L 14 R 178/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 388/05 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 178/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 R 19/07 AR
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 23. September 2005 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist eine Beitragserstattung streitig.

Der 1945 geborene und im Kosovo lebende Kläger entrichtete in seiner Heimat zwischen März 1977 und Juni 1990 für ca. 13 Jahre Beiträge, außerdem weitere Beiträge während seiner Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum 09.10.1969 bis 18.04.1975 sowie noch in den Monaten Mai bis Juli 1992.

Der Antrag vom 01.10.2001 auf Berentung wegen Erwerbsminderung blieb wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen erfolglos (ablehnender Bescheid vom 31.10.2001, der bestandskräfig wurde). Außerdem erteilte die Beklagte dem Kläger unter dem 08.12.2004 Rentenauskunft u.a. dahin, dass die Wartezeit für die Regelaltersrente erfüllt sei.

Der Antrag vom 29.11.2004 auf Beitragserstattung wurde mit streitgegenständlichen Bescheid vom 01.12.2004 abgelehnt, da der Kläger aufgrund seiner Staatsbürgerschaft zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt sei. Der Widerspruch blieb erfolglos (zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 11.02.2005).

Mit der Klage verwies der Kläger darauf, dass der Kosovo von den Vereinten Nationen verwaltet werde. Diesen Einwand beurteilte das Sozialgericht im klageabweisenden Gerichtsbescheid vom 23.09.2005 als rechtlich unerheblich, da der Kläger als serbisch-montenegrinischer (vormals jugoslawischer) Staatsangehöriger nach Art.3 Abs.1 des deutsch-jugoslawischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 zur freiwilligen Versicherung berechtigt sei. Abschließend empfahl es, kurz vor Vollendung des 65. Lebensjahres einen Antrag auf Regelaltersrente zu stellen.

Die Zustellung erfolgte nachweislich des Rückscheins am 25.10.2005.

Am 21.02.2006 ging bei der Beklagten die Berufung ein, weitergeleitet an das Sozialgericht am 06.03.2006.

Auf den Hinweis des Senats vom 10.04.2006, dass die Berufung bei weitem verfristet sei und aufgegeben werde, stichhaltige Gründe für eine unverschuldete Fristversäumnis zu benennen, antwortete der Kläger mit Schreiben vom 05.06.2006, das am 13.06.2006 beim Sozialgericht einging, "Unsere Postamte haben das zu spät geschickt".

Nochmals wurde dem Kläger mit Schreiben vom 19.07.2006 aufgegeben, die Aufgabe zur Post nachzuweisen bzw. mitzuteilen, aus welchen Gründen sie verspätet erfolgt sei, zumal in den Akten die fristgerechte Einlegung von Widerspruch und Klage belegt sei.

Das nachweislich laut Rückschein am 26.07.2006 zugestellte Schreiben blieb unbeantwortet. Auf die Erinnerung vom 31.10.2006, nachweislich laut Rückschein zugestellt am 04.11.2006, antwortete der Kläger mit undatiertem Schreiben, eingegangen beim Senat am 10.11.2006: " ... ich habe den eure schreiben des Datum 31.10.2006, also diese schreiben habe ich am 05.11.2006, 06.11.2006, bekommen, das heist ich habe den schreiben nach ein monate zu spät bekommen ... weil hir in kosovo geht noch nicht gut mit der postversände, und das müssen sie mir varstanden".

Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 23.09.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 01.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2005 aufzuheben und diese zu verurteilen, ihm die Arbeitnehmerhälfte der zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als sachlich unbegründet zurückzuweisen.

Dem Senat lagen zur Entscheidung die Rentenakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vor. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird wegen Einzelheiten, insbesondere im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers, hierauf Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143 f. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und formgerecht eingelegte Berufung ist verspätet eingegangen und daher unzulässig.

Gemäß § 151 Abs.1 i.V.m. §§ 153 Abs.1, 87 Abs.2 Satz 1 SGG ist die Berufung innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils einzulegen, das heißt, sie muss innerhalb dieser Frist zur Niederschrift gegeben oder bei Gericht eingegangen sein. Hierüber wurde der Kläger im angefochtenen Urteil ausdrücklich belehrt.

Da die Zustellung des Urteils laut Rückschein am 25.10.2005 erfolgte, begann die Frist für die Einlegung der Berufung am 26.10.2005 und endete mit Ablauf des 25.01.2006. Tatsächlich ging die Berufung jedoch erst am 06.03.2006 beim Sozialgericht Landshut ein.

Hinreichende Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs.1 SGG hat der Kläger nach Auffassung des Senats nicht vorgetragen. Nach dieser Vorschrift ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Es ist für den Senat nicht erkennbar, dass der Kläger ohne Verschulden verhindert war, die hier maßgebliche Frist einzuhalten. Mit seinem wiederholten Hinweis, die Post habe die Verspätung und damit die Verfristung zu verantworten, kann der Kläger nicht gehört werden. Bereits die nachweislich fristgerechten Einlegungen von Widerspruch und Klage bewiesen normale postalische Verhältnisse. Erst recht hat die Zustellung der Korrespondenz zwischen Senat und Kläger zur offenen Frist reibungslose Postübermittlung nachgewiesen. Der Vortrag des Klägers erweist sich deshalb nach der Überzeugung des Senats als reine Schutzbehauptung. Auf den nachweislich schuldhaften Umstand, dass die Berufung nicht beim Sozialgericht - wie in der Belehrung angegegen -, sondern bei der Beklagten eingereicht wurde, kam es dabei nicht mehr an.

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es dem Senat verwehrt, in die Prüfung der materiellen Begründetheit einzutreten.

Nach alldem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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