22 Abs.3 Satz 1 SGB III grundsätzlich in ihr Ermessen gestellt ist. Durch die Übernahme der Umzugskosten hat sie ihr Ermessen insoweit ausgeübt und einen verbindlichen Anspruch geschaffen. Eine Übernahme könnte nur mit der Begründung abgelehnt werden, die Inanspruchnahme eines Maklers sei nicht notwendig gewesen, weshalb es sich nicht um unvermeidbar mit dem Umzug angefallene Kosten gehandelt habe. Hierfür fehlen aber jegliche Anhaltspunkte. Es ist jedenfalls nicht erkennbar, dass dem Kläger im konkreten Fall das Auffinden einer Wohnung an einem mehrere 100 km entfernten Wohnort auch ohne Inanspruchnahme eines Maklers möglich gewesen wäre, zumal er durch die Aufforderung der Beklagten in dem Bescheid vom 09.06.2005, gegebenenfalls die Wohnung zu wechseln, in Zugzwang geraten war. Die Beklagte ist auch für die Übernahme der Miete der Wohnung in M. zumindest für die beantragte Zeit vom 01. bis 15.09.2005 zuständig. Der Anspruch des Vermieters auf Zahlung dieser Miete wurde nach dem Mietvertrag am 03.09.2005 fällig; zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch im Bereich der Beklagten. Zudem ergibt sich auch insoweit ein Anspruch aus § 2 Abs.3 Satz 1 SGB X. Darüber hinaus sind solche bei einem Umzug unvermeidbar anfallenden doppelten Mietaufwendungen als Wohnbeschaffungskosten anzusehen und zu übernehmen (vgl. Lang, Rdnr.83 a.a.O.).
Somit war die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des SG München vom 10.03.2006 und der Bescheide der Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die beantragten Leistungen zu bewilligen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme von Renovierungskosten, einer Mietkaution, einer Vermittlungsprovision und der Miete für den Monat September 2005 streitig.
Der 1963 geborene Kläger erhielt ab 01.01.2005 von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) - Alg II -. Zuletzt wurde ihm die Leistung mit Bescheid vom 09.06.2005 für die Zeit vom 01.07. bis 31.10.2005 in Höhe von monatlich 643,27 Euro bewilligt, wobei die Beklagte Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 298,27 Euro übernahm. Mit diesem Bescheid teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Kosten seiner Mietwohnung seien nicht angemessen, ab 01.12.2005 werde nur noch die angemessene Miete anerkannt.
Mit Schreiben vom 20.07.2005 teilte der Kläger einen bevorstehenden Umzug nach M. mit und legte später eine Bestätigung der Beigeladenen vom 12.08.2005 vor, wonach die in M. angemietete Wohnung angemessen sei; die Kaution könne von der Beigeladenen nicht übernommen werden, zuständiger Träger sei die Beklagte.
Mit Bescheid vom 16.08.2005 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kaution sowie der vom Kläger ebenfalls geltend gemachten Kosten der Renovierung der alten Wohnung ab. Für die Erstattung der Kosten der Kaution sei die Beigeladene zuständig, die Renovierungskosten seien mit der Regelleistung abgegolten.
Mit Änderungsbescheid vom 29.08.2005 übernahm die Beklagte nach Vorlage einer entsprechenden Rechnung Umzugskosten in Höhe von 327,00 Euro. Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.08.2005 wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2005 als unbegründet zurück. Kaution und Renovierungskosten stünden in engem Zusammenhang mit der angemieteten Wohnung, weshalb der kommunale Träger des neuen Wohnortes zuständig sei.
Hiergegen hat der Kläger zum Sozialgericht München (SG) Klage erhoben. Bezüglich der geltend gemachten Renovierungskosten hat er die Rechnung eines Entsorgungsbetriebes über 45,90 Euro vorgelegt und mit Schreiben vom 28.09.2005 die Übernahme einer Vermittlungsprovision beantragt. Hierzu hat er die Rechnung einer Immobilienfirma vom 25.08.2005 über die Vermittlung der von ihm bezogenen Wohnung über 941,04 Euro (zwei Monatsmieten á 397,00 Euro zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer) vorgelegt und angegeben, der Umzug sei zum 16.09.2005 erfolgt.
Mit Bescheid vom 24.10.2005 lehnte die Beklagte eine Übernahme der Provision ab mit der Begründung, eine vorherige Zusicherung habe nicht stattgefunden. Auch sei hierfür die Beigeladene zuständig. Ebensowenig könne man die Septembermiete der M. Wohnung übernehmen, da auch hierfür die Beigeladene zuständig sei.
Diese hat ihrerseits mit Bescheid vom 12.10.2005 die Übernahme der Mietkosten der M. Wohnung für September mit der Begründung abgelehnt, hierfür sowie für die Übernahme der Provision und der Kaution sei die Beklagte zuständig. Mit Bescheid vom 11.01.2005 hat sie dem Kläger für die Zeit vom 01.10.2005 bis 31.03.2006 Alg II in Höhe von 836,17 Euro bewilligt, wobei in dieser Leistung Kosten der Unterkunft und Heizung von monatlich 491,17 Euro enthalten sind.
Den Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 24.01.2005 wies diese mit Widerspruchsbescheid vom 04.01.2006 als unbegründet zurück. Die Renovierungskosten seien mit der Regelleistung abgegolten, für die ab 01.09.2005 angemietete Wohnung bzw. die hierfür angefallene Provision und Kaution sei die Beigeladene zuständig.
Auch hiergegen hat sich der Kläger mit einem am 27.01.2006 beim SG eingegangenen Schriftsatz gewandt und die Verurteilung der Beklagten zu den beantragten Leistungen unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide beantragt.
Mit Gerichtsbescheid vom 10.03.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Eine Übernahme der Maklerprovision komme nur bei vorheriger Zustimmung, die hier nicht vorliege, in Betracht. Die Renovierungskosten seien als Erhaltungsaufwand in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten. Der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Bezahlung der Septembermiete für die Wohnung in M ... Die Übernahme einer Doppelmiete gehöre zu den Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Abs.3 SGB II, die bei vorheriger Zusicherung übernommen werden könnten. Der Kläger habe erstmals am 27.09.2005 die Übernahme der Doppelmieten für M. und Z. bei der Beklagten beantragt, obwohl er bereits seit 06.09.2005 in der neuen Wohnung lebe. Insoweit fehle es wiederum an einer vorherigen Zusicherung.
Gegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung des Klägers, der geltend macht, mit einem Schreiben vom 31.07.2005 seinen Bedarf vorab geltend gemacht und auf die Bestätigung der Beigeladenen vom 12.08.2005 verwiesen zu haben.
Er beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 10.03.2006 sowie die Bescheide vom 16.08.2005 und 24.10.2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 14.09.2005 und 04.01.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Renovierungskosten in Höhe von 45,90 Euro, die Kosten der Mietkaution in Höhe von 1.191,00 Euro, der Vermittlungsprovision von 921,04 Euro und die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01. bis 15.09.2005 in Höhe von 245,59 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf die von ihm begehrten Zahlungen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten und des SG können die im Rahmen des Auszuges aus der Wohnung in Z. angefallenen Renovierungskosten in Höhe von 45,90 Euro nicht als von der Regelleistung des § 20 SGB II gedeckt angesehen werden. Solche Renovierungskosten sind Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs.1 Satz 1 SGG, die von der Beklagten zu übernehmen sind. Zwar können die Kosten für die im Rahmen des täglichen Gebrauches anfallenden Kosten für den Unterhalt der Wohnung als durch die Regelleistung gedeckt angesehen werden, dies gilt jedoch nicht für solche Kosten, die bei besonderen Anlässen, wie hier bei dem Auszug aus der Wohnung, entsprechend der mietvertraglichen Verpflichtung anfallen (so auch Schmidt in Oestreicher, Anm.26 zu § 22 SGB II).
Gemäß § 22 Abs.3 Satz SGB II ist die Beklagte auch zur Erstattung der Mietkaution verpflichtet; diese ist allerdings nur darlehensweise zu zahlen, da der Kläger insoweit gegen den Vermieter grundsätzlich einen Rückzahlungsanspruch nach Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung der Mietkaution in Höhe von 1.191,00 Euro ergibt sich aus § 5 des von ihm am 13.08.2005 mit Wirkung ab 01.09.2005 abgeschlossenen Mietvertrages über die Wohnung in M ... Zumindest die erste Rate dieser Kaution ist mit Beginn des Mietverhältnisses am 01.09.2005 fällig geworden. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk der Beklagten, so dass diese nach § 36 Abs.2 SGB II zuständig ist. Ob dies grundsätzlich auch für die folgenden Raten gilt, kann dahinstehen, da nach § 2 Abs.3 Satz 1 SGB X bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen muss, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Da die Beigeladene eine Leistung verweigert hat, hat der Kläger Anspruch auf Erbringung dieser Leistung durch die Beklagte, die gegebenenfalls auf einen Erstattungsanspruch gemäß § 2 Abs.3 Satz 2 und 3 SGB X zu verweisen ist.
Die Beklagte kann sich nicht auf eine fehlende Zusicherung berufen. Gemäß § 22 Abs.3 Satz 1 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkaution und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den Kommunalträger übernommen werden. Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
Es kann dahinstehen, ob trotz des gesetzlichen Wortlautes auch eine nachträgliche Zusicherung in Betracht kommt (so Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, Rdnr.87 zu § 22). Denn im vorliegenden Fall kann sich die Beklagte deshalb nicht auf eine fehlende Zusicherung bezüglich der Mietkaution berufen, weil sie dem Umzug insgesamt zugestimmt hat. Dies ergibt sich aus der nach Vorlage der Bestätigung der Beigeladenen vom 12.08.2005 über die Angemessenheit der Wohnung in M. mit Bescheiden vom 16. und 29.08.2005 erfolgten Übernahme der Umzugskosten. Zudem hatte sie den Kläger mit Bescheid vom 09.06.2005 aufgefordert, er solle sich um eine angemessene Wohnung kümmern; dass die in M. angemietete Wohnung teuerer ist als die in Z. bewohnte, ist insoweit nicht erheblich, da sich die Angemessenheit nach den Mietpreisverhältnissen am jeweiligen Wohnort richtet. Vor diesem Hintergrund wäre es treuwidrig und würde dem Grundsatz des Vertrauensschutzes widersprechen, wenn die Beklagte die Übernahme notwendiger, unvermeidbarer Kosten mit dem Hinweis verweigert, sie habe der vorherigen Übernahme nicht zugestimmt. Dies gilt umsomehr, als sie eine Übernahme dieser Leistungen von vornherein wegen fehlender Zustimmung abgelehnt hat.
Aus den gleichen Gründen ist die Beklagte für die Übernahme der Maklerprovision zuständig. Dass es sich hierbei um Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des § 22 Abs.3 Satz 1 handelt, ist unstreitig (vgl. Lang a.a.O. Rdnr.83). Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Erteilung der Zusicherung nach § 22 Abs.3 Satz 1 SGB III grundsätzlich in ihr Ermessen gestellt ist. Durch die Übernahme der Umzugskosten hat sie ihr Ermessen insoweit ausgeübt und einen verbindlichen Anspruch geschaffen. Eine Übernahme könnte nur mit der Begründung abgelehnt werden, die Inanspruchnahme eines Maklers sei nicht notwendig gewesen, weshalb es sich nicht um unvermeidbar mit dem Umzug angefallene Kosten gehandelt habe. Hierfür fehlen aber jegliche Anhaltspunkte. Es ist jedenfalls nicht erkennbar, dass dem Kläger im konkreten Fall das Auffinden einer Wohnung an einem mehrere 100 km entfernten Wohnort auch ohne Inanspruchnahme eines Maklers möglich gewesen wäre, zumal er durch die Aufforderung der Beklagten in dem Bescheid vom 09.06.2005, gegebenenfalls die Wohnung zu wechseln, in Zugzwang geraten war. Die Beklagte ist auch für die Übernahme der Miete der Wohnung in M. zumindest für die beantragte Zeit vom 01. bis 15.09.2005 zuständig. Der Anspruch des Vermieters auf Zahlung dieser Miete wurde nach dem Mietvertrag am 03.09.2005 fällig; zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch im Bereich der Beklagten. Zudem ergibt sich auch insoweit ein Anspruch aus § 2 Abs.3 Satz 1 SGB X. Darüber hinaus sind solche bei einem Umzug unvermeidbar anfallenden doppelten Mietaufwendungen als Wohnbeschaffungskosten anzusehen und zu übernehmen (vgl. Lang, Rdnr.83 a.a.O.).
Somit war die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des SG München vom 10.03.2006 und der Bescheide der Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die beantragten Leistungen zu bewilligen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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